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Rechtsfrage

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Nachfrage
Veröffentlicht am Sonntag, 04. August 2002 - 13:13 Uhr:   

Auch wenn es unsinnig erscheint:

Ist es (rechtlich) möglich, dass derselbe Direktkandidat sich von zwei konkurrierenden Parteien aufstellen läßt?
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Frank Schmidt
Veröffentlicht am Sonntag, 04. August 2002 - 13:53 Uhr:   

Ich habe im Bundeswahlgesetz nachgesehen: es ist nicht möglich. Jeder Kandidat kann in nur einem Kreisvorschlag in nur einem Wahlkreis antreten, und in nur einer Landesliste in einem Land.
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Martin Fehndrich
Veröffentlicht am Sonntag, 04. August 2002 - 21:29 Uhr:   

Allerdings scheint es möglich zu sein in einem Kreiswahlvorschlag und in einer Landesliste einer anderen Partei anzutreten.
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Inka Reiche
Veröffentlicht am Mittwoch, 11. September 2002 - 17:54 Uhr:   

Kann eine parteiloser Direktkandiadt in den Bundestag einziehen, obwohl er ja über keine Zweitstimmen verfügt (hat ja keine Partei). Handelt es sich dann hierbei um ein Überhangsmandat?
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Inka Reiche
Veröffentlicht am Mittwoch, 11. September 2002 - 17:55 Uhr:   

Kann ein parteiloser Direktkandidat in den Bundestag einziehen, obwohl er ja über keine Zweitstimmen verfügt (hat ja keine Partei)? Handelt es sich dann hierbei um ein Überhangsmandat?
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Frank Schmidt
Veröffentlicht am Mittwoch, 11. September 2002 - 18:07 Uhr:   

Nein, anders als bei Überhangmandaten verteilt das Verhältniswahlrecht dann ein Mandat weniger.
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Matthias Cantow
Veröffentlicht am Mittwoch, 11. September 2002 - 20:07 Uhr:   

@Inka
"Kann ein parteiloser Direktkandidat in den Bundestag einziehen, obwohl er ja über keine Zweitstimmen verfügt (hat ja keine Partei)?"

Ja, wenn er die relative Mehrheit im Wahlkreis bekommt.

"Handelt es sich dann hierbei um ein Überhangsmandat?"

Zusätzlich zu Franks Antwort: Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 Bundeswahlgesetz werden die für eine andere Landesliste abgegebenen Zweitstimmen der Wähler, die mit ihrer Erststimme einen solchen erfolgreichen Einzelbewerber gewählt haben, nicht mitgezählt, damit diese Stimmen nicht zu einem höheren Erfolgswert führen. Das Abziehen des Mandats von der zu verteilenden Gesamtzahl würde das alleine nicht verhindern.

Bei "normalen" Überhangmandaten für Landeslisten stört das den Gesetzgeber aber nicht.
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Eike
Veröffentlicht am Mittwoch, 11. September 2002 - 22:18 Uhr:   

Verstehe ich die BWO richtig, dass für einen siegreichen PDS-Direktkandidat (sollte die PDS nur zwei Direktmandate bekommen und unter 5 % bleibt), sollte er sein Mandat niederlegen, die Landesliste der PDS zählt?
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Matthias Cantow
Veröffentlicht am Donnerstag, 12. September 2002 - 01:06 Uhr:   

Ja, aus dieser Landesliste kommt dann der Nachrücker. (Bundeswahlgesetz § 48).
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Eike
Veröffentlicht am Donnerstag, 12. September 2002 - 11:58 Uhr:   

Danke.
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Thomas Frings
Veröffentlicht am Donnerstag, 12. September 2002 - 15:07 Uhr:   

Wo ist denn da die Logik? Wenn ein Direktkandidat ausscheidet und die Partei im betreffenden Bundesland Überhangmandate hat, gibt es keinen Nachrücker. Hier wird also unterschiedlich verfahren, obwohl sich ja in beiden Fällen durch das Direktmandat die Sitzverteilung zwischen den Parteien verändert.
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Ralf Arnemann
Veröffentlicht am Donnerstag, 12. September 2002 - 15:45 Uhr:   

Da hat Thomas wohl recht.
Falls die PDS die zwei Direktmandate erhält, aber unter 5% bleibt - dann sind das ja im Prinzip auch Überhangmandate.
Da dürfte es in Konsequenz auch kein Nachrücken geben.
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Eike
Veröffentlicht am Donnerstag, 12. September 2002 - 17:46 Uhr:   

Deswegen habe ich ja gefragt, weil mir das auch unsinnig erschien.
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Matthias Cantow
Veröffentlicht am Donnerstag, 12. September 2002 - 20:04 Uhr:   

Nein, nur wenn es Überhangmandate wären, also die PDS in Berlin keine oder nicht ausreichend Zweitstimmen, aber Direktmandate bekommen hätte, würden die Mandate wegfallen.

Ansonsten ist der Wortlaut des § 48 BWahlG eindeutig - es ist also egal, ob die Partei die Sperrklausel überwunden hat oder nicht, die Direktmandate werden aus der Landesliste aufgefüllt.

Auch sehe ich hier keine verfassungsrechtlichen Probleme, die Direktmandate wären ja durch Zweitstimmen für die Landesliste abgesichert gewesen - im Gegensatz zu Überhangmandaten.
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Wilko Zicht
Veröffentlicht am Freitag, 13. September 2002 - 02:22 Uhr:   

@Matthias: Ich bin mir da gar nicht mal so sicher. Klar, der Wortlaut von § 48 BWahlG macht da keine Ausnahme. Aber das hat das BVerfG beim Nachrücken in Überhangmandate ja auch nicht daran gehindert, eine Ausnahmeregelung zu bestimmen. Und das entscheidende Argument des BVerfG war schließlich, daß man aus einer Landesliste nicht nachrücken kann, wenn kein Anspruch auf das Mandat aufgrund von Zweitstimmen besteht.

Nach dem BWahlG hat eine Partei mit weniger als fünf Prozent der Zweitstimmen (und weniger als drei Direktmandaten) aber aufgrund der Zweitstimmen Anspruch auf genau null Sitze. Davon abgesehen: Was ist, wenn die Partei mit zwei Direktmandaten nur ein paar tausend Zweitstimmen erhält, also auch ohne Berücksichtigung der Sperrklausel keinen Anspruch auf zwei Mandate hätte? Macht man da einen Unterschied? Und wie berechnet man im Zweifelsfall, auf wieviel Sitze eine solche Partei aufgrund ihrer Zweitstimmen hätte?

Kurzum: Der Beschluß des BVerfG zum Nachrücken in Überhangmandate läßt sich meiner Meinung nach auf die von Eike angesprochene Konstellation übertragen.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Freitag, 13. September 2002 - 21:08 Uhr:   

Wilko hat recht - das Bundesverfassungsgericht hat 1997 explizit festgestellt, dass für den Fall, dass ein Abgeordneter, der ein Überhangmandat hat, sein Mandat niederlegt oder ausfällt, nicht ersetzt werden kann durch die Landesliste. Meines Erachtens hätte daher die PDS keinen Anspruch, den Abgeordneten über die Landesliste zu ersetzen. Dies würde für mich auch bedeuten, dass für den Fall, dass die PDS 3 Direktmandate erhält und einer dieser Abgeordneten ausfällt, zwar nicht die PDS dann nur 2 Direktmandate hat (sie bleibt also auch dann mit allen bisherigen Abgeordeten gemäß ihres prozentualen Anteils im Bundestag vertreten), diesen Abgeordneten allerdings nicht ersetzen kann. Wenn also die PDS 24 Abgeordnete hätte (bei 4% von 598 Abgeordneten) und 3 Direktmandate. Einer fällt aus. PDS hätte dann 23 Abgeordnete. Der Abgeordnete würde nicht ersetzt.
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Eike
Veröffentlicht am Freitag, 13. September 2002 - 23:12 Uhr:   

Ich verstehe den zweiten Teil des Beitrages nicht. Ich finde, das hat mit Überhanmandaten dann nichts mehr zu tun.
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Cram
Veröffentlicht am Freitag, 13. September 2002 - 23:24 Uhr:   

Bernhard,

das wäre nur dann der Fall wenn die PDS in Berlin ein Überhangmandat erringen sollte (also mehr Mandate erhält als der Partei nach den Zweitstimmen zustehen). Das wäre aber nur dann der Fall wenn die PDS zumindest vier (oder sogar fünf) Direktmandate gewinnt, denn zumindest drei Mandate würde ihr sowieso nach Zweitstimmen in Berlin zustehen.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Samstag, 14. September 2002 - 08:53 Uhr:   

@Cram:
Nein, das glaube ich nicht. Wenn die PDS zwei Direktmandate erhält und damit nicht mit ihrem prozentualen Anteil im Parlament vertreten wäre, sind dies für mich "Überhangmandate", die - sicherlich richtig - direkt errungen sind, also auch Direktmandate wären. Vielleicht ist die Problematik nicht ganz leicht. Daher noch einmal der andere Fall. Gesetzt, die PDS errringt bei 598 Abgeordneten 3 Direktmandate und 4% der Stimmen. Sie wären dann - fiktive Zahl - mit 24 Abgeordneten vertreten. Würde dann aus irgendeinem Grunde einer der 3 Abgeordneten, die das Direktmandat errungen hätten, ausscheiden, so häte er, wenn ich das Urteil des BVerfG von 1997 korrekt interpretiere, keinen Anspruch darauf, ersetzt zu werden, die PDS verfügte dann nur über 23 Abgeordnete. Anders wäre es meines Erachtens, wenn einer der (24-3 = 21) 21 über die Landesliste eingerückten Abgeordneten ausfiele. Der würde dann über Nachrücker ersetzt - oder sehe ich dies falsch? Insofern hat dies mit Überhangmandaten zu tuh.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Samstag, 14. September 2002 - 09:00 Uhr:   

Die andere Argumentation wäre die, dass man sagt, erringt die PDS lediglich 2 Direktmandate und ist mit 2 Abgeodneten im Bundestag vertreten, sind dies gleichzeitig Überhangmandate. Kommt ein drittes hinzu und die PDS ist dann mit ihrem prozentualen Anteil im Parlament vertreten, sind diese Direktmandate keine Überhangmandate mehr, da die Partei dann nicht mehr Mandate insgesamt hätte, als ihr vom Zweitstimmenanteil zustünden. Dann könnte es in der Tat so sein, dass Cram recht hat und dann auch die direkt errungenen Mandate über Landesliste ersetzt werden müssten, falls dies erforderlich wäre. Ich weiß es nicht.
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Cram
Veröffentlicht am Samstag, 14. September 2002 - 10:54 Uhr:   

Bernhard,

du hatest geschrieben
"Dies würde für mich auch bedeuten, dass für den Fall, dass die PDS 3 Direktmandate erhält und einer dieser Abgeordneten ausfällt, zwar nicht die PDS dann nur 2 Direktmandate hat (sie bleibt also auch dann mit allen bisherigen Abgeordeten gemäß ihres prozentualen Anteils im Bundestag vertreten), diesen Abgeordneten allerdings nicht ersetzen kann."

Wenn die PDS drei Direktmandate in Berlin erringt, ist sie durch die Grundmandatsklausel von der 5%-Hürde befreit und mit 20-29 Abgeordneten vertreten. In so einem Fall hätte sie keine Überhangmandate, da ihr nach Zweitstimmen zumindest drei Mandate in Berlin zustehen würden (daher könnte sie bei Ausfall eines direktgewählten Abgeordneten diesen durch die Liste ersetzen (1998 hatte die PDS in Berlin sogar 4 Mandate zugestanden; daher trotz vier Direktmandaten - kein Überhangmandat; das sind das Wahlgesetz so vor: Ausnahme: bei Überhangmandaten: hier kein Nachrücken). Wenn sie vier Direktmandate in Berlin erringen würde, hätte sie wohl ein Überhangmandat (Bundestag verkleinert, PDS tendenziell schwächer als 1998; das bei Ausfall nicht durch die Liste ersetzt werden könnte).
Wenn sie an der 5%-Hürde scheitert und zwei Direktmandate erringt, so sind das aus meiner Sicht Überhangmandate, da der Partei nach Zweitstimmen ja nur 0 Mandate zustehen würden. Sie könnte dann denn Ausfall eines Abgeordneten auch nicht durch die Liste ersetzen.
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Eike
Veröffentlicht am Samstag, 14. September 2002 - 12:12 Uhr:   

@Cram: Ich stimme deinem letzten Absatz zu. Ich bin aber dann fast sicher, dass es nach dem BWG eine Ersatzwahl gibt.
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Matthias Cantow
Veröffentlicht am Samstag, 21. September 2002 - 18:04 Uhr:   

@Wilko
„Aber das hat das BVerfG beim Nachrücken in Überhangmandate ja auch nicht daran gehindert, eine Ausnahmeregelung zu bestimmen.

Das stimmt, es war aber auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten.

„Und das entscheidende Argument des BVerfG war schließlich, daß man aus einer Landesliste nicht nachrücken kann, wenn kein Anspruch auf das Mandat aufgrund von Zweitstimmen besteht.

Grundsätzlich spricht das BVerfG in diesem Beschluss von der Legitimierung durch Zweitstimmen (2 BvC 28/96 vom 26.02.1998, Absatz-Nr. 34 Satz 1):

„Werden die Ersatzleute für ausgeschiedene Wahlkreisabgeordnete nicht über die Erststimmen aus der Landesliste mitgewählt, so müssen sie wenigstens durch Wahl mit den Zweitstimmen legitimiert sein.“

welche meiner Meinung nach auch bei einem Nichtüberwinden der Sperrklausel gegeben ist (vorausgesetzt natürlich ein entsprechendes Zweitstimmenergebnis, wie es jetzt in Berlin sicher ist). In den weiteren Sätzen und Verweisen spricht das BVerfG zwar nur noch von den der Landesliste zustehenden Sitzen, was sich aber wahrscheinlich aus dem konkreten Sachverhalt der Wahlprüfungsbeschwerde ergibt (warum sollte es auch für die Ersatzleute-Wahl eine Sperrklausel geben?). Zudem ist das BVerfG in seinen Ausführungen - wie bei fast allen Wahlrechtsentscheidungen - ungenau, z.B. hier (2 BvC 28/96 vom 26.02.1998, Absatz-Nr. 26), man sollte also diese Formulierungen nicht allzu wörtlich nehmen.

„Was ist, wenn die Partei mit zwei Direktmandaten nur ein paar tausend Zweitstimmen erhält, also auch ohne Berücksichtigung der Sperrklausel keinen Anspruch auf zwei Mandate hätte? Und wie berechnet man im Zweifelsfall, auf wieviel Sitze eine solche Partei aufgrund ihrer Zweitstimmen hätte?“

Für diese, bei von einer Partei aufgestellten Wahlkreiskandidaten recht unwahrscheinlichen Konstellation, sehe ich in der Tat ein Problem. Reicht das Zweitstimmenergebnis (eine Nachberechnung der fiktiven Verteilung ohne Sperrklausel für diese Partei auf die Parteien bzw. Landeslisten sollte ja - außer vielleicht für die Verfassungsrichter ;-) - kein Problem sein) ist das unproblematisch. Ist das Zweitstimmenergebnis zu gering, denke ich, wäre eine analoge Anwendung der Regeln für Einzel- und listenlosen Bewerbern, die dann eine Nachwahl erforderlich macht, möglich. Persönlich würde ich aber auch hier ein Nachrücken befürworten, da ich denke, dass das Erststimmenergebnis für den ursprünglichen, von dieser Partei aufgestellten Direktkandidaten höher zu gewichten ist, als das nicht legitimierende Zweitstimmenergebnis.

Die andere Rechtsauffassung, dass dann in dem betreffenden Wahlkreis immer eine Nachwahl stattfinden muss, ist vielleicht auch vertretbar. Dann treten jedoch neue Probleme auf, wie in der
Frage von gestern unter Punkt 4. Gewinnt dann ein Kandidat einer anderen Partei entsteht ja immer ein Überhangmandat, das dann mitten in der Legislaturperiode das Kräfteverhältnis im Bundestag verschieben könnte. Ob das im Sinne des Gesetzgebers ist, wage ich zu bezweifeln.

Vielleicht wird ja bei einem entsprechenden Abschneiden der PDS dieser Fall in der Praxis eintreten und dann gerichtlich geklärt werden?
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Freitag, 24. Oktober 2003 - 22:38 Uhr:   

Nach der Ablehnung der Wahleinsprüche im Wahlprüfungsausschuss wegen "offensichtlicher Unbegründetheit" (die ich selber nicht sehe) die Frage: Was passiert nun? Wie die Forumsdiskussion auf den genannten Threads deutlich macht, gibt es ja wohl in der Frage der Gültigkeit der Zweitstimmen anderer Parteien bei den Direktmandaten unterschiedliche Auffassungen, wie häufig diskutiert wurde. Wird jetzt das Bundesverfassungsgericht tätig werden? Was sagt Ihr als Juristen dazu?
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C.-J. Dickow
Veröffentlicht am Montag, 27. Oktober 2003 - 00:02 Uhr:   

@ Bernhard
Das Bundesverfassungsgericht wird dann tätig werden, wenn jemand, dessen Einspruch abgelehnt wurde es anruft. Von selbst kann kein deutsches Gericht tätig werden.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Montag, 27. Oktober 2003 - 22:45 Uhr:   

@C.-J.Dickow: Das war mir schon klar, dass dieses angerufen werden muß. Meine Frage war: hat jemand von Euch Informationen, dass eine solche Anrufung bzw. Klage erfolgt?
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Matthias Cantow
Veröffentlicht am Mittwoch, 29. Oktober 2003 - 23:13 Uhr:   

@Bernhard

Wie ich aus erster Hand erfahren habe, wird – außer den (zumindest einem der) in einem vor kurzem erschienenen "Die Welt"-Artikel genannten vier Bürger(n) – auch ein weiterer Wahlberechtigter in dieser Sache Wahlprüfungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht erheben, wenn er die gemäß § 48 BVerfGG benötigten 100 Unterstützungsunterschriften zusammenbekommt ;-).
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Donnerstag, 30. Oktober 2003 - 19:39 Uhr:   

@Matthias: Danke. Ich würde übrigens auch unterschreiben.
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Matthias Cantow
Veröffentlicht am Mittwoch, 26. Januar 2005 - 20:29 Uhr:   

Zur Information: Gestern kam das Schreiben des Berichterstatters zur Wahlprüfungsbeschwerde:

- Hinsichtlich der „Berliner Zweitstimmen“-Problematik sind die Ausführungen des Richters (bzw. seines wissenschaftlichen Mitarbeiters) nicht zu beanstanden. Ich denke aber, dass es im Beschluss über die Wahlprüfungsbeschwerde eines Beschwerdeführers noch ein paar inhaltliche Ausführungen dazu geben wird

- Die weiteren Absätze des Schreibens sind eine vollständige Kopie (nicht einmal Trennungen an nun falschen Stellen wurden entfernt) des Schreibens zu einer völlig anderen Wahlprüfungsbeschwerde (2 BvC 11/02), die ausdrücklich allein die Verletzung der Unmittelbarkeit und Freiheit der Bundestagswahl gerügt hatte – soviel zum Thema "Universelle Einsatzmöglichkeiten verfassungsrichterlicher Textbausteine und die dadurch zu erzielende Genauigkeit einer Begründung".

- Eine Kommentierung der Ausführungen zu den Überhangmandaten ist eigentlich überflüssig, in meinem Einspruch hatte ich mit keinem Wort von den, die Entscheidung BVerfGE 95, 335 tragenden Richter mit Überhangmandaten bezeichneten Direktmandaten gesschrieben; in der Wahlprüfungsbeschwerde hatte ich sogar noch einmal – wie vor vier Jahren – ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ich gerade n i c h t diese Mandate rüge, dafür erhalte ich dann – wahrscheinlich um mich und andere Beschwerdeführer zu ärgern – noch in einem der (immerhin!) vier Sätze Begründung zu dieser Problematik ein Beispiel, wie „gut“ sich der Verfasser des Schreibens mit dem Bundestagswahlrecht auskennt, indem er gerade einen der Fehler in BVerfGE 95, 335 zitiert (als wenn man nicht auch ein paar richtige Ausführungen hätte finden können) :

Die Rechtfertigung dieser differenzierenden Regelung ergibt sich aus dem besonderen Anliegen der personalisierten Verhältniswahl, durch die Wahl der Wahlkreiskandidaten eine engere persönliche Beziehung zumindest der Hälfte der Abgeordneten des Deutschen Bundestages zu ihrem Wahlkreis zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 95, 335 <358>).

Dass durch Überhangmandate gerade n i c h t die hälftige Besetzung des Deutschen Bundestags mit Wahlkreiskandidaten gewährleistet wird, erschließt sich sich doch schon nach einem flüchtigen Blick auf das Wahlergebnis oder ins Gesetz. Nun muss das beeinträchtigte Anliegen der hälftigen Plenumsbesetzung mit Wahlkreissiegern auch noch selbst zur Rechtfertigung der beinträchtigenden Regelung dienen – mit solchen Begründungen kann man natürlich jedes gewünschte Ergebnis herbeiführen ...

- die Bemerkungen zur Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Wahl der Sitzzuteilungverfahren geben dann den letzten Eindruck von der juristischen Logik des Verfassers bzw. der von ihm zitierten Quelle:

[...] dass weder mit dem Verfahren der mathematischen Proportion nach Hare-Niemeyer noch dem Höchstzahlverfahren nach d’Hondt eine absolute Gleichheit des Erfolgswerts der Stimmen erreicht werden kann, weil nach beiden Verfahren Reststimmen unberücksichtigt bleiben.

Klar, wenn eine absolute Gleicheit des Erfolswerts erreichbar wäre (etwa bei durchweg ganzzahligen Mandatsanprüchen von Listen), bräuchte man diese Verfahren auch gar nicht. Sie werden ja gerade und nur deshalb eingesetzt, um einen Algorithmus zur Sitzverteilung zu liefern. Daraus folgert aber nun der Berichterstatter schon die Gleichwertigkeit der Verfahren:

[...] Erweist sich damit aber keines der möglichen Verfahren als prinzipiell „richtiger“ und damit als zur Wahrung des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl allein systemgerecht, bleibt es dem Gesetzgeber überlassen, sich für eines der in Rede stehenden Systeme zu entscheiden (vgl. BVerfGE 79, 169 <170 f.>).

ohne überhaupt ansatzweise eine Prüfung am vom eigenen Gericht aufgestellten Maßstab der Erfolgswertgleichheit vorzunehmen. Selbst der Bayerische Verfassungsgerichtshof hatte sich in einer Entscheidung (VerfGH 14, 17 – die vom Bundesverfassungsgericht [BVerfGE 16, 130 <144>] ohne eigenes Nachrechnen im Ergebnis übernommen wurde) immerhin noch die Frage gestellt:

Es könnte noch eingewendet werden, daß der Gesetzgeber, wenn schon nicht das Restverteilungsverfahren, so doch jedenfalls ein anderes Berechnungssystem wählen müsse, das dem d’Hondt’schen Verfahren an mathematischer Genauigkeit überlegen sei.

Freilich fiel die Antwort damals nicht so aus, wie man es erwartet hätte:

Es ist aber nicht ersichtlich, daß – bei beweglichem Wahlquotienten – ein solches exakteres, praktisch durchführbares System, das zu gerechteren Ergebnissen führen würde, vorhanden ist. Es wird sogar im einschlägigen Schrifttum gerade für das d’Hondt’sche Verfahren hervorgehoben, daß es „gegenüber den vielen anderen Berechnungssystemen die wenigsten Mängel aufweist“ ....

Vielleicht ist es ja schon ein Erfolg, dass nicht dieser (ja auch schon vom Bundesverfassungsgericht blind wiederholte) Schwachsinn zitiert wurde. Heute würde die Antwort klar sein, selbst der Bundestag schreibt (wenn auch noch nur indirekt):

Es wird berichtet, Sainte Laguë habe nachgewiesen, dass sein Verfahren nach der "Methode der kleinsten Summe der Quadrate der Abweichungen" die beste Annäherung an die Proportionalität ergibt.

Das Bundesverfassungsgericht jedenfalls scheint in Wahlrechtsfragen weiterhin eine gewisse Resistenz gegenüber Argumenten und Ergebnissen wissenschaftlicher Arbeiten auf diesem Gebiet zu besitzen. Ich frag mich, ob ich einfach zu hohe Ansprüche an die Richter und deren Mitarbeitern habe? Ist das eine übertriebene Forderung, in einem Verfahren auf einem für unsere Demokratie grundlegenden Rechtsgebiet einmal zehn Minuten die gutbezahlten Hirne anzustrengen oder – wenn man sich das nicht zutraut – auch einfach mal jemanden zu fragen, der sich damit auskennt?

Wir werden also wieder bei der nächsten Bundestagswahl hoffen müssen, dass auch die Parteien mit den meisten Stimmen die Wahl gewinnen und vier weitere Jahre werden sich Verwaltungsgerichte mit Streits um Sitzverteilungen rumplagen müssen ...
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Sporadischer Besucher
Veröffentlicht am Montag, 07. Februar 2005 - 07:43 Uhr:   

@Matthias Cantow

> Berliner Stimmen und Mandatsrelevanz (zum Schreiben des Berichterstatters)

Außer der Nichtberücksichtigung der Zweitstimmen gibt es einen weiteren Aspekt: Hätten die betroffenen Wähler bei der Wahl gewußt, daß ihre Zweitstimmen ggf. nicht berücksichtigt werden, hätten sie möglicherweise mit der Erststimme anders gewählt. Hätte es also bei der letzten Bundestagswahl eine verfassungsgemäße Regelung gegeben, wäre es durchaus möglich gewesen, daß andere Kandidaten die Wahlkreise 86 und 87 gewonnen hätten - mit weiteren Folgen für Ober- und Unterverteilung.

Noch ein Hinweis: Bei der Wiedergabe des Berichterstatterschreibens hat sich in der Überschrift offenbar ein Datierungsfehler (9.12.04) eingeschlichen.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Montag, 07. Februar 2005 - 14:13 Uhr:   

Wenn ich das Schreiben des Berichterstatters bezüglich der "Berliner Zweitstimmenproblematik" richtig verstanden habe, so macht das Bundesverfassungsgericht in dieser Frage gar nichts - wie wir dies schon vermutet hatten - weil die Zweitstimmen keinen Einfluss auf die Mandatsverteilung im Bundestag haben. Dies stimmt zwar. Ich halte es dennoch für schade, dass sich das Bundesverfassungsgericht so "herauswindet" und aus der für es peinlichen Situation herauskommt, zwischen den beiden verschiedenen Urteilen des BVerfG von 1988 und 1997 "entscheiden" zu müssen. Schade eigentlich, denn das Ziel der Wahlprüfungsbeschwerde war ja gerade, Rechtssicherheit in dieser Frage Bundeswahlgesetz zu erhalten.
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Matthias Cantow
Veröffentlicht am Montag, 07. Februar 2005 - 16:10 Uhr:   

@Sporadischer Besucher

Hätte es also bei der letzten Bundestagswahl eine verfassungsgemäße Regelung gegeben, wäre es durchaus möglich gewesen, daß andere Kandidaten die Wahlkreise 86 und 87 gewonnen hätten - mit weiteren Folgen für Ober- und Unterverteilung.

Ja, das stimmt. Das ist natürlich im Nachhinein nicht mehr feststellbar, aber die Berücksichtigung dieses Gedankens hätte wohl auch dazu geführt, dass die Richter – wenn sie es nicht ohnehin schon wie in BVerfGE 97, 317 tun würden - bei einem dadurch bedingten rechnerischen (und rechtlich eventuellen) Verlust eines Mandats für dieses Vertrauensschutz hätten gelten lassen, um die Wähler, deren Stimmen entfallen müssten (was freilich auch noch nicht entschieden ist) nicht zu benachteiligen.

Die Entscheidung der wahrscheinlichsten Variante der Mandatsrelevanz (SPD verliert Stimmen und erhält ein zusätzliches Mandat) wäre von diesem Aspekt jedoch wahrscheinlich nicht tangiert, da die Stimmen der SPD-Zweitstimmenwähler zwar nicht berücksichtigt werden, aber - sicherlich im Sinne dieser Wähler - deren negatives Stimmgewicht abgebaut wird.

[Datum des Berichterstatterschreibens]
Vielen Dank für den Hinweis, das Datum muss irgendwo zwischen 13. und 24.01.2005 liegen, wird bei nächster Gelegenheit berichtigt.

@Bernhard
Es heißt nur, dass das BVerfG in dieser Hinsicht nicht entscheidet, ich denke aber, es wird sich dazu (praktisch gleichwertig) obiter dicta äußern, auch da die Unionsfraktion ein entsprechendes Änderungsgesetz einbringen und dieses Rechtsproblem damit in der Diskussion bleiben wird.
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Kai
Veröffentlicht am Mittwoch, 08. Juni 2005 - 15:06 Uhr:   

Dann sollte sich das BVerfG aber schnell äußern, damit für die Wähler Rechtssicherheit besteht. Ich kann mir vorstellen, dass es gerade zur Zeit einige Leute gibt, die gerne eine Große Koalition sehen würden. Dies wird aber wohl nur bei einem 5-Parteien-Parlament verwirklicht werden können. Also wäre die Überlegung, mit der Erststimme einem Kandidaten des evtl. neugegründeten Linksbündnisses (WASG+PDS) in den Bundestag zu verhelfen und mit der Zweitstimme dann die Partei der späteren Großen Koalition zu unterstützen, die einem näher steht. Wenn aber die Gefahr besteht, dass die Zweitstimme nicht gewertet wird, wenn das Linksbündnis den Einzug wenigstens in Gruppenstärke verpasst, obwohl in diesem Wahlkreis der entsprechende Kandidat gewonnen hat, müssten sich diese Leute solch ein Stimmen-Splitting ja nochmals genau überlegen.
Fazit: Rechtssicherheit muss her!!!
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Matthias Cantow
Veröffentlicht am Donnerstag, 09. Juni 2005 - 23:08 Uhr:   

@Kai
Sehe ich auch so.

Am 26. April hat das Bundesverfassungsgericht zumindest schon eine zulässige Wahlprüfungsbeschwerde verworfen, ob da noch weitere Beschwerden bei waren, die die Problematik der Berliner Zweitstimmen allein rügten und die deshalb schon Ausführungen des Bundesverfassungsgericht dazu enthielten, ist mir leider nicht bekannt, da das Gericht bisher keine Entscheidungen veröffentlicht hat.

Zu Wahlprüfungsbeschwerden, die sich neben den Berliner Zweitstimmen mit der Thematik der Überhangmandate befassen, haben Bundestag, Bundesrat, Bundeskanzleramt, Bundeswahlleiter und die im Bundestag vertretenen Parteien bis zum 15. Juni die Möglichkeit zur Äußerung. Auch hier könnte also das Bundesverfassungsgericht noch rechtzeitig vor einem evt. vorgezogenen Wahltermin entscheiden.
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Matthias Cantow
Veröffentlicht am Dienstag, 23. August 2005 - 23:01 Uhr:   

Von dieser Möglichkeit zur Äußerung hat übrigens nur die CDU Gebrauch gemacht – tja, mal sehen, wer nach der nächsten Wahl über Überhangmandate schimpft.

In der morgigen FAZ (Seite 8) ist wieder ein längerer Artikel von Friedrich Karl Fromme zu dieser Thematik. Der Artikel wird leider nicht lange frei verfügbar sein, erwähnenswert ist daher, was Fromme zu den noch anhängigen Wahlprüfungsbeschwerden wegen der Überhangmandate und Berliner Zweitstimmen im Hinblick auf das altersbedingte Ausscheiden des Berichterstatters Jentsch Ende September – nach dessen 68. Geburtstag am 20. September – schreibt:
"Es wäre wünschenswert, wenn diese Sache – sie ist „ausgeschrieben”, was die schriftsätzliche und wissenschaftliche Erörterung angeht – noch in der alten Besetzung des Senats entschieden werden könnte."
Weiter spricht er die Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung zur Erledigung von Wahlprüfungsbeschwerden mit Ablauf der Legislaturperiode an:
"Das würde voraussetzen, daß das Verfassungsgericht bereit wäre, von seiner bisherigen Rechtsprechung (im 22. und im 34. Band der amtlichen Entscheidungssammlung) abzugehen, wonach bis dahin nicht entschiedene Wahlprüfungsbeschwerden mit dem Ablauf der Wahlperiode des Bundestages „gegenstandslos” werden. Das mag der Arbeitserleichterung des Gerichts dienen, ist aber im Hinblick auf die vom Gericht immer wieder bekräftigte strikte Formentreue im Wahlverfahren höchst unbefriedigend."
was ich aber nicht glaube. Ich persönlich fände es ja wichtiger, dass die Entscheidungen vor der Wahl fallen, zumal die betroffenen Regelungen durchaus wahlentscheidend sein könnten und das Gericht dazu genügend Zeit hatte. Wenn man natürlich die Wahlprüfungsbeschwerden erst einmal ein dreiviertel Jahr liegen lässt, ohne sie sich überhaupt einmal durchzulesen, kann die Zeit schon knapp werden. Auch Fromme kritisiert das Wahlprüfungsverfahren (womit er ja nicht der Einzige ist). Vielleicht wird es ja noch einmal interessant in den nächsten Wochen.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Mittwoch, 24. August 2005 - 22:11 Uhr:   

Hier der Beitrag auf der Internet-Ausgabe der FAZ unter http://www.faz.de/:

Bundesverfassungsgericht
Warten auf Karlsruhe
Von Friedrich Karl Fromme


24. August 2005 Die vorzeitigen Bundestagswahlen am 18. September finden auf einem nicht aufgeräumten juristischen Felde statt. Zunächst muß (mußte) das Bundesverfassungsgericht entscheiden, ob diese Wahlen auf der Verfassung entsprechende Weise anberaumt wurden (siehe auch: FAZ.NET-Spezial: Entscheidung über die Neuwahl).


Das Gericht hatte - auf Organklagen von je eines Abgeordneten der SPD und der Grünen - zu prüfen, ob der Bundeskanzler gewiß sein durfte, daß das Vertrauen der Mehrheit des Bundestages ihn nicht mehr auf allen seinen Wegen sicher geleitet.

Das konnte mit Grund angezweifelt werden, wie die mündliche Verhandlung in Karlsruhe über die Klagen zeigte. Der Verfassungsrichter Di Fabio, als Berichterstatter in dieser Sache in herausgehobener Funktion, stellte die - rhetorische? - Frage, ob wir in einer parlamentarischen oder doch schon in einer Kanzler-Demokratie lebten, und der Verfassungsrichter Jentsch bezeichnete das Regieren mit knapper Mehrheit, wie es dem Kanzler Schröder beschieden war, als das parlamentarische tägliche Brot.

Kompliziertes System

Das Bundesverfassungsgericht hat noch nicht entschieden, ob die letzte Wahl, die von 2002, ordnungsgemäß ausgewertet wurde. Das Zwei-Stimmen-Wahlrecht ist kompliziert. Die Erststimme gilt dem Kandidaten im Wahlkreis, die eigentlich allein wichtigen Zweitstimmen entscheiden darüber, wie viele Mandate auf die Landeslisten der Parteien entfallen. Das bestimmt die Sitzverteilung im Parlament.

Aber aus Respekt vor dem unmittelbar zum Ausdruck gebrachten Wählerwillen behalten diejenigen Abgeordneten, die mit den Erststimmen im Wahlkreis gewählt sind, ihre Mandate - als sogenannte Überhangmandate - auch dann, wenn dadurch die Gesamtzahl der Mandate einer Partei höher ist als die Zahl der Abgeordneten, die nach den Zweitstimmen berechnet werden.

„Kanzlermehrheit” durch Überhangmandate

Bei den Wahlen von 2002 gab es fünf Überhangmandate, vier für die SPD, eines für die CDU. Pikanterweise beruhte die „Kanzlermehrheit” des Bundeskanzlers Schröder - sie ist aufzubieten bei der Wahl des Bundeskanzlers, aber auch bei der Überstimmung von Einsprüchen des Bundesrates gegen Gesetze - auf ebendiesen Überhangmandaten.

Ihre Zahl ist während der Wahlperiode geschrumpft, gerade eben noch nicht bis zum Verlust der „Kanzlermehrheit” von einer Stimme über der Hälfte der Sitze im Bundestag. Das Bundesverfassungsgericht hatte am 26. Februar 1998 entschieden, daß beim Ausscheiden eines Abgeordneten - durch Tod oder wegen Übernahme eines mit dem Mandat nicht zu vereinbarenden Amtes - keiner von der betreffenden Landesliste nachrückt, so lange, bis die Zahl der Überhangmandate (sie werden damit als ein wenig zweifelhaft charakterisiert) in dem betreffenden Land getilgt ist. Schröder hat in der Begründung der zur Ablehnung gestellten Vertrauensfrage auf die Abhängigkeit von gegebenenfalls nicht zu ersetzenden Überhangmandaten hingewiesen.

Stimmen mit „gleichem Erfolgswert”

Für die Wahlen gilt das Prinzip der „Gleichheit”. Das Verfassungsgericht hat in langjähriger Rechtsprechung die Figur eines „gleichen Erfolgswerts” herausgearbeitet: Jede Stimme muß, soweit rechnerisch irgend möglich, den gleichen Einfluß auf die Zusammensetzung des Parlaments und damit auf die Bildung der Regierung haben. Das Bundeswahlgesetz hat Vorkehrungen getroffen. Wer mit seiner Erststimme einen Wahlkreisabgeordneten ins Parlament befördert hat, hat mit seiner Erststimme Erfolg gehabt.

Die Zweitstimmen werden nicht gewertet, wenn es im betreffenden Wahlkreis keine zur Erststimme passende Parteienliste gibt. Das Bundesverfassungsgericht hat schon am 23. November 1988 auf einen anderen Fall hingewiesen: nämlich den, daß es zwar eine Landesliste der Partei gibt, welcher der direkt gewählte Kandidat angehört, diese Liste aber wegen Verfehlens der Fünf-Prozent-Hürde bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt wird. Das Gericht hat hier eine Gesetzeslücke gesehen und deren Schließung empfohlen, was der Gesetzgeber nicht getan hat.

Darauf gründen sich zwei Wahlprüfungsbeschwerden, die von Wählern beim Bundesverfassungsgericht eingelegt worden sind. Die Beschwerdeführer beanstanden, daß in zwei Berliner Wahlkreisen, in denen jeweils eine PDS-Abgeordnete gewählt worden ist, die für die Listen anderer Parteien als der (bereits erfolgreichen) PDS abgegebene Zweitstimme mit gezählt worden sind. Dadurch sei die Gleichheit des Erfolgswerts jeder Stimme verletzt worden.

Nachzählung der Stimmen

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Nachzählung der Stimmen in den beiden Wahlkreisen angeordnet. Dabei ergab sich, daß der SPD 30.000 Zweitstimmen abzuziehen wären, der CDU und der FDP aber nur insgesamt 3000. Es liegt eben näher, daß Erststimmen-Wähler der Kandidaten der PDS mit der anderen, der Zweitstimme, eher die SPD als CDU oder FDP wählen. Berücksichtigt man die Nachzählung, müßte der oft behauptete Anspruch der SPD, nach Stimmen, nicht nur nach Mandaten, die stärkste Partei im jetzigen Bundestag zu sein, aufgegeben werden. An der Sitzverteilung im Bundestag ändere sich durch die Neuzählung nichts. Einer der Beschwerdeführer, Norbert Pocorni, hat am 10. Juni, offenbar beunruhigt wegen der möglicherweise bevorstehenden vorzeitigen Wahlen, beim Bundesverfassungsgericht das Anberaumen einer mündlichen Verhandlung beantragt. In ihr könnte geklärt werden, warum der Gesetzgeber bis heute der Anregung des Gerichts von 1988 nicht gefolgt ist.

Der Generalsekretär der CDU, Kauder, hat darüber hinaus angeregt, auf die Einrichtung der Überhangmandate insgesamt einzugehen. Denn in der Zuteilung von Überhangmandaten könne ebenfalls eine Ungleichheit im Erfolgswert der Wählerstimmen gesehen werden. Wenn Wähler ihre Erst- und Zweitstimme auf verschiedene Parteien verteilen (das kommt immer wieder vor, es ist das von kleinen Parteien gern empfohlene „Stimmensplitting”), hätten sie Einfluß auf die Sitzverteilung nach den Landeslisten und dazu durch das Herbeiführen von Überhangmandaten. Darin liege eine mögliche Ungleichheit gegenüber denen, die Erst- und Zweitstimme in der gleichen Zeile des Wahlzettels ankreuzen.

„Berliner Zweitstimmen”

Am 10. April 1997 hat das Gericht mit vier zu vier Stimmen entschieden, daß Überhangmandate verfassungsrechtlich hingenommen werden könnten. Das Gericht war von Gerhard Schröder angerufen worden, der damals Ministerpräsident von Niedersachsen war. Er hatte Anstoß genommen an den 1994 dem CDU-Bundeskanzler Kohl zugute gekommenen Überhangmandaten.

Berichterstatter im Wahlprüfungsverfahren „Berliner Zweitstimmen” ist der Verfassungsrichter Jentsch. Seine Amtszeit endet, weil er am 20. September 68 Jahre alt wird, mit dem Ablauf dieses Monats. Es wäre wünschenswert, wenn diese Sache - sie ist „ausgeschrieben”, was die schriftsätzliche und wissenschaftliche Erörterung angeht - noch in der alten Besetzung des Senats entschieden werden könnte.

Das würde voraussetzen, daß das Verfassungsgericht bereit wäre, von seiner bisherigen Rechtsprechung (im 22. und im 34. Band der amtlichen Entscheidungssammlung) abzugehen, wonach bis dahin nicht entschiedene Wahlprüfungsbeschwerden mit dem Ablauf der Wahlperiode des Bundestages „gegenstandslos” werden. Das mag der Arbeitserleichterung des Gerichts dienen, ist aber im Hinblick auf die vom Gericht immer wieder bekräftigte strikte Formentreue im Wahlverfahren höchst unbefriedigend.

Verfassungsklagen gegen die Listenverbindung angekündigt

Es ist oft kritisiert worden, daß das Gericht recht nachlässig mit Wahlprüfungsbeschwerden umgeht. Stattgegeben wurde einer solchen noch nie. Als kritikwürdig gilt schon, daß es der mit der angefochtenen Wahl bestellte Bundestag selbst ist, der in erster Instanz über Wahleinsprüche entscheidet. Die von einer Wahl an die Regierung gebrachte Parlamentsmehrheit ist niemals geneigt, ihre eigene Grundlage in Frage zu stellen.

Dafür, daß das Verfassungsgericht diese Sache noch aus der Welt schafft, spricht auch, daß neues justizielles Ungemach droht. Die Landeswahlausschüsse, politisch besetzte Gremien, haben allesamt die Landeslisten der Linkspartei, die aus der alten PDS, also der noch älteren SED besteht, und dazu einer lockeren Organisation enttäuschter Sozialdemokraten, die unter der Abkürzung WASG fährt, zur Wahl zugelassen. Das Bundeswahlgesetz läßt nur die Verbindung der Listen einer und derselben Partei zu. Die Annahme liegt nahe, daß es sich um unzulässige „Mischlisten” handelt. Verfassungsklagen gegen diese Listenverbindung sind angekündigt.


Text: F.A.Z., 24.08.2005, Nr. 196 / Seite 8
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Kai
Veröffentlicht am Donnerstag, 25. August 2005 - 00:29 Uhr:   

Diese Absätze des stellenweise an der Sache vorbei gehenden und von wenig Sachverstand zeugenden Artikels ergeben für mich überhaupt keinen Sinn:

Berichterstatter im Wahlprüfungsverfahren „Berliner Zweitstimmen” ist der Verfassungsrichter Jentsch. Seine Amtszeit endet, weil er am 20. September 68 Jahre alt wird, mit dem Ablauf dieses Monats. Es wäre wünschenswert, wenn diese Sache - sie ist „ausgeschrieben”, was die schriftsätzliche und wissenschaftliche Erörterung angeht - noch in der alten Besetzung des Senats entschieden werden könnte.

Das würde voraussetzen, daß das Verfassungsgericht bereit wäre, von seiner bisherigen Rechtsprechung (im 22. und im 34. Band der amtlichen Entscheidungssammlung) abzugehen, wonach bis dahin nicht entschiedene Wahlprüfungsbeschwerden mit dem Ablauf der Wahlperiode des Bundestages „gegenstandslos” werden.


Wenn Jentsch am 20.9. 68 Jahre alt wird und demzufolge mit Ablauf des 30.9. nach § 4 Abs. 1 und 3 BVerfGG seine Amtszeit am 30.9. endet, läuft aber die Wahlperiode des 15. Bundestages noch. Denn diese endet nach Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GG in der seit 1976 geltenden Fassung mit dem Zusammentritt des neugewählten Bundestages. Nach der Neuwahl am 18.9. findet dieser Zusammentritt gemäß Art. 39 Abs. 2 GG zwischen dem 19.9. und dem 18.10. statt. Aufgrund der Erklärungsfrist der gewählten Abgeordneten von einer Woche ab ihrer Benachrichtigung durch die entsprechenden Wahlleiter gemäß §§ 41 Abs. 2, 42 Abs. 3 BWG ist aber ein Zusammentritt vor dem 1.10. nicht zu erwarten.

Wenn also Karlsruhe so terminiert hat, dass der Berichterstatter Jentsch an der Entscheidung noch teilnehmen kann, dann kommt dem Gericht auch die Neuwahl des Bundestages nicht in die Quere.
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Matthias Cantow
Veröffentlicht am Donnerstag, 25. August 2005 - 09:02 Uhr:   

@Kai
Diese Absätze habe ich auch nicht verstanden, denke aber mal, dass sie sich ursprünglich auf den vorhergehenden Abschnitt, also auf den Antrag einer mündlichen Verhandlung bezogen (was eine Entscheidung vor dem Ausscheiden von Jentsch und vor der Erledigung nach bisheriger Rechtsprechung verhindern würde) und Fromme nachträglich etwas missverständlich wiedergegeben hat, was er in Karlsruhe über den Stand des Verfahrens erfahren hat (denn „Das würde voraussetzen,“ ist ja in jedem Fall unsinnig).

Ich habe diesen Absatz auch nur erwähnt, da er schreibt, dass die Sache ausgeschrieben ist, also die Beschlussvorlagen des Berichterstatters mindestens seit Juni (danach waren Gerichtsferien, wenn auch diesmal nicht wirkliche) im Dezernat von Jentsch Staub ansetzen.

Es könnte aber einen Grund geben, warum der Zweite Senat über die fertigen Beschlussvorlagen erst in der ersten Oktoberhälfte – also nach dem Ausscheiden von Jentsch und vor der Erledigung der Wahlprüfungsbeschwerden durch die Konstituierung des 16. Deutschen Bundestags – entscheiden will (neben dem Grund, dass er durch eine plötzliche Entscheidung nach nur anderthalbjährigen Verfahren die öffentliche Meinung darin bestärkt hätte, dass vorgezogene Neuwahlen stattfinden werden).
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Donnerstag, 25. August 2005 - 09:25 Uhr:   

Was mich an dem Artikel von Fromme etwas ärgert, ist seine - aus meiner Sicht - zu einseitige Argumentation. Das Bundesverfassungsgericht hatte nämlich in seinem "Überhangmandat-Urteil" vom April 1997 in seinem "Mehrheits"-Votum (die 4 das Urteil tragenden Richter)gesagt, warum Zweitstimmen bei Überhangmandaten eingeführt worden sind und wir hatten dies ja auch mehrfach unter verschiedenen Threads hier diskutiert. Fromme hatte in einem früheren Artikel der SPD vorgeworfen, sich einer Änderung des Bundeswahlgesetzes aus machtpolitischen Gründen zu widersetzen. Ich weise aber nochmals darauf hin, dass in den vom Bundeswahlgesetz ausdrücklich geregelten Fällen - nämlich der Tatsache, dass seine Zweitstimme nicht gewertet wird, wenn ein parteiloser Direktkandidat den Wahlkreis gewinnt bzw. ein Kandidat einer Partei, deren Zweistimmenliste nicht zugelassen oder nicht eingereicht wurde, den WAhlkreis gewinnt - der Wähler die Folgen seiner Entscheidung vorher vorhersehen kann. Dies ist bei der Problematik mit den Berliner PDS-Zweitstimmen eben nicht der Fall. Dies gilt ja auch im Falle nicht personalisierbarer Überhangmandate. Auch ich mahne dringend (!!!!) Rechtsklarheit in der Angelegenheit Berliner Zweitstimmen an und unterstütze auch daher Matthias Wahleinspruch. Zu einer differenzierten Argumentation, wie wir sie in Wahlrecht ja glücklicherweise führen, gehört aber, dass die Argumente der anderen Seite nicht pauschal verurteilt werden - dies tat Fromme in dem früheren Artikel, den ich damals auch in Wahlrecht hineinkopierte - oder zumindest dargestellt werden.

Als Nicht-Jurist kann ich zu den anderen Feststellungen (Jentsch-Sache etc.) nichts sagen.
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AeD
Veröffentlicht am Donnerstag, 25. August 2005 - 14:55 Uhr:   

@Bernhard
,-) Fromme Einseitigeit vorzuwerfen ist so, als ob man einem Schiedsrichter Unparteilichkeit vorwerfen würde, der Mann hat schließlich davon gelebt.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Donnerstag, 25. August 2005 - 15:49 Uhr:   

@AED:
Es geht mir nicht darum, dass Fromme Position bezieht. Dies kann und soll er als engagierter Journalist tun. Aber - zu seriösem Journalismus gehört auch die Darstellung der alternativen Sichtweise. In dem früheren Artikel - einsehbar unter dem Thread: "Berliner Zweitstimmenproblematik" hatte er die Weigerung der SPD, eine Änderung des Bundeswahlgesetzes zuzustimmen, rein auf machtpolitische Gründe zurückgeführt. Rechtliche Gründe gäbe es dafür nicht. Dies ist eindeutig falsch und Fromme wusste dies - insofern hat er aus meiner Sicht sogar manipuliert. Darauf wollte ich hinaus. Er hätte die Position derjenigen, die die Regelung der Berliner PDS-Zweitstimmen für konform mit dem Bundeswahlgesetz halten, darstellen müssen. Dies tat er nicht, weil er diese Argumente - und sie sind Bestandteil des Überhangmandateurteils von 1997 - nicht plausibel widerlegen wollte oder konnte. Dies geht m.E. nicht.
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Tomke Bruns
Veröffentlicht am Montag, 19. September 2005 - 14:50 Uhr:   

Was ist ein Überhangsmandat?
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Torsten Schoeneberg
Veröffentlicht am Dienstag, 20. September 2005 - 05:51 Uhr:   

So etwas wie eine Bratskartoffel.

Aber vielleicht suchst Du das:
http://www.wahlrecht.de/ueberhang/index.html
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Annina Frank
Veröffentlicht am Freitag, 23. September 2005 - 12:59 Uhr:   

Ich möchte gerne ein paar Infos über die Wahl am 19.September
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Gast
Veröffentlicht am Freitag, 23. September 2005 - 13:01 Uhr:   

Welche Wahl?
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Bernhard Nowak (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Dienstag, 20. Dezember 2005 - 19:08 Uhr:   

Auch heute (20.12.2005) findet sich erneut ein Artikel von Friedrich-Karl Fromme in der FAZ: Baustelle Wahlrecht. Hier geht er auf die zahlreichen Einsprüche zur Bundestagswahl 2005 ein. Was ich immer noch nicht verstehe: Gesetzt den Fall, die Zweitstimmen der Berliner Wähler, die mit ihrer Erststimme PDS und mit der Zweitstimme eine andere Partei gewählt haben, würden für die Mandatsverteilung (!) nicht berücksichtigt, so wäre dies zwar relevant für die Mandatsverteilung, an dem Vorsprung der SPD vor der Union bei den Wahlen 2002 von rund 6000 Stimmen würde sich doch nichts ändern? Oder verstehe ich dies falsch?
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Martin Fehndrich
Veröffentlicht am Dienstag, 20. Dezember 2005 - 20:15 Uhr:   

1) Die Nachzählung hat ergeben, daß es keine Mandatsrelevanz gibt. Die SPD hätte dann einen Sitz gewonnen, wenn genug ihrer Stimmen nicht berücksichtigt worden wären.
2) Am Vorsprung bei den Zweitstimmen würde sich nichts ändern. Am Vorsprung der nach Paragraph 6 Absatz 1 Sätze 1 und 2 zu berücksichtigenden Zweitstimmen schon.

Wahlrechtslexikon: Berliner Zweitstimmen
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Bernhard Nowak (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Mittwoch, 21. Dezember 2005 - 00:55 Uhr:   

De facto besteht der Stimmenvorsprung der SPD vor der Union bei den Wahlen von 2002 (rund 6000 Stimmen) doch nur, wenn generell alle Zweitstimmen berücksichtigt werden. Da die für die SPD abgegebenen Zweitstimmen wegfallen würden, wenn diese - wegen doppelten Erfolgswertes - für die Mandatsverteilung nicht berücksichtigt wären, läge dann doch die Union auch 2002 vorne?
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Wilko Zicht
Veröffentlicht am Mittwoch, 21. Dezember 2005 - 01:20 Uhr:   

Die Berliner Zweitstimmen würden sich nicht in Luft auflösen, sondern "nur" nicht bei der Sitzverteilung berücksichtigt werden. Es würde wohl auch niemand bestreiten, daß die PDS bei der Wahl 2002 mehr Zweitstimmen als die NPD erhalten hat, obwohl beide exakt gleich viele bei der Sitzverteilung zu berücksichtigende Zweitstimmen erhalten haben (nämlich null).
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Bernhard Nowak (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Mittwoch, 21. Dezember 2005 - 17:04 Uhr:   

Baustelle Wahlrecht: Unerledigte Beschwerden beim Bundesverfassungsgericht / Von Friedrich Karl Fromme. Frankfurter Allgemeine Zeitung, 20.12.2005, Seite: Zeitgeschehen

"Gegen die vom vormaligen Bundeskanzler Schröder herbeigeführte Bundestagswahl vom 18. September wurden zahlreiche Einsprüche eingelegt. Es sollen mehr als 180 sein. Das Recht des Einspruchs steht innerhalb von zwei Monaten jedem Wahlberechtigten zu. Einzuleegn ist er beim Bundestag. Gegen die Ablehnung dort gibt es die Wahlprüfungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht. Zur Eingabe ist die Unterstützung von hundert Wahlberechtigten nötig.
Noch liegen dem Gericht zwei solcher Beschweren gegen die vorangegangene Wahl von 2002 vor. Es hat bisher stets - der Bundestag hält es ebenso - die Beschwerden und Einsprüche zurückgewiesen. Die Formel heißt, daß ein Einspruch oder die Beschwerde, auch wenn in der Sache vielleicht begründet, dennoch erfolglos bleibe, weil ein etwaiger Wahlfehler "auf die Mandatsverteilung keinen Einfluß hatte oder haben konnte."

Bei den beiden Wahlprüfungsbeschwerden gegen die Wahl 2002, die immer noch beim Bundesverfassungsgericht liegen, geht es darum, ob die Zweitstimmen mitgerechnet werden dürfen, die in einem Wahlkreis, den die PDS auf Grund ihrer Mehrheit der Erststimmen für ihren Kandidaten gewonnen hatte, für andere Parteien als die PDS abgegeben wurden. Das Wahlgesetz sagt, Z weitstimmen für andere Parteien seien nicht zu werten, wenn für die im Wahlkreis erfolgreiche Partei keine Landesliste aufgestellt war. (Der für unwahrscheinlich gehaltene Fall, daß eine Partei Wahlkreise gewinnt, aber - wie die PDS 2002 - zugleich an der Fünf-Prozent-Hürde scheitert, ist im Gesetz nicht geregelt.) Die rot-grüne Koalition lehnte diese Auffassung ab, die CDU/CSU vertrat sie. Die Union konnte sich darauf berufen, daß das Bundesverfassungsgericht schon 1988 dem Gesetzgeber zum Schließen dieser Gesetzeslücke aufgefordert hatte.
Wenn in den beiden Wahlkreisen die Zweitstimmen nicht gezählt worden wären, deren zugehörige Erststimmen der PDS gegeben wurden, hätte sich an der Mandatsverteilung nichts geändert. Aber die SPD hätte auf die stolze Behauptung verzichten müsen, sie sei nicht nur nach Mandaten, sondern auch nach Wählerstimmen (rund 6000) im vorigen Bundestag stärker als die CDU/CSU gewesen. Denn der CDU hätten rund 16.000 Stimmen zugutekommen müssen.
Zweimal - am 25. Juli 1967 und am 17. Januar 1973 - hat sich das Bundesverfassungsgericht zu Verzögerungen seiner Entscheidung bekannt, indem es Beschwerden wegen entfallenen Rechtsschutzbedürfnisses für "erledigt" erklärte. Die beiden auf Berlin bezogenen Beschwerden gegen die Wahl 2002 sind noch nicht auf diese Weise "erledigt" worden. Sie sollen nach dem Ausscheiden des zunächst zuständigen Richters Jentsch wegen Erreichens der Altersgrenze an seinen Kollegen Mellinghof gegangen sein.

Unter den Einsprüchen gegen die jünste Bundestagswahl ist mindestens einer, der einen äußerst kritischen Punkt betrifft. Schon vor der Wahl wurden Einwände erhoben gegen die Zulassung von Listenverbindungen zwischen der WASG, einer Links-Abspaltung der SPD, und der PDS, die unter der Bezeichnung "Linkspartei" - gelegentlich mit dem Zusatz PDS - auftrat. Kritik an einer solchen nach dem Wahlgesetz nicht erlaubten Listenverbindung verschiedener Parteien haben zum Beispiel die früheren Verfassungsrichter Karin Graßhof und Hans Hugo Klein in dieser Zeitung geübt. Der Bonner Staatsrechtslehrer Wolfgang Löwer und sein Marburger Kollege Hans-Detlef Horn haben dieserhalb fristgerecht Einspruch gegen die Bundestagswahl eingelegt. Sie argumentieren, daß es sich bei der "Linkspartei" tatsächlich um eine Verbindung von Listen zweier verschiedener Parteien handele, was schon vom Bundeswahlgesetz ausgeschlossen sei. Unter anderem stützen sie sich darauf, daß das Bundeswahlgesetz auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Herbst 1990 hin so geändert wurde, daß - mit Rücksicht auf erst im Entstehen begrifefne Parteien im Gebiet der ehemaligen DDR - verschiedene Listen bei der ersten gesamtdeutschen Wahl zuzulassen waren. Aber noch vor der nächsten Wahl 1994 sei das Verbot der Verbindung von Listen unterschiedlicher Parteien wiederhergestellt worden. Dieses Verbot habe auch eine Stütze in Grundsätzen der Verfassung. Mit der Verbindung der Listen unterschiedlicher Parteien werde die Prozentklausel des Wahlrechts umgangen. Ebendies sei die Absicht bei der Formierung der Linkspartei-Listen gewesen. Der Wähler solcher Misch-Listen bleibe im unklaren über die Absichten der gewählten Partei, weil deren Kandidaten unterschiedliche Ziele anstrebten.
Das belegt der Wahleinspruch von Löwer und Horn im einzelnen mit programmatischen Äußerungen der PDS einerseits, der WASG andererseits. Löwer und Horn fassen zusammen: "Die zur Bundestagswahl vorgelegten Landeslisten der Linkspartei verstießen - soweit sie Mitglieder der WASG nominierten - gegen das wahlrechtliche Verbot mehrparteiiger Wahlvorschläge." Dadurch seien "für das geltende Wahlrecht maßgebende verfassungsrechtliche (...) Prinzipien wie die demokratische Wahlvorschlagswahrheit, die Chancengleichheit der Parteien sowie die Funktionsfähigkeit des Parlaments mißachtet" worden. Letzteres sehen die Beschwerdeführer darin, daß es im Grunde unmöglich sei, nach der Liste der Linkspartei gewählte Abgeordnete zu handlungsfähigken Fraktionen zusammenzufügen. Was aus einer Feststellung der Wahlrechts- und Verfassungswidrigkeit der Listen der Linkspartei folge, wird dem Bundestag anheimgegeben. Graßhof und Klein hatten daraus den klaren Schluß gezogen: Die Wahl müsse insoweit für ungültig erklärt werden.
Löwer und Horn schließen ihren Einspruch mit der Bitte, "schnellstmöglich zu beschließen." Diese Mahnung folgt aus der Erfahrung, daß Bundestagsmehrheiten wenig geneigt sind, an der Gültigkeit von Wahlen, denen sie ihre Existenz verdanken, zu kratzen. Auch das Bundesverfassungsgericht hat noch keiner Wahlprüfungsbeschwerde stattgegeben. Es hat sich regelmäßig viel Zeit gelassen - so lang, bis sich eine positive Entscheidung nicht mehr zu lohnen schien, obwohl es sonst bei Wahlen auf strikte Gesetzesbindung achtet.

Etliche der Einsprüche gegen die Wal 2005 dürften sich auf die Überhangmandate beziehen. Sie sind eine empfindliche Stelle im Wahlrecht. Im 2002 gewählten Bundestag hatte die rot-grüne Regierung (Schröder) die (Kanzler-)Mehrheit nur wegen der gegenüber der Union größeren Zahl von Überhangmandaten. Das Bundesverfassungsgericht hat nach den Wahlen von 1994 die Überhangmandate nur mit knapper Not gegen vier Stimmen gebilligt. Den Normenkontrollantrag wegen des Wahlgesetzes hatte die Niedersächsische Landesregierung unter dem damaligen Ministerpräsidenten Schröder gestellt. Als Bundeskanzler hatte er nicht mehr so viel einzuwenden gegen Überhangmandate, obwohl sie unverändert im Widerspruch zum Grundsatz des gleichen Erfolgswerts jeder Stimme stehen. Ein Fachmann hat das Wahlrecht der Bundesrepublik als eine "Baustelle" bezeichnet, an der Ordnung zu schaffen dringend geboten sei. Das Verfassungsgericht hätte Anlaß genug, dem Gesetzgeber da einen aufmunternden Stoß zu versetzen."

Ende Artikel.
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Bernhard Nowak (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Mittwoch, 21. Dezember 2005 - 22:14 Uhr:   

"Wenn in den beiden Wahlkreisen die Zweitstimmen nicht gezählt worden wären, deren zugehörige Erststimmen der PDS gegeben wurden, hätte sich an der Mandatsverteilung nichts geändert. Aber die SPD hätte auf die stolze Behauptung verzichten müsen, sie sei nicht nur nach Mandaten, sondern auch nach Wählerstimmen (rund 6000) im vorigen Bundestag stärker als die CDU/CSU gewesen. Denn der CDU hätten rund 16.000 Stimmen zugutekommen müssen." Aber genau dies stimmt doch so nicht, wenn ich Wilkos Beitrag richtig verstehe? Dieser Absatz bezieht sich doch nur auf die nach dem Bundeswahlgesetz §6 Abs. 1 zu berücksichtigenden Wählerstimmen, aber dieser Satz impliziert doch, auch der Vorsprung an Zweitstimmen sei falsch? Verstehe ich etwas nicht oder hat Fromme hier unrecht?
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Martin Fehndrich
Veröffentlicht am Mittwoch, 21. Dezember 2005 - 22:55 Uhr:   

Fromme vereinfacht das etwas und sucht sich dann eine Sichtweise aus. Das kann man (vereinfacht) so sehen, muss man aber nicht. Es geht am Ende auch nur um die stolze Behauptung, wer denn damals mehr Stimmen (nach welcher Definition auch immer) hatte. Das sollte aber nicht der Grund sein, hier noch etwas zu entscheiden, sondern vielmehr die Klärung der Grundsatzfrage, ob solche Berliner Zweitstimmen in die Proporzberechnung gehen oder nicht.}

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