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Michael
| | Veröffentlicht am Montag, 09. September 2002 - 08:13 Uhr: | |
Eine Frage? Habe ich das Recht, auf einen unmarkierten Stimmzettel, damit ich von meinem Wahlrecht gemäss Artikel 38 Absatz 1 GG geheim gebrauch machen kann, oder bin ich gezwungen einen markierten Stimmzettel zu benutzen? |

Eike
| | Veröffentlicht am Montag, 09. September 2002 - 12:42 Uhr: | |
Du kannst auch mit markiertem Stimmzettel geheim wählen (alles andere wäre ein Verfassungsverstoß). |

Michael
| | Veröffentlicht am Montag, 09. September 2002 - 13:14 Uhr: | |
@Eike: Du hast meine Fragen nicht beantwortet. Wie soll ich bitte schön mit einem markierten Stimmzettel geheim wählen? Etwa die Markierung abreissen??? Dann wird mein Stimmzettel mit Sicherheit für ungültig erkläürt! Weiss jemand Antwort auf meine ursprüngliche Frage? Weiss jemand, wo ich mich informieren kann? Die Angelegenheit ist viel zu Wichtig, als das man sie ignoriren sollte. |

Eike
| | Veröffentlicht am Montag, 09. September 2002 - 15:26 Uhr: | |
Die Fragen auf dem Wahlzettel sind so allgemein gefasst, dass hierdurch das Wahlgeheimnis nicht beeinträchtigt wird. Das ist ein Fakt, den du zur Kenntnis nehmen musst - ob es dir gefällt oder nicht. |

Matthias Cantow
| | Veröffentlicht am Montag, 09. September 2002 - 15:30 Uhr: | |
@Michael Artikel 38 Absatz 1 Grundgesetz garantiert die geheime Wahl. Das wird auch nicht durch die repräsentative Wahlstatistik verhindert, es sei denn, in Deinem Wahllokal wählen in Deiner Altersgruppe nur so wenige Wähler, dass Dein Stimmzettel nach der Stimmangabe Dir zurechenbar wäre. Da ein repräsentativer Wahlbezirk mindestens 400 Wahlberechtigte umfassen muss, wird das wohl kaum der Fall sein, es sei denn, die Wahlbeteiligung ist äüßerst gering. Dann kannst Du immer noch die Wahl beim Bundestag anfechten (was jedoch keine Auswirkung aufs Wahlergebnis haben wird). Infos des Bundeswahlleiters dazu |

Wilko Zicht
| | Veröffentlicht am Dienstag, 10. September 2002 - 00:23 Uhr: | |
@Michael: Du bist verpflichtet, entweder mit dem markierten Stimmzettel zu wählen oder gar nicht. Wenn Du magst, kannst Du die "Debatte" (die Reden wurden zu Protokoll gegeben) dazu im Bundestag nachlesen: http://dip.bundestag.de/btp/14/14030.pdf Die FDP hat übrigens gegen das Gesetz gestimmt, weil sie die Grundsätze der freien und geheimen Wahl gefährdet sah. |

Eike
| | Veröffentlicht am Dienstag, 10. September 2002 - 01:51 Uhr: | |
Da stimme ich der FDP ausnahmsweise nicht zu. |

Michael
| | Veröffentlicht am Dienstag, 10. September 2002 - 08:09 Uhr: | |
@ Matthias Cantow & Wilko Zicht : Vielen Dank für die Info. Aber warum hat man meinen Beitrag zensiert(=gelöscht), in dem einige der vielen Verfassungsverstösse der etablierten Parteien aufgezählt habe??? In diesem Lande werden Menschen unterdrückt, die nicht die schwarzroten Bonzen mit ihren gelbgrünen Anhängseln wählen. Ich verzichte hier auf eine genaue Ausführung dieser These, sonst löschen die Moderatoren auch diesen Beitrag. |

Matthias Cantow
| | Veröffentlicht am Dienstag, 10. September 2002 - 09:50 Uhr: | |
@Michael Weil der Unsinn nichts mit dem Thema von wahlrecht.de und des Threads zu tun hat. Hättest Du eine Mail-Adresse angegeben, hätte Wilko Dir das sicherlich auch geschrieben. |

Fragender
| | Veröffentlicht am Sonntag, 01. August 2004 - 17:28 Uhr: | |
@ Matthias Cantow Vom Konsens abweichende Meinungen sind also "Unsinn"? Wozu brauchen wir dann eine Diktatur. Bei solcher Auffassung kann man glatt Alberto-Fan werden ... |

Fragender
| | Veröffentlicht am Sonntag, 01. August 2004 - 17:29 Uhr: | |
sorry, meinte "Wozu brauchen wir dann eine Demokratie?" Aber die Assoziation zu Diktatur passt schon zur Forumszensur, mit der Gegner der Schwarz-Roten Bonzokratie in diesem Lande belegt werden. Es lebe die Freiheit! |

Reinhard
Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Montag, 07. Januar 2013 - 08:06 Uhr: | |
Auf meinem Briefwahlzettel ist oben rechts ein Loch eingestanzt. Was bedeutet das? Ist der Stimmzettel damit unbgültig. Reinhard |

Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Montag, 07. Januar 2013 - 15:48 Uhr: | |
Das ist normalerweise eine Markierung, mit der Blinde erkennen können, wo rechts oben ist und die Blindenschablone daran ausrichten können. Wenn du die Wahl anfichst, kriegst du erfahrungsgemäß eine Erklärung dafür (ich hab sie bei der Bundestagswahl 2005 jedenfalls daraufhin bekommen), aber sie scheinen es weiter nicht für nötig zu halten, unaufgefordert darüber zu informieren; ist also sinnvoll, wenn das öfters wer tut (Unterstellung einer nicht ordnungsgemäß bekannt gemachten repräsentativen Wahlstatistik ist dafür jedenfalls geeignet). |

Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Dienstag, 08. Januar 2013 - 03:07 Uhr: | |
War in Niedersachsen übrigens auch schon Thema der letzten Wahlprüfung. Die Begründung ist (zumal für einen unzulässigen Wahleinspruch) ziemlich ausführlich: "Die einheitliche Markierung aller Stimmzettel mit einem Loch stellt keinen Verstoß gegen den Grundsatz der geheimen Wahl dar. Die Behauptung des Einspruchsführers, nur einzelne Stimmzettel seien mit einer Lochmarkierung versehen worden, ist unrichtig. Vielmehr waren alle Stimmzettel für die Wahl zum Niedersächsischen Landtag entsprechend gekennzeichnet. § 26 Abs. 3 Satz 2 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes (NLWG) in der Fassung vom 30. Mai 2002 (Nds. GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 2007 (Nds. GVBl. S. 661), erlaubt es blinden und sehbehinderten Wählerinnen und Wählern, sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer Stimmzettelschablone zu bedienen. Dieser Personenkreis hat mit dieser Regelung die Möglichkeit, den Stimmzettel unbeobachtet eigenständig zu kennzeichnen, ohne die Unterstützung einer sehenden Hilfsperson in Anspruch nehmen zu müssen. Um den Betroffenen das selbständige und passgenaue Einlegen des Stimmzettels in die vom Blindenverband zur Verfügung gestellten Wahlschablone zu ermöglichen, ist eine fühlbare Markierung der Stimmzettel notwendig. Zur Gewährleistung einer landesweit einheitlichen Markierung der Stimmzettel hatte der Niedersächsische Landeswahlleiter daher nach Absprache mit dem Blinden- und Sehbehindertenverband Niedersachsen e.V. per Runderlass vom 15. Oktober 2007 (Schnellbrief LW 2008/7) angeordnet, dass alle Stimmzettel mit einem Loch in der rechten oberen Ecke zu versehen sind. Die für den Stimmzetteldruck verantwortlichen Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter sind darin angewiesen worden, die Stanzung eines Loches mit einem Durchmesser von 5 mm – der Lochmittelpunkt je 10 mm vom oberen und vom rechten Papierrand entfernt – auf den Stimmzetteln zu veranlassen. Der Landeswahlleiter hatte keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter dieser Anordnung ordnungsgemäß nachgekommen sind." War unzulässig, weil der Einspruch nicht fristgerecht eingegangen ist. Ansonsten hätten sie ihn offenbar für zulässig gehalten (Niedersachsen hat die Besonderheit, dass für einen zulässigen Wahleinspruch die Verletzung eigener Rechte "durch Maßnahmen der Wahlbehörden" notwendig ist (oder 100 Beitritte)). Beschlussempfehlung (Anlage 13, Seite 40 ff.) Auf die Idee, dass man die Wähler darüber irgendwie informieren könnte, sind sie offenbar nicht gekommen. Bei Wahllokalen mit Überwachungskameras geht die Ansicht inzwischen dahin, dass schon die subjektive Befürchtung, dass das Wahlgeheimnis nicht gewahrt sein könnte, die Freiheit so weit einschränkt, dass das einen Wahlfehler darstellt. Analog wär auch die Lochung der Stimmzettel ein echter Wahlfehler, wenn darüber nicht ausreichend aufgeklärt wird. Man könnte ohne Weiteres direkt auf den Stimmzettel neben dem Loch eine kurze Erklärung drucken (kann man auch einfach als Gebrauchsanweisung machen, auch wenn das der primären Zielgruppe wenig bringt). |

Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Dienstag, 08. Januar 2013 - 04:01 Uhr: | |
PS: Die Einschränkung bei den zulässigen Wahleinsprüchen in Niedersachsen kann man umgehn, indem man als fiktive 1-Personen-Partei die Beteiligung an der Wahl anzeigt. Dann kann man davon ausgehn, dass man vom Landeswahlausschuss nicht als Partei anerkannt wird und damit ein unbeschränktes Einspruchsrecht erhält (auch wenn man nicht wahlberechtigt ist). Ist bloß leider schon zu spät (wobei dem Wortlaut nach die Beteiligungsanzeige garnicht notwendig ist; es reicht schon die nicht geschehene Anerkennung). |
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