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M.Schüssler (Unregistrierter Gast)
| Veröffentlicht am Dienstag, 24. Oktober 2006 - 22:52 Uhr: | |
Sehr geehrte Forumsteilnehmer, am 5. November 2006 findet in Idar-Oberstein (Rheinland-Pfalz) die Direktwahl des Oberbürgermeisters statt. Mir wurde berichtet, dass das Wahlamt der Stadtverwaltung plant, aufgrund der anzunehmend niedrigen Wahlbeteiligung Wahllokale zusammenzufassen, d.h. die geografische Dichte der Wahllokale zu reduzieren und auf einige wenige im Stadtteil zu konzentrieren. Mir stellt sich die Frage, in wie fern es rechtlich zulässig ist, das Recht des Bürgers auf ein wohnortnahes Wahllokal zugunsten eines weiter entfernten, zentralen Wahllokals zu beschneiden. In der Kommunalwahlordung und im Kommunalwahlgesetz sind keine diesbezüglichen rechtlichen Handhabungsvorschläge vorgesehen. Ich wäre dankbar, wenn jemand eine juristische Einschätzung zu dem Vorgang abgeben könnte. Mit freundlichen Grüßen Matthias Schüssler |
ag (Unregistrierter Gast)
| Veröffentlicht am Mittwoch, 25. Oktober 2006 - 08:37 Uhr: | |
Nun, ohne Jurist zu sein: Lt. § 8 KWO (http://www.wahlen.rlp.de/kw/info/recht/kwo-2004.pdf) sollen Stimmbezirke nicht mehr als 2500 Einwohner umfassen (was nach § 70 auch für die Direktwahlen gilt). Das Sollen dürfte so zu verstehen sein, dass es nur im Ausnahmefall mehr sein dürfen -- was dann wiederum gerichtlich nachprüfbar wäre. Das heißt aber auch, dass Stimmbezirke für die Direktwahl zusammengelegt bzw. neu eingeteilt werden dürfen, solange eben 2500 Einwohner nicht überschritten werden. |
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