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Michael Wagner
| Veröffentlicht am Dienstag, 19. April 2005 - 15:21 Uhr: | |
Exotischer Fall mit Aufforderung zum Mitdenken. Literatur habe ich bisher nicht gefunden. Fragen: - Auf welche Rechtsnormen außerhalb der Satzung muss sich die rechtliche Argumentation stützen: KommunalwahlR, LandesR, BundesR, VerfassungsR (Vereinsfreiheit) und Normen über WahlR ? - Literatur ? - Gerichtsurteile ? Sachverhalt: Genossenschaft A und B verschmelzen auf Basis eines Fusionsvertrages. A hat mehr Genossen als B. Es steht die Wahl zur Vertreterversammlung an (Genossenschaften haben jeweils über 1.500 Genossen) Die Vertreterversammlung soll sich paritätisch jeweis von Genossen aus A und B für 10 Jahre zusammensetzen. Der Wahlausschuss (WA aus 3 Vorständen, 3 Aufsichtsratsmitgliedern und 2 Genossen) geht wie folgt vor: - Wahlbekanntmachung in Genossenschaftsräumen und im Internet veröffentlicht aber nicht im Genossenschaftsanzeiger owohl in der Satzung vorgeschrieben - WA "erarbeitet" Wahlvorschläge, ohne die Genossen selbst dazu schriftlich aufzufordern. Kandidaten aus fremden Wahlkreisen werden in anderem Wahlkreis aufgestellt. - Wahlverfahren von A nach neuer Wahlordnung. Wahlunterlagen nur noch in Genossenschaftsräumen abzuholen und dort direkt zu wählen. Altes Verfahren von B sah schriftliches Versenden der Unterlagen und Briefwahl vor, was alles nicht mehr möglich ist. Genossen von B wollen die Wahl anfechten: - Verstoß gegen Zählwert der Stimmen da A und B gleichviel Vertreter entsenden, obwohl B mehr Genossen hat. In der Satzung steht pro 300 Genossen ein Vertreter. - Passives Wahlrecht verletzt, da keine direkte Aufforderung an alle Mitglieder - Wahlbekanntmachung formal nicht in Ordnung - Wahlverfahren geändert, ohne die Mitglieder ordnungsgemäß zu informieren Satzung sieht für das Wahlverfahren die Grundsätze der allgemeinen , unmittelbaren, gleichen und geheimen Wahl vor. Das GenossenschaftsG sagt zur Wahl nichts. Gruß Wagner |
J.A.L.
| Veröffentlicht am Dienstag, 19. April 2005 - 23:53 Uhr: | |
Einmal schicken reicht aber durchaus. |
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