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Änderung BWG zustimmungspflichtig? we...

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(Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Dienstag, 31. Januar 2006 - 21:49 Uhr:   

Hallo,
habe heute klausur in verfassungs- europarecht geschrieben (gehobener Angestelltenlehrgang II) und die frage lautete, ob die änderung des BWG zustimmumgspflichtig des BR ist oder nicht? auch stellt sich die frage welche kompetenz der bund beim erlass des BWG hat? ausschließlich oder konkurrierend? danke für die antworten, viele grüße aus dem frankenland
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(Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Dienstag, 31. Januar 2006 - 21:53 Uhr:   

achja, es ging und die änderung der grundmandatsklausel
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K.H.Müller (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Dienstag, 31. Januar 2006 - 22:10 Uhr:   

nicht zustimmungpflichtig. reine bundessache.
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J.A.L.
Veröffentlicht am Freitag, 03. Februar 2006 - 00:11 Uhr:   

Nochmals die Grundlagen: Art. 38 III GG spricht ausdrücklich von einem Bundesgesetz, also ein ausschließliche Gesetzgebung des Bundes, wie es auch der Natur der Sache entspricht.

Bei einer so ausdrücklichen Anweisung, das Nähere durch Gesetz zu regeln, gilt, dass dort stets dazu gesagt wird, "durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf" wenn Zustimmungspflicht angeordnet werden soll. Sonst entsprechend dem dem Grundgesetz zugrunde liegenden (nicht dem faktischen) Regelfall nur Einspruchsmöglichkeit des Bundesrates.
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Philipp Wälchli (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Freitag, 03. Februar 2006 - 13:07 Uhr:   

Ausnahme wäre, wenn in das Bundeswahlgesetz Regelungen eingefügt würden, die nach andern Bestimmungen des GG in die Zuständigkeit der Länder eingriffen und aus diesem Grunde zustimmungspflichtig wären.
Bei der Konzeption der Mitwirkungsbefugnisse des Bundesrates hat sich der Verfassungsgeber ja schon etwas gedacht:
Grundsätzlich werden Gesetze vom Bundestag erlassen; dann regeln sie aber entweder nur Materien in ausschliesslicher Zuständigkeit des Bundes oder aber Materien, für deren Ausführung und eventeuelle Konkretisierung (Ausführungserlasse) die Länder zuständig sind.
Der Zustimmung des Bundesrates als Ländervertretung bedürfen hingegen Materien, die den Gesamtaufbau des Staates betreffen (Grundgesetzänderungen) oder aber Materien, die in gemischte Zuständigkeit fallen bzw. bundeseinheitliche Lösungen für solche Fragen vorsehen, die normalerweise die Länder regeln.
Ferner unterliegen der Zustimmung des Bundesrates auch gewisse Ausführungserlasse der Bundesregierung (die sonst die Länderregierungen jeweils für ihr Land erlassen würden) und bestimmte andere Akte, etwa im Rahmen des Gesetzgebungsnotstandes oder des Bundeszwanges, die aber von geringer praktischer Bedeutung und vom GG auch als Ausnahmemassnahmen gedacht sind.
Da die Wahl des Bundestages als bundesweites Vertretungsorganes eine Bundesangelegenheit per se darstellt, ist auch sachlich nicht nachvollziehbar, welchen Grund bzw. welches Recht die einzelnen Länder hätten, dabei mitzumischen.
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Confused
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 16. Oktober 2009 - 18:28 Uhr:   

Wie sieht es denn aus, wenn das Wahlgesetz dahin gehend geändert wird, dass es das passive wahlrecht einschränkt? Z.B in form von wiederwahlsbeschränkungen. Dass betrifft, ja dann somit ein grundrecht und ist eine indirekte änderung der Verfassung. bedarf es nicht dann der zustimmung des Bundesrates?
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Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 16. Oktober 2009 - 21:00 Uhr:   

@Confused
Eine Gesetz welches nicht im Einklang mit dem Grundgesez steht ist unzulässig. Eine Wiederwahlbeschränkung wäre durch einfaches Gesetz m.E. nicht regelbar. Selbst eine Regelung im Grundgesetz halte ich für problematisch.

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