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Josef
| Veröffentlicht am Dienstag, 27. September 2005 - 00:32 Uhr: | |
BWahlG § 43 (1) Eine Nachwahl findet statt, (...) 2. wenn ein Wahlkreisbewerber nach der Zulassung des Kreiswahlvorschlages, aber noch vor der Wahl stirbt. Wie seht ihr das? Wenn am Tag nach der Wahl (Montag) bekannt wird, dass der Kandidat z.B. der PBC, der 0,4% der Erststimmen in seinem Wahlkreis bekommen hat, bereits am Tag vor der Wahl (Samstag) gestorben ist - muss dann die (bereits stattgefundene!) Wahl in diesem Wahlkreis wiederholt werden? (Eine Unterscheidung, ob es der erfolglose PBC- oder der erfolgreiche CSU-Kandiat war, kann ich nicht erkennen, also spitzen wir es mal zu) Wie ist das, wenn dieser Kandidat am Wahlsonntag um 12 Uhr verstirbt? Ist das vor der Wahl (da vor Wahlende) oder nach der Wahl (da nach Wahlbeginn)? |
J.A.L.
| Veröffentlicht am Mittwoch, 28. September 2005 - 10:03 Uhr: | |
Das ist für mich das wahhaft kritikwürdige an dieser Regelung. Es könnte ist es sehr gut so sein, dass etwa die Todesfälle von Kandidaten kleinerer Parteien, die viellecht gar nicht im Wahlkreis ansässig sind, sich bis zur Wahl gar nicht bis dort herumsprechen. Da haben vielleicht die beteiligten Parteien auch gar kein Interesse dran. Ob das aber eine Nachwahl tragen kann, die ja notwendigerweise voraussetzt, dass die Hauptwahl abgesagt wurde, wage ich zu bezweifeln. Im zweiten von dir angesprochen Fall hingegen würde ich klar sehen: Die Hauptwahl hat rechtmäßig begonnen, damit ist sie auch bis zum Ende durchzuführen. |
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