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5% Hürde und 3 Direktmandate

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Archiv bis 26. Januar 2006Sole20 26.01.06, 16:43h 
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ja (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Donnerstag, 26. Januar 2006 - 17:00 Uhr:   

Der Vorteil der 5%-Hürde ist, dass man den vielen kleinen Parteien i.d.R. ruhigen Gewissens seine Stimme geben kann: vielleicht reicht es für Wahlkampfkostenerstattung, aber sie machen im Parlament bestimmt nichts kaputt.

[Und ein ruhiges Gewissen war für den deutschen Michel doch schon immer das wichtigste!?]
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Senf aus Österreich (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Donnerstag, 26. Januar 2006 - 17:09 Uhr:   

Die Bundesweite relativ spät eingeführte 5%-Hürde hatte in der Vergangenheit vor allem die (viieleicht ungewollte) Funktion einer Konsolidierung einer überschaubaren Parteienanzahl im Parlament - nämlich 3 bis 4. Dieses Funktion kann sie nach der dt. Einheit nicht mehr erfüllen. Velleicht braucht sie das auch nicht. Vielleicht ist die dt. Gesellschaft reifer im Umgang mit einer Parteienvielfalt als in den 20'er oder 50'er Jahren.
Ergo sind vielleicht neue Hürdensysteme zu kreieren oder auf bestehende Alternativen zurückzugreifen. Z.B. Regionale Hürden oder eine niedrigere Hürde (3%), die sich aber auf die Zahl der Wahlberechtigten und nicht auf die Wähler bezieht (immerhin kann es bei hoher Wahlbeteiligung vorkommen, dass eine im Parlament vertretene Partei trotz realer aber nicht relativer Zugewinne aus dem parlament ausscheidet)....
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Thomas Frings (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Samstag, 28. Januar 2006 - 11:22 Uhr:   

"immerhin kann es bei hoher Wahlbeteiligung vorkommen, dass eine im Parlament vertretene Partei trotz realer aber nicht relativer Zugewinne aus dem parlament ausscheidet"

Das kann bei jeder Art von Sperrklausel passieren, wenn man keine automatische Methode nutzt. Im Übrigen blieb auch in Österreich die Zahl der Parlamentsparteien immer ziemlich klein, obwohl die Sperrklausel zeitweise sehr niedrig war. Von 1971 bis einschließlich 1990 brauchte man in Wien und Niederösterreich weniger als drei Prozent für ein Grundmandat, auch in Oberösterreich und der Steiermark lag die faktische Sperrklausel deutlich unter 5%. Trotzdem gab es in der Zeit nie mehr als vier Parteien im Nationalrat.
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ja (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Samstag, 28. Januar 2006 - 22:25 Uhr:   

@Thomas Frings:
Wenn sich die Sperrklausel auf die Wahlberechtigten bezieht, kann eine Partei trotz absoluter Zugewinne nur dann unter die Sperrklausel rutschen, wenn die Zahl der Wahlberechtigten relativ noch stärker gestiegen ist.
Was denn auch ein plausibles Kriterium wäre.

Andererseits könnte es beim herkömlichen Verfahren in Fällen, wo die Sperrklausel knapp geschafft oder verfehlt wurde - und da gab es ja in der Tat einige Beispiele - schon von Einfluss sein, ob eine Partei, die selbst gar nicht ins Parlament einzieht, ihre Anhänger zur Wahlteilnahme mobilisiert.
[Beispiel: NRW 1980. Hätten die Grünen nicht kandidiert und wären daraufhin nur ein Drittel ihrer Wähler nicht zur Wahl gegangen, hätte es für die FDP gereicht. Ziemlich unlogisch.]

Insofern hätte der Ansatz schon seinen Charme.
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Christian Schmidt (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Freitag, 10. Februar 2006 - 16:05 Uhr:   

Wie wär das denn bei einer Teilwiederholung in einem Wahlkreis, so wie zuletzt in Sachsen in Leipzig? Angenommen in irgendeinem Wahlkreis hätte aus irgendwelchen Gründen im Jahre 2004 nachgewählt werden müssen, und die PDS hätte gewonnen...

Christian Schmidt
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Philipp Wälchli (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Freitag, 10. Februar 2006 - 23:35 Uhr:   

Eine Wahl ist eine Momentaufnahme der parteipolitischen Präferenzen. Diese können sich während einer Legislaturperiode auch ändern. Zu unterscheiden wären dabei zwei Fälle: 1.) In einem Wahlkreis kann eine Wahl zum vorgesehenen Termin nicht stattfinden, sondern muss einige Zeit nach dem übrigen Bundesgebiet nachgeholt werden. 2.) Am bundesweiten Wahltag hat die Wahl zwar stattgefunden, aber aus später eintretenden bzw. bekanntwerdenden Gründen muss sie in einem Wahlkreis wiederholt werden.
Sachlich erscheint im 1. Fall sinnvoll, die Nachwahl abzuwarten - schliesslich ist die Wahl unvollständig gewesen, die später Wählenden haben denselben Anspruch darauf, dass ihre Stimmen den gleichen Einfluss haben wie die der am ordentlichen Termin Wählenden. Liegt (wie 2005) bereits ein vorläufiges Ergebnis vor und wird durch die Nachwahl bspw. eine Sperrklausel über- bzw. unterschritten, so muss eben das vorläufige Endergebnis auf Grund dieses später hinzutretenden Teilergebnisses neu berechnet werden.
Im 2. Fall hatten die Wählenden bereits Gelegenheit, ihre Stimmen abzugeben und ins Ergebnis einfliessen zu lassen; wird eine Wahlwiederholung aus irgendeinem Grund nötig, so müssen die Rahmenbedingungen der ersten Wahl wie Sitzverteilung usw. gewahrt bleiben, andernfalls erhielten die Wählenden im betreffenden Wahlkreis doppelten (oder gar noch grösseren!) Einfluss auf das Ergebnis. Hätte bspw. die PDS in der letzten Legislatur bei einer späteren Wahl in einem Wahlkreis ein drittes Mandat geholt, dann wäre sie damit zwar über die Sperklausel hinausgelangt, jedoch hätte, wollte man dies berücksichtigen, die gesamte Sitzverteilung neu berechnet werden müssen, die "Momentaufnahme" wäre dadurch erheblich verzerrt worden, ohne dass es wirklich zu einer neuen, bundesweiten "Momentaufnahme" gekommen wäre. Das kann das Wahre nicht sein.
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Thomas Frings (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Sonntag, 12. Februar 2006 - 17:43 Uhr:   

"Hätte bspw. die PDS in der letzten Legislatur bei einer späteren Wahl in einem Wahlkreis ein drittes Mandat geholt, dann wäre sie damit zwar über die Sperklausel hinausgelangt, jedoch hätte, wollte man dies berücksichtigen, die gesamte Sitzverteilung neu berechnet werden müssen, die "Momentaufnahme" wäre dadurch erheblich verzerrt worden, ohne dass es wirklich zu einer neuen, bundesweiten "Momentaufnahme" gekommen wäre. Das kann das Wahre nicht sein."

Das wahre wäre das nun wahrlich nicht, aber natürlich hätte die PDS dann die Sperrklausel übersprungen und dann die entsprechende Mandatszahl bekommen. Wie sollte man denn andes vorgehen?
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Matthias Cantow
Veröffentlicht am Sonntag, 12. Februar 2006 - 17:53 Uhr:   

Wenn ich mich recht erinnere, hatten wir das schon in einem anderen Thread diskutiert (hab ihn leider auf die Schnelle nicht gefunden) – Ergebnis: die PDS hätte nur das dritte Direktmandat bekommen.
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Thomas Frings (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Sonntag, 12. Februar 2006 - 18:12 Uhr:   

Wieso denn das? Ein in einer Wahlwiederholung errungenes Mandat ist logischerweise gleich zu behandeln mit den am Hauptwahltag errungenen, etwas anderes läßt sich aus dem Bundeswahlgesetz auch nicht ableiten. § 44 Abs. 4 BWG sieht eine Neufeststellung des Wahlergebnisses vor, und das für das ganze Wahlgebiet.
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Matthias Cantow
Veröffentlicht am Sonntag, 12. Februar 2006 - 18:36 Uhr:   

Sorry Thomas, da hatte ich zu schnell gelesen, klar, bei einer Wiederholungswahl (etwa aufgrund eines Wahlprüfungsverfahrens) müsste das Wahlergebnis neu festgestellt werden. (Ich kann mir so etwas in der Praxis allerdings schon wegen der langen Wahlprüfungsdauer nicht wirklich vorstellen, aber vielleicht verkürzt sich diese ja einmal.)

Die Diskussion damals bezog sich auf eine Ersatzwahl (§ 48 Abs. 2 BWahlG).
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Philipp Wälchli (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Montag, 13. Februar 2006 - 12:20 Uhr:   

Da gab's doch gewisse Probleme mit der Terminologie, bisher war von verschiedener Seite der Begriff "Nachwahl" ohne genauere Spezifizierung verwendet worden.
Im Grunde gibt es drei Fälle zu unterscheiden:
1. Eine Wahl findet statt, weil die ursprüngliche Wahl nicht durchgeführt werden konnte oder nicht gültig durchgeführt werden konnte.
2. Eine Wahl hatte zwar stattgefunden, aber ein Sitz kann nach einem Ausfall z. B. wegen erschöpfter Liste oder weil es sich um ein Direktmandat handelt, nicht durch Nachrücken besetzt werden, folglich wird eine Wahl nötig.
3. Eine Wahl hatte zwar ursprünglich stattgefunden, später wird aber eine Wiederholung angeordnet, weil ein Ungültigkeitsgrund festgestellt wurde, der nicht anders beseitigt werden kann.
1. heisst wohl zur Zeit "Nachwahl", 2. "Ersatzwahl" und 3. "Wiederholungswahl", aber die Terminologie hat, soweit ich mich erinnere, im Lauf der deutschen Wahlgeschichte auch schon geändert.
1. und 3. Fall ersetzen natürlich die ursprüngliche Wahl, dann muss auch jeweils das gesamte Wahlergebnis der bundesweiten Wahl neu berechnet werden.
Im 2. Fall erscheint dies allerdings nicht legitim, denn dann hat die Minderheit der Ersatzwähler im Grunde überproportionalen Einfluss:
Wenn durch eine Ersatzwahl bspw. eine Sperrklausel überschritten wird, in allen andern Wahlkreisen aber nicht gewählt wurde, dann steht ja nicht fest, ob bei bundesweiter Wahl die Wähler in den übrigen, nicht von der Ersatzwahl betroffenen Kreisen nicht anders gestimmt hätten und vielleicht der Partei, die nun über die Hürde kommt, die Stimme verweigert hätten.
Bei einer Nachwahl, die wenige Wochen nach der budnesweiten Wahl stattfindet, stellt sich diese Problematik rein zeitlich nicht oder jedenfalls nicht in grossem Ausmass. Schon eher problematisch sieht es bei einer Wahlwiederholung in grösserem zeitlichem Abstand aus: Niemand kann ja die Wähler dazu anhalten, so zu stimmen, wie sie es bei der ursprünglichen Wahl getan haben (hätten).
Die Wahlgesetze mancher Länder schreiben daher auch vor, dass eine Wahlnichtigkeit immer die Nichtigkeit und somit Wiederholung der gesamten Wahl nach sich zieht, wenn also in einem Kreis ein Fehler, die Nichtigkeit der Wahl nach sich zieht, auftritt, dann muss eine Wahlwiederholung in diesen Ländern mindestens in allen Kreisen, die sich gegenseitig z. B. bei der Proporzverteilung beeinflussen, in D wäre dies das gesamte Bundesgebiet, stattfinden. Diese Regelung entspricht dem Gedanken der "Momentaufnahme" und soll allen Wählern "gleichlange Spiesse" garantieren. In einem System wie GB hingegen, wo jeder Einerwahlkreis für sich wählt und keinen andern Kreis beeinflusst, spielt dies hingegen keine Rolle.
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KK (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Freitag, 14. Dezember 2007 - 12:26 Uhr:   

Was spricht eigentlich gegen die 5% Hürde?
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KK (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Freitag, 14. Dezember 2007 - 12:30 Uhr:   

Ich finde, dass sie eigentlich eine recht gute Klausel ist, da sie Querulanten aus dem Parlament raushält und für ein wenig Ordnung sorgt.
Wäre ja schlimm, wenn alles regieren darf, auch wenn es nur 100 anhänger hat..
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Philipp Wälchli
Veröffentlicht am Freitag, 14. Dezember 2007 - 14:22 Uhr:   

Na ja, regieren dürfen Leute mit nur 100 Anhängern ohnehin nicht. Es würde sich, so als Hausaufgabe, mal lohnen auszurechnen, wieviele Stimmen man so ungefährt im Schnitt für einen Wahlkreissieg (Erststimmen) oder für einen garantierten Anspruch auf mindestens 1 Sitz (Zweitstimmen) braucht. 100 reichen da nicht.
Im übrigen wird ja nicht vom Bundestag regiert, sondern von der Bundesregierung. Die Bundesregierung wird aber von der Mehrheit des Bundestages bestimmt, indem diese darüber entscheidet, wer Kanzler werden kann.
Dann müsste man sich vielleicht auch überlegen, was man genau unter Querulanten versteht und was unter Ordnung. Um verfassungsfeindliche Kräfte fernzuhalten, gibt es z. B. andere Mittel, etwa ein Parteienverbot. Um eine Biertischrunde fernzuhalten, gibt es ebenfalls andere Mittel, etwa ein genügendes Unterstützungsquorum für einen Wahlvorschlag.
Wie schon weiter oben zu lesen, hat die 5%-Hürde noch ein paar andere Effekte als Querulanten fernhalten und Ordnung schaffen, z. B. den, dass eine einzelne Liste auch mit wengier als 50% Anteil der Stimmen die absolute Mehrheit der Sitze erlangen kann. Oder auch den Effekt, dass dann, wenn eine ganze Reihe kleiner Parteien antritt, die alle an der Hürde scheitern, schon mal 20% aller Stimmen unverwertet bleiben können.
Dazu kann man sich gewiss verschieden verhalten, aber eine Möglichkeit ist, dies als undemokratisch anzusehen.
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Lattek (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Dienstag, 18. Dezember 2007 - 13:32 Uhr:   

Ich möchte mal den Vorschlag einer "flexiblen" 5-Prozent-Hürde machen:
Es sollen die Parteien ins Parlament kommen, die als gemeinsame Summe 95 Prozent vereinigen. Die Partei, bei der die 95 Prozent überschritten werden, kommt auch noch rein, alle anderen bleiben draußen. Beispiel:
A-49% ..49
B-40% ..89
C-5% ..94
D-4% ..98
E-1% ..99
F-1% ..100
d.h. A, B, C und D würden ins Parlament kommen.
Vorteil: Der Prozentsatz der nicht im Parlament vertretenen Wähler liegt maximal bei 4,999% , anstatt ev. 10 Parteien , die je 1% erzielen.
Und die Funktion der Verhinderung der Zersplitterung wird auch noch erfüllt.
Ich bitte mal um Eure qualifizierte Meinung !
Gruss,Lattek
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Matthias Cantow
Veröffentlicht am Dienstag, 18. Dezember 2007 - 14:46 Uhr:   

Solche flexiblen Prozent-Hürden, die den durchaus löblichen Ansatz haben, einen Mindestanteil der Wählerstimmen im Parlament vertreten zu sehen, gibt es bereits, etwa bei der Wahl der russischen Staatsduma (nur mit ganz anderen Werten).

Allerdings kann der Vorschlag einer Zersplitterung des Parlaments gerade nicht entgegenwirken.
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Good Entity (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Dienstag, 18. Dezember 2007 - 21:40 Uhr:   

Abgesehen davon, dass Matthias Cantow natürlich recht hat, sei einfach folgendes Beispiel betrachtet:

Die Parteien Nr. 1 bis 48 haben jeweils 2 % der Stimmen, die Parteien Nr. 49 bis 52 jeweils 1 %. Macht zusammen also 100 %. Das gäbe bei Latteks Wahlrecht ein Parlament mit 48 Parteien, bis die 95 % - Mindestvertretungshürde übersprungen ist.

Es ginge natürlich auch noch extremer (951 Parteien mit 0,1 % und 98 Parteien mit 0,05 %: Dann sind 951 Parteien im Parlament, jedenfalls wenn es hinreichend viele Sitze hat).

Schade eigentlich, denn die Idee hat schon einen gewissen Charme.
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Lattek (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Montag, 24. Dezember 2007 - 00:06 Uhr:   

Danke, Matthias Cantow und Good Enity für Eure Antworten.
Zum Bsp.von Good Enity:
Bei 5%-Hürde wäre aber keine der 52 Parteien im Parlament. Was nun ?
Gruss,Lattek
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Good Entity (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Montag, 31. Dezember 2007 - 15:17 Uhr:   

Keine Angst, das Parlament bleibt nicht leer.

"Bei 5%-Hürde wäre aber keine der 52 Parteien im Parlament."

Warum? Nimmt man die Spielregeln der Bundestagswahl, so hätten wir da zunächst einmal die 299 Abgeordneten, die mit der Erststimme ihren Wahlkreis direkt gewonnen haben. Der Bundestag ist damit bereits halb voll.

Und wenn diese Abgeordneten nicht etwa alle Einzelkandidaten waren, werden sich auch hinreichend viele von den 52 Parteien finden, die mindestens 3 Wahlkreise auf diese Weise direkt gewonnen haben. Und dann nehmen diese Parteien (auch ohne 5 % der Zweitstimmen erreicht zu haben) an der Verteilung der anderen 299 Abgeordnetensitze teil.

Die Zusammensetzung eines solchen Bundestages mag gewöhnungsbedürftig sein, passt aber zum ebenso exotischen Wahlergebnis.
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stone
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Dienstag, 22. September 2009 - 22:03 Uhr:   

jo aber mit einer regierung, die aus was weiß ich wie viel hundert einzelkandidaten besteht könnte eh kein schwein was anfangen da sie sich wahrscheinlich in den einfachsten dingen nicht einigen könnten
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hms
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Mittwoch, 23. September 2009 - 00:40 Uhr:   

Dazu habe ich einen noch extremeren Vorschlag: Es kommen nur die beiden größten Parteien (oder vor der Wahl zu bildenden Koalitionen) in den Bundestag. Dann hätten wir englische oder amerikanische Verhältnisse, wüßten vor der Wahl, was wir wählen, vermieden Wahlbetrug, und die Wahlbegeisterung könnte amerikanische Ausmaße annehmen. - Die Probleme haben wir uns eingehandelt, weil wir am Verhältniswahlrecht festgehalten haben. Ein Mehrheitswahlrecht gibt wesentlich stabilere Regierungen.
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Cyrix
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Mittwoch, 23. September 2009 - 02:11 Uhr:   

Da habe ich noch einen extremeren Vorschlag: Es kommt nur die größte Partei (nennen wir sie KP) in den Bundestag. Dann hätten wir sowjetische Verhältnisse, wüssten vor der Wahl, was wir wählen, vermieden Wahlbetrug und die Wahlbegeisterung könnte sowjetische Ausmaße annehmen. - Die Probleme haben wir uns eingehandelt, weil wir am Prinzip, dass das Parlament das Volk vertreten soll, festgehalten haben. Ein Einheitswahlrecht gibt wesentlich stabilere Regierungen.


Cyrix
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Edeltraud Dietert
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 23. September 2009 - 07:09 Uhr:   

Wenn 299 parteilose oder parteiabhängige als "Bürgerkandidaten" im Bundestag unabhängig der Parteimeinung sitzen würden, könnte die Bürger mindestens sicher sein, dass in diesem Zusammenhang der Bürgerbeteiligung (2002 knapp unter der 2/3 tel Mehrheit) das Informations- und Akteneinsichtsrecht zur Pflicht für diese 598 Abgeordneten ist.
Damit könnten die heutigen Schuldzuweisungen der Kandidaten, die um Stimmen ringen, entfallen.

Schlammschlachten untereinander sind sinnlose Steuergeldverschwendung. Kein Direktkandidat hat ein weitfristiges solidarisches Konzept zur Behebung der Probleme erklärt. Alle Direktkandidaten geben nur oberflächliche zu nichts verpflichtende Aussagen.
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Good Entity
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Mittwoch, 23. September 2009 - 14:07 Uhr:   

@Cyrix: Genial. Kann man kaum besser ausdrücken.

@Edeltraut Dietert: Mag ja sein, dass irgendein Akteneinsichtsrecht dadurch durchzudrücken ist, aber was tun die 299 parteilose oder parteiabhängige als "Bürgerkandidaten" im Bundestag im Falle einer aktuellen Krise? Wer empfängt Putin und was sagt er ihm? Wer besucht den Klimagipfel und was tut er dann da? Wie reagieren die 299 Abgeordneten, wenn der deutsche Botschafter in Bophutatswana einem Anschlag einer bisher unbekannten Separatistenorganisation zum Opfer fällt oder wenn er entführt wird und zur Freilassung die sofortige Einführung der Scharia in Deutschland gefordert wird? Was entscheiden die 299 Abgeordneten dann? Wer von den 299 redet mit der Familie? Wer fliegt nach Bophutatswana? Können die sich untereinander einigen?

So ganz unberechtigt scheinen mir die Bedenken von @stone da nicht zu sein.
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Werner Fischer
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 23. September 2009 - 14:47 Uhr:   

@Good Entity
Auch ein auf 299 parteilose Direktkandidaten (Einzelbewerber) "verkleinerter" Bundestag hätte ja einen Kanzler und eine Bundesregierung zu wählen - ebenso z. B. ein Bundestagspräsidium. Es würde sich also nichts ändern, nur die Personen.

All das ist ja reine Theorie. Haben wir uns wirklich so an Parteien gewöhnt, dass wir uns ein Leben "ohne" nicht vorstellen können?
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Edeltraud Dietert
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 23. September 2009 - 16:36 Uhr:   

Falls es tatsächlich unter diesen 299 parteilosen Direktkandidaten (Einzelbewerber) überhaupt keine fähigen Personen gäbe, dann müssen diese Arbeiten von den 299 fähigen Parteiabhängigen Personen weiterhin erledigt werden.

Ausserdem rechne ich mit verständlicher Aufklärung, sodass es bedeutend weniger Mißverständnisse geben wird.
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Werner Fischer
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 23. September 2009 - 19:11 Uhr:   

Kanzler und Bundesregierung müssen ja keine Abgeordneten sein - der Bundestag muss sie nur vorschlagen und wählen.

Im Sinne der Gewaltenteilung sollte die ausführende Gewalt nicht gleichzeitig Teil der gesetzgebenden Gewalt sein - aber das sieht man in Deutschland recht locker.
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piA
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Sonntag, 27. September 2009 - 23:01 Uhr:   

gilt die 5 prozent hürde auch für die csu?
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Matthias Cantow
Moderator
Veröffentlicht am Sonntag, 27. September 2009 - 23:02 Uhr:   

Ja, die spielt aber wegen der Grundmandatsklausel keine Rolle (mindestens drei Direktmandate).
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piA
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Sonntag, 27. September 2009 - 23:05 Uhr:   

klar, danke.
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Sunrice
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Dienstag, 20. November 2012 - 18:51 Uhr:   

was ist denn wenn man an der 5% Hürde scheitert, man aber den Wahlkreis gewinnt?
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 20. November 2012 - 19:39 Uhr:   

Wenn eine Partei ein oder zwei Wahlkreise hat (wie die PDS 2002), dann behält sie diese Sitze, auf die anderen Parteien werden entsprechend weniger Sitze verteilt. Bei der von Union, SPD, FDP und Grünen ausgehandelten Ausgleichsregelung ist aber wahrscheinlich, dass sich der Bundestag dann um diese ein oder zwei Sitze vergrößert.

Die Zweitstimmen der Wähler, die mit der Erststimme diese Bewerber gewählt haben, werden bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt.

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