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Neues Wahlrecht zur Bundestagswahl

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Ein Wahlrecht (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Montag, 20. November 2006 - 00:45 Uhr:   

Ich finde das derzeitige Bundestagswahlrecht gibt zu wenig Einfluss auf die Zusammensetzung es Palaments. Ich perönlich wäre für ein Grabenwahlrecht, allerdings nicht mit Verhältniswahlrecht auf der einen Seite und Mehrheitswahlrecht auf der anderen. Sondern mit STV auf der und einem Listenwahlrecht auf der anderen Seite.

Ich Stelle mir das so vor:

Bsp: 600 Sitze

1/3, also in meinem Beispiel 200, wird durch STV in 5-bis-10-Personen-Wahlkreisen gewählt. Die Mandate werden dafür durch Hare/Niemeier auf die einzelnen Bundesländer nach Anzahl der dort lebenden Wahlberechtigten verteilt. Innerhalb eines Bundeslandes darf die Anzahl der Wahlberechtigten pro zu wählenden Abgeordneten nicht um mehr als 20% vom Durchschnitt abweichen, ansonsten müssen die Wahlkreise neu gezogen werden.
Beim Festlegen der Wahlkreise gilt: Die Anzahl der Wahlberechtigten pro zu wählenden Abgeordneten nicht um mehr als 15% vom Durchschnitt abweichen und muss sich, sofern möglich ohne vorherige Regel zu brechen, an den Grenzen der Kreise und Komunen orientieren. Die Wahlkreise werden durch Wahlkreiskommisionen der Landespalamente festgelegt.

2/3 der Abgeordneten, also in meinem Beispiel 400, werden durch Listenwahlrecht gewählt. Es gibt Wahlkreis und Landeslisten, jeder Wähler hat 5-Wahlkreislistenstimmen und eine Landelistenstimme. Dabei wird die Hälfte (also 200) in 5-bis-10-Personen-Wahlkreisen, die mit den obigen identisch sind, gewählt. Die Sitze werden auf die einzelne Wahlkreislisten nach Sainte-Laguë gemäß der für die Listen gegebenen Stimmen verteilt. Die Stimmen können auch direkt an Kandidaten auf der Wahlkreisliste gegeben werden, diese Stimmen werden der jeweiligen Wahlkreisliste zugeordnet. Die Sitze werden von der Liste zuerst an die Kandidaten nach Reinfolge derer Stimmen vergeben, bei Gleichstand oder bei Kandidaten mit weniger als 500 Stimmen entscheidet die Listenreinfolge.
Alle abgegebenen Stimmen (sowohl für Landes- als auch für Wahlkreislisten) für die Listen einer Partei (die automatisch als verbunden gelten) werden zusammengezählt und zu Stimmen für die betreffende Partei. Nach Sainte-Laguë werden nun die Sitze auf die einzelnen Parteien verteilt, gemäß ihrer Stimmenzahl. Diese Sitze werden von den Landeslisten der Parteien besetzt, abzüglich der Mandate, die diese Partei schon durch Wahlkreislisten erlangten. Überhangmandate die durch Wahlkreislisten erlangt wurden werden durch Ausgleichsmandate ausgeglichen.

Es werden bei der Mandatsverteilung nach Listenwahlrecht nur Mandate an Parteien verteilt, die mindest 5% der Stimmen insgesamt oder nur der Landestlistenstimmen erlangt haben oder von der mindestens 10 offizielle Kandidaten der Partei nach STV gewählt wurden sind.

PS: Wenn einem Bundesland weniger als 6 Mandate für die STV-Wahlkreise zugerodnet werden, so kann die Anzahl der in einem Wahlkreis zu wählenden Mandate natürlich auch niedriger sein.
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Zustimmer (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Dienstag, 28. November 2006 - 18:34 Uhr:   

Einfach klasse dein Vorschlag ;-)

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