Themen Themen Profil Profil Hilfe/Anleitungen Hilfe Teilnehmerliste Teilnehmerliste [Wahlrecht.de Startseite]
Suche Letzte 1|3|7 Tage Suche Suche Verzeichnis Verzeichnis  

Unberücksichtigte, gültige Zweitstimm...

Wahlrecht.de Forum » Wahlsysteme und Wahlverfahren » Sonstiges (noch nicht einsortierte Themen) » Unberücksichtigte, gültige Zweitstimmen « Zurück Weiter »

Autor Beitrag
 Link zu diesem Beitrag

OldDeuteronomy (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Sonntag, 04. März 2007 - 16:35 Uhr:   

Hallo,

mich beschäftigt die Frage nach dem ausgewogenen Verhältnis von Repräsentation und Konzentration, bzw. der vertretbaren Konstellation dieser Anforderungen in Bezug auf Wahlen zum Bundestag.

Meine „Überlegungen“:
Die Verrechnungshürde schließt Parteien von der Mandatsvergabe aus, das BVerfG rechtfertigt dies mit dem Zweck der Sperrhürde.
Das BVerfG sieht Handlungsbedarf für den Gesetzgeber, wenn die Sperrhürde die Vertretung gewichtiger Interessen des Volkes im Parlament verhindert. Von daher könne man die Legitimation einer Verrechnungshürde auch nicht ein für allemal bestimmen.

Bei der Bundestagswahl 1994 hatten die gültigen, nicht berücksichtigten Zweitstimmen einen Anteil von 3,6 %, 1998 einen Anteil von 5,9 %, 2002 einen Anteil von 7 %. Trotz der vorgezogenen Bundestagswahl 2005, bei der viele Kleinparteien aufgrund der kurzen Vorbereitungszeit nicht in allen Bundesländern antreten konnten, betrug der Anteil der nicht berücksichtigten, gültigen Zweitstimmen 3,9 %.

Meine Frage:
Wenn man die Sperrhürde grundsätzlich als sinnvoll erachtet, muss bei natürlicher Betrachtungsweise ein Punkt erreicht sein, an dem die Anzahl der unberücksichtigten Wählerstimmen zu hoch ist, um dem Demokratienprinzip, dem Gleichheitsgrundsatz und den Verhältniswahlgrundsätzen gerecht zu werden.

Dazu finde ich in Urteilen des BVerfG keine Angaben, auch bei Nohlen und Jesse habe ich dazu nichts gefunden.

Wahlergebnisse bzw. Urteile der Landesverfassungsgerichte bei Landtagswahlen führen zu dem Schluss, dass auch ein Anteil von über 10 % nicht bedenklich ist.

Ich bitte Sie um Ihre Meinung zu diesem Thema und um Literaturverweise, die dieses Thema behandeln.
 Link zu diesem Beitrag

mma
Veröffentlicht am Sonntag, 04. März 2007 - 17:37 Uhr:   

Ihre Andeutung, bei der 16. Bundestagswahl wäre der Anteil der durch die Fünfprozenthürde nicht gezählten Zweitstimmen nur wegen der vorzeitigen Wahl nicht weiter angestiegen, muss man nicht teilen.

Die Vorstellung, dass zwei Parteien an der Fünfprozenthürde knapp scheitern, also der Anteil der nicht berücksichtigten Zweitstimmen schon allein dadurch fast 10 Prozent erreicht, liegt nicht so fern, dass man annehmen müsste, das BVerfG würde diesen Fall bei seinen Urteilen nicht bedacht haben; auf Landesebene gab es das ja auch schon, wie Sie richtig schreiben. Auch lag in den 50er-Jahren, als die Fünfprozenthürde eingeführt wurde, der Anteil der unter der Hürde liegenden Parteien bei Bundestagswahlen auch schon bei insgesamt 6-7 Prozent. http://www.wahlrecht.de/ergebnisse/bundestag.htm

Wenn man die Gefahr der Zersplitterung ernst nimmt, sind mehrere Kleinparteien im Parlament noch schädlicher als eine einzelne; d. h. es steigt mit zunehmender Stimmenzahl für Kleinparteien nicht nur die Zahl der nicht repräsentierten Wähler, sondern auch die Gefahr, die mit einem tatsächlichen Einzug der Parteien ins Parlament verbunden wäre, also die Notwendigkeit ihrer Abwehr.
 Link zu diesem Beitrag

Philipp Wälchli
Veröffentlicht am Sonntag, 04. März 2007 - 17:51 Uhr:   

Deutschland zählt ja zu den Ländern, in denen es noch immer ziemlich stabile "linke" und "rechte" Blöcke gibt, auch wenn sich diese heute nicht mehr nur auf je eine einzige Partei beschränken, sondern auf mindestens je drei verteilt sind (CDU, CSU, FDP "rechts", SPD, Grüne, PDS, WASG "links"). Andere Parteien spielten bisher höchstens regional, meist bloss lokal eine gewisse Rolle. Von daher ist es doch wohl ziemlich realitätsfern, sich irgendwelche Szenarien vorzustellen, in denen massenweise Parteien an der 5%-Hürde scheitern und in extremis nicht einmal mehr eine gültige Wahl zustande käme. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn z. B. 30 Parteien antreten und je weniger als 5% der Stimmen erhalten würden.
Faktisch bedeutet dies aber auch, dass die Wähler ohnehin wenig mehr Optionen als die zwischen zwei grossen Richtungen haben, auch wenn sie vielleicht durch Bevorzugung der einen oder andern Partei des jeweiligen Blocks einen zarten Akzent setzen können (so er denn wahrgenommen wird).
Theoretisch begrenzt natürlich die 5%-Hürde die Anzahl möglicher Parteien. Wenn jede Partei genau 5% aller Stimmen erhielte, könnten maximal 20 Parteien erfolgreich sein; weil das faktisch kaum zu erreichen ist, wären es praktisch eher 19 oder weniger Parteien. Wenn man allerdings bedenkt, wieviele traditionelle Parteien es heute gibt, deren Vorgeschichte ja streng genommen meist über den 2. Weltkrieg hinaus zurück in die Vergangenheit führt, teilweise schon in die Zeit des Deutschen Reiches oder gar in die Zeit vor der Reichsgründung, dann hat es noch jede Menge Spielraum für weitere Parteien.
Die Schweiz kennt, vergleichsweise, ebenfalls nur vier grosse Parteien, neuerdings kommen die Grünen als eine aufstrebende fünfte Partei hinzu. Es gibt natürlich auch noch weitere, kleine Parteien, die aber erfolglos oder weitgehend erfolglos sind oder vielleicht eine gewisse Zeit lang eine gewisse Bedeutung erreichten und dann wieder verschwanden. Diese Beschränkung auf eine Handvoll grosser Parteien ist in der Schweiz trotz eines offenen Wahlsystems ohne eigentliche Sperrklauseln u. dgl. eingetreten. Es sind also zweifellos andere Gründe am Werk gewesen als die Wirkung von wahlrechtlichen Hürden. So viele unterschiedliche politische Grundsatzeinstellungen wird es wohl unter Menschen auch nicht geben.

Nun aber konkret zu der Frage einer Schmerzgrenze: In jedem Wahlverfahren treten Stimmen auf, die letztlich unter den Tisch fallen. Dies ist typischerweise der Fall, wenn Stimmen anfallen, die insgesamt nicht für einen Mandatsanspruch ausreichen. Wenn es um eine Kandidatur geht, die am Ende ohnehin leer ausgeht, spricht man auch von "natürlicher Sperrklausel". Wenn etwa eine Partei in einem System ohne jegliche explizite Hürde bei verhältnismässiger Sitzverteilung von 100 Mandaten nur 0,4% aller Stimmen erreicht, dann gehen diese 0,4% eben leer aus (bei 0,5% könnte bereits, je nach sonstiger Lage, ein aufgerundetes Mandat herausschauen). Der gleiche Effekt kann aber auch bei einer erfolgreichen Partei anfallen, etwa dann, wenn sie über ihre Mandatzahl hinaus noch überschüssige Stimmen erhalten hat, die für kein weiteres Mandat mehr reichen. Nur spricht in diesem Falle niemand von einer "Hürde" o. dgl. Ein weiterer Punkt ist die Problematik von Hochburgen: Erhält beispielsweise der Direktkandidat einer deutschen Partei in seinem Wahlkreis 80% der Erststimmen, dann hat er den Wahlkreis und somit das Direktmandat zwar gewonnen, es hätten aber sehr viel weniger Stimmen ausgereicht, die nötige relative Mehrheit zu erzielen. Wenn der nächstplatzierte Kandidat z. B. noch 10% der Stimmen erhalten hätte, dann hätten sehr viel weniger Stimmen ausgereicht, das Mandat zu erringen. Die betreffende Partei hätte mehr Erfolg, wenn ihre Überschuss-Wähler sich rechtzeitig auf weitere Wahlkreise verteilt und dort zu zusätzlichen Direktmandaten verholfen hätten.
"Schlappe" Wahlkreissiege sind übrigens ja einer der Gründe für das Entstehen von Überhangmandaten: Da diese vielleicht nur durch 1/3 der Stimmen gedeckt sind und da die meisten Wähler auch die Zweitstimme derselben Partei geben, ergibt dies bei flächendeckender Verteilung in einem Bundesland mehr Direktmandate als Anteile bei den Zweitstimmen, da aber die Direktmandate nicht verfallen, fallen sie als Überhangmandate an - insgesamt wohl ein viel bedenklicherer Effekt als die hypothetische Auswirkung von Sperrhürden bei starker Parteienzersplitterung.
Wenn man nun sagt, es sei unerträglich, dass 10% der gültigen Stimmen unter den Tisch fallen, müsste man aber konsequenterweise auch alle andern als die Stimmen, die wegen einer expliziten Hürde wegfallen, berücksichtigen. Das ist aber schlicht unmöglich.
Nun müssen wir uns einmal eine ganz grundsätzliche Frage stellen: Wenn wir sagen, dass ein Anliegen, das von 0,5% der Bevölkerung geteilt wird, ruhig unberücksichtigt bleiben kann, müssen wir dann 10 verschiedene Anliegen, die von je 0,5% der Bevölkerung unterstützt werden, die also in der Summe von 5% der Bevölkerung unterstützt werden, plötzlich berücksichtigen?
Ich will es einmal so verdeutschen: Ein Imbissstand verkauft an einem durchschnittlichen Wochentag 600 Salate. Dazu kann man wahlweise italienisches oder französisches Dressing bekommen. Nun wählen 400 Personen im Durchschnitt italienisches, 200 Personen französisches Dressing. Wenn nun eines Tages 30 Leute fragen, ob sie Ketchup haben könnten, soll man das berücksichtigen? Nein, denn die Kosten, für diese 30 Leute Ketchup anzubieten, sind höher als der Verlust, wenn im Schnitt 30 Leute weniger kaufen.
Wenn nun eines Tages aber 20 Leute chinesisches Dressing, 30 Ketchup und ebenfalls 30 Rahmsauce zum Salat nachfragen, soll die Imbissbude dann, weil es insgesamt nun 80 Leute sind, die etwas anderes wollen, diesen drei Wünschen entsprechen oder nicht?
Zugegeben: Es ist eine nicht ganz einfache Entscheidung. Das Risiko besteht, dass von diesen 80 vielleicht etliche zur Konkurrenz gehen. Aber das Grundproblem hat sich nicht geändert: Die Kosten für die 20 bzw. 30, die etwas anderes als die beiden üblichen Dressings verlangen, sind unverhältnismässig hoch und wirtschaftlich eigentlich nicht tragbar.

Genauso meine ich, dass es dann, wenn es prinzipiell in Ordnung ist zu sagen, dass ein Anliegen, das weniger als 5% aller Wähler hinter sich hat, unberücksichtigt bleiben kann, ebenso in Ordnung ist zu sagen, dass zwei verschiedene Anliegen, die zusammen zwar von mehr als 5%, aber je für sich von weniger als 5% der Wähler unterstützt werden, unberücksichtigt bleiben können. Denn es handelt sich ja eben nicht um zwei gleichartige Wünsche, sondern um je getrennte. Insofern ändert sich die Situation in keiner Weise, wenn es mehr verschiedene Anliegen gibt. Zur Erinnerung: In einer Demokratie entscheidet am Ende die Mehrheit, nicht eine Minderheit.

Im übrigen ist ja die Sperrklausel nur die halbe Wahrheit: Es können ja auch Direktkandidaten einziehen, deren Partei gescheitert ist (so weiland bei der PDS geschehen), und dann gibt es auch noch die Grundmandatsklausel. Und ja, jeder Wähler weiss, was geschehen kann, wenn er eine Splitterpartei wählt. Auch jeder angehende Politiker weiss, was ihn bei einer Kleinstpartei erwartet. Somit können beide erwägen, ihre Interessen auch über eine grössere Partei einzubringen. Es ist ihre freie Entscheidung.
 Link zu diesem Beitrag

Mitdenker (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Sonntag, 04. März 2007 - 18:03 Uhr:   

Mit der 5 %-Hürde ohne die Direktmandatsregelung könnte folgendes passieren:

CDU 41 %, SPD 39 %, FDP 4 %, GRÜNE 4 %, LINKE 4 %, CSU 4 %, Andere 4 %

Es würden 20 % der Stimmen unter den Tisch. Es gäbe nur noch 2 Parteien im Parlament. Die CDU hätte mit 41 % der Stimmen und 307 Sitzen die alleinige Mehrheit im Bundestag.
 Link zu diesem Beitrag

Philipp Wälchli
Veröffentlicht am Sonntag, 04. März 2007 - 23:49 Uhr:   

Wie war das denn in der Türkei? Mit 10%-Hürde kamen auch nur 2 Parteien ins Parlament, von denen die stärkere nahezu an die 2/3-Mehrheit heranreichte. Das ist nun einmal die Konsequenz eines solchen Systems.
An sich ist es ja auch noch kein Verbrechen, dass eine Partei allein die Mehrheit in einer Wahl erringt. In Bayern macht das die CSU ja seit Jahrzehnten, ohne dass deswegen dort die Tyrannei ausgebrochen oder lauter Misswirtschaft eingezogen wäre. In manchen fremden Ländern sind allein regierende Parteien durchaus das Übliche und Koalitionen oder Kohabitationen die Ausnahme.
Im übrigen kann man die Denkspiele bezüglich reiner 5%-Hürde sein lassen, denn es gibt nun einmal die Grundmandatsregelung.
 Link zu diesem Beitrag

OldDeuteronomy (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Montag, 05. März 2007 - 00:07 Uhr:   

Vielen Dank für die Beteiligung und die Anregungen!

Die Ausführungen, Erklärungen und Beispiele können mich grundsätzlich überzeugen:
wenn auch zwei oder drei Parteien nur knapp an der Verrechnungshürde scheitern, stellen die dadurch unberücksichtigten Zweitstimmen nicht den dadurch erreichten Erfolg in Frage. Szenarien, die diese Zahl in Bereiche steigen lassen, dass eine Legitimation der Wahl in Frage gestellt werden könnte, sind unrealistisch.

Auf die Gefahr hin, dass ich die Idee einer repräsentativen Demokratie überstrapaziere und in unzulässiger Weise die Elemente der Personenwahl mit den Verhältniswahlgrundsätzen vermenge, möchte ich bei der Beurteilung der Frage nach der „Schmerzgrenze“ auch die sonstigen Regelungen des Wahlgesetzes berücksichtigen:

Wenn unter bestimmten Voraussetzungen einer Partei, und sei es die SED- Nachfolgepartei, eine Repräsentationswürdigkeit zugestanden wird („wenn Kandidaten einer mit Landesliste vertretenen Partei bei der Personenwahl drei Direktmandate erhält, verdient es die Partei, dass die Sperrhürde für sie nicht gilt“ – frei formuliert), wird die Wirkung der Sperrhürde abgemildert.
Wenn es aus der Sicht des Gesetzgebers geboten ist, dass drei Direktmandate eine besondere politische Kraft darstellen, können andererseits 4,4 % Zweitstimmenanteil einer Partei ohne Direktmandate unberücksichtigt bleiben. Das soll noch zu vertreten und auch begründbar sein, auch wenn man berücksichtigen will, dass in den neuen Ländern etwa 15 % der Zweitstimmen auf eine Partei entfallen müssen, wenn im westlichen Teil kein passables Ergebnis erzielt wird, um überhaupt 4 % auf Bundesebene zu erreichen (Beispiel: PDS 2002: neue Bundesländer (mit Berlin gesamt) 15,3 %, Rest: 1,1 %, Gesamt: 4 %).

Wenn die Kandidaten einer mit Landesliste vertretenen Partei nur ein oder zwei Direktmandate erhalten, bleiben die Zweitstimmen für die Partei unberücksichtigt, die Zweitstimmen von Stimmensplittern für andere Parteien werden nicht ausgezählt. Sie könnten – ich hoffe, das ist nicht zu unrealistisch – einer anderen Partei das Überwinden der Verrechnungshürde sichern. Die „Rüge“ des BVerfG zu dieser Regelung blieb unberücksichtigt.

Aus diesen Regelungen des Bundeswahlgesetzes entsteht – nach meiner Ansicht - eine Form der Selbstbindung, bei der unberücksichtigte Wählerstimmen nicht ohne eine Grenze entstehen dürfen. Wenn deren Anteil 10 oder 15 % betragen, fällt es mir schwer, eine Repräsentationswürdigkeit von Hochburgenparteien vs. Regionen anzuerkennen.

@ Philipp Wälchli: Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort! Ihre Erläuterungen haben meine Bedenken, es könnte sich „urplötzlich“ ein Mangel an einer gerechten Repräsentation ergeben, beseitigt. Ich möchte Sie bitten, mir auch zu dem Thema Überhangmandate auf die Sprünge zu helfen: Ausgangslage ist für mich bei diesem Punkt das „Patt-Urteil nach politischen Proportionen“ des BVerfG. Und da muss ich bei den Argumentationen passen: die CDU – nahen Richter führen aus, Überhangmandate seien Direktmandate, die SPD – nahen Richter/innen führen aus, Überhangmandate entstehen durch die Anwendung der Verhältniswahlgrundsätze und sind deshalb keine Direktmandate – auch in der Literatur werden sie mal als Direktmandate, mal ausdrücklich nicht als Direktmandate bezeichnet.
Bedenklich finde ich die Entwicklung nicht unbedingt, d.h. bisher teile ich Nohlens Ausführungen:
Wenn nun durch eine Sperrhürde von Prinzip der Proportionen als absoluter Maßstab abgewichen wird, sind auch die Abweichungen durch Überhangmandate vertretbar, sofern sich die Anzahl in Grenzen hält. Wird diese Abweichung nicht als vertretbar angesehen, beginnt die strikte Ausrichtung nach den Proportionen erst bei den Parteien, welche die Verrechnungshürde überschritten haben – dies stellt dann aber eine Ungleichbehandlung dar.
Soweit Nohlen’s Ausführungen. Wenn es trotz aller Bemühungen und Bestrebungen nicht möglich ist, die Zahl der Überhangmandate gering zu halten, so sollte die Verteilung der Mandate einer Partei auf deren Landesliste so erfolgen, dass keine Überhangmandate entstehen können.

Ich würde mich freuen, wenn Sie mir eine Antwort zu dem Punkt Überhangmandat = Direktmandat schreiben würden.
 Link zu diesem Beitrag

Philipp Wälchli
Veröffentlicht am Montag, 05. März 2007 - 15:26 Uhr:   

Welche Sichtweise auf die sogenannten Überhangmandate ist die richtige? Wahrscheinlich sind beide falsch bzw. nur in gewissen Punkten richtig.
Vergegenwärtigen wir uns zuerst, wie das deutsche Wahlverfahren im Grundsatz funktioniert: Die Hälfte der Bundestagssitze wird in Einer-Wahlkreisen vergeben, wobei jeweils der Wahlkreissieger mit den meisten Stimmen (relatives Mehrheitswahlrecht) den betreffenden Sitz erhält. Die andere Hälfte der Sitze wird über Listen vergeben, deren Verteilung nach Verhältniswahlrecht erfolgt. Entsprechend haben die Wähler zwei Stimmen: Eine Kandidatenstimme im Wahlkreis und eine Listenstimme im Bundesland.
Nun findet aber eine Kombination und Verrechnung beider Systeme statt: Die proportionale Verteilung auf die Listen entsprechend ihrem Anteil an Zweitstimmen findet nicht allein für die eine Hälfte der Listen-Sitze statt, sondern für alle Sitze. An diese so zugeteilten Sitze werden dann die von jeder Liste errungenen Direktmandate aus den Wahlkreisen angerechnet.
Dies führt im Idealfall dazu, dass eine Partei soviele Sitze im Bundestag erhält, wie ihrem Anteil an Zweitstimmen entspricht; diese Sitze werden dann aber nicht einfach in der Reihenfolge, wie die Personen auf den jeweiligen Landeslisten auftauchen, besetzt, sondern vorweg ziehen die erfolgreichen Direktkandidaten ein, dann wird mit Listenkandidaten aufgefüllt. Das ergibt dann die "personalisierte Verhältniswahl", also Verteilung der Sitze auf die Parteien (Listen) nach Verhältniswahlsystem, aber Auswahl mindestens eines Teils des Personals durch die Wähler direkt (mittels Wahlkreissiegern).
Soweit der Idealfall. Nun gibt es aber durch die Kombination beider Systeme, des relativen Mehrheitswahlrechts mit dem Verhältniswahlrecht, einige inkommensurable Grössen. Dazu schauen wir einmal, wie die Systeme verteilen: Beim Verhältniswahlrecht erhält eine Liste, die 30% aller Stimmen erhalten hat, grundsätzlich auch 30% der Sitze (Rundungsfehler vorbehalten, weil immer nur ganze Sitze vergeben werden können!), die übrigen Listen erhalten zusammen dann die übrigen 70%. Bei relativer Mehrheitswahl erhält der erfolgreiche Bewerber den ganzen Sitz, obwohl er nur einen Anteil aller Stimmen und nicht deren Gesamtheit erhalten hat. Wer in einem Wahlkreis also mit 30% aller Stimmen an erster Stelle steht, erhält 100% (eben: den ganzen Sitz), nicht bloss 30% - die übrigen 70% aller Stimmen gehen leer aus.
Das bedeutet nun grundsätzlich, dass durch die relative Mehrheitswahl Ansprüche begründet werden, die die Ansprüche nach Verhältniswahlsystem übersteigen. Und genau dies geschieht bei Bundestagswahlen ziemlich regelmässig.
Betrachten wir ein fiktives Bundesland: Diesem stehen 30 Direktwahlkreise zu, und weil diese die Hälfte ausmachen, grundsätzlich nochmals 30 Listensitze, also insgesamt 60. Wenn nun in diesem Land die Partei A im Schnitt 40% erhält, dann wird sie auch einiges an Wahlkreisen gewinnen, sagen wir: 25. Da sie aber 40% Anteil der Zweitstimmen hat, stehen ihr genau 40% von 60 Sitzen zu - und das sind exakt 24! Sie hat also einen Sitz zuviel erhalten.
Und schon ergibt sich das Problem, was nun zu tun sei. Das deutsche Wahlrecht garantiert errungene Direktmandate nun einmal. Somit erhält die betreffende Partei in diesem Land die 25 Direktmandate, d. h. 1 Überhangmandat. Die Verteilung auf die übrigen Parteien erfolgt aber gleichwohl so, als ob die Partei A nur 24 Mandate erhalten hätte, d. h. deren Ansprüche auf Listenmandate werden nicht gekürzt, so dass sich der Bundestag um 1 Mandat vergrössert
Derselbe Effekt entsteht auch, wenn Kandidaten Wahlkreise gewinnen, die nicht über eine Liste abgestützt sind oder deren Listen an der Verteilung nicht teilnehmen. Gewinnt ein unabhängiger Kandidat, so fällt 1 zusätzliches Mandat an; gewinnt ein Kandidat einer gescheiterten Partei, erhält er sein Mandat ebenfalls, die Zweitstimmen seiner Wähler werden gestrichen und sein Mandat fällt ebenfalls als überzählig an.

Wo liegt nun das Problem? Wahlrechtlich sind Überhangmandate durchaus Direktmandate. Sie entstehen ja eben gerade dadurch, dass eine Liste mehr erfolgreiche Direktkandidaten hat, als ihr Sitze zustehen würden, wenn man nur nach Verhältniswahlrecht verteilte. Insofern ist der Ansicht Recht zu geben, die sagt, dass Überhangmandate Direktmandate sind, denn das sind sie ja auch. Sie fallen aber nicht deswegen an, weil es Direktkandidaten gibt, sondern deswegen, weil sie die Ansprüche aus der Verhältniswahl übersteigen. Insofern ist der Ansicht Recht zu geben, dass sie ein Problem der Verhältniswahl oder Verhältnismässigkeit darstellen. Beides ist aber nur die halbe Wahrheit: Die eigentliche Ursache ist die Kombination zweier verschiedener Verfahren, genauer gesagt: die Art, wie sie kombiniert sind.

Überhangmandate würden schon sehr viel seltener anfallen, wenn das Verhältnis zwischen Direktmandaten und Listenmandaten nicht 1:1, sondern z. B. 2:3 wäre. Im obigen fiktiven Beispiel sähe das dann so aus: Dem Bundesland, das wir einmal angenommen haben, stünden nach wie vor 60 Sitze zu; davon wären aber nur noch 40% Direktmandate, also 24; Listenmandate wären dann 36. Unsere Partei A könnte mit 40% aller Stimmen immer noch 24 Sitze beanspruchen, aber auch nur höchstens soviele Direktmandate bekommen. Da die Wahlkreise nun grösser und anders abgegrenzt sind, werden auch die Wahlkreisergebnisse anders ausfallen. Vielleicht bekommt dann Partei A noch 18 Direktmandate, dann werden die fehlenden bis zu ihrem Anspruch von 24 aus der Landesliste aufgefüllt, so dass sie zu den 18 Direktkandidaten noch 6 Listenkandidaten (unter Streichung etwa auf der Liste aufgeführter erfolgreicher Direktkandidaten) erhalten wird. Siehe da, das System funktioniert plötzlich ganz ordentlich ohne Überhangmandate.
Auch in diesem so geänderten System kann es immer noch zu zusätzlich anfallenden Direktmandaten kommen, nämlich dann, wenn eine Partei ganz massiv mehr Direktmandate erhalten hat als Anteil an Zweitstimmen und immer dann, wenn ein unabhängiger Wahlkreiskandidat oder ein Wahlkreiskandidat einer sonst gescheiterten Liste gewählt wird. Dies dürfte aber insgesamt in einem ziemlich kleinen Rahmen bleiben und sich auf ganz wenige Sitze beschränken. Noch seltener werden zusätzliche (überhängende) Mandate, wenn der Anteil der Direktmandate weiter gesenkt wird.
D. h. es ist also möglich, ohne grundsätzliche Systemänderung eine gleichartige Kombination von relativem Mehrheitswahlverfahren mit Verhältniswahlrecht vorzunehmen, ohne dass regelmässig einige Überhangmandate anfallen.

Man kann sich natürlich fragen, inwiefern die Entscheidung, Direktmandate in jedem Fall zuzuteilen, gerechtfertigt sei. Zwar trifft es zu, dass solche Personen durch eine direkte Wahlentscheidung unmittelbar und persönlich gewählt wurden. Aber ihre Legitimationsbasis kann sehr unterschiedlich sein. In einem Wahlkreis, in dem viele, auch unabhängige Kandidaten antreten und in dem sich die Stimmen bunt auf die verschiedenen Kandidaten verteilen, kann ein Stimmenanteil von wenigen % genügen, das Mandat zu erringen. Im Extremfall reicht eine einzige Stimme vorsprung vor dem zweitplatzierten Kandidaten für den Wahlkreisgewinn. Die Legitimationsbasis der Listenkandidaten hingegen ist sehr viel stabiler, weil immer etwa ein gleich grosser Anteil der Stimmen für einen Sitzgewinn erforderlich ist - wiederum mit einigen rundungsbedingten Schwankungen.
Man könnte also gewiss darüber diskutieren, ob bei Anfallen potentieller Überhangmandate nicht die schwächsten Wahlkreisgewinner gestrichen werden sollten oder doch die schwächsten immer dann, wenn sie eine gewisse Untergrenze verfehlt haben, wenn sie also bspw. mit weniger als 1/3 Stimmenanteil in ihrem Wahlkreis gewonnen haben.

Die Frage stellt sich natürlich auch, wo die Schmerzgrenze liegt, bei deren Überschreiten durch Anfallen von Überhangmandaten das Gesamtergebnis zu sehr vom verhältnismässigen Idealanspruch abweicht, als dass es noch als legitim gelten kann. Das Bundesverfassungsgericht scheint ja immerhin klar gestellt zu haben, dass es eine solche Schmerzgrenze geben muss, hat aber m. W. nicht wirklich klar gemacht, wie hoch diese Schwelle liegt und vor allem nach welchen Kriterien sie gemessen werden sollte.
In Frage kommen wahrscheinlich verschiedene Massstäbe. So könnte eine Bezugnahme auf die Wähler erfolgen, auf das Verhältnis der Parteistärken unter sich, Abweichung vom Idealanspruch usw. Wohl am einfachsten ist es, auf die Mandatszahlen abzustellen, denn diese sind ja leicht zu ermitteln, erreichen keine allzu grossen Zahlwerte und vor allem - stellen die Grösse dar, um die es ja letztlich doch geht.
Nun liegt es durchaus nahe, auf den Wert von 5% der entsprechenden Sperrhürde abzustellen, denn wenn es zulässig ist, einen Anteil von Wählenden von bis zu 5% zu übergehen, dann ist es wohl doch auch zulässig, dass Verzerrungen des Wahlergebnisses von bis zu 5% der Mandate auftreten.
Dazu könnte man nun die "ideale" sitzverteilung in einem Bundestag mit seinen vorgesehenen 598 Sitzen berechnen und vergleichen, ob a) mehr als 5% zusätzliche Sitze anfallen, b) Abweichungen der pro Liste zugeteilten Sitze vom Idealanspruch anfallen, die 5% überschreiten, und c), ob eine einzelne Liste mehr Überhangmandate erhält, als 5% aller Sitze des Bundestages entsprechen.
Dabei wenden wir drei verschiedene Betrachtungsweisen an: a) betrachtet die Gesamtverschiebung des Bundestages durch das Anfallen zusätzlicher Sitze; b) betrachtet die Stärkeverhältnisse innerhalb des Bundestages, und c) schaut, ob eine einzelne Liste zuviele Sitze zusätzlich erhält. Man kann nun einer dieser drei Betrachtungsweisen den Vorzug geben oder aber zwei oder alle drei zugleich beachten und fordern, dass keine der betreffenden Grössen überschritten werden darf.
Bezogen auf 598 Sitze entsprechen 5% der Sitze 29,9 Sitzen, d. h. Abweichungen bis zu 29 Sitzen wären zulässig, solche von 30 Sitzen und mehr nicht (weil 30 Sitze schon 0,1 Sitz über 5% der Sitze wären).

Dies sind nun ganz grobe Herleitungen und freie Annahmen, die das Bundesverfassungsgericht im Anwendungsfall gewiss auch völlig anders sehen kann. Ich will mich auch gar nicht als Prophet deutscher Verfassungsgerichtsbarkeit betätigen. Ich meine nur, dass es sich dabei um Annahmen handelt, die nicht ohne weiteres als unsinnig zurückgewiesen werden können und die sich in einigem doch auch an bisherige Äusserungen aus Urteilen anlehnen. Meine Berechnung, dass also Aufblähung des Bundestages (nach dem heutigen Stand der Norm-Sitzzahl) bis zu 627 Sitzen, Anfallen von bis zu 29 Überhang- und anderen Zusatzmandaten und selbst Abweichungen der Kräfteverhältnisse von den idealen Sitzansprüchen um bis zu 29 Sitze zulässig sein könnten, ohne die "Schmerzgrenze" zu verletzen, soll daher nur illustrieren, dass man ohne weiteres dem Bundesverfassungsgericht zubilligen kann, gute Gründe zu finden, auch grössere Abweichungen vom "reinen" Proporz zu rechtfertigen. Denn meine Handgelenk-mal-Pi berechneten 29 Sitze Abweichung liegen ja weit über dem, worum es bisher konkret jeweils gegangen ist.
Das bedeutet aber umgekehrt, dass bei knappen Mehrheiten, wie sie ja seit einiger Zeit in Deutschland auf Bundesebene üblich sind und wahrscheinlich auch nicht so bald wieder verschwinden werden, selbst eine Mehrheitsumkehr durch Tücken des geltenden Wahlrechts verfassungsrechtlich zulässig sein könnte.

Eine andere Frage ist aber natürlich, ob solche Abweichungen auch politisch erwünscht seien. Denn nicht alles, was inakzeptabel ist, stellt auch eine Rechtsverletzung dar. Sinn einer Verfassung ist es zudem ja auch nicht, jegliche Entscheidung zu präjudizieren, sondern Grenzen des staatlich-politischen Handelns festzuschreiben, innerhalb derer aber durchaus (auch sehr weite) Spielräume vorkommen. Das Grundgesetz schliesst ja seinem Wortlaut nach nicht einmal Formen reiner Mehrheitswahl aus. Somit liegt kein Verstoss gegen das Grundgesetz vor, wenn der Gesetzgeber kein reines Verhältniswahlrecht vorsieht.
Politisch halte ich es aber für längerfristig unhaltbar, wenn ein Wahlrecht bei anhaltend knappen Mehrheitsverhältnissen dazu führen kann, dass die Minderheit die Mehrheit der Mandate erhält. Nur kann eine Korrektur nicht auf dem Wege des Gerichtsentscheides erzwungen werden, sondern muss auf dem Weg politischen Handelns erfolgen - weil ja eben ein gewisses Mass an Abweichungen von der reinen Lehre verfassungsrechtlich durchaus zulässig ist. Dies abschliessend als grundsätzliche Bemerkung zur Abgrenzung zwischen rechtlicher, wahlrechtstheoretischer und politischer Problematik des Themas.
 Link zu diesem Beitrag

Martin Wilke (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Sonntag, 01. April 2007 - 13:30 Uhr:   

Eine Lösung des 5%-Hürden-Problems wäre eine Alternativstimme. Siehe dazu z.B. folgende ältere Diskussionen:

http://www.wahlrecht.de/forum/messages/172/2548.html

oder http://www.wahlrecht.de/forum/messages/172/45.html
 Link zu diesem Beitrag

Fragender (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Montag, 02. April 2007 - 23:36 Uhr:   

@Mitdenker
Daß knapp 20% der Stimmen nicht vertreten sind, ist nicht nur theoretisch denkbar, sondern auch praktisch schon vorgekommen:
Hamburg 1997:
SPD 36,2%
CDU 30,7%
GAL 13,9%
Nicht vertretene gültige Stimmen: 19,8%
(darunter: DVU 4,9 - STATT 3,8 - FDP 3,5 - REP 1,8)

Beitrag verfassen
Beitrag:
Fett Kursiv Unterstrichen Erstelle Link Clipart einfügen

Benutzername: Hinweis:
Dies ist ein öffentlicher Bereich. Wenn Sie kein registrierter Benutzer sind, geben Sie lediglich Ihren Namen in das "Benutzername"-Eingabefeld ein und lassen das "Kennwort"-Eingabefeld leer. Die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse ist freiwillig.
Kennwort:
E-Mail:
Optionen: HTML-Code anzeigen
URLs innerhalb des Beitrags aktivieren
Auswahl:

Admin Admin Logout Logout   Vorige Seite Vorige Seite Nächste Seite Nächste Seite