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Bundeswahlgesetz: Einspruchs- oder Zu...

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Tom
Veröffentlicht am Dienstag, 23. August 2005 - 15:38 Uhr:   

Habe im Moment den Überblick verloren....

Ist das Bundeswahlgesetz (Art. 38 III GG) ein Einspruchs- oder ein Zustimmungsgesetz?

Danke euch!
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J.A.L.
Veröffentlicht am Dienstag, 23. August 2005 - 20:17 Uhr:   

Ein Einspruchsgesetz.
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Kai
Veröffentlicht am Mittwoch, 24. August 2005 - 00:26 Uhr:   

Warum sollte es ein Zustimmungsgesetz sein? Zustimmungsgesetze sind solche, die das Grundgesetz ausdrücklich als solche bezeichnet. Das Bundeswahlgesetz ist auch im Grundgesetz ausdrücklich erwähnt, und zwar in Art. 38 Abs. 3: Das Nähere (zur Wahl des Bundestages) bestimmt ein Bundesgesetz.

Davon, dass dieses Bundesgesetz der Zustimmung des Bundesrates bedarf, steht nichts in der Norm, daher ist es zustimmungsfrei.
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Kai
Veröffentlicht am Mittwoch, 24. August 2005 - 00:39 Uhr:   

Ein Gegenbeispiel ist Art. 134 Abs. 4 GG:

Das Nähere (zur Überleitung von Reichsvermögen) regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Die Antwort ergibt sich letztlich auch aus der Intention der Unterscheidung: Zustimmungsgesetze sind regelmäßig (Art. 16a Abs. 2 Satz 2 GG ist eine misslungene Ausnahme) solche, die Materien betreffen, die entweder die Länder grundsätzlich genauso gut oder besser regeln können wie der Bund oder solche, die die staatliche Integrität oder Handlungsfähigkeit der Länder in besonderen Maße betreffen.

Das Bundeswahlgesetz ist eines, das aus der Natur der Sache vollständig vom Bund (und deshalb als Einspruchsgesetz) zu erlassen ist - und so legt es eben auch Art. 38 Abs. 3 GG fest.
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Tom
Veröffentlicht am Mittwoch, 24. August 2005 - 09:37 Uhr:   

Vielen Dank für die Antworten.

Dann wird es wohl ein Einspruchsgesetz sein, wobei das ja eigentlich nicht daraus folgen kann, dass es zur Ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes gehört.
Die Kompetenz sagt ja noch nichts über die Mitwirkung des Bundesrates aus.

Die Frage stellte sich mir, weil der Bundesrat es regelmäßig für ein Zustimmungsgesetz gehalten hat (wegen Behörden und Verwaltungseingriffen, so z.B. organisiert ja die Kommune die Wahl vor Ort und nicht ein Team des Bundes).
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Robert Z.
Veröffentlicht am Mittwoch, 24. August 2005 - 13:20 Uhr:   

Wann erfordert ein Gesetz die Zustimmung des Bundesrates? Nur, wenn das GG das festlegt.

Im Falle des Bundeswahlgesetz (Gesetz zu Art.38 Abs.3 GG) legt es dies zunächst nicht fest. Denkbar wäre allerdings, daß das Bundeswahlgesetz aus anderem Grunde zustimmungspflichtig ist.

Z.B. Müssen die Länder zwar das Bundeswahlgesetz ausführen und daraus folgt alleine noch keine Zustimmungspflicht des Bundesrates (tatsächlich folgt aus Art.83 GG und Art. 87 GG, daß der Bund ohne Verfassungsänderung das Bundeswahlgesetz gar nicht durch Bundesbehörden umsetzen dürfte). Eine Zustimmungspflicht ergibt sich jedoch, wenn der Bund den Ländern vorschreibt, wie er das Gesetz verwalten soll (Art.84 GG, Art. 85 GG).

Möglicherweise reicht es schon aus, von den Ländern die Ernennung von Landes- und Kreiswahlleitern zu verlangen, um eine Zustimmungspflicht wegen Eingriff in die Verwaltungshoheit auszulösen?
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Juwie
Veröffentlicht am Mittwoch, 24. August 2005 - 15:52 Uhr:   

Habe ich richtig beobachtet, dass auch das BVerfGG ein Einspruchsgesetz ist?

Wäre durchaus von Brisanz, da die wesentlichen Regelungen zum BVerfG "nur" gesetzlich - und nicht durch das GG - normiert sind.
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Kai
Veröffentlicht am Mittwoch, 24. August 2005 - 16:28 Uhr:   

Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz ist in der Tat ein Einspruchsgesetz - wie alle Prozessordnungen. Auch Zivilprozessordnung, Strafprozessordnung, Arbeitsgerichtsgesetz, Sozialgerichtsgesetz, Finanzgerichtsordnung und vor allem auch die Verwaltungsgerichtsordnung sind zustimmungsfrei.

Ich suche immer noch vergeblich nach einer Regelung des Verwaltungsverfahrens oder des Behördenaufbaus im Bundeswahlgesetz. Finden konnte ich bislang keine, sondern ausschließlich solche des materiellen Wahlrechts. Dass die Länder verpflichtet sind, das Bundeswahlgesetz auszuführen, ergibt sich unmittelbar aus Art. 83 GG. Der Bund hat aber, dem steht auch Art. 84 Abs. 1 GG nicht entgegen, die Kompetenz den Organen für ihre Tätigkeit Bezeichnungen zu geben, die von ihren übrigen Funktionen völlig unabhängig sind.

Sofern natürlich tatsächlich eine Verfahrensnorm dazu gehört (bei § 9 Abs. 4 Satz 3 ist dieses durchaus denkbar, vgl. z.B. auch BT-DS 14/4647), ist die Zustimmungsbedürftigkeit gemäß Art. 84 Abs. 1 GG natürlich auch auf diese beschränkt und bezieht sich nicht auf das Bundeswahlgestz in toto.

Das Bundeswahlgesetz als solche ist zustimmungsfrei.
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Robert Z.
Veröffentlicht am Mittwoch, 24. August 2005 - 16:59 Uhr:   

"Sofern natürlich tatsächlich eine Verfahrensnorm dazu gehört (bei § 9 Abs. 4 Satz 3 ist dieses durchaus denkbar, vgl. z.B. auch BT-DS 14/4647), ist die Zustimmungsbedürftigkeit gemäß Art. 84 Abs. 1 GG natürlich auch auf diese beschränkt und bezieht sich nicht auf das Bundeswahlgestz in toto."

Im Gegenteil. Laut der "Einheitstheorie" des BVerfG muß ein Gesetz
als Einheit betrachtet werden. Hat also ein Gesetz einen einzigen Paragraphen, die zustimmungspflichtig ist, so ist das gesamte Gesetz zustimmungspflichtig.
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Fragender
Veröffentlicht am Mittwoch, 24. August 2005 - 18:08 Uhr:   

Da die Zustimmungspflicht nach dem Wortlaut von Artikel 84 I GG nur gegeben ist, wenn die Länder die Bundesgesetze "als eigene Angelegenheit" ausführen, aber in der verfassungsrechtlichen Diskussion die Auffassung vorherrscht, das Bundeswahlrecht (incl. Wahl zum Europäischen Parlament) werde nicht als eigene sondern als fremde Angelegenheit (nicht einmal als Auftragsverwaltung nach Art. 85 GG) ausgeführt, wird davon ausgegangen (ohne, daß es bisher Judikatur dazu gibt), daß keine Zustimmungspflicht besteht.
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Kai
Veröffentlicht am Mittwoch, 24. August 2005 - 18:25 Uhr:   

@Robert Z.

Die Einheit der Zustimmungsbedürftigkeit betrifft das jeweilige Gesetz. Das heißt, das Bundeswahlgesetz war - unabhängig davon, ob die Länder es als eigene oder als fremde Angelegenheit ausführen - ursprünglich zustimmungsfrei.

Jedes Änderungsgesetz ist als Einheit zustimmungsbedürftig, wenn es eine zustimmungsbedürftige Regelung enthält. Wird eine solche in ein Einspruchgesetz eingefügt, ist das Gesetz weiterhin in der Regel durch Einspruchsgesetz änderbar, außer, durch die Änderung wird die Reichweite der zustimmungsbedürftigen Regelung substanziell berührt. In diesem Falle ist das Änderungsgesetz ein Zustimmungsgesetz.

Zustimmungsbedürftigkeit und Zustimmungsfreiheit beziehen sich daher immer nur auf die Novelle, nicht aber auf das novellierte Gesetz.
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Robert
Veröffentlicht am Mittwoch, 24. August 2005 - 19:13 Uhr:   

@Fragender:
"[...] als fremde Angelegenheit (nicht einmal als Auftragsverwaltung nach Art. 85 GG)"

Wie unterscheidet man denn Auftragsverwaltung (wo ja im Art.85 GG wieder Fälle der Zustimmungspflicht aufgelistet sind) und "Verwaltung als fremde Angelegenheit"? (Ich dachte es gibt bei Bundesgesetzen nur Verwaltung durch die Länder als eigene Angelegenheit, Auftragsverwaltung durch die Länder und bundeseigene Verwaltung.)

@Kai:

Danke für die Klarstellung. Ich dachte, Du meintest das Bundeswahlgesetz als solches und nicht ein Änderungsgesetz zum Bundeswahlgesetz.
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carsten
Veröffentlicht am Freitag, 16. September 2005 - 21:17 Uhr:   

Hallo ! Ich bin juristisch nicht ganz so fit - also nochmals die Nachfrage - Bundeswahlgesetz grundsätzlich Einspruchgesetz und Änderungsgesetz zum Bundeswahlesetz zustimmungspflichtig, wenn Bund neue an und für sich zustimmungspflichtige Rgelungen aufnimmt ? Was könnten das für Regelungen sein und ist die Ausführung der Bundestagswahl nun nach Art. 84 oder 85 GG zu bewerten ?
Carsten
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Norddeutscher
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Mittwoch, 06. Juni 2012 - 22:12 Uhr:   

@ Robert

Im Falle der "Verwaltung als fremde Angelegenheit" werden die Landesbediensteten nicht als solche im Auftrag des Bundes tätig, sondern - hier z.B. die Kreis- und Landeswahlleiter, quasi als Bundesbedienstete. Sie unterstehen in dieser Tätigkeit auch dienstfachlich dem Bundeswahlleiter und nicht der Landesregierung. So habe ich das vor über 20 Jahren bei Prof. Kunigk in der Staatsrechtsvorlesung gelernt. Aber wie @Fragender richtig schrieb, es gibt dazu bisher keine Judikatur (weil es noch nie streitig war).

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