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Ulrich Wiesner
Veröffentlicht am Samstag, 26. August 2006 - 14:16 Uhr:   

Thesen

Das deutsche Wahlprüfungsverfahren ist ineffektiv und antiquiert:
- Wahlprüfung durch das Parlament, ursprünglich in England zum Schutze vor Königlicher Willkür eingeführt, kann niemals effektiv sein: gewählte Abgeordnete werden ihre Legitimation nie selbst in Frage stellen.
- In England wurde dieses Prinzip noch im 19 Jhd. abgeschafft, dort prüft, wie in vielen anderen Ländern, ein Gericht.

Der Artikel 41 GG ist Systemfremd, weil er nicht mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar ist (insbesondere hinsichtlich der Trennung von Richter und Betroffenen)
- in der Geschichte der Wahlprüfung des Bundestages ist es niemals (?) auch nur zu einer mündlichen Verhandlung gekommen, die für den Regelfall vorgesehen ist, auf die aber bei offensichtlich unbegründeten Einsprüchen verzichtet werden kann.

Im Falle ernsthafter Zweifel am Wahlergebnis (wie etwa in den letzen Jahren in den USA, der Ukraine und in Mexico) gibt es in der Bundesrepublik keine Instanz, die in einer solche Situation schlichten oder eine schnelle Entscheidung herbeiführen kann:
- Ein Jahr nach der Bundestagswahl sind gerade mal etwas mehr als die Hälfte der ca. 190 Einsprüche entschieden
- Beim Verfassungsgericht sind sogar noch Fälle aus der letzten Legislaturperiode anhängig
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Alfred Mayer
Veröffentlicht am Samstag, 26. August 2006 - 15:31 Uhr:   

Das Entscheidungsrecht des Parlaments über die Anfechtung der eigenen Wahl ist tatsächlich eine Farce, zumal die Entscheidung unendlich hinausgezögert werden kann und damit selbst bei den übelsten Wahlfälschungen die erschwindelte Macht Bestand hätte.Die Fälschungen bei der vorletzten DDR-Wahl wären nach dem bundesdeutschen Recht ohne Folgen geblieben. Ein totalitärer Staat hatte also mehr Demokratie als wir.
Es müßte zumindest die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage bestehen, wenn nicht innerhalb weniger Wochen entschieden worden ist.
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Philipp Wälchli
Veröffentlicht am Sonntag, 27. August 2006 - 10:39 Uhr:   

Nun ja, prinzipiell ist beides richtig:
Das Verfahren erscheint heute als unzeitgemäss, überholt, ineffektiv und auch nicht sachgerecht. Es ist aber in vielen Ländern nach wie vor üblich, dass das Parlament selbst über die Gültigkeit seiner Wahl entscheidet. Dies ist bspw. in den USA nach wie vor der Fall, weil es so in der Verfassung steht und nur schwer geändert werden kann (2/3 beider Kammern des Kongresses und Ratifikation durch 3/4 der Staaten). Bspw. ist es auch in der Schweiz (Nationalrat) noch der Fall, wobei hier das Verfahren in drei Züge unterteilt ist, von denen nur einer bei einem Gericht endet, die beiden andern bei der Regierung oder dem Parlament.
Alte Zöpfe scheinen sich eben lange zu halten.
Immerhin ist zu Gunsten des deutschen Verfahrens anzuführen, dass die abgewiesenen Einsprüche immerhin an ein Gericht weitergezogen werden können; das ist längst nicht in allen Ländern der Fall.
Bei einem "modernen" Verfahren wäre eigentlich etwa folgender Instanzenzug zu erwarten:
Unabhängige Wahlkommission oder Wahlprüfungskommission gemischt aus Richtern, Wahlexperten (Vertretern der die Wahl durchführenden Organe) und Parteienvertretern - Verwaltungs- oder Verfassungsgericht [- evtl. oberstes Gericht/Verfassungsgericht/Kassationsgericht].
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Ralf Arnemann
Veröffentlicht am Montag, 28. August 2006 - 10:10 Uhr:   

Das Problem ist klar, aber es ist unwahrscheinlich, daß hier politisch etwas geändert werden kann.
Mal abgesehen davon, daß die Abgeordneten, die die Änderung durchführen müßten, mit der jetzigen Regelung gut leben können - das ist kein Thema, das irgendwelche Priorität bekommen könnte.

Da bleibt in Deutschland nur der Weg vor Gericht. Wäre es denkbar, diese Regelungen vom BVG überprüfen zu lassen?
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Alfred Mayer
Veröffentlicht am Montag, 28. August 2006 - 16:01 Uhr:   

Das Bundesverfassungsgericht ist laufend als Beschwerdeinstanz mit den Wahlanfechtungen der Bundestagswahl befaßt und entscheidet auch. Damit hat es auch schon indirekt über die Verfasssungsmäßigkeit entschieden.
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Thomas Frings
Veröffentlicht am Montag, 28. August 2006 - 16:09 Uhr:   

@Phillip Wälchli: Zustimmung

"Wäre es denkbar, diese Regelungen vom BVG überprüfen zu lassen?"

Eindeutig nein.
Art. 41 Abs. 1 GG: "Wahlprüfung ist Sache des Bundestages.[...]"

"Die Fälschungen bei der vorletzten DDR-Wahl wären nach dem bundesdeutschen Recht ohne Folgen geblieben. Ein totalitärer Staat hatte also mehr Demokratie als wir."
Also, bitte die Kirche im Dorf lassen. Die Bundesrepublik mit der DDR zu vergleichen, ist maßlos und ziemlich daneben. Es gibt übrigens ja noch Art. 20IV. Aber so weit wird es sicher nie kommen.
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Alfred Mayer
Veröffentlicht am Montag, 28. August 2006 - 16:33 Uhr:   

Lieber Thomas Frings
Ist nicht etwas zuviel Beflissenheit, solche Betrachtungen mit Abscheu zu verurteilen ?
Übrigens: Was sagt denn 20IV ? Ich trage mein Grundgesetz leider nicht unterm Arm.
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mma
Veröffentlicht am Montag, 28. August 2006 - 17:34 Uhr:   

"Die Fälschungen bei der vorletzten DDR-Wahl wären nach dem bundesdeutschen Recht ohne Folgen geblieben. Ein totalitärer Staat hatte also mehr Demokratie als wir."

Wer die Folgen, die die Fälschungen in der DDR für diese hatten, auch für Wahlunregelmäßigkeiten in der Bundesrepublik fordert, braucht sich doch nicht mit der Forderung nach systeminternen Wahlanfechtungsmöglichkeiten aufzuhalten.
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Philipp Wälchli
Veröffentlicht am Montag, 28. August 2006 - 17:40 Uhr:   

GG 20 IV ist der Widerstandsrechts-Paragraph (den ich immer noch schön altertümlich schreibe wie die ollen Griechen weiland pflegten). Allerdings ist wohl nach GG 93 I Nr. 4a vorgängig eine Ermächtigung zur Ausübung dieses Rechts auf dem Wege der Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einzuholen.
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Lars Tietjen
Veröffentlicht am Montag, 28. August 2006 - 17:45 Uhr:   

"Die Fälschungen bei der vorletzten DDR-Wahl wären nach dem bundesdeutschen Recht ohne Folgen geblieben. Ein totalitärer Staat hatte also mehr Demokratie als wir."

Das stimmt nicht. StGB §§ 107 ff. hätte gegriffen. Ohne die Wende hätte es in der DDR keine Verfolgung der Wahlfälschung gegeben (trotz einer analogen Regelung im DDR StGB).

Ebenso wie in der DDR wäre ja auch Protest der Bevölkerung zulässig. (Im Gegensatz zur DDR mit geringen persönlichen Risiko.) Das ist auch der Bezug auf Art. 20 Abs. 4 GG der das Recht auf Widerstand, bei Versuchen die verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen, festschreibt
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Martin Fehndrich
Veröffentlicht am Montag, 28. August 2006 - 18:21 Uhr:   

Art. 41 Abs. 1 GG: "Wahlprüfung ist Sache des Bundestages.[...]"

Zu prüfen wäre aber, ob mit dem zweiten Absatz eine implizite Maximal-Bearbeitungsfrist verbunden ist und ob die Beschwerdehürden (100 Unterstützungsunterschriften) zulässig sind.

Abs. 2 "Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig."
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Thomas Frings
Veröffentlicht am Dienstag, 29. August 2006 - 10:37 Uhr:   

"Allerdings ist wohl nach GG 93 I Nr. 4a vorgängig eine Ermächtigung zur Ausübung dieses Rechts auf dem Wege der Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einzuholen."

Natürlich richtig. Aber wird jemand, der im großen Stil zur Wahlfälschung greift, sich von Gerichten aufhalten lassen? Das ist zumindest fraglich, denn für groß abgelegte Wahlfälschung braucht man schon ziemlich viel Macht.
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mma
Veröffentlicht am Dienstag, 29. August 2006 - 13:06 Uhr:   

@Philipp Wälchli

Diese Lesart von Art. 93 I Nr. 4a als quasi "Genehmigungsvorbehalt" ist doch aber wohl nicht die einzig vertretbare, oder?
Die Behauptung, "durch die öffentliche Gewalt in ... einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, ... enthaltenen Rechte verletzt zu sein", setzt doch nach dem Wortlaut voraus, dass der Versuch des Widerstandes schon ausgeführt wurde und die öffentliche Gewalt, vermeinlich rechtsverletzend, reagiert hat?
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Tim Spier
Veröffentlicht am Mittwoch, 30. August 2006 - 10:44 Uhr:   

Zur Diskussion um das Widerstandsrecht des Art. 20 IV GG: Das ist ohnehin nur ein Placebo für die Besorgten in den Reihen der (ersten) Großen Koalition gewesen, die den Notstandsgesetzen nicht zustimmen wollten. Er ist Ausdruck des naturrechtlichen Widerstandsgedankens gegen Tyrannei und Willkür, aber justiziabel ist er in der Realität nicht.

Nehmen wir folgenden Fall: Bürger A meint, dass Kanzler K seine Machtposition dazu missbraucht, eine Diktatur zu errichten, die Medien gleichzuschalten, Minderheiten zu unterdrücken ... whatever. A erschießt K bei einer Veranstaltung, um dem Einhalt zu gebieten. Um sich auf den Art. 20 IV GG als Rechtfertigungsgrund zu berufen, müsste er vorher den Rechtsweg ausgeschöpft haben.

Ist das Land wirklich eine Diktatur, dann hätte ihn schon dies den Kopf gekostet, spätestens würde er nach dem Attentat - vermutlich stillschweigend - aus dem Weg geräumt werden. Und selbst wenn er vor ein Gericht gestellt würde, so wäre dies - unter den Umständen der Diktatur - nicht in der Lage, frei und nach den alten rechtlichen Grundsätzen zu entscheiden. Die Justiz - nicht nur die Deutsche - hat sich in der Vergangenheit ja recht häufig mit neuen Machthabern arrangiert.

Ist das Land aber weiterhin ein demokratischer Rechtsstaat, so hätte sich A in seiner Einschätzung geirrt. Die gerichtlichen Instanzen hätten ihn zurecht auf das Nichtbestehen des Widerstandsrechts hingewiesen, seine Tat ist also nicht gerechtfertigt.

Soll heißen: Beim Widerstandsrecht handelt es sich um eine moralisch-ethische Entscheidung, die jeder für sich treffen muss. Die Konsequenzen muss man ohnehin tragen. Art. 20 IV GG hat keine praktische Bedeutung.
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Frank Schmidt
Veröffentlicht am Mittwoch, 30. August 2006 - 11:29 Uhr:   

Ich denke, das soll verhindern, dass die Dinge laufen wie beim Kapp-Putsch. Danach wurden die putschenden Offiziere milde bestraft, die Soldaten, die sich gegen ihre Offiziere aufgelehnt hatten, härter.
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Thomas Frings
Veröffentlicht am Mittwoch, 30. August 2006 - 11:57 Uhr:   

"Art. 20 IV GG hat keine praktische Bedeutung."
Selbstverständlich. Wenn man sich auf den berufen kann, ist das GG faktisch eh außer Kraft. Es ist das Wesen einer stabilen Demokratie (wie wir sie haben), daß so eine Situation erst gar nicht eintritt. Aber die ganze Diskussion war ja von Anfang an eher theoretisch als praktisch.

Unabhängig von juristischen Fragen kann Widerstand gegen Wahlfälschung kann aber durchaus autoritäre Herrscher zur Strecke bringen (siehe Ukraine, Georgien). Aber wenn die Herrscher nur brutal genug vorgehen können und wollen (wie auf dem "Platz des himmlischen Friedens", 17. Juni, Prager Frühling, Ungarn-Aufstand) bringt irgendein Widerstandsrecht gar nichts. In der DDR hätte man mit Rückendeckung der Sowjets auch im Herbst 1989 den Aufstand niederknüppeln lassen und es zur Not auf ein paar Tausend Tote ankommen lassen. Krenz hatte sich ja lobend zu den Ereignissen in Peking geäußert. Aber ohne die Sowjets war die SED verloren und gab vernünftigerweise nach. Brutal gesagt: Das größte praktische Problem für einen deutschen Diktator wäre wohl, zuverlässige Leute zu finden, die zur Not auch ein paar Tausend Widerständler über den Haufen schießen würden.

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