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Wahlgesetzänderung bei Grundmandatskl...

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C.-J. Dickow
Veröffentlicht am Sonntag, 13. Februar 2005 - 17:20 Uhr:   

Unter obigem Titel wird auf http://www.bundestag.de/bic/hib/2005/2005_038/01.html über die Gesetzentwürfe der Union betreffend Erhöhung der notwendigen Zahl der Direktmandate zur Umgehung der 5%-Hürde von drei auf fünf und zur Frage der Berücksichtigung von Zweitstimmen erfolgreicher Direktkandidaten, deren Liste nicht am Verhältnisausgleich teilnimmt, berichtet.
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Matthias Cantow
Veröffentlicht am Sonntag, 13. Februar 2005 - 17:51 Uhr:   

LOL, sehr lustig ist die mathematische Begründung, auf 5 Mandate komme ich da mit Sicherheit nicht - PISA lässt grüßen.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Sonntag, 13. Februar 2005 - 20:48 Uhr:   

Ganz offensichtlich ist es das Ziel des Antrages von CDU/CSU, der PDS auf jeden Fall den Einzug in den nächsten Bundestag unmöglich zu machen. Angesichts der Wahlerfolge in den neuen Bundesländern fürchtet die Union wohl, dass es für den Regierungswechsel zusammen mit der FDP nicht reicht, falls die PDS in Fraktionsstärke in den Bundestag einzieht. Dies mag korrekt sein. Aber der Antrag ist einfach zu einseitig. Denn ich vermisse gleichzeitig einen Antrag, der eine Änderung des Bundeswahlgesetzes bezüglich der Überhangmandate vorsieht und die Möglichkeit schaffte, Überhangmandate auszugleichen. Und diese Einseitigkeit an dem Antrag - so legitim sie aus Sicht der Union sicherlich ist - stört mich. Hier soll zu offensichtlich eine "Lex PDS" geschaffen werden.
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Sole
Veröffentlicht am Montag, 14. Februar 2005 - 12:17 Uhr:   

Bernhard, eine kleine Ungenauigkeit. Eine über die Grundmandatsklausel einziehende Partei ohne 5 % zieht nicht in Fraktionsstärke ein, es sei denn sie erringt erhebliche Überhangmandate, die die Lücke zwischen den über die anderen Landeslisten zustehenden Mandaten und den durch Direktmandate gewonnenen Zusätzen schließen. Aktuell liegt die Mandatszahl für eine Fraktion glaube ich bei 32. Gehen wir von 6-7 Mandaten über West-Landeslisten aus und von Sachsen: 5, Thüringen: 4, Mecklenburg-Vorpommern: 3, Berlin: 4, Sachsen-Anhalt: 4, Brandenburg: 4 (31) müßte die PDS erstaunliches vollbringen. Fünf Direktmandate in Berlin oder insgesamt sieben (5 Brandenburg, 2 Berlin) erschienen noch am Wahrscheinlichsten.

Bei einem Ergebnis unter 5 % bundesweit ist beides unwahrscheinlich, gerade angesichts des Formtiefs der PDS in Berlin. Über 5 % aber wäre die ganze Regel egal.

Ich stimme zu, es sieht aus wie eine Lex PDS.

Die Stimmenunterschiede waren vor der Wahlkreisreform (erstmals angewandt 2002) wesentlich dramatischer, ohne dass die CDU Handlungsbedarf sah.
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Matthias Cantow
Veröffentlicht am Montag, 14. Februar 2005 - 12:21 Uhr:   

@Bernhard
Sehe ich genauso, zumal die Unionsfraktion die Überhangmandate am Anfang der Wahlperiode noch (berechtigterweise) kritisiert hatte. Falls jetzt die Nichtberücksichtung der Zweitstimmen erfolgreicher Direktkandidaten ohne sperrklauselüberwindende Landesliste mit Unterstützung einer etwaigen BVerfG-Entscheidung umgesetzt werden sollte, führt dies zu einer weiteren Vergrößerung der Wahrscheinlichkeit einer zufallsbedingten Mehrheitsbildung im Bundestag, solange nicht das Anrechnungsprinzip im BWahlG vollkommen durchgesetzt wird (die Frage der Mehrheitsbildung im Plenum durch die Wahl selbst wurde erst vor ein paar Wochen wieder aufgeworfen: Joachim Lang, Spiegelbildlichkeit versus Mehrheitsprinzip?, in: NJW 2005, 189 [189, FN. 1]; der Autor war übrigens seit 1999 Referent im Büro des Parlamentarischen Geschäftsführers der Unionsfraktion und vorher im Bundesrat stv. Arbeitsbereichsleiter u.a. für Parlamentsrecht, was zeigt, dass sich nicht nur hier im Forum Gedanken über das verkorkste Bundestagswahlrecht gemacht werden - nur leider nicht beim zuständigen Berichterstatter des Bundesverfassungsgerichts).

Selbst wenn man die Überhangmandate außer Acht lässt, hat auch die von der Union vorgeschlagene Regelung wieder erhebliche Lücken, die schon wieder in der nächsten Legislaturperiode zu einem erneuten Streit führen könnten. Dazu mehr in einer späteren Wahlrecht.de-Meldung.
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Matthias Cantow
Veröffentlicht am Montag, 14. Februar 2005 - 12:37 Uhr:   

@Sole
[Ergänzend]
Die für eine Fraktionsstärke notwendige Stärke liegt momentan bei 31 Abgeordneten (falls noch ein Überhänger aus dem Bundestag sein Mandat abgibt, sind es aber nur noch 30).

Es gibt auch noch die Möglichkeit, dass eine Partei nur knapp unter 5 % bleibt und dann durch eine hohe Zahl nicht zu berücksichtigender Stimmen diese Zahl an Abgeordneten im Bundestag erreicht. Umgekehrt könnte (theoretisch) eine Partei auch mehr als 5 % der Zweitstimmen bekommen und dann aufgrund von Überhangmandaten für andere Parteien unter der momentanen, für eine Fraktion benötigten Mindeststärke von 5 % der Abgeordneten fallen (etwa wie die Grünen in Sachsen). Dann halte ich es aber für geboten, die Geschäftsordnung anzupassen.
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Sole
Veröffentlicht am Montag, 14. Februar 2005 - 14:06 Uhr:   

Wenn ich mich nicht irre, sehen die meisten Landtage vor, dass eine Fraktion ENTWEDER von einer Gruppe von mehr als 5 % der Abgeordneten ODER einer Liste, die 5 % erreicht, konstituiert wird. Wie es der Bundestag händelt weiß ich nicht.
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Kai
Veröffentlicht am Montag, 14. Februar 2005 - 17:13 Uhr:   

@Sole:

§ 10 Abs. 1 Satz 1 GOBT:
Die Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages, die derselben Partei oder solchen Parteien angehören, die auf Grund gleichgerichteter politischer Ziele in keinem Land miteinander in Wettbewerb stehen.

In dem sehr unwahrscheinlichen Fall, dass eine Partei zwar 5 % der Stimmen, aber nicht 5 % der Sitze hat (für 31 Sitze, die bei einem Normalmaß der Überhangmandate in jedem Fall ausreichen, wäre dieses Ziel in der Regel bei mindestens 2 % Stimmen für Parteien, die nicht am Verhältnisausgleich teilnehmen, erreicht), müsste die GO wohl angepasst werden.

Besser gefällt mir freilich Art. 58 Satz 2 der Thüringer Landesverfassung:

Die Anzahl der Fraktionsmitglieder muß mindestens dem Stimmeanteil entsprechen, der nach Artikel 49 Abs. 2 (5-%-Klausel) für die Zuteilung von Landtagssitzen erforderlich ist.
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Patrick S.
Veröffentlicht am Montag, 14. Februar 2005 - 17:35 Uhr:   

Vieleicht lengt es von der Diskussion ab:
Aber, wie verhält es sich wenn der Gruppe zwei, drei Abgeordneten ihre Partei wechseln und der Gruppe beitreten?
Zählen die mit, sie sind ja nicht für die Partei (der Gruppe) gewählt worden.
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Fragender
Veröffentlicht am Montag, 14. Februar 2005 - 17:48 Uhr:   

@Patrick S.
Ja, die zählen mit, da sie nunmehr dieser Gruppierung angehören. Umgekehrt ists genauso: Wenn durch Fraktionsaustritte eine Fraktion unter die jeweilige Grenze fällt, verliert sie den Fraktionsstatus. So geschehen z.B. bei der STATT Partei in Hamburg: 1993 wechselte Gundi Hauptmüller zur GAL, 1995 verließen Markus Wegner und ein weiterer Abgeordneter die Fraktion und dann wars nur noch eine Gruppe.
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Kai
Veröffentlicht am Montag, 14. Februar 2005 - 18:05 Uhr:   

@Fragender:

Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 GOBT hängt die Anerkennung als Fraktion in diesem Falle vom Goodwill des Bundestages ab:

Schließen sich Mitglieder des Bundestages abwiechend von Satz 1 zusammen, bedarf die Anerkennung als Fraktion der Zustimmung des Bundestages.
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Fragender
Veröffentlicht am Montag, 14. Februar 2005 - 18:13 Uhr:   

@Kai
Diese Fassung trifft aber nicht von Patrick S. gemeinten Fall des Parteiwechsels, dann gilt nämlich Satz 1 (weil sie nunmehr ebenfalls dieser Partei angehören), sondern nur den Fall, daß Mitglieder verschiedener Parteien oder auch Parteilose sich zusammenschließen.

Interessant ist übrigens die Frage, ob die Grünen-Fraktion 1983 als solche rechtmäßig war, da keine Anerkennung nach Satz 2 erfolgte, aber die Zahl der Mitglieder der Grünen unter 26 (damals gab es 518 Abgeordnete) lag, weil einige der 28 Fraktionsmitglieder parteilos waren. Nach dem Wortlaut der GO BT hätte der Bundestag abstimmen müssen, nach dem Sinn natürlich nicht.
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Sole
Veröffentlicht am Montag, 14. Februar 2005 - 20:47 Uhr:   

Soweit ich es verstehe, ist Parteimitgliedschaft nicht entscheidend.

1998-2002 entsandte die PDS 36 Abgeordnete (Später stieß von der SPD noch MdB Uwe Hiksch mit einem Direkmandat aus Bayern hinzu) in einen zunächst 669 Abgeordnete großen Bundestag.

Dies entsprach 5,4 %. Für den Fraktionsstatus waren 34 Abgeordnete nötig.

Namentlich waren es

Monika Balt
Dr. Dietmar Bartsch
Petra Bläss
Maritta Böttcher
Eva-Maria Bulling-Schröter

Roland Claus

Heidemarie Ehlert

Dr. Heinrich Fink
Dr. Ruth Fuchs

Fred Gebhardt
Wolfgang Gehrcke-
Reymann
Dr. Klaus Grehn
Dr. Gregor Gysi
Dr. Barbara Höll
Carsten Hübner

Ulla Jelpke
Sabine Jünger
Gerhard Jüttemann

Dr. Evelyn Kenzler
Dr. Heidi Knake-Werner
Rolf Kutzmutz

Heidi Lippmann-Kasten
Ursula Lötzer
Heidemarie Lüth
Prof. Dr. Christa Luft
Angela Marquardt
Manfred Müller (Berlin)

Kersten Naumann
Rosel Neuhäuser

Christine Ostrowski

Petra Pau

Dr. Uwe-Jens Rössel

Christina Schenk
Gustav-Adolf Schur
Dr. Ilja Seifert

Dr. Winfried Wolf


Gerhard Jüttemann trat erst 2002 in die PDS ein.

Frau Schenks PDS-Mitgliedschaft stelle ic in Frage - ihre Biographie gibt Grund genug dazu. Verlässliche Hinweise, ob sie doch Mitglied war habe ich gerade nicht zur Hand.

Monika Balts Biographie gibt an:
1967 bis 1989 Mitglied im FDGB, Gewerkschaft Gesundheitswesen; seit 1990 Mitglied im Arbeitslosenverband Deutschland e. V., seit 1990 ehrenamtliche Vorsitzende des Arbeitslosenverbandes Brandenburg e. V., seit 1991 Mitglied der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen. 1997 Bundesverdienstkreuz.
1980 bis 1989 Mitglied der SED. 1990 Austritt aus der PDS, seitdem parteilos. Mai bis Oktober 1990 Stadtverordnete der PDS-Fraktion in Cottbus.
Mitglied des Bundestages seit 1998.


Frau Schenk selbst gibt an:

Diplom-Physikerin, Atheistin, parteilos




geboren 1952

in der DDR



1971-1976

Physik-Studium an der Humboldt-Universität Berlin


1974 Eintritt in die SED



1976-1989

wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Akademie der Wissenschaften der DDR


1981 Austritt aus der SED



1982-1989

Aktivitäten in der Oppositionsbewegung in der DDR unter dem Dach der evangelischen Kirche (Lesbengruppe Berlin)



im Herbst ´89

Mitgründerin des Unabhängigen Frauenverbandes (UFV) und dessen Vertreterin am Zentralen Runden Tisch der DDR



1990-2002

Mitglied des Deutschen Bundestages:
bis 1994 für den UFV (in der Gruppe Bündnis 90/Die Grünen) und
von 1994 bis 2002 für die PDS



» Aktivitäten im Bundestag bis 2002



1990-1994

Frauenpolitische Sprecherin der Gruppe Bündnis 90/Die Grünen



1994-1998

Frauenpolitische Sprecherin der PDS-Bundestagsfraktion;


Leiterin des AK Feministische Politik der PDS-Bundestagsfraktion


Mitglied (Obfrau) im Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend



1998-2002

Familien- sowie lesben- und schwulenpolitische Sprecherin der PDS-Bundestagsfraktion


Mitglied (Obfrau) im Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,


stellvertretendes Mitglied im Rechtsausschuss und


stellvertretendes Mitglied im Verteidigungsausschuss



seit
Oktober 2003

Studium an der Freien Universität Berlin
postgrad. Zusatzstudiengang GenderKompetenz



seit
November 2003

Mitgliedschaft bei attac

(Ich entschuldige mich an dieser Stelle für die Ausführlichkeit)

Damit hatten weniger als 5 vH der Abgeordneten das Parteibuch der PDS.
Ich bezweifle, dass das irgendeiner anderen Fraktion entgangen sein kann. Folglich ist die Parteimitgliedschaft nicht Handhabe.
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Matthias Cantow
Veröffentlicht am Montag, 14. Februar 2005 - 21:27 Uhr:   

Die Mitgliedschaft in der aufstellenden Partei ist unwichtig, IIRC ging es bei § 10 Abs. 1 Satz 2 GOBT nur darum, bei von verschiedenen Parteien zur Wahl aufgestellten und gewählten MdB´s rein technische Fraktionen zu vermeiden (was natürlich auch subjektiv gesehen werden kann und auch eine Möglichkeit ist, Abweichlern die Lust am Fraktionsaustritt zu verleiden).
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tg
Veröffentlicht am Dienstag, 15. Februar 2005 - 08:04 Uhr:   

Könnte eine über die Grundmandatsklausel in den Bundestag einziehende Partei nicht auch dann Fraktionsstärke erreichen, wenn sie nur sehr knapp unter 5 % bleibt und und gleichzeitig eine oder zwei Parteien knapp scheitern, so daß deren Stimmen unter den Tisch fallen? Dann müßten 4,9 % der Stimmen doch für 5,1 % der Mandate reichen?
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Matthias Cantow
Veröffentlicht am Dienstag, 15. Februar 2005 - 09:43 Uhr:   

Ja, siehe den Beitrag vom 14. Februar 2005 - 12:37 Uhr.
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Frank Schmidt
Veröffentlicht am Dienstag, 15. Februar 2005 - 10:49 Uhr:   

Wenn ich es richtig verstanden habe, verändert sich das amtliche Endergebnis nicht, auch wenn die Zweitstimmen von Wählern mit erfolgreichen PDS-Erststimmen nicht berücksichtigt werden, sondern nur die Sitzverteilung (die ja auch von Überhangmandaten beeinflusst wird). In jedem Fall hätte dann die SPD immer noch mehr Zweitstimmen im amtlichen Endergebnis als die Union.

Eine verwandte Frage: Wenn die SPD ihre zwei Überhangmandate verliert, stellt die Union dann den Bundestagspräsidenten?
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Matthias Cantow
Veröffentlicht am Dienstag, 15. Februar 2005 - 11:13 Uhr:   

@Frank
[Amtliches Endergebnis]
Ja, im Amtlichen Endergebnis würde die Zahl der für die SPD abgegebenen Stimmen unverändert bleiben, nur die Zahl der bei der Sitzverteilung zu berücksichtigenden Stimmen würde/hätte sich (bei vorhergehender entsprechender Entscheidung des BVerfGs) ändern/geändert (welche aber - wie die Benennung schon sagt - ausschlagebend für die Verteilung der Sitze sein sollte, wenn da nicht die Überhangmandate wären ...

[Bundestagspräsident]
Die Frage stellt sich jetzt nicht mehr. Interessant wäre es gewesen, wie zu Beginn der Legislaturperiode entschieden worden wäre, wenn die Union die gleiche Mandatszahl (weniger Zweitstimmen, aber 20.000 mehr zu berücksichtigende Zweitstimmen) bzw. als Variante ein Überhangmandat (und die SPD keines) gehabt hätte.
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Frank Schmidt
Veröffentlicht am Dienstag, 15. Februar 2005 - 13:09 Uhr:   

@Matthias
Ich denke, die Variante ist eindeutig: wenn die Union mehr Mandate hat, stellt sie den Bundestagspräsidenten, auch wenn sie weniger Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Mandatszahl würde ich auf die SPD tippen, weil sie mehr Unterstützung im Parlament hat (es sei denn, die Union hätte mehr Zweitstimmen UND mehr zu berücksichtigende Zweitstimmen).
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Fragender
Veröffentlicht am Dienstag, 15. Februar 2005 - 13:13 Uhr:   

@Matthias Cantow
§10 GO BT spricht aber nunmal ausdrücklich von Mitgliedern der Partei. Da gibt es eigentlich keinen Raum für Interpretationen. Sicherlich war es nicht geplant, parteilose Fraktionsmitglieder nnicht mitzuzählen, weil es zum Zeitpunkt der Formulierung üblich war, daß Parteien ausschließlich Parteimitglieder aufstellen. Trotzdem: Der Wortlaut ist eindeutig. Die Grünen 1983 und (wie von Sole dargelegt) die PDS 1998 hätten ohne Beschluß des Bundestages nach Satz 2 (von dem mir nichts bekannt ist) keine Fraktion sein dürfen. Das hat zur Folge, daß sie auch die Fraktionsgelder (soweit sie die Gelder für eine parlamentarische Gruppe übersteigen) nicht hätten bekommen dürfen. Kann man da dem Bundestagspräsidium, daß ja wohl für die Bewilligung der Auszahlung zuständig ist, nicht etwas wegen Untreue anhängen (Strafe gemildert wegen vermeidbaren Verbotsirrtums).
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Sole
Veröffentlicht am Dienstag, 15. Februar 2005 - 13:53 Uhr:   

Vermutlich wäre der Fraktionsstatus (genau wie zahlreiche Rechte einer "parlamentarischen Gruppe" ) erfolgreich eingeklagt worden. Was mic wundert, ist, dass es nicht einmal versucht wurde. Sehr untypisch.
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Kai
Veröffentlicht am Dienstag, 15. Februar 2005 - 14:01 Uhr:   

Ich denke, die Parteimitgliedschaft ist analog zu § 48 Abs. 1 Satz 2 Bundeswahlgesetz so zu verstehen, dass als Parteimitglied gilt, wer für die Partei aufgestellt worden ist.

Übrigens stellt sich damit eine gegenüber der Auslegung der Geschäftsordnung (die alleine in der Hoheit des Bundestages liegt und nur nach den Maßstäben der Artt. 38 ff. GG justiziabel ist) interessantere Frage:

Wenn eine Partei einen unabhängigen Kandidaten aufstellt hat, der sich nach der Aufstellung der Landesliste einem anderen politischen Lager zugewandt hat (ob mitgliedschaftlich oder nicht-mitgliedschaftlich könnte auch noch interessant sein), kann dieser dann Nachrücker auf ein freigewordenes Listenmandat werden oder steht dem § 48 I 2 BWG entgegen?
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Sole
Veröffentlicht am Dienstag, 15. Februar 2005 - 15:15 Uhr:   

Meiner Meinung nach kann er. Ich halte das mehr für eine moralische Frage, ob er ehrlicherweise sollte.
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tg
Veröffentlicht am Dienstag, 15. Februar 2005 - 15:38 Uhr:   

@ Matthias:
Sorry, hab ich übersehen
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Carsten Heine
Veröffentlicht am Samstag, 26. Februar 2005 - 21:50 Uhr:   

Soweit ich weiß, ist die DVU-Fraktion in Sachsen-Anhalt von 1998 in der Legislaturperiode bis 2002 in 2, oder gar 3 kleine Fraktionen (u.a. FDVP, Freiheitlich-Demokratische Volkspartei, eine deutsche Haider-Spielart) zerfallen, die dann alle Fraktionsrechte hatten, weil sie die erforderlichen 5 % Mitglieder des Landtages hatten.
Und ich glaube, daß in der Ersten Legislaturperiode in Sachsen-Anhalt 90-94 es zum Schluß eine Fraktion gabe, die bunt aus Abweichlern mehrerer Fraktionen (1 SPD, einige FDP, ev. auch CDU) zusammengewürfelt war.
Ob derartiges auch die Geschäftsordnung des BT gestatten würde?

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