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Hamburger Wahlrecht

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Hamburger Wahlrecht (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Montag, 20. November 2006 - 00:09 Uhr:   

Die CDU-Fraktion in der Hamburger Bürgerschaft hat bekanntlich im Alleingang das Hamburger Wahlrecht, welches zuvor in einem Volksentscheid beschlossen wurde gekippt. Das war ein einmaliger Vorgang bisher in der BRD (sowohl die Einführung durch einen Volksentscheid, als auch die Änderung durch eine einzelne Fraktion gegen den Willen aller anderen Fraktionen).
Was haltet ihr davon - und: Könnte es vieleicht sinnvoll sein in den Landesverfassungen zu verankern, dass das Wahlrecht durch die Palamente selbst nur noch mit 2/3-Mehrheit geändert werden kann? Durch Volksentscheid natürlich nach wie vor wie jedes andere Gesetz auch, die 2/3-Mehrheit wäre also nur notwendig, wenn das Palament selbst sein Wahlrecht ändert!
Was denkt ihr?
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Thomas Frings
Veröffentlicht am Montag, 20. November 2006 - 17:49 Uhr:   

Das Vorgehen der CDU Hamburg ist zwar negativ zu beurteilen, ich halte aber nichts von der Sakralisierung bestehender Wahlgesetze. Da können wie in jedem Gesetz handwerkliche Fehler passieren oder Regelungen sich als wenig praxistauglich erweisen.

Was wäre z.B. wenn mit dem in 2004 beschlossenen Hamburger Wahlrecht gewählt würde und dabei dann eine Partei durch Kandidaturtricks einen weit überproportionalen Mandatsanteil erzielte? Dann sollte eine Korrektur m.E. nicht an einem hohen Quorum scheitern. Auch die Schwächen des Bundeswahlgesetzes sollten man nicht quasi in Verfassungsrang heben.

"Das war ein einmaliger Vorgang bisher in der BRD"
Nicht ganz, Schleswig-Holstein hat sich letztlich auch der Rechtschreibreform angeschlossen, trotz der Volksabstimmung mit gegenteiligem Ergebnis.
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Florian (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Montag, 20. November 2006 - 18:36 Uhr:   

"Nicht ganz, Schleswig-Holstein hat sich letztlich auch der Rechtschreibreform angeschlossen, trotz der Volksabstimmung mit gegenteiligem Ergebnis."

Richtig - das war aber m.E. auch eine skandalöse Brüskierung des Souveräns!
Entweder man lässt zu einem Thema eine Volksabstimmung zu oder nicht. A
ber wenn man die Abstimmung zulässt, dann muss sich die Politik auch an die Entscheidung der Wähler halten.
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görd
Veröffentlicht am Montag, 20. November 2006 - 19:21 Uhr:   

Ein Volksentscheid bindet aber nicht auf ewig, ich glaub das sind auch nur ein paar Jahre.
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Hamburger Wahlrecht (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Dienstag, 21. November 2006 - 00:03 Uhr:   

Oder sie bindet rechtlich gar nicht, wenn die Volksvertretung den per Volksentscheid gefassten Beschluss mit einfacher Mehrheit ändert.

Und was den Vorgang in Schleswig-Holstein angeht:
Nicht die Missachtung eines Volksentscheides ist die der BRD einmalig, sondern die Änderung des Wahlrechts durch eine einzelne Fraktion/Partei im Alleingang, gegen den Willen ALLER anderen Fraktionen und Parteien!
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Philipp Wälchli
Veröffentlicht am Dienstag, 21. November 2006 - 09:57 Uhr:   

Ein Blick auf andere Länder ist vielleicht erhellend:
Verschiedene Verfassungen definieren bestimme Materien, für die erschwerte Bedingungen der Gesetzgebung gelten. In Frankreich heisst ein entsprechendes Gesetz "Loi organique", was auf deutsch etwa als "Organisations-Gesetz" bezeichnet werden müsste. Dementsprechend behandeln solche Gesetze vor allem Fragen, die mit der Organisation des Staates zu tun haben, u. a. auch das Wahlrecht. Andere Verfassungen sprechen auch von "Grundgesetzen". Oft ist darin auch das Parlaments-Wahlrecht oder die Geschäftsordnung des Parlaments eingeschlossen. Die deutsche staatsrechtswissenschaftliche Literatur spricht, soweit ich sehe, wohl meist von "verfassungsausführenden Gesetzen", was ich persönlich eher für verwirrend halte: Die Verfassung führen nämlich schlicht jegliche Akte der verfassungsmässigen Organe aus; einziger Vorteil dieser Bezeichnung ist die Assoziation zur Verfassung, die aber auch irreführen kann.
Sieht man sich nun die Regelungen an, die für Erlass und Änderung solcher "Grundgesetze", "Organisationsgesetze", "verfassungsausführende Gesetze" oder wie auch immer gelten, dann gehen die Verfassungen unterschiedliche Wege. Einige sehen beispielsweise vor, dass solche Gesetzesbeschlüsse zwingend der verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterzogen werden müssen, was bei gewöhnlichen Gesetzen nur auf Klage hin geschieht. Dies stellt immerhin sicher, dass keine verfassungswidrigen Verletzungen etwa in einem Wahlgesetz vorkommen können. Eine gewisse grundsätzliche Fairness wird daher also in der Regel gegeben sein. Andere Verfassungen sehen besondere Vorschriften über den Zeitplan und die Lesungen im Parlament vor, meist dahingehend, dass die Zahl der Lesungen grösser ist, der Abstand zwischen diesen verlängert wird, evtl. auch eine breitere Publikation der Vorlagen vorgeschrieben ist. Dies verhindert weitgehend "Schnellschüsse" oder Änderungen des Wahlrechts in letzter Sekunde. Schliesslich sehen manche Verfassungen auch erhöhte Anforderungen an die Beschlussfassung vor, etwa eine höhere Präsenzpflicht (was der Opposition u. a. schon durch Fernbleiben eine Widerspruchsmöglichkeit gibt), höheres Mehr (absolutes Mehr aller Abgeordneten, 3/5-Mehrheit) oder die Bestätigung des Beschlusses in einer zweiten Abstimmung mit gleicher Mehrheit wie beim ersten Beschluss u. dgl.
Allgemein lässt sich sagen, dass solche Gesetze in den Verfassungen, die diesen Begriff kennen, zwischen der Verfassung und gewöhnlichen Gesetzen stehen. Entsprechend sind die formalen Anforderungen an ihren Erlass in der Regel erkennbar höher als an gewöhnliche Gesetze, aber tiefer als an Verfassungsänderungen.
Grundsätzlich ist gegen eine solche dreistufige Erlasshierarchie nichts einzuwenden. Eine Unterscheidung von Gesetzesmaterien nach den Kriterien "gewöhnlich", "wichtig" und "sehr wichtig" dürfte weder als objektiv unrichtig noch als unpraktisch erscheinen. Auch das deutsche Verfassungsrecht kennt ja im Grunde eine ähnliche Unterscheidung, nämlich Änderungen des Grundgesetzes (2/3-Mehrheit in BT und BR), zustimmungspflichtige Gesetze (Mehrheit in BT und BR) sowie übrige Gesetze (grundsätzlich genügt der Beschluss des Bundestages). Auch dass über das Wahlrecht Manipulationen möglich sind, die eine Partei einseitig bevorzugen und die andern benachteiligen, dürfte schwer bestreitbar sein.
Eine dreistufige Gesetzeshierarchie hat durchaus den Vorteil, dass sie die Flexibilität der Gesetzgebung nicht übermässig durch formale Hürden einschränkt, indem allen möglichen Themen Verfassungsrang eingeräumt würde, zugleich aber auch garantiert, dass wichtige Regelungen nicht einfach mal schnell so und zu Ungunsten anderer Gruppen geändert werden können.
Letztlich gibt es also durchaus Argumente dafür, Wahlrechtsänderungen höheren formalen Anforderungen zu unterwerfen oder dies auch zu unterlassen. Letzten Endes bleibt es eine Frage des politischen Willens, welche Lösung jemand in dieser Hinsicht bevorzugt.
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Luna008-Schulz@web.de (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Mittwoch, 29. November 2006 - 18:57 Uhr:   

hallo was ist eine partei und ein palament ?
der der eine antwort auf meine frage weiß schreibt mir an luna008@web.de
bidder dringend
gruß laura
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(Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Dienstag, 06. Februar 2007 - 07:42 Uhr:   

Frage: Müssen Wahlkreiskandidaten ihren Hauptwohnsitz im Wahlkreis haben, oder reicht in Hamburg überhaupt zu wohnen?
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C.-J. Dickow (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Dienstag, 06. Februar 2007 - 17:20 Uhr:   

Laut Auskunft des Hamburger Wahlleiters reicht es aus, in Hamburg (für die Wahlkreise zur Bürgerschaft) bzw. im entsprechenden Verwaltungsbezirk (für die Wahlkreise zur Bezirksversammlung) wahlberechtigt zu sein.
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Martin Wilke (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Mittwoch, 14. Februar 2007 - 23:42 Uhr:   

Ich fände es sinnvoll, wenn Änderungen des Wahlrechts grundsätzlich dem Volk in einem Referendum vorgelegt werden müßten.

Und wenn ein Parlament einen durch Volksentscheid zustandegekommenen Beschluß wieder ändern will, sollte dazu zumindest ein fakultatives Referendum (mit niedrigem Unterschriftenquorum) möglich sein.
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Frank B., HH (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Freitag, 06. April 2007 - 23:05 Uhr:   

In der TAZ vom 05.04.2007 steht unter dem Titel: "Zu wenig Abwägung mit dem Volkeswillen" das Folgende:

<<Hamburgisches Verfassungsgericht verhandelt über das CDU-Wahlgesetz, das die per Volksentscheid durchgesetzte Wahlrechtsänderung aushebelt. Vor allem die eingeführte "Relevanzschwelle" sorgt für Bauchschmerzen

Es sieht gut aus für das Hamburger Volk: Nach achtstündiger turbulenter Verhandlung gehen Beobachter davon aus, dass das Hamburgische Verfassungsgericht zumindest Teile des von der CDU-Bürgerschaftsmehrheit durchgesetzten "Wahländerungsgesetz" für verfassungswidrig erklärt. Mit dem Gesetz war im Oktober 2006 die durch Volksentscheid 2004 beschlossene Volkswahlgesetzgebung mit offenen Listen und Persönlichkeitswahlrecht ausgehebelt worden. "Wir sollten ehrlich sein", so der Vorsitzende Wilhelm Rapp, "das neue Gesetz ist keine system-immanente Optimierung, dass Volkswahlgesetz ist deutlich geändert worden.">>

Mehr unter:
http://www.taz.de/pt/2007/04/05/a0056.1/textdruck

Ähnlich schreiben am gleichen Tag das Hamburger Abendblatt:
"Gericht nimmt Wahlrecht unter die Lupe -
In der mündlichen Anhörung hielten sich die Richter nicht mit Kritik zurück."
http://www.abendblatt.de/daten/2007/04/05/719341.html?prx=1

und die MoPo:

"Kippt das neue CDU-Wahlrecht?"
http://archiv.mopo.de/rewrite/show.php?pfad=/archiv/2007/20070405/hamburg/politik/kippt_das_neue_cdu_wahlrecht.html&drucken=yes

Offenbar haben die Richter der Bürgerschaft ordentlich eingeschenkt. Hat die CDU-Mehrheit sich aber auch redlich verdient. Seit Jahren werden Volksentscheide um nahezu jeden Preis (im nächsten Herbst werden zu diesem Zweck eine Million EURO vergeudet) erschwert und - falls das nicht reicht - einfach ignoriert.

Gruß

Frank
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Rüdiger (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Freitag, 27. April 2007 - 19:23 Uhr:   

Das Verfassungsgericht in Hamburg kippt die Relevanzschwelle und winkt den Rest durch.

http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/justiz/gerichte/verfassungsgericht/aktuelles/presseerklaerungen/pressemeldung-27-04-2007-HVerfG-07-07.html

http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/justiz/gerichte/verfassungsgericht/aktuelles/entscheidungen/start.html
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Thomas Frings
Veröffentlicht am Samstag, 28. April 2007 - 10:43 Uhr:   

"und winkt den Rest durch."

Das ist in der Tat eine seltsame Logik. Denn die Regelung in den Wahlkreisen mit der Relevanzschwelle war immerhin deutlich näher an der Version der Bürgerinitiative als die starre Liste, die nicht gekippt wurde.
Die praktische Relevanz der gestrigen Entscheidung dürfte wegen dem Fortbestehen der starren Listen eher gering sein.
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Martin Fehndrich
Veröffentlicht am Samstag, 28. April 2007 - 12:24 Uhr:   

Die Relevanzschwelle ist schon näher an der starren Liste. Das war aber auch nicht der Vorwurf des Urteils, das ja durchaus nun auch die starre Wahlkreisliste oder deren Abschaffung zuliesse. Der Vorwurf ist nicht die massive Wahlrechtsänderung, sondern daß diese für den Wähler durch die nun praktisch wirklungslosen Personenstimmen nicht transparent ist.
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Thomas Frings
Veröffentlicht am Montag, 30. April 2007 - 08:26 Uhr:   

"durch die nun praktisch wirklungslosen Personenstimmen nicht transparent ist."

Wenn eine Partei keinen Einfluß ihrer Wähler will, kann sie diesen auch nach dem Kippen der Relevanzschwelle praktisch bei Null halten, ohne daß dies für die Masse der Wähler ersichtlich wäre. Wenn die CDU z.B. in jedem Wahlkreis nur so viele Kandidaten aufstellt wie sie sicher Sitze bekommt, hat der Wähler praktisch keinen Einfluß auf das Personal der Partei. Alternativ kann eine Partei auch ganz auf Wahlkreislisten verzichten (bei Großparteien unwahrscheinlich) oder systematisch Kandidaten in Wahlkreisen kandidieren lassen, die einen vorderen Platz auf der starren Liste haben (das geht aber nicht flächendeckend).
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Mitdenker (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Donnerstag, 19. Juli 2007 - 22:50 Uhr:   

Beim Volksentscheid zum Hamburger Wahlrecht sehe ich die Analogie zum Neuen Bremer Wahlrecht. Es gibt Wahlkreise für je 100 000 Einwóhner. Aufgrund der geringeren Wahlkreismandate, hätte ich mir ein System gewünscht, bei dem die 3 bis 5 besten eines Wahlkreises direkt in die Bürgerschaft einziehen.

Wer hat veranlasst, dass die Wahlkreise für die Bürgerschaft und die Bezirksversammlung identisch sind? Im Bezirk Bergedorf hat dies die seltsamste Folge. Hier gibt es für die Bezirksversammlung nur eine Bezirksliste. Die Bezirkswahlen finden nun, aufgrund der Bezirksreform, am 24.02.2008, statt mit der Europawahl 2009 statt. Werden die Bezirksversammlungen dieses Mal auf 6 Jahre gewählt?

Der Volksentscheid, sah eine Verteilung der Wahlkreismandate nach einem Zusammenzählen der Stimmen der Kandidaten und der Partei vor. Zum einen kämpfen die Parteien gegeneinander und dann die Bewerber derselben Partei untereinander.

Der Entwurf der Fraktionen der CDU und der SPD sah ein "Bundestagähnliches" Modell vor. Es sollte demnach Wahlkreise und Landeslisten(!) geben.:-)

Nach dem x.ten Änderungsversuch hat das Gericht die Resonanzschwelle gekippt. Nun auf einmal, wird das Niedersächsische Kommunalwahlmodell herbeigeredet. Die Harburger können ja schon mal, in der weiterhin so bestehenden (Groß-) Gemeinde Neu Wulmstorff, fragen wie das geht.:-) In Niedersachsen, war dieses System wohl ein Fortschritt.

Vom jetzigen Hamburger Standpunkt aus gesehen, stärkt dieses System, die Liste noch mehr gegenüber den Bewerbern. Die CDU bekommt z. B. zwei Mandate im Wahlkreis 11, Wandsbek. Bei ungfähr gleicher Stimmenzahl wird wohl der erste Bewerber als Person gewählt und der zweite über die Liste. Derjenige mit den zweitmeisten Stimmen könnte gleich mehrfach bestraft werden. Er könnte zwar zu 2 Wahlkreismandaten beitragen, aber selbst keines erhalten. Es ist auch eher unwahrscheinlich, dass er auf der Landesliste auftaucht, da er Hamburgweit eher unbekannt ist. Somit wird das Engagement bestraft. Im konkreten Fall, kommt verstärkend hinzu, dass Wandsbek viel mehr Einwohner und auch Parteimitglieder hat, als der Stadtteil Jenfeld.
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Mitdenker (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Samstag, 24. November 2007 - 23:08 Uhr:   

Wenn die CDU-Fraktion möchte, dass in Harburg nach dem nierdersächsischem Kommunalwahlrecht gewählt werden soll, muss sie den Harburgern ein Referendum über den Beitritt nach Niedersachsen oder den Verbleib bei Hamburg vorlegen!
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Gast (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Dienstag, 27. November 2007 - 09:38 Uhr:   

Wer hat veranlasst, dass die Wahlkreise für die Bürgerschaft und die Bezirksversammlung identisch sind? Im Bezirk Bergedorf hat dies die seltsamste Folge. Hier gibt es für die Bezirksversammlung nur eine Bezirksliste.

Wer? Die CDU-Bürgerschaftsfraktion, die beschlossen hat, die Bürgerschaftswahlkreise zwingend auch für die Bezirksversammlungswahlen zu übernehmen. Das führt dazu, dass auf der einzigen Wahlkreisliste in Bergedorf bis zu 54 Abgeordnete kandidieren (insgesamt werden mit der Bezirksliste nur 45 Sitze vergeben).

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