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Auslandswahlkreise

Wahlrecht.de Forum » Wahlsysteme und Wahlverfahren » Bundestagswahlen » Auslandswahlkreise « Zurück Weiter »

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Georg Götz
Veröffentlicht am Dienstag, 15. August 2006 - 15:07 Uhr:   

Was haltet Ihr von Auslandswahlkreisen bei Bundestagswahlen, also Wahlkreise für im Ausland lebende Staatsbürger, so wie es jetzt auch die Italiener machen ?

Meiner Meinung nach wäre diese Einteilung der Wahlkreise für die im Ausland lebenden Deutschen viel repräsentativer als das jetzige System, bei dem man im Wahlkreis wählen muss, in dem man zuletzt gemeldet war.
Auslandsdeutsche haben ganz andere Probleme und oft dadurch auch Nachteile als Inlandsdeutsche, vor allem weil sie keine Lobby in Berlin habe ! Ich denke da z.B. an: beschränkte Steuerpflicht, keine oder verminderte Vergünstigungen für Familien oder bei Sonderausgaben bei der ESt-Berechnung, Anrechenbarkeit von Rentenzeiten, -zahlungen, Probleme bei der Krankenversicherung, insgesamt die komplette Palette der Grensgängerproblematik und zeitlich beschränkten Auslandsaufenthalten, etc. ...
Weiterhin ist u.U. die Bindung an den letzten Waklkreis auch nicht so prickelnd aufgrund beruflich bedingten Nomadendaseins.

Daher finde ich das italienische System ein interessantes Experiment. Es lassen sich bestimmt mehrere EU-Wahlkreise und ansonsten Kontinentalwahlkreise einteilen. Zur Zeit bin ich dabei die Anzahl der in den jeweiligen Ländern lebenden Deutschen zu ermitteln - Statist. BA, Auswärtiges Amt, etc., mal sehen was daraus kommt.

Eure geschätzte Meinung dazu ?


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Thomas Frings
Veröffentlicht am Dienstag, 15. August 2006 - 18:30 Uhr:   

"Weiterhin ist u.U. die Bindung an den letzten Waklkreis auch nicht so prickelnd aufgrund beruflich bedingten Nomadendaseins"

Die Bindung an Deutschland insgesamt wohl auch nicht, wenn man woanders seinen Lebensmittelpunkt hat. Pendler über die Grenze haben wieder andere Probleme. Separate Sitze für Bürger im Ausland gibt es auch in Portugal und Kroatien und für den französischen Senat. In Holland dürfen übrigens Abgeordnete auch im Ausland wohnen.

Mit bürokratischen Hürden haben auch "normale" Bürger zu kämpfen, z.B. Selbstständige besonders stark. Das ist noch lange kein Grund für separate Sitze für bestimmte Gruppen. Zudem ist die Wahlbeteiligung bei Auslandsdeutschen gering, also offenkundig kein großes Interesse vorhanden.
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Georg Götz
Veröffentlicht am Dienstag, 15. August 2006 - 21:05 Uhr:   

Herr Frings: "Mit bürokratischen Hürden haben auch "normale" Bürger zu kämpfen, z.B. Selbstständige besonders stark."

Wenn es denn nur bürokratische Hürden wären, so ginge das noch an. Leider ist es so, das gerade Grenzgänger in vielen Bereichen offen diskriminiert werden. Der Europäische Gerichtshof haut dann - Gott sei Dank - den jeweiligen nationalen Exekutiven auch die jeweilige nationale Gesetzgebung um die Ohren und steht überwiegend auf Seiten der Bürger im Sinne des Gemeinschaftsrechts.
Wenn wir denn eine repräsentative Vertretung der Betroffenen, also hier der Auslandsdeutschen, hätten, dann kämen diese offenen und leider auch versteckten Diskriminierungen während der Gesetzgebungsphase zur Sprache. Ich kann mir vorstellen, dass viele Gesetze dann anders aussehen würden.

Weiterhin kann ich mir vorstellen, dass die Wahlbeteiligung der Auslandsdeutschen deutlich höher wäre, wenn sie denn von Volksvertretern aus ihrer Mitte repräsentiert werden könnten, so wie das z. B. bei jedem Bayern, Sachsen oder Westfalen auch der Fall ist.

Leider fängt die Diskriminierung schon beim Bundeswahlgesetz (BWG) an.

Art. 1 GG
"(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht."

Dies besagt, dass auch das BWG daran gebunden ist.

Art. 3 GG
"(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich."
"(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden."

Heimat und Herkunft sind ausdrücklich als Ausschliessungsgründe für eine Diskriminierung genannt.

Art. 19
"(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden."

Art. 1 und 3 GG fallen nicht darunter, im Gegensatz zu einigen anderen Grundrechten, die eingeschränkt werden können, meist aufgrund der Abwehr innerer und äusserer Gefahren.

Art. 38 GG:
"(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt."
Dies wird in Art. 1 (1) BWG wiederholt.

Das besagt, dass alle Stimmen gleich sind. Also auch die der Auslandsdeutschen.

Fakt ist jedoch:
Art. 2 BWG:
"(1) Wahlgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland."

Ein klarer Verstoss gegen Art. 3 (3) GG. Von wegen niemand darf wegen seiner Heimat und Herkunft nicht benachteiligt werden.

Neben dem Wahlrecht für Inlandsdeutsche, geregelt in Art. 12 (1) BWG regelt der § 12 (2) BWG das Wahlrecht der Auslandsdeutschen.

"(2) Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage
1. als Beamte, Soldaten, Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst auf Anordnung ihres Dienstherrn außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sowie die Angehörigen ihres Hausstandes,
2. in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates leben, sofern sie nach dem 23. Mai 1949 und vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben,
3. in anderen Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und seit dem Fortzug nicht mehr als 25 Jahre verstrichen sind. Entsprechendes gilt für Seeleute auf Schiffen, die nicht die Bundesflagge führen, sowie die Angehörigen ihres Hausstandes."

Im Klartext: Nr.1 des Art. 12 (2) BWG regelt, dass Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes - offenbar eine priviligierte Kaste in der BRD (!) - sowie die Angehörigen ihres Hausstandes wählen dürfen und dies ungeachtet ihres Wohnortes, wo immer der sich auf der Welt befinden mag. Hier kann man sich auch fragen, ob denn die afrikanische Perle oder der asiatische Chauffeur als Angehörige des Hausstandes vielleicht auch noch wahlberechtigt sind.
=> Verstoss gegen Art. 3 (1) und (3) GG, weil Bevorzugung einzelner Gruppen, hier der so unheimlich wichtige öffentliche Dienst.

Nr. 2 des Art. 12 (2) BWG regelt, dass man zumindest mal drei Monate in der BRD gelebt haben muss und nun in einem Mitgliedsstaat des Europarates leben muss. Erstaunlicherweise werden hier auch noch die Angehörigen des Hausstandes mit diskriminiert (s. Nr. 1 und 3 dieses Absatzes).
=> Verstoss gegen 3 (1) und (3) GG, weil Benachteiligung gegenüber Inlandsdeutschen, insbesondere wegen des Diskriminierungsverbotes aufgrund von Herkunft oder Heimat.

Nr. 3 des Art. 12 (2) BWG regelt, dass man zumindest mal drei Monate in der BRD gelebt haben muss und nun zwar irgendwo auf der Welt leben darf, allerding darf das dann nicht länger als 25 Jahre her sein. Hier dürfen jedoch zumindest wieder die Hausstandsangehörigen von in der christlichen Seefahrt Tätigen mitwählen.
=> Verstoss gegen 3 (1) und (3) GG, weil Benachteiligung gegenüber Inlandsdeutschen, insbesondere wegen des Diskriminierungsverbotes aufgrund von Herkunft oder Heimat.

Also im Grundgesetz kann ich keine Erlaubnis für regionale oder zeitliche Beschränkungen (Dreimonatsfristen) erkennen. Auch ist es völlig unverständlich, dass Angehörige des Hausstandes von hier privilegierten Gruppen mitwählen dürfen, während das gemeine Fussvolk mal wieder Aussen vor bleibt.

Das einzige Kriterium was zählen sollte, ist in Verbindung mit Art. 12 (1) BWG:
"(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage ..."

der Artikel 116 GG:
"(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat."

Alle weiteren genannten Einschränkungen im Art. 12 BWG sowie die regionale Beschränkung auf Deutschland sind verfassungswidrig !!!
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Thomas Frings
Veröffentlicht am Dienstag, 15. August 2006 - 22:16 Uhr:   

Wenn man Ihre Privatlogik konsequent weiter denkt, müßte ja jeder Erdenbürger ab 18 zum Bundestag wahlberechtigt sein. Nirgends steht im GG, daß jeder Deutsche das Wahlrecht haben muß. Der Gesetzgeber hat nach ausdrücklichem Wortlaut das Recht, Artikel 38 zu konkretisieren. Damit hat er natürlich auch das Recht, es Deutschen vorzuenthalten, die längere Zeit außerhalb des Wirkungsbereichs des Grundgesetzes leben.

Und in ihrer selektiven Wahrnehmung ist ihnen vielleicht entgangen, daß das GG Abgeordnete als Vertreter des GANZEN Volkes definiert, also z.B. nicht als Vertreter von Auslandsdeutschen oder anderer Sonderinteressen. Und warum sollen sich Sonderinteressen von Auslandsdeutschen im Wahlgesetz widerspiegeln, die von Unternehmern, Rentnern, Studenten, alleinerziehenden Müttern, Bauern usw. nicht? Die haben auch alle ihre Probleme.
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Georg Götz
Veröffentlicht am Mittwoch, 16. August 2006 - 00:29 Uhr:   

Erstens habe ich keine Privatlogik und auch keine selektiven Wahrnehmungen, zumindest nicht mehr oder weniger als jeder Andere hier im Forum. Daher halte ich es für angebracht, die Diskussion auf einer sachlichen Ebene fortzuführen.

Das einzige Kriterium was zählen sollte, ist in Verbindung mit Art. 12 (1) BWG:
"(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage ..."
Dies wird dann einzig und allein im Art. 38 (2) GG beschränkt auf das Alter, hier ab 18 Jahre.

Mehr und auch nicht weniger ist dem Grundgesetz nicht zu entnehmen. Das heisst deutlich, dass der Gesetzgeber das Wahlrecht nur den Deutschen vorenthält, die noch keine 18 Jahre alt sind. Von regionalen oder anderen Beschränkungen ist hier nicht die Rede.

Nach Art. 38 (3) GG wird das Nähere in einem Bundesgesetz - hier: das Bundeswahlgesetz - bestimmt. Sollte dieses weitere Einschränkungen erlauben, so muss es das eingeschränkte Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen (Art. 19 (1) Satz 2 GG).
Da kann man das Bundeswahlgesetz rauf und runter lesen, man findet zwar die Einschränkungen in Art. 12 (2), die ich in meinem vorigen Beitrag genannt habe, allerdings findet man nicht den geringsten Verweis auf einen Bezug zum Grundgesetz, wie von Art. 19 (1) Satz 2 GG gefordert.

Sicherlich sind Abgeordnete als Vertreter des ganzen Volkes definiert, aber würde man dies als einzigen - unrealistischen - Massstab nehmen, dann benötigte man nur einen Wahlkreis: Deutschland - oder nach meiner Auffassung die Welt. Denn jeder Abgeordnete würde ja das ganze Volk vertreten, rein theoretisch könnten die ja alle aus einem Dorf mit 598 Einwohnern (> 18 Jahre) kommen, macht ja dann bei einer universellen Volksvertretung nichts aus.
Dies hat der Gesetzgeber aber nicht gewollt, im Gegenteil, er hat sich für eine regionale Einteilung in 299 Wahlkreise entschieden und eine weitere regionale Einteilung nach Landeslisten. Es ist daher völlig unlogisch, keine Auslandswahlkreise mit einem wohlgemerkt fiktiven und nur aus rein wahlorganisatorischen Gründen nötigem 17. Bundesland (=Ausland) einzurichten.

Zum Thema Sonderinteressen:
Die Interessen werden 1. von den Parteien wahrgenommen, die sich je nach Coleur für die verschiedenen Gruppen der Gesellschaft berufen fühlen; 2. ist es absolut normal und in allen Demokratien gängige Praxis, dass die regionalen Vertreter, insbesondere die direkt gewählten Abgeordneten, die Interessen ihrer Region vertreten, dies "natürlich" im Kontext zur Vertretung des gesamten Volkes.

Unternehmer, Rentner, Studenten, alleinerziehende Mütter, Bauern usw. spielen im Wahlrecht des Bundes keine Rolle, da dieses nur auf Deutsche zutrifft. Diese Gruppen werden daher auch nicht diskriminiert. Dass diese Gruppen berechtigte Interessen haben, steht ausser Frage, diese Interessen werden ja auch entsprechend den Sachgebieten durch den Gesetzgeber ernst genommen.

Auslandsdeutsche werden allerdings nur deshalb diskriminiert (BWG, SGB, EStG, u.a.), weil sie im Ausland leben (manchmal auch leben müssen). Und das ist ein Verstoss gegen Art. 3 (3) GG.
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Philipp Wälchli
Veröffentlicht am Mittwoch, 16. August 2006 - 10:09 Uhr:   

Nur ein paar Bemerkungen zur Logik:
Das Bundeswahlgesetz sagt ausdrücklich, dass Angehörige des öffentlichen Dienstes, die auf Anordnung ihres Dienstherrn im Ausland weilen, wahlberechtigt seien. Es geht also dabei um eine Gruppe Personen, die andernfalls diskriminiert wären, weil der Staat sie (ggf. unter Androhung von Strafe!) ins Ausland schickt, etwa Diplomaten, konsularisches Personal, Soldaten, Interpol-Beamte usw. Wenn diese sich weigern, ins Ausland zu gehen, wenn der Staat sie schickt, dann können sie ggf. dafür strafrechtlich belangt werden. Wenn sie sich im Ausland aufhalten, dann gehören sie sehr oft nicht eigentlich zum Ausland, sondern befinden sich in einer Grauzone: Botschaften gelten regelmässig als Territorium des entsendenden Staates, deutsche Botschafter in deutschen Botschaften im Ausland sind also eigentlich "in Deutschland"; für Konsulate gilt ein ähnlicher, aber minderer Rechtsstand; die Camps von Auslandsoldaten, gerade auch von internationalen Missionen, unterstehen regelmässig einem Sonderstatus, dem Kriegsrecht usw. Daher können solche Personen auch nicht das Wahlrecht oder die Staatsangehörigkeit des Aufenthaltslandes erwerben, da sie eben nicht unter dessen Hoheit stehen, sondern unter jener des entsendenden Staates verbleiben oder unter besonderem Recht stehen. Davon sind auch etwa sie begleitende Angehörige betroffen. Es dürfte wohl jedem, der unbefangen denken kann, klar sein, dass Angehörige des "Hausstandes", die nicht die übrigen Voraussetzungen des deutschen Wahlrechts erfüllen, etwa Alter und Staatsangehörigkeit, natürlich durch diese Bestimmung kein Wahlrecht eingeräumt erhalten.
Anders sieht es bei Leuten aus, die aus privaten Gründen ins Ausland ziehen, sei es dass sie dies wollen, sei es dass sie aus wirtschaftlichen Gründen fortziehen, sei es auch, dass sie von ihren Arbeitgebern entsandt werden: Sie können am neuen Wohnort grundsätzlich Wahlrecht und Staatsangehörigkeit erwerben; weigern sie sich zu gehen, wenn sie entsandt werden, können sie nicht strafrechtlich belangt werden, sondern ggf. nur fristlos entlassen werden, wogegen ihnen der Rechtsweg offen steht. Deutschland muss sie ggf. auch mit Arbeitslosengeld, Arbeitsver
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Georg Götz
Veröffentlicht am Mittwoch, 16. August 2006 - 11:30 Uhr:   

Botschaften im Ausland sind aufgrund völkerrechtlicher Verträge nationales Territorium, das steht ausser Frage. Ebenso ist es sinnvoll all die im Namen Deutschlands Tätigen (Diplomaten, Soldaten, etc.) nicht zu diskriminieren, man sollte diese Gruppe aber auch nicht extra herausheben.
Übrigens ist die Androhung von Strafe sicherlich nur in wenigen Fällen zutreffend. Das Gros der Betroffenen fällt sicherlich in die Rubriken: Freiwillige und vom Arbeitgeber - hier: BRD - Entsandte. Letztere haben wie in der freien Wirtschaft eventuell mit Karriereknick, Entlassung, etc. zu rechnen.

Wenn man, wie von mir vorher schon ausgeführt, dass Wahlrecht nur von den beiden Kriterien: deutsche Staatsangehörigkeit und Alter ab 18 Jahre abhängig macht, sind die Angehörigen des öffentlichen Dienstes weder bevorzugt, noch benachteiligt, und dass unabhängig wo sie sich auf der Welt befinden. Sie hätten, wie jeder andere im Ausland lebende Deutsche, bei Erfüllung der beiden Kriterien immer das Wahlrecht.

Meine Bemerkung zu den ausländischen Angehörigen des Hausstandes war ironisch gemeint, um es etwas auf die Spitze zu treiben. Wobei allerdings die grundsätzliche Frage, dass bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes die Hausstandsangehörigen gegenüber anderen Gruppen (Art. 12 (2) Nr. 2 und 3.) bevorzugt werden, immer noch eine das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes verletzende und damit nicht hinzunehmende Tatsache ist.

Übrigens geht es bei Leuten, die aus privaten Gründen ins Ausland gehen, nicht darum, dass sie gegebenenfalls dort Wahlrecht und Staatsangehörigkeit erwerben können - dies auch erst nach gewissen Aufenthaltszeiten, wobei sich dann eventuell die Frage stellt, wo sie dann während dieser Zeiten wählen dürfen -, sondern dass diese immer noch Deutsche sind und meist auch bleiben wollen.
Und diese werden durch das Bundeswahlgesetz (BWG) diskriminiert ! Da hilft es auch nicht, dass BWG zu zitieren, sondern hier steht das BWG selbst auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand.

Noch eine Anmerkung zu dieser letzten Gruppe, falls diese Leute durch den Arbeitgeber sanktioniert werden (Entlassung, etc.). Bei Aufenthalt im Ausland zahlt Deutschland keinen roten Cent an Arbeitslosengeld oder anderen Leistungen gemäss dem SGB, auch wenn man während des Auslandsaufenthalts brav seine Beiträge in Deutschland entrichtet hat, weil man beispielsweise auch hier das Gehalt bezogen hat. Innerhalb der EU ist dafür aufgrund der EG-Verträge der Wohnsitzstaat verantwortlich. Ausserhalb der EU ist dies von Staat zu Staat verschieden, dass wird in den meisten Fällen bedeuten, dass man dann gar keine Leistungen empfängt.

Noch eine allgemeine Bemerkung zur Diskriminierung zum Schluss.
Diskriminierung fängt meistens da an, wo der Gesetzgeber einzelnen Gruppen Privilegien gibt oder Ausnahmen zulässt. Unser Grundgesetz ist im Gegensatz dazu fast immer sehr deutlich, es ist nämlich sehr allgemein gehalten oder benennt den Diskriminierungsgrund (meist zur Abwehr innerer oder äusserer Gefahren). Unsere Abgeordneten könnten, wenn sie denn wollten, Einiges von den Mitgliedern des Parlamentarischen Rates anno 1949 lernen.
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Matthias Cantow
Veröffentlicht am Mittwoch, 16. August 2006 - 12:24 Uhr:   

@Georg und Philipp

Botschaften im Ausland sind aufgrund völkerrechtlicher Verträge nationales Territorium, das steht ausser Frage.

Botschaften gelten regelmässig als Territorium des entsendenden Staates, deutsche Botschafter in deutschen Botschaften im Ausland sind also eigentlich "in Deutschland" [..]

Das ist ein weitverbreiteter Irrtum (dem auch im Zusammenhang mit der sog. „Exterritorialität von Staatsschiffen“ sogar bekannte Völkerrechtler unterliegen und der auch in der juristischen Literatur ständig zu lesen ist). Botschaften stehen natürlich auf dem Staatsgebiet des lokalen Staates, sie sind aber von dessen Jurisdiktion ausgenommen (wieder mal ein gutes Beispiel, wie sich falsche Behauptungen durchsetzen können, wenn Sie nur von möglichst vielen Juristen wiederholt werden – wie die angebliche mathematische Gleichwertigkeit von Sitzzuteilungsverfahren oder etwa, dass die internen Überhangmandate des Bundeswahlgesetzes durch Mehrheitswahl entstehen [um mal Beispiele aus dem Wahlrecht zu nehmen]).
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mma
Veröffentlicht am Mittwoch, 16. August 2006 - 12:32 Uhr:   

"Diskriminierung fängt meistens da an, wo der Gesetzgeber einzelnen Gruppen Privilegien gibt oder Ausnahmen zulässt. Unser Grundgesetz ist im Gegensatz dazu fast immer sehr deutlich, es ist nämlich sehr allgemein gehalten oder benennt den Diskriminierungsgrund (meist zur Abwehr innerer oder äusserer Gefahren)."

So? Es gibt Grundrechte für alle und Grundrechte nur für Deutsche (vgl. etwa Art.2 und Art. 8). Diese Ungleichbehandlung fiele wohl unter Ihren arg weit gefassten Diskriminierungsbegriff, wird jedoch im GG-Text nicht begründet. Ganz so skandalös systemwidrig kann die Wahlrechtsregelung also nicht sein.
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Philipp Wälchli
Veröffentlicht am Mittwoch, 16. August 2006 - 20:33 Uhr:   

Meine Bemerkung zur Extraterritorialität war untechnisch gemeint; im strengen Sinne müsste man noch andere Kategorien unterscheiden, etwa zwischen staatlicher Hoheit und Jurisdiktion. Aber ich meine, dass es auf solche Feinheiten in diesem Zusammenhang nicht ankomme.

Gerade in Deutschland aber sollte man die Angehörigen des öffentlichen Dienstes nicht einfach so weg wischen, denn hier gilt nach wie vor das "besondere Gewaltverhältnis" zum Staat. In der Schweiz etwa gibt es seit jeher keine lebenslange Beamtung, in der Vergangenheit sind die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse stark den privatrechtlichen angeglichen worden. Ich selbst habe beispielsweise einen Anstellungsvertrag nach Obligationenrecht (also Privatrecht), für den ergänzend personalrechtliche Regelungen des öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses gelten, das dann aber subsidiäres PRIVATRECHT ist. Formal ist aber mein Arbeitgeber der Staat. In Deutschland wirkt das alte Beamtenrecht aus Fürstenzeiten aber noch kräftig nach.
Daher ist es ein Akt der Nicht-Diskriminierung, dass die öffentlichen Dienstverhältnisse auch entsprechend besonders geregelt sind.
Ein privater Arbeitgeber kann in der Regel einen Angestellten nicht zu einer Auslandstätigkeit zwingen. Die Arbeitsvermittlung erstreckt sich in der EU nach wie vor bis zur Landesgrenze (vielleicht wird dies einmal ändern). Der Wohnsitzstaat ist für Arbeitsvermittlung und Unterstützung zuständig. Die Pflicht, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, erstreckt sich ebenso grundsätzlich bis zur Landesgrenze. Auch wenn ein super Angebot in Hinterindien auf einen wartet, kann einen niemand zwingen, dieses anzunehmen. Wer sein Glück im EU-Ausland versuchen will, kann sich in seinem Herkunftsstaat abmelden und bei der zuständigen Arbeitsvermittlung im Partnerstaat anmelden, danach hat er eine bestimmte Frist Zeit, dort Arbeit zu finden. Dann gilt aber wiederum, dass er im dortigen Staat Arbeit finden muss, nicht in einem andern.
(Ich kenne diese Regelungen, weil ich unlängst selbst vorhatte, im Ausland zu "grasen".)
Eine Kündigung wegen Weigerung, eine Auslandsanstellung anzunehmen, dürfte daher in aller Regel missbräuchlich sein.

Verfassungsrechtlich sehe ich im übrigen nach wie vor keinen Grund, weshalb die geltenden Regelungen unzulässig oder diskriminierend sein sollten. Sie unterscheiden nach den besonderen Verhältnissen verschiedener Kategorien. Nach einem berühmten Diktum bedeutet Nicht-Diskriminierung, dass gleiches gleich, ungleiches entsprechend der Verschiedenheit ungleich zu behandeln sei. Genau das ist hier geschehen.
Weshalb Staatsangehörige, deren Verbindung zu Deuschland nur noch in einem Papier besteht, irgendwelche politischen Rechte haben sollten, ist schlicht nicht einzusehen. Und dass das GG das Recht gibt, durch Gesetz genauer zu definieren, wer zum deutschen Volk, von dem alle Staatsgewalt ausgeht, gehört, habe ich bereits dargelegt.
Bis also ein gewichtiges verfassungsrechtliches Argument vorgeführt wird, sehe ich keinen Grund, Diskriminierung oder Privilegierung anzunehmen.
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Martin Fehndrich
Veröffentlicht am Mittwoch, 16. August 2006 - 21:03 Uhr:   

Wie soll das praktisch aussehen?
Wieviele Wahlkreise? Über wieviele Wähler reden wird? Wie und wo soll ein Kandidat Unterstützungsunterschriften sammeln? Oder reichen die etablierten Parteien?
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Mitdenker (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Donnerstag, 12. Oktober 2006 - 16:11 Uhr:   

Ich habe den Internetauftritt des Vereins für Deutsche Kulturbeziehung im Ausland (VAD) entdeckt. Sie heißt www.deutsche-kultur-international.de. Von dort aus bin ich auf die Seite www.flaggenlexikon.de gestoßen.

Dort ist von insgesamt ungefähr 67,2 Millionen mit deutschen Hintergrund die Rede, die im Ausland leben. Sie werden in drei Gruppen unterteilt. Als Deutsche gelten die Personen, die den deutschen Pass besitzen. Als Auslandsdeutsche werden deutschsprachige Personen bezeichnet, die in als Sprachminderheit ständig außerhalb deutschsprachiger Staaten leben. Als Deutschstämmige gelten diejenigen, die deutsche Vorfahren haben, aber deutsch nicht mehr als ihre Muttersprache angeben.

Die Landesangaben sind nicht so einfach zu vergleichen, dennoch geben die folgenden Gesamtzahlen einen ungefähren Überblick. Die ehemalige Sowjetunion ist oben Europa zugeordnet. Unten sind die Länder einzeln aufgeschlüsselt. Als Deutsche gelten etwa 850 000 Personen. Es gibt ca. 20 400 000 Auslandsdeutsche. Als Deutschstämmige gelten ungefähr 45 900 000 Menschen.

Wer soll für die Bundestagswahl berücksichtigt werden?
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Philipp
Veröffentlicht am Sonntag, 15. Oktober 2006 - 13:56 Uhr:   

>Wer soll für die Bundestagswahl berücksichtigt >werden?

Wenn man sowas macht, dann natürlich nur die Deutschen im Sinne des GG, die heute auch schon wahlberechtigt sind.
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Mitdenker (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Sonntag, 15. Oktober 2006 - 18:58 Uhr:   

Ich habe die Zahlen der Deutschen im Ausland zusammengestellt. Hier sind nun auch die Deutschen in der Schweiz (ca. 200 000), in Österreich (ca. 70 000), in Luxemburg (ca. 10 000) und in Lichtenstein (ca. 1 200) mit eingerechnet. Nach diesem Prinzip würden ca. 1 100 000 Menschen berücksichtigt werden. Die Deutschen machen im Ausland ungefähr folgende Bevölkerungszahlen aus:

Europa: 520 000 Deutsche
Südamerika: 270 000 Deutsche
Nordamerika: 230 000 Deutsche
Afrika: 100 000 Deutsche
Asien: 7000 Deutsche
Ozeanien: 2600 Deutsche

Zusammen: 1 100 000 Deutsche

Es wäre, aber nicht so einfach, die Auslandswahlkreise festzulegen. Unter der Vorraussetzung von ca. 75 000 000 Deutschen und 598 Mandaten im Inland, ergeben sich 9 Auslandsmandate. Außerdem werden Asien und Ozeanien werden je mit 1 einem Sitz berücksichtigt. Um die Sitzzahl zu begradigen wird noch 1 Sitz, in diesem Fall nach Europa, vergeben. Ich halte diese Abweichung um 3 Sitze für vertretbar. Diese Rechnung ergäbe die folgende Sitzverteilung: EUR 5, SAM 2, NAM 2, AFR 1, ASI 1, OZE 1.

Ich würde aus der Schweiz (ca. 200 000) den 1. Wahlkreis machen. Südeuropa (ca. 90 000), Österreich (ca. 70 000), Liechtenstein (ca. 1 200), und Osteuropa (ca. 900) bilden den 2. Wahlkreis (ca. 170 000). Westeuropa (ca. 130 000) und Nordeuropa (etwa 20 000) bilden mit etwa 150 000 Deutschen den 3. Wahlkreis. Süd- und Nordamerika bilden je einen Wahlkreis (270 000 bzw. 230 000 Deutsche). Der 6. Wahlkreis besteht aus Afrika, Asien und Ozeanien (ca. 110 000 Deutsche). Hier im Beispiel gewinnt ein Deutscher in Afrika den 6. Wahlkreis.

Von den Sitzzahlen der Erdteile und Parteien werden die errungenen Sitze abgezogen. Nun bleiben noch 6 Sitze in der folgenden Aufstellung über: EUR 2, SAM 1, NAM 1, ASI 1, OZE 1 und AFR 0. Außerdem steht 6 Parteien noch je ein Sitz zu. In allen 6 Wahlkreisen werden die Stimmenzahlen verglichen. Die beste Kombination aus Wahlkreis und Partei bekommt das erste Mandat usw. Dies sind in diesem Fall 6 * 6 = 36 Kombinationen. Wahlkreise und Parteien, die ihr soll erfüllt haben, werden gestrichen.

CDU WK 4 90 000 Stimmen 07. Sitz => Südamerika und CDU gestrichen!
SPD WK 5 70 000 Stimmen 08. Sitz => Nordamerika und SPD gestrichen!
FDP WK 1 30 000 Stimmen 09. Sitz => FDP gestrichen!
GRÜ WK 3 20 000 Stimmen 10. Sitz => Europa und Grüne gestrichen!
LIN WK 6 15 000 Stimmen 11. Sitz => Asien und Linke gestrichen!
DAP WK 6 10 000 12. Sitz => Ozeanien und "Deutsche Auslandspartei" gestrichen!
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Marc K. (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Montag, 23. Oktober 2006 - 22:34 Uhr:   

@Mitdenker,

ihr Vorschlag hat mehrere Denkfehler. Zunächst einmal muss man die Sinnhaftigkeit von Auslandswahlkreisen in Frage stellen (einige Wähler haben in Deutschland auch noch ihren Wohnsitz, Wahlkreise sollen auch nicht zu groß sein, etc.).
Aber das größte Problem bildet - jenseits dieser Bedenken - das Bundeswahlgesetz. Nach sollen die Wahlkreisgrößen höchstens 25% nach oben und unten abweichen und dürfen maximal 33,3% nach oben und unten abweichen. Die durchschnittliche Wahlkreisgröße ist in Deutschland knapp 200.000. Zahlreiche ihrer Wahlkreise haben hierfür zu viele Wähler (Nordamerika mit 270.000) oder zu wenig Wähler (z.B. West-und Nordeuropa mit nur 150.000, Afrika, Asien und Ozeanien). Insgesamt sind schon die Schwankungsbreiten viel zu disparat um auslandswahlkreise zu bilden. Abgesehen davon: Asien, Afrika und Ozeanien-Deutsche - also mehr als die Fläche der halben Welt in einen Wahlkreis zu packen (mit nur einen Vertreter) ist doch ziemlich unzureichend.

Mir erscheint die Idee von Auslandswahlkreisen als sehr unausgegoren. Von daher ist sie abzulehnen.
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Marc K. (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Montag, 23. Oktober 2006 - 22:39 Uhr:   

@Mitdenker,

bei dem Zuschnitt der Wahlkreise ist nach dem Bundeswahlgesetz nicht die Zahl der Wahlberechtigten, sondern die Zahl der deutschen Bürger (daher müsste man beim Zuschnitt dies berücksichtigen). Mir liegen leider hierzu nur Zahlen von 1994 vor. Nach diesen gab es im Bundesdurchschnitt 226.962 deutsche Bürger pro Wahlkreis. Heute dürften es mehr sein (Wahlkreisreform: Reduzierung der Wahlkreise von 328 auf 299). Von daher dürfte nur Nordamerika genug Personen für einen Wahlkreis haben (entgegen den Kommentar 1 von mir). Während hingegen fast alle ihrer Wahlkreise eine zu geringe Zahl von Deutschen umfasst (von Südeuropa, West- und Nordeuropa, Asien-Afrika-Ozeanien).
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Fabian H. (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Samstag, 28. Oktober 2006 - 01:52 Uhr:   

Wenn ich als Mensch mit frz. Ausweis das nationale Parlament wählen gehe, dann wähle ich Kandidaten, die eine festgelegte Anzahl an Auslandswahlkreisen besetzen sollen. Für den französischen Staat scheint es also sinnvoll zu sein.

wollte ich nur mal so sagen...
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Thomas Frings
Veröffentlicht am Samstag, 28. Oktober 2006 - 12:55 Uhr:   

Auslandsfranzosen haben nur für den recht unbedeutenden Senat eigene Wahlkreise.
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Frank Schmidt
Veröffentlicht am Samstag, 28. Oktober 2006 - 13:59 Uhr:   

Die Überseegebiete sind offiziell Teil Frankreichs; die dortigen Bürger wählen also zuhause und eben nicht im Ausland.
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Philipp Wälchli
Veröffentlicht am Samstag, 28. Oktober 2006 - 19:36 Uhr:   

Zitate:

Loi organique no 83-499 du 17 juin 1983
relative à la représentation au Sénat des Français établis hors de France



Art. 1er (722(*)). - Les Français établis hors de France (1) sont représentés au Sénat par douze sénateurs.

A chaque renouvellement partiel du Sénat, sont élus six sénateurs représentant les Français établis hors de France (723(*)).

...

Mode de scrutin

Art. 13 (726(*)). - Les sénateurs représentant les Français établis hors de France sont élus par un collège formé des membres élus de l'Assemblée des Français de l'étranger.


Also: Im Senat gibt es 12 Sitze für Auslandsfranzosen; diese werden aber nicht von diesen direkt gewählt, sondern von der Interessenvertretung eben dieser Auslandsfranzosen.

Der Senat hat im übrigen nicht gar so wenig Rechte: In der Gesetzgebung ist er im wesentlichen der Nationalversammlung gleichgestellt, bei Verfassungsänderungen muss er zustimmen, der Senatspräsident ist Stellvertreter des Staatspräsidenten.
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Mitdenker
Veröffentlicht am Dienstag, 22. April 2008 - 15:14 Uhr:   

Mein Vorschlag vom 15.10.2006 war sicher nicht das Gelbe vom Ei. Die Idee für Auslandswahlkreise finde ich dennoch sinnvoll. Ein einziger Sitz im Bundestag rerpräsentiert ca. 113 000 Wähler. Dies ist meine Leitzahl für die Ermittlung der Sitze für Auslandsdeutsche. Afrika, Asien und Ozeanien sind, hier im Beispiel, deshalb zu einem Wahlkreis zusammengefasst weil die Zahl der Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland maßgebend ist, und nicht die Zahl der Gesamtbewohner oder der Fläche. Getrennte Verrechnung wiederspricht dem System der Verhältniswahl. Das jetzige Bundestagswahlsystem, übertragen auf die Auslandsdeutschen, aber mit festen Sitzzahlen, ergäbe 5 Wahlkreise (EUR 2, SAM 1, NAM 1, AFR/ASI/OZE 1) und 5 Verhältnissitze (EUR 3, SAM 1, NAM 1). Die große räumliche Trennung würde auch getrennte Wahlkreise ermöglichen. Ein Wahlkreis im Bundesgebiet muss ein zusammenhängendes Gebiet ausweisen. Das ist bei Auslandswahlkreisen fast unmöglich.

Ich hatte mich beim italienischen Wahlsystem orientiert, bei dem auch die unterschiedliche Verteilung auf die Erdteile, mit wenig Staatsbürgern in Afrika, Asien, Ozeanien, und sogar Wissenschaftler in der Antarktis (sofern vorhanden) zu rechnen gilt.

Europa (5): 104 000 Wähler pro Vertreter
Südamerika (2): 135 000 Wähler pro Vertreter
Nordamerika (2): 115 000 Wähler pro Vertreter
Afrika, Asien, Ozeanien (1): 113 000 Stimmen pro Vertreter

Zusammen: 10 Vertreter aus 4 Wahlkreisen


Für den Bundesrat könnte man jedem Wahlkreis 1 Sitz geben. Das macht zusammen 4 Sitze. Die 16 Länder würden jeweils um 1 Sitz hochgestuft. Der Bundesrat hätte damit 89 Mitglieder. Der Einfluss der Auslandsdeutschen, sofern ihre Vertreter sich einig sind, läge bei dem des Saarlandes.

Europa 1
Südamerika 1
Nordamerika 1
Afrika, Asien, Ozeanien 1

Zusammen: 4 Sitze aus 4 Wahlkreisen


Neben den Auslandswahlkreisen könnte es auch einen Rat der Auslandsdeutschen geben. Somit könnte der Kontakt zur Bundesrepublik aufrechterhalten werden. Die Auslandslanddeutschen hätten einen festen Ansprechpartner, wenn es z. B. um eine Rechtschreibreform geht. Solche Themen gehen auch die Auslandsdeutschen direkt an. Hier kann man den Wahlzahl 1:10 000 für 1 Sitz angeben.

Europa: 52 Vertreter
Südamerika: 27 Vertreter
Nordamerika: 23 Vertreter
Afrika: 10 Vertreter
Asien: 1 Vertreter
Ozeanien: 1 Vertreter

Zusammen: 122 Vertreter nach einheitlichem Wahlrecht.
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mma
Veröffentlicht am Dienstag, 22. April 2008 - 15:25 Uhr:   

"Für den Bundesrat könnte man jedem Wahlkreis 1 Sitz geben. Das macht zusammen 4 Sitze. Die 16 Länder würden jeweils um 1 Sitz hochgestuft. Der Bundesrat hätte damit 89 Mitglieder. Der Einfluss der Auslandsdeutschen, sofern ihre Vertreter sich einig sind, läge bei dem des Saarlandes."

Der Bundesrat ist doch keine zweite Parlamentskammer, sondern eine Vertretung von Landesregierungen. Um die Länder, in denen Deutsche wohnen, zu vertreten, wäre da wohl eine Vertretung durch eine fremde Regierung oder die UNO am effektivsten?

("Die Auslandslanddeutschen hätten einen festen Ansprechpartner, wenn es z. B. um eine Rechtschreibreform geht.")

Na, das rechtfertigt den Aufwand bestimmt: 122 Vertreter auf der ganzen Erde wählen für ein Gremium zu einer Frage, bei der es gar keine Bundeskompetenz gibt.
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Mitdenker
Veröffentlicht am Dienstag, 22. April 2008 - 15:42 Uhr:   

Dies dient dazu, die Interessen der Auslandsdeutschen abzubilden. Bei einer anstehenden Gesetzesänderung beim Auslandswahlrecht, sollte der Rat gehört werden. Es ginge zum einen, um eine Interessenvertretung und zum anderen um eine sprachlich-kulterelle Brücke zur Bundesrepublik Deutschland. Dieser Rat sollte auch ein Ansprechpartner für die Bundesministerien sein.

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt am Main hat 93 Sitze, auch keine bundespolitischen Kompetenzen. Mancher Kreistag hat sogar 100 Sitze.
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Mitdenker
Veröffentlicht am Dienstag, 22. April 2008 - 15:43 Uhr:   

Korrektur

Dies dient dazu, die Interessen der Auslandsdeutschen abzubilden. Bei einer anstehenden Gesetzesänderung, z. B. beim Auslandswahlrecht, sollte der Rat gehört werden. Es ginge zum einen, um eine Interessenvertretung und zum anderen um eine sprachlich-kulterelle Brücke zur Bundesrepublik Deutschland. Dieser Rat sollte auch ein Ansprechpartner für die Bundesministerien sein.

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt am Main hat 93 Sitze, auch keine bundespolitischen Kompetenzen. Mancher Kreistag hat sogar 100 Sitze
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mma
Veröffentlicht am Dienstag, 22. April 2008 - 16:29 Uhr:   

@Mitdenker
Sie können das Konzept ja mal Herrn Erdogan unterjubeln, der freut sich bestimmt, wenn er es auf in Dtld. lebende Türken anwenden kann, damit sie sich nicht bei uns zu doll integrieren.
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Mitdenker
Veröffentlicht am Mittwoch, 23. April 2008 - 08:24 Uhr:   

Mein Konzept zielt darauf ab, dass Deutschlands Staatsbürger im Ausland, zum eine Interessenvertretung haben und zum anderen auf Bundesgesetze einwirken können. Der Moment, in dem man die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates annimmt, erhält man dort sein Wahlrecht. Die jetzigen Abgeordneten des Bundestag werden auf 6 Erdteile und 299 Wahlkreise aufgeteilten Auslandsbürger kaum angemessen vertreten können.
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Maxxim
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Sonntag, 15. Februar 2009 - 15:56 Uhr:   

"Ein Wahlkreis im Bundesgebiet muss ein zusammenhängendes Gebiet ausweisen."

Ist das so?

Es gibt mindestens zwei Wahlkreise die dieses Kriterium nicht erfüllen, nämlich Bremen II-Bremerhaven (da ist es natürlich kaum anders zu lösen) und dann dieser Wahlkreis, der zum größeren Teil westlich, zum kleineren Teil östlich von Bonn liegt. Müsste Rhein-Sieg I oder Rhein-Sieg II sein.

Und zumindest in letzterem Fall könnte man das ja anders zuschneiden, wenn diese Regel so streng genommen werden würde.
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mma
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 15. Februar 2009 - 16:48 Uhr:   

Rhein-Sieg-Kreis II ist das.

Und warum?
In § 3 Abs 1, Satz 4 heißt es, dass ein wahlreis ein zusammenhängendes Gebiet umfassen soll, nicht dass er es muss.

(Beitrag nachträglich am 15., Februar. 2009 von MMA editiert)
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 15. Februar 2009 - 18:03 Uhr:   

@Maxxim
Wahlkreise SOLLEN ein zusammenhängendes Gebiet bilden. Abweichungen sind also möglich und im Falle Bremen auch unvermeidlich. Es gibt noch mehr Fälle außer den beiden angesprochenen, aber da handelt es sich nur um kleinere Exklaven. Helgoland gehört zum Wkr. Pinneberg. Mit Helgoland als weit draußen liegender Insel kann natürlich schlecht ein zusammenhänder Wahlkreis gebildet werden. Geographisch ist Pinneberg kein naheliegender Kandidat, Helgoland gehört aber zum Kreis Pinneberg, deshalb gehört es wohl auch zu dem Wahlkreis.

Am anderen Ende Deutschlands gehört die Exklave Büsingen zum Wkr. Konstanz. Hier ist natürlich eindeutig, daß kewin zusammenhängender Wahlkreis gebildet werden kann. Dann gibt es noch eine Nürnberger Exklave im Landkreis Nürnberger Land. Diese Exklave liegt in gemeindefreiem Gebiet, das wiederum an die Stadt Nürnberg grenzt. Von daher ist es hier wohl vertretbar, die Exklave Nürnberg-Süd zuzuschlagen.

Das sind aber alles sehr kleine Gebiete, in Bremen und im Rhein-Sieg-Kreis dagegen gibt es jeweils zwei große Hälften. Im Rhein-Sieg-Kreis wären natürlich auch andere Lösungen denkbar. Es wäre möglich, die linksrheinischen Gemeinden mit den rechtsrheinischen Städten Niederkassel, Troisdorf und entweder Siegburg oder Lohmar zusammenzulegen. Rein geographisch wäre das ein zusammenhängendes Gebiet, nur liegt der Rhein dazwischen und es gibt in dem Abschnitt keine Brücke, nur deine Fährverbindung. Dieser Wahlkreis würde also de facto auch aus zwei nicht zusammenhängenden Teilen bestehen. Alternativ könnte man Bonn teilen und beide Teile mit Gemeinden aus dem Rhein-Sieg-Kreis zusammenlegen, was aber unter dem Gesichtspunkt Wahrung der örtlichen Zusammenhänge nicht wünschenswert ist. Bliebe also nur Einbeziehung von anderen Kreisen. Die sinnvollste Lösung, für die aber ein zusätzlicher Wahlkreis benötigt würde, wäre m.E. folgende: Die Städte Hürth, Brühl und Wesseling (Rhein-Erft-Kreis) werden aus den deutlich überdurchschnittlich großen Wahlkreisen 92 bzw. 93 herausgelöst und mit den linksrheinischen Gemeinden des Rhein-Sieg-Kreises zusammengelegt. Der rechtsrheinische Teil des Rhein-Sieg-Kreises würde in zwei Wahlkreise aufgeteilt. Diese wären hart an der unteren Abweichungsgrenze, was sich aber wegen relativ günstigen Bevölkerungsentwicklung mit der Zeit abschwächen würde und daher unproblematisch wäre. Dann müsste natürlich noch woanders ein Wahlkreis weg. Da das westliche Ruhrgebiet z.Z. überrepräsentiert ist, böte sich diese Region an. Duisburg, Essen und Mülheim/Ruhr haben derzeit zusammen fünf Wahlkreise, der Idealanspruch liegt aber nur bei 4,29 - Tendenz fallend, Duisburg II und Essen II sind die kleinsten Wahlkreise in NRW. Hier wird früher oder später sowieso ein Wahlkreis wegfallen.
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Maxxim
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 16. Februar 2009 - 19:31 Uhr:   

@mma und Frings

"In § 3 Abs 1, Satz 4 heißt es, dass ein wahlreis ein zusammenhängendes Gebiet umfassen soll, nicht dass er es muss."

Ja, so hab ich mir das auch gedacht. Danke für die Klarstellung.

Ist natürlich etwas off topic, aber der ganze Thread in dem es um Einpersonenwahlkreise geht, die den halben Globus umfassen und nur ein paar Tausend Wähler haben ist ja auch schon an der Grenze zur Absurdität angesiedelt ;-)
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Marc K.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 17. Februar 2009 - 00:31 Uhr:   

kleine Anmerkung dazu:
Im Öffentlichen Recht ist zwischen Kann,- Soll,- und Mussvorschriften zu unterscheiden.

Eine Kann-Vorschrift gibt Ermessen, eine Muss-Vorschrift ist hingegen zwingend.

Die Soll-Vorschrift liegt zwischen beiden Regelungen. Im Öffentlichen Recht ist sie aber ebenso verbindlich, so dass nur bei besonderen (atypischen) Umständen ein Abweichen möglich ist.

Insofern erlaubt die Vorschrift kein "Gerrymandering" nach freien Ermessen - wie das etwa in den USA üblich ist.

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