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Aufstellungsverfahren in Parteien

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Mitdenker (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Samstag, 21. Juli 2007 - 20:11 Uhr:   

Ich beschäftige mich zurzeit mit den Aufstellungen der Bewerber für die Wahlen im nächsten Jahr in Hamburg, Niedersachsen und Hessen. Mein zentrales Anliegen dieser Diskussion ist es zu erfahren, ob eine Übernahme des Wahlmodus für die Aufstellung sinnvoll ist. Dies könnte die Sinne der Bewerber und der Bürger dafür schärfen, wie das Wahlsystem funktioniert.

Im Hamburger Beispiel würde mit 4 Wahlkreissitzen würde dies bedeuten, dass z. B. 3 Ortsverbände je 8 Bewerber nach Kummulieren und Panaschieren zur Wahlkreisversammlung schicken.

Unter diesen 24 Bewerbern werden 8 Wahlkreiskandidaten nach Kummulieren und Panaschieren als Wahlkreiskandidaten gewählt. Die Ortsverbände bilden Gruppen. Sie dürfen nur die Bewerber der anderen OV beurteilen. Die Mandate werden nach St. Lague berechnet.

Als Vorschlag für die Landeslisten werden 8 Vorschläge nach K+P und St. Lague für Parteigruppen nach OV, wie eben beschrieben verteilt.

Auf dem Wahlparteitag werden die wird genauso vorgegangen wie wie auf der Wahlkreiskonferenz. Die 17 Wahlkreisgruppen beurteilen die Bewerber der anderen Gruppen. Die Landesliste wird mit bis 100 Personen besetzt.
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Hamburger Jung (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Samstag, 21. Juli 2007 - 21:01 Uhr:   

@Mitdenker

In Hamburg ist das so geregelt, daß die Wahlkreiskandidaten nach Wahlgesetz von einer Mitgliederversammlung der in dem Wahlkreis wahlberechtigten Parteimitglieder aufgestellt werden, unabhängig, wo diese parteirechtlich Mitglied sind.
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Alfred Mayer
Veröffentlicht am Montag, 23. Juli 2007 - 15:01 Uhr:   

Das Aufstellungsverfahren innerhalb der Parteien leidet immer daran, daß die Parteimitglieder
oder Delegierten ihre Stimmzettel nicht unbeobachtet ausfüllen können. Damit wird in der Regel
nach den Wünschen der Parteioberen abgestimmt.
Das gemeine Volk indessen darf die Stimmzettel nur in einer Wahlkabine ausfüllen.
Oder ist das doch irgendwie demokratisch ?
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Hamburger Jung (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Montag, 23. Juli 2007 - 15:46 Uhr:   

@Alfred Mayer
Wie auch immer Du darauf kommst. Natürlich kann man seinen Stimmzettel unbeobachtet ausfüllen (und dafür muß man nichtmal auf die Toilette gehen). Und was die "Wünsche der Parteioberen" angeht: Eine Parteiführung wäre schon schön blöd, wenn sie nicht in die Partei hineinhorchen würde und solche Leute vorschlagen würde, die auch von den Parteimitgliedern gewünscht sind.
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Alfred Mayer
Veröffentlicht am Dienstag, 24. Juli 2007 - 15:21 Uhr:   

@Hamburger Jung
Natürlich kann man die Hand vorhalten, wenn man sich lächerlich oder gar verdächtig machen will, wider den Stachel
zu löcken.Nur starke Typen fühlen sich da nicht unter Druck stehend. Ich hoffe, es gibt in den Parteien
nicht nur starke Persönlichkeiten.
Auch der schlichte Wähler könnte seinen Stimmzettel ohne Wahlkabine ausfüllen.
Warum der Unterschied ? Die Wahlgesetze schreiben wohl aus guten Gründen auch für die innerparteiliche Aufstellung
von Kandidaten geheime Wahl vor. Was tatsächlich stattfindet, ist keine geheime Wahl.
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Mitdenker (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Mittwoch, 25. Juli 2007 - 11:44 Uhr:   

Für die Hamburger Bürgerschaftswahl ist mir ein Fehler unterlaufen. Ich habe zuerst die richtige Regelung gelesen. Der Teil mit den Ortsverbänden und der Bewertung der anderen Gruppen, entstand danach in Gedankenspielen. Im Beitrag habe ich dann, aus versehen, beides miteinander vermischt. So hätte, z. B. jeder Ortsverband die gleichen Möglichkeiten, einen Bewerber zu stellen.

Die Idee mit dem Bewerten, der anderen Ortsverbände auf Wahlkreisebene kommt daher, damit man mehrere Ortsverbände von sich überzeugen muss, um aufgestellt zu werden.

Außerdem sollten parteiinterne Frauenquoten, auch für jeden einzelnen Wahlvorgang und jede Aufstellung zählen. Eine 1/3 Quote hieße, also mindestens 3 von 8 bzw. 34 von 100 Stimmen bzw. Nominierungen an Frauen zu vergeben.
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Mitdenker (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Sonntag, 29. Juli 2007 - 20:30 Uhr:   

Die parteiinterne Aufstellung sollten im Grundsatz, nach dem System der Landtagswahl verlaufen. Es gibt, aber auch Unterschiede zu einer Wahl. Die Aufstellungen der Parteien, finder aber häufig auf getrennten Aufstellungsparteitagen auf der Wahlkreis- und Landesebene statt. Außerdem gelten bei Wahlen 5%-Hürden. Diesen Konzentrationsanreiz möchte ich, mithilfe der Anwendung, auf parteiinterne bzw. parteinahe Gruppen übertragen. Manche Dinge sollten generell gelten. Einige sollten nur in bestimmten Bundesländern gelten, da sie nur dort im Wahlgesetz stehen. Ich führe nachfolgend, die Unterschiede zu den Landtagswahlrechten auf:


generell

Trennung zwischen Wahlkreis- und Landesebene, statt möglicher Verrechnung
5%-Hürde für parteiinterne bzw. parteinahe Gruppen, statt für Parteien
siegreiche parteilose Bewerber bei der Wahlkreisaufstellung, statt siegreiche parteilose Bewerber im Wahlkreis
möglichst keine unbesetzten Plätze auf Bewerberlisten, statt teilweisem Ausfall aufgrund zu kurzer Listenlängen => angemessene Regelungen treffen
keine Ausgleichsmandate
keine Überhangmandate
aktives und passives Wahlrecht: 3 Monate Mitgliedschaft in einer Partei, zum Zeitpunkt der Nominierung, statt 3 und 3 (NI und SH: je 6, SN und TH: je 12) Monate (Haupt-) Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt im Land, zum Zeitpunkt der Wahl.


Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz

ansonsten identische Regelungen


Baden-Württemberg

41 Wahlkreiskonferenzen, statt 70 Wahlkreisen
29 Zweitbewerber, statt 50 Zweitmandaten
70 Bewerber, statt mindestens 120 Gewählten
3 Unterschriften für parteilose Quereinsteiger, statt 150 Unterschriften auf einer Wahlkreis für nicht im Landtag vertretenen Parteien
Jeder darf nur in 1 Wahlkreiskonferenz antreten, statt teilweise in 2 Wahlkreisen.


Bayern

92 Wahlkreisbewerber statt mindestens 180 Gewählten

Bewerberplätze beim Sieg parrteiloser Kandidaten bei der Wahlkreisaufstellung, statt keiner Grundmandatsklausel für Wahlkreissieger
kein Zusammenzählen von Wahlkreis- und Bezirksstimmen


Berlin

78 Wahlkreisbewerber, statt mindestens 130 Gewählten


Brandenburg

keine Ausnahme, statt Ausnahme für die sorbische Minderheit


Bremen => neues Wahlrecht ab 2011

Kummilieren und Panaschieren nach parteiinternen bw. parteinahen Gruppen, statt nach Parteien
getrennte 5%-Hürde für parteiinterne Gruppen, statt getrennter 5%-Hürde


Hamburg => Volksentscheid vom 13.06.2004

Kummilieren und Panaschieren nach parteiinternen bzw. parteinahen Gruppen, statt nach Parteien

=> Alternativvorschlag zum obigen Beitrag


Nordrhein-Westfalen

2 Stimmen, statt 1 Stimme
Landesliste, statt Kandidaturzwang
3 Unterschriften für parteilose Quereinsteiger auf der Wahlkreiskonferenz, statt 100 Unterschriften auf einer Wahlkreis für nicht im Landtag vertretenen Parteien


Saarland

je eine Stimme für die Wahlkreisliste und eine für die Landesliste, statt eine Stimme für beide Listen


Sachsen-Anhalt

Gemeinsame Wahlvorschläge verbundener Parteien
Zuerst Vorschläge, für jede Partei getrennt
Anschließend, gemeinsame Aufstellungsveranstaltungen, statt gemeinsamer Listenverbindung zweier Parteien.


Schleswig-Holstein

keine Ausnahme, statt einer Ausnahme für den SSW im Landesteil Schlewig


Thüringen

Grundmandatsklausel für den Sieger bei der Aufstellung, statt keiner für den Wahlkreissieger
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Lunikoff (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Dienstag, 31. Juli 2007 - 11:47 Uhr:   

Ich weiß ja nicht, in welcher Partei Herr Mayer seine Erfahrungen sammelt.

Ich kenne es so, dass für Listenaufstellungen und alle anderen geheimen Wahlgänge Tische mit Sichtschutz (meist drei oder vier) aufgestellt werden. Diese werden von einem Drittel oder der Hälfte der Mitglieder genutzt. Andere verbleiben am Sitzplatz, machen es an einer Wand, auf einem Tisch, einer Treppenstufe oder Vergleichbarem je nach räumlichen Gegebenheiten. Eine hinreichende Geheimhaltung ist gegeben.
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Nds (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Mittwoch, 01. August 2007 - 20:43 Uhr:   

Frage:

1. Ist es rechtlich zulässig vor Nominierungsparteitagen von den potentiellen Kandidaten Bürgschaften, Darlehen, Spendenzusagen oder spätere Mandatsträgerabgaben einzuforden?

2. Entwickelt eine Zusage zu Bürgschaft/Darlehen/Mandatsträgerabgabe/Spende der potentiellen Kandidatin eine Rechtsfolgewirkung, oder obliegen Spenden nicht der Freiwilligkeit und können daher nicht einklagbar sein?

Ich hoffe Ihr könnt mir dazu etwas sagen.
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Lars Tietjen
Veröffentlicht am Donnerstag, 02. August 2007 - 22:13 Uhr:   

@Nds
Zu 1.
Eine Abfrage ob er die parteiintern geregelten Mandatsträgerabgaben leisten wird ist m.E. nicht zu beanstenden. Die Einforderung von Bürgschaften, Darlehen und Spendenzusagen ist nicht unproblematisch. Es kommt auf die Details an. Es ist vermutlich unproblematisch wenn man fragt ob der potentielle Kandidat zu einer Spende oder einem Darlehen bzw. Bürgschaft bereit ist. Es ist auch zulässig, wenn die Delegierten oder die Mitglieder Kandidaten aufstellen die zu Spenden etc. bereit sind. Ein Beschluss, dass nur Leute kandidieren dürfen die X € spenden wird eher unzulässig sein.

Zu 2.
Es kommt auf die Details der Zusage an. Die Zusage kann durchaus den Charakter eines Vertrages haben. Dann wäre die Sache ggf. einklagbar. (Kommt dann aber auch wieder auf verschiedene Details an.)
Bei der Mandatsträgerabgabe sieht es etwas komplizierter aus. Der kann man sich im Regelfall durch Parteiaustritt entziehen. Auch wird sie im Regelfall nicht einklagbar sein.

Insgesamt ist die Wahrscheinlichkeit klein, dass eine Partei irgendeine dieser Dinge einklagen würde.
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Alfred Mayer
Veröffentlicht am Donnerstag, 09. August 2007 - 19:00 Uhr:   

@Lunikoff (Unregistrierter Gast)
Von geheimer Abstimmung kann man nur dann sprechen, wenn ein Zwang zum verdeckten Ausfüllen der Stimmzettel besteht.
Der DDR wurde z.B. zu Recht angekreidet, daß fast alle Wähler die aufgestellten Wahlkabinen demonstrativ nicht benutzt haben, um ihre Linientreue zu beweisen bzw. um sich nicht verdächtig zu machen.
So lange in Parteien (gesetzwidrig) freisteht, ob man in der Aufstellungsversammlung geheim abstimmen will, macht man sich verdächtig, nicht "im Interesse der Partei" zu stimmen.
Versuchen Sie mal in einem öffentlichen Wahllokal offen den Stimmzettel auszufüllen. Warum stürzen sich da sofort die Wahlhelfer auf Sie und in den Aufstellungsversammlungen, wo viel gewichtigere Entscheidungen getroffen werden, findet niemand etwas dabei ? Ein bißchen schizophren - finden Sie nicht ?
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Korinthenk. (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Dienstag, 14. August 2007 - 13:44 Uhr:   

Ich bin es Leid, dass ich als Parteimitglied mir immer wieder von Leuten wie Alfred Mayer, die offensichtlich nicht bereit sind, sich selber in Parteien zu engagieren, sagen lassen soll, wie Parteien intern funktionieren.

In meinem OV ist es selbstverständlich, dass geheim abgestimmt wird. Jeder kann es tun, auch wenn keine Wahlkabinen aufgestellt werden. Es gibt genug Möglichkeiten, verdeckt den Stimmzettel auszufüllen. Und jedes Mitglied tut es auch. Kein Mitglied wird deswegen misstrauisch beäugt, auch nicht vom Vorstand, schon allein deswegen nicht, weil auch die Vorstandsmitglieder verdeckt abstimmen.

Was soll es überhaupt heißen, "nicht 'im Interesse der Partei' zu stimmen"? Was soll bei einer parteiinternen Abstimmung denn überhaupt das "Interesse der Partei" sein? Das Interesse der Partei wird doch erst durch Abstimmungen aus den Partialinteressen der Mitglieder herausgependelt.

Dieser Antiparteienaffekt scheint ja nicht aus der Welt zu schaffen zu sein.
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Mitdenker (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Montag, 27. August 2007 - 13:23 Uhr:   

Zurzeit sind die Aufstellungsveranstaltungen auf der Wahlkreis- und Landesebene voneinander getrennt. Auch die Wahlkreisnominierungen finden zu unterschiedlichen Zeitpunkten statt. Eine Aufstellung nach dem Wahlsystem ist bei näherer Betrachtung, trotzdem möglich. Dafür bräuchte man, ebenfalls nur drei Termine pro Wahlkreis. Diese finden zeitnah zueinander und zu den Wahlen statt.

Beim ersten Termin ist einheitlich 6 Monate vor der Wahl. Die Ortsvereine ihre Leute für die Wahlkreisversammlung nach parteiinternen Gruppen, parteinahen Gruppen, sowie parteilosen Einzelwerbern auf. Diese Wahlen finden landesweit innerhalb einer halben Stunde statt. Die Ergebnisse werden nach dieser halben Stunde ausgezählt und an die Kreisverbände sowie an den Landesverband gemeldet. Nach einer weiteren halben Stunde werden alle Ergebnisse im Land veröffentlicht.

Die parteilosen Bewerber dürfen auch auf den Gruppenlisten stehen. Die Anzahl der Teilnehmer für diese Versammlung und die Wahlkreisversammlung entscheidet sich nach der zugrunde liegenden Zahl für die Wahlkreiseinteilung und deren Verteilungsschlüssel.

Jeder Ortsverein muss der Wahlkreisversammlung 2 Bewerber (-paare) für den Wahlkreisvorschlag und 4 Bewerber für den Landeslistenvorschlag vorschlagen. Für den Wahlkreis ist das Mehrheitswahlrecht anzuwenden. Für den Landeslistenvorschlag ist eine Verhältniswahl nach parteiinternen bzw. parteinahen Themenlisten vorzunehmen. Bei der CDU kommmt, z. B. je ein Vertreter aus der Wirtschaftsgruppe, der Sozialgruppe, der Umweltgruppe, und von der Jungen Union. Es sollten so viele Ortsvereine zum Zuge kommen, wie es Vorschlagssitze gibt.

Diese Gruppeneinteilung ist für die folgenden Wahlkreiskonferenzen bindend. Die Regelungen für die Überhangmandate und die Ausgleichsmandate gelten für alle Aufstellungsrunden. Auch leer werdene Sitze, werden nach dem Wahlgesetz behandelt. Wo parteilose Einzelbewerber auf Nominierungsveranstaltungen auftreten sollen sie auch gewinnen dürfen.

Es folgt einen ca. einmonatigen Wahlkampf innerhalb des Wahlkreisverbandes. 5 Monate vor der Wahl werden in allen Wahlkreisverbänden gleichzeitig Versammlung abgehalten. Das Prozedere geht fast so wie oben beschrieben. ES sind hier abweichend 4 Kandidaten (-paare) vorzuschlagen.

Es gibt einen ca. einmonatigen internen Wahlkampf innerhalb des Wahkreis- und des Landesverbandes. 4 Monate vor der Wahl treten die Wahlkreisverbände, am selben Tag, in gleicher Besetzung, noch einmal zusammen, um die entgültigen Bewerber festzulegen. Sie wählen zugleich die Wahlkreisbewerber und die Landeslistenbewerber. Hier gilt nun eine 5 %-Hürde für parteiinterne und parteinahe Gruppen.

In Hamburg sieht das Wahlgesetz von vornherein nur 2 Durchgänge vor. Außerdem dürfen hier und im Land Bremen mehr Bewerber antreten.

Parteiinterne Frauenquoten sind bei jedem Schritt, jeweils für die Mehrheitswahl und die Verhältniswahl, voneinander getrennt.

Ein Aufstellungsverfahren nach dem Wahlsystem, kann den Parteien wahrscheinlich nicht gestzlich verordnet werden. Es würde, aber bei allen Menschen zu einem besseren Verständnis ihrer Wahlsysteme führen.

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