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Chrissi (Unregistrierter Gast)
| Veröffentlicht am Mittwoch, 12. April 2006 - 11:27 Uhr: | |
Hallo Zusammen Ich finde das Forum klasse. Und mit einer Frage möchte ich es nun auch gleich mal probieren: Wenn in unserer Gemeinde am 26. März 2006 gemeinsam mit der Landtagswah eine Bürgermeisterwahl stattgefunden hat (Ba-Wü), wann und vor allen Dingen wie lange musste das Ergebnis öffentlich bekannt gemacht werden ? Zählt da der Aushang am abend selbst ? Oder die förmliche Bekanntmachung im Amtsblatt ? Wie lange muss das Ergebnis ausgehängt werden ? Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar. Viele Grüße Chrissi |
Mark (Unregistrierter Gast)
| Veröffentlicht am Mittwoch, 12. April 2006 - 13:48 Uhr: | |
Das Ergebnis einer Bürgermeisterwahl wird von der Gemeinde bekanntgemacht. Da das baden-württembergische Kommunalwahlrecht keine spezielle Regelung zur Form enthält, gelten die allgemeinen Bestimmungen über gemeindliche Bekanntmachungen. Was möglich ist, bestimmt § 1 I der Durchführungsverordnung zur Gemeindeordnung: - Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde oder - Veröffentlichung in einer (bestimmten) mindestens wöchentlich erscheinenden Zeitung oder - in Gemeinden unter 5000 Einwohnern durch Aushang an der entsprechenden Tafel im Rathaus und ggf. weiteren dafür bestimmten Orten, wobei durch Amtsblatt, Zeitung oder andere geeignete Mittel darauf hingewiesen werden muss, dass es da eine Bekanntmachung gibt. Welches Verfahren gewählt wird, und ggf. die nähere Ausgestaltung (welche Zeitung gewählt wird, wo außer im Rathaus noch Bekanntmachungen ausgehängt werden, wie auf den Aushang hingewiesen wird), bestimmt jede Gemeinde durch Satzung selbst. |
Mark (Unregistrierter Gast)
| Veröffentlicht am Mittwoch, 12. April 2006 - 13:51 Uhr: | |
Ach ja - Aushangdauer ist mindestens eine Woche. Den Wahlabend würde ich dabei nicht mitzählen. |
Gast (Unregistrierter Gast)
| Veröffentlicht am Mittwoch, 12. April 2006 - 14:12 Uhr: | |
Links zu den gesetzlichen Grundlagen finden sich auf der Seite Deutsche Wahlgesetze: Siehe dort zur Bekanntmachung § 28 S. 1 KWG BW und § 44 I und II KWO BW. Was als öffentliche Bekanntmachung gilt, ist Landesrecht und wird zumeist in den Kommunen per Satzung genau geregelt. |
Gast (Unregistrierter Gast)
| Veröffentlicht am Mittwoch, 12. April 2006 - 14:15 Uhr: | |
Da hatte ich wohl noch die alte Seite im Cache und Marks Antworten nicht gesehen. |
Mitdenker (Unregistrierter Gast)
| Veröffentlicht am Mittwoch, 12. April 2006 - 19:05 Uhr: | |
Gibt es einen Unterschied, zwischen der Bekanntgabe der Haupt- und der Stichwahl? Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses nach der Hauptwahl, könnte die Stichwahl umso mehr beeinflussen, umso länger die Ergebnisse aushängen. |
Mark (Unregistrierter Gast)
| Veröffentlicht am Mittwoch, 12. April 2006 - 19:54 Uhr: | |
Nein, da gibt es keinen Unterschied. Außerdem gehe ich nicht davon aus, dass sich zwei Tage nach Wahlablauf noch irgend eine Sau für den Aushang interessiert, zumal der Krams ausführlich, wenn auch nichtamtlich, im örtlichen Käseblatt stehen dürfte. |