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Mehrheitsbedingung

Wahlrecht.de Forum » Wahlsysteme und Wahlverfahren » Sitzzuteilungsverfahren: Hare/Niemeyer, d’Hondt etc. » Mehrheitsbedingung « Zurück Weiter »

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Frager (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Donnerstag, 08. Dezember 2005 - 15:16 Uhr:   

Der Begriff Mehrheitsbdingung wird oftmals folgendermaßen definiert: Sie sei erfüllt, wenn eine Partei mit absoluter Stimmenmehrheit auch die absolute Mehrheit der Sitze erhält. D'Hondt erfülle die Mehrheitsbedingung. Tatsächlich stellt D'Hondt aber nur sicher, dass eine Partei mit mindestens 50% der Stimmen auch mindestens 50% der Sitze erhält. Bsp.: Abgegebene gültige Stimmen: 1000. Partei A: 505 Stimmen. 5 weitere Parteien erhalten je 99 Stimmen. Sitzverteilung: Partei A: 5 Sitze (also NICHT die absolute Mehrheit von 6); die 5 anderen Parteien: je 1 Sitz.

FRAGE: Wie sieht es bei UNGERADER Gesamtsitzzahl aus? Erfüllt D'Hondt dann GRUNDSÄTZLICH die Mehrheitsbedingung im Sinne der Zusicherung der absoluten Mehrheit? Ich meine intuitiv ja, wollte es aber mal bestätigt wissen.
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Martin Fehndrich
Veröffentlicht am Donnerstag, 08. Dezember 2005 - 20:36 Uhr:   

Bei ungerader Sitzzahl erfüllt D'Hondt dies.

Bei gerader Sitzzahl führt die oben definierte Bedingung zu Prorporzverzerrungen (bei zwei zu verteilenden Sitze erhielte die 51%-Partei alle Sitze, die 49%-Partei keinen). Da ist eine abgeschwächtere Mehrheitsbedingung vielleicht sinnvoller, daß eine mind. 50%-Mehrheit der Stimmen in mind. 50% der Sitze umgesetzt werden.
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Mörsberg (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Freitag, 09. Dezember 2005 - 16:00 Uhr:   

Man kann auch argumentieren, dass es sogar sinnvoll ist, eine knappe Stimmenmehrheit nicht zwingend in eine Mandatsmehrheit umzusetzen. In einigen politischen Kulturen, wird der Konsens im Zweifel dem Konflikt vorgezogen. Da kann man schon verlangen, dass eine absolute Mandatsmehrheit auch auf einer eindeutigen Grundlage beruhen soll.
In den Landtagen der österreichischen Bundesländer ist die jeweilige Sitzzahl immer gerade. In den kleinen Bundesländern sind nur 36 Sitze zu vergeben, so dass man mit 50,4% leicht mal bei 18 Mandaten landen kann. Der SPÖ wäre das im Burgenland beinahe passiert, aber am Ende war die Stimmenmehrheit doch noch groß genug, um ein 19. Mandat zu erringen. Eine Mehrheitsklausel verlangt da aber niemand, denn ein Patt bei 50,4% wird als gerechter empfunden.
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Martin Fehndrich
Veröffentlicht am Samstag, 10. Dezember 2005 - 01:20 Uhr:   

In Chile werden (jetzt am Sonntag) die 120 Abgeordneten in Zweipersonenwahlkreisen nach D'Hondt gewählt. Das führt dazu, daß in fast allen Wahlkreisen aus jedem der beiden großen Lager je ein Abgeordneter gewählt wird, es sei denn ein Lager ist dort mehr als doppelt so stark.
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juwie
Veröffentlicht am Samstag, 10. Dezember 2005 - 16:04 Uhr:   

Genau das, nämlich annähernd eine 50:50-Verteilung hinzubekommen, war der Sinn dieser Regelung.
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lollylilli
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 29. Dezember 2008 - 12:13 Uhr:   

ich habe hierzu auch mal eine frage:
ist die absolute mehrheitsbedingung beim sainte-lague-verfahren ebenfalls gesichert, solange man eine ungerade sitzzahl hat?
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Matthias Cantow
Moderator
Veröffentlicht am Montag, 29. Dezember 2008 - 12:18 Uhr:   

Nein. Daher ist eine ergänzende Mehrheitsklausel (so wie im aktuellen Bundeswahlgesetz und bei Hare/Niemeyer in vielen Landeswahlgesetzen) sinnvoll.
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 29. Dezember 2008 - 13:53 Uhr:   

"Daher ist eine ergänzende Mehrheitsklausel (so wie im aktuellen Bundeswahlgesetz und bei Hare/Niemeyer in vielen Landeswahlgesetzen) sinnvoll."

Grundsätzlich richtig, das Bundestagswahlrecht ist aber kein gutes Beispiel für die Sinnhaftigkeit einmer Mehrheitsklausel. Einmal ist es natürlich unwahrscheinlich, daß die SPD oder die CDU alleine (ohne CSU !) auch nur in die Nähe der absoluten Mehrheit kommt, zweitens kann es bei derzeitiger Rechtslage passieren, daß eine Partei trotz Anwendung der Mehrheitsklausel keine absolute Mehrheit bekommt (wegen Überhangmandaten für andere Parteien).

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