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Verpflichtung zur geheimen Wahl

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Tingeltanglbob (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Donnerstag, 09. November 2006 - 20:07 Uhr:   

Hallo,
bei einer Diskussion ist folgende Frage aufgeworfen worden: Gibt es eigentlich eine Verpflichtung zur geheimen Wahl in Deutschland d.h.ist man verpflichtet in einer Wahlkabine zu wählen oder nicht?
Wenn ja, wo ist das so geregelt?
Danke im voraus!!
Tingeltanglbob
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ag (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Freitag, 10. November 2006 - 08:23 Uhr:   

Ja, es gibt eine Verpflichtung.
Ob das jeweils im Wahlgesetz oder in der Wahlordnung geregelt ist, weiß ich nicht.
Ich war aber bei der letzten Kommunalwahl stellvertretender Wahlvorstand und wurde bei der Belehrung eindringlich darauf aufmerksam gemacht, dass wir schon einzuschreiten hätten, wenn ein Wähler oder eine Wählerin aus der Wahlkabine kommt und den Stimmzettel noch nicht gefaltet hat, sodass das Stimmverhalten erkennbar ist.
Dann muss dieser Stimmzettel vernichtet werden und die Person noch einmal wählen.
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PNK (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Freitag, 10. November 2006 - 13:08 Uhr:   

Und was mache ich, wenn ich den Stimmzettel mit den Worten versenke: "Jetz hab ich aber mal Partei XY gewählt!!!"?
Auch nochmal wählen?
Erschossen werden?
Bußgeld?
Gar nichts?
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ag (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Freitag, 10. November 2006 - 14:50 Uhr:   

Also:
Die Stimmabgabe bei Bundestagswahlen (andere Bestimmungen bei anderen Wahlen in D sollten äquivalent sein) ist in § 31 ff. BWG und § 49 ff. BWO geregelt. Aus § 33 ff. BWG und § 56 BWO ergibt sich u.a. die Verpflichtung, geheim zu wählen.

Ein Zwischenruf wie von PNK angeregt ändert nichts an der Stimmabgabe (Stimme bleibt auf jeden Fall in Urne und wird gezählt), stellt aber eine Störung der Wahlhandlung nach § 32 Abs. 1 BWG dar. Im BWG steht allerdings nicht, wie diese Ordnungswidrigkeit zu behandeln ist.
Im Zweifelsfall sollte aber die Verhängung eines Bußgeldes möglich sein.
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Thomas Frings
Veröffentlicht am Freitag, 10. November 2006 - 15:22 Uhr:   

@PNK
Das ist belanglos. Natürlich darf jeder jederzeit sagen, daß er Partei X gewählt habe. Entscheidend ist, daß dies niemand nachprüfen kann.

Und Bußgeld ohne Rechtsgrundlage? Das erscheint mir als Nicht-Juristen doch reichlich gewagt.
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PNK (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Freitag, 10. November 2006 - 15:24 Uhr:   

Jura studieren hat also was gebracht, Respekt.
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PNK (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Freitag, 10. November 2006 - 15:26 Uhr:   

Meinte jetzt gerade den ag, es dauert bei mir in letzter zeit verteufelt lang mit den posts und ladezeiten etc.
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ag (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Freitag, 10. November 2006 - 15:53 Uhr:   

Bin kein Jurist, kann aber lesen.
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mma
Veröffentlicht am Freitag, 10. November 2006 - 18:49 Uhr:   

§32 BWG
(1) "Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
(2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig."

Ist eine Bekanntgabe, was man selbst gewählt hat, tatsächlich generell ein Verstoß gegen § 32 I?
Wenn jemand vor anderen Wahlwilligen erklärt, w a r u m er eine bestimmte Partei gewählt hat, ist das sicher gegeben, aber auch ohne Begründung?

Oder kommt es auf die Personen an? Wenn der Herr Pfarrer vor im Wahlraum wartenden Gemeindegliedern seine Entscheidung bekanntgibt oder ein strenger Ehemann drohend seiner Frau sagt, was er soeben gewählt hat ..., liegt eine Beeinflussung ebenso nahe.

Vollkommen anders sind aber doch zumindest Fälle, wo außer den Wahlhelfern niemand im Raum ist, der die Äußerung hört. Oder?
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PNK (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Freitag, 10. November 2006 - 21:56 Uhr:   

Ich versuchs einfach mal, vermutlich passiert gar nichts!!! (Für mich als NRWler könnte das aber Dauern, bis ich euch das Ergebnis mitteilen kann)
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Florian (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Freitag, 10. November 2006 - 22:07 Uhr:   

"Wenn der Herr Pfarrer vor im Wahlraum wartenden Gemeindegliedern seine Entscheidung bekanntgibt oder ein strenger Ehemann drohend seiner Frau sagt, was er soeben gewählt hat ..., liegt eine Beeinflussung ebenso nahe."

Ja. Und?
Seit wann ist eine Beeinflussung generell unzulässig?
Jedes "Testemonial" ist eine Beeinflussung - ganz egal ob Günter Grass sagt, dass er für Willy Brand stimmt oder ob Pfarrer Müller sagt, dass er CDU wählt. Oder wenn die FTD (wie geschehen) eine offene Wahlempfehlung für Merkel ausspricht.

Das läßt aber jedem Gemeindemitglied des Pfarrers immer noch die Freiheit zu entscheiden, mit welchem Gewicht er dessen Wahlempfehlung bei seiner Entscheidung berücksichtigt.

Der springende Punkt ist doch nur der, dass der Ehefrau nicht gestattet werden darf, ihrem gestrengen Mann den ausgefüllten Wahlzettel zu zeigen - weil sonst ein unzulässiger Druck aufgebaut werden kann. Erzählen wie sie abgestimmt hat, darf sie ihm natürlich jederzeit.
Ob sie ihm die Wahrheit sagt, wird er aber nie erfahren.
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mma
Veröffentlicht am Dienstag, 14. November 2006 - 12:41 Uhr:   

"Jedes "Testemonial" ist eine Beeinflussung - ganz egal ob Günter Grass sagt, dass er für Willy Brand stimmt oder ob Pfarrer Müller sagt, dass er CDU wählt. Oder wenn die FTD (wie geschehen) eine offene Wahlempfehlung für Merkel ausspricht."

Ja, aber das geschieht alles nicht "in oder an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet".
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SH
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 23. September 2013 - 09:16 Uhr:   

Hallo,
toll, zu was man alles googlen kann und direkt hilfreiche Antworten erhält, das ermutigt mich, in diese Debatte einzusteigen, denn ich hatte Gestern im Wahllokal selbst eine offensichtlich knifflige Situation provoziert: meine 12jährige Tochter ging mit zur Wahl, nimmt sie doch grad "Wählen" in der Schule durch. Ich frug die Wahlhelfer, ob ich sie mit in die Wahlkabine nehmen darf, es hieß "nein, unmöglich" - ich ging allein, kam raus und wollte meiner Tochter meinen Stimmzettel zeigen "hier guck mal, so sieht mein Wahlzettel aus", (wir hatten bereits zu Hause besprochen, wen ich wählen wollte"). Diese laute Ankündigung, ihr zu zeigen, wo ich gekreuzt hatte, rief die Entrüstung der Wahlhelfer hervor mit laienhaften Begründungen auf dem Niveau "das steht so im Gesetz" – als mündiger Bürger und Vater meiner heranwachsenden Tochter reichte mir das nicht, „können Sie das denn erläutern?“ – schließlich stellte sich der verantwortliche Wahllokal-Leiter mir in den Weg - "Ihr Stimmzettel ist ungültig, sobald Sie Ihrer Tochter zeigen, was Sie gewählt haben" - kurz: ich bat ihn, mir die dies legitimierenden Passagen aus der Wahlordnung zu zeigen, auch er konnte dies offenbar nicht, hielt mir stattdessen das Buch "Wahlordnung" vor die Nase, ich solle selber nachschauen… - das möchte ich mithilfe dieses Forums gerne nachholen - kann mir jemand kompetent erklären, warum die Pflicht zur geheimen Wahl soweit geht?
Dank im voraus
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 23. September 2013 - 10:57 Uhr:   

Das Verhalten des Wahlvorstands war jedenfalls zweifellos korrekt. Er hat einen Wähler zurückzuweisen, der seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gefaltet hat, was hier zweifellos der Fall war (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 4). Dabei hat er keinen Ermessensspielraum.

Der Sinn der Sache ist einerseits, zu verhindern, dass die Abgabe einer gekauften Stimme bewiesen werden kann, und zweitens, dass kein faktischer Druck für andere Wähler entsteht, ihre Stimmabgabe auch zu offenbaren. Ersteres wird allerdings auch durch diverse andere Möglichkeiten, insbesondere die Briefwahl, ausgehöhlt.
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Gregor
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 23. September 2013 - 13:25 Uhr:   

Also erstmal: den Wahlzettel kann man der Tochter auch ohne das Kreuz zeigen.
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tg
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 23. September 2013 - 13:42 Uhr:   

Ich hätte genauso gehandelt wie der Wahlvorsteher. Man kann seinem Kind den Wahlzettel vor der Stimmabgabe zeigen (ein Exemplar muß übrigens auch im Eingangsbereich aushängen!), ihm daran alles erklären und dann sollte man ihm sagen: "Jetzt geht der Papa in die Wahlkabine, und wo er seine 2 Kreuze macht, das ist sein Geheimnis". Die Bedeutung der Geheimhaltung zu verdeutlichen, das gehört dazu, wenn man seinem Kind den Ablauf einer Wahl korrekt erklären will!

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