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D’Hondt bei Betriebsratswahlen

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Stoiber-Fan
Veröffentlicht am Freitag, 10. Dezember 2004 - 16:16 Uhr:   

Hallo!
Gibt es für die Stimmenverrechnung hier Vorgaben?
danke
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John Rawls
Veröffentlicht am Samstag, 11. Dezember 2004 - 10:41 Uhr:   

Ja, natürlich. Kannst du die Frage präzisieren?
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Stoiber-Fan
Veröffentlicht am Sonntag, 12. Dezember 2004 - 16:46 Uhr:   

Sainte Laguë, d'Hondt und Hare/Niemeyer

Was wird bei der Umrechnung der Stimmenanteile für geschlossene Listen auf die Sitze verwendet? Gibt es eine Regelung oder nicht?
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Matthias Cantow
Veröffentlicht am Sonntag, 12. Dezember 2004 - 17:29 Uhr:   

Verwendet wird gemäß § 5 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung) d’Hondt.
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John_Rawls
Veröffentlicht am Montag, 13. Dezember 2004 - 00:01 Uhr:   

Genau, allerdings mit der Sonderlocke der Geschlechtsminderheitenregelung. So schaut's genau aus:

(BetrVGDV1WO § 15 - "Verteilung der Betriebsratssitze auf die Vorschlagslisten" )

(1) Die Betriebsratssitze werden auf die Vorschlagslisten verteilt. Dazu werden die den einzelnen Vorschlagslisten zugefallenen Stimmenzahlen in einer Reihe nebeneinander gestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teilzahlen für die Zuweisung der zu verteilenden Sitze nicht mehr in Betracht kommen.

(2) Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach geordnet, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Jede Vorschlagsliste erhält so viele Mitgliedersitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Entfällt die niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere Vorschlagslisten zugleich, so entscheidet das Los darüber, welcher Vorschlagsliste dieser Sitz zufällt.

(3) Wenn eine Vorschlagsliste weniger Bewerberinnen oder Bewerber enthält, als Höchstzahlen auf sie entfallen, so gehen die überschüssigen Mitgliedersitze auf die folgenden Höchstzahlen der anderen Vorschlagslisten über.

(4) Die Reihenfolge der Bewerberinnen oder Bewerber innerhalb der einzelnen Vorschlagslisten bestimmt sich nach der Reihenfolge ihrer Benennung.

(5) Befindet sich unter den auf die Vorschlagslisten entfallenden Höchstzahlen nicht die erforderliche Mindestzahl von Angehörigen des Geschlechts in der Minderheit nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes, so gilt Folgendes:

1. An die Stelle der auf der Vorschlagsliste mit der niedrigsten Höchstzahl benannten Person, die nicht dem Geschlecht in der Minderheit angehört, tritt die in derselben Vorschlagsliste in der Reihenfolge nach ihr benannte, nicht berücksichtigte Person des Geschlechts in der Minderheit.

2. Enthält diese Vorschlagsliste keine Person des Geschlechts in der Minderheit, so geht dieser Sitz auf die Vorschlagsliste mit der folgenden, noch nicht berücksichtigten Höchstzahl und mit Angehörigen des Geschlechts in der Minderheit über. Entfällt die folgende Höchstzahl auf mehrere Vorschlagslisten zugleich, so entscheidet das Los darüber, welcher Vorschlagsliste dieser Sitz zufällt.

3. Das Verfahren nach den Nummern 1 und 2 ist so lange fortzusetzen, bis der Mindestanteil der Sitze des Geschlechts in der Minderheit nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes erreicht ist.

4. Bei der Verteilung der Sitze des Geschlechts in der Minderheit sind auf den einzelnen Vorschlagslisten nur die Angehörigen dieses Geschlechts in der Reihenfolge ihrer Benennung zu berücksichtigen.5. Verfügt keine andere Vorschlagsliste über Angehörige des Geschlechts in der Minderheit, verbleibt der Sitz bei der Vorschlagsliste, die zuletzt ihren Sitz zu Gunsten des Geschlechts in der Minderheit nach Nummer 1 hätte abgeben müssen.
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Dr. W.
Veröffentlicht am Donnerstag, 27. Oktober 2005 - 17:31 Uhr:   

Nächstes Jahr finden in den meisten Betrieben Betriebsratswahlen statt. In größeren Betrieben ist Listenwahl üblich und die Verteilung erfolgt nach d'Hondt.

In unserer Firma treten mehrere Listen an. Eine Liste wird eher der Leitungsebene nahestehen, während eine hauptsächlich aus Gewerkschaftsanhängern besteht. Eine weitere ähnlich denkende Gruppierung plant nun eine eigene Liste.

Soweit ich weiß, bevorzugt das Höchstzahlverfahren d’Hondt in der Regel die stärkste Liste. Ich sehe hier die Gefahr, daß die weitere ähnlich orientierte Liste der Gewerkschaftsliste Stimmen, aber vor allem auch Mandate wegnimmt. Wäre es nicht erfolgreicher, beide Listen würden sich auf eine gemeinsame nach dem Reißverschlußprinzip einigen?

Ich brauche hier auch noch mal mathematischen Beistand. D’Hondt ist doch schwerer zu vermitteln, als ich dachte. Vor allem dachten meine Kollegen, es gilt der Dreisatz (d. h. Hare-Niemeyer).

[in diesen Pfad verschoben – der Admin]
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Gast
Veröffentlicht am Donnerstag, 27. Oktober 2005 - 21:37 Uhr:   

@Dr.W.
Ja, eine gemeinsame Liste hätte Vorteile, da d’Hondt große Listen bevorzugt. Ob das so einfach umsetzbar ist, ist aber eine andere Frage.
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Good Entity
Veröffentlicht am Freitag, 28. Oktober 2005 - 20:19 Uhr:   

Für ein Reißverschlussverfahren müssten die gewerkschaftsnahe und die weitere Liste sich aber auf ein festes internes Verhältnis zueinander einigen, also am einfachsten 50:50 (beide Listen abwechselnd) oder "jeden vierten Sitz kriegen die von der weiteren Liste" oder so.

Genau daran wird es aber in der Realität scheitern. Dann müsste man die Stimmverteilung untereinander ja auf dem Verhandlungsweg festlegen statt durch eine Wahl seitens der Arbeitnehmerschaft. Das wird aber beiden Listen nicht gefallen, denn es gibt sicherlich irgendeine Meinungsverschiedenheit zwischen den beiden Listen, sonst wären es nicht zwei.

Bei vergleichsweise kleinen Wählergruppen wie der Belegschaft eines Betriebes ist gerade bei einer Betriebsratswahl natürlich auch die Person der Kandidaten viel wichtiger als etwa die Direktkandidaten bei einer Bundestagswahl, da man seine Kollegen ja zumeist persönlich (und uU auch recht gut) kennt. Mancher Wähler wird zB "Den Oberdödel aus der Personalabteilung" und damit dessen Liste niemals wählen, auch wenn er mit deren Zielen sonst übereinstimmt. Da mögen mehrere Listen mit ähnlichen Zielen zusammen mehr Erfolg haben als eine große Liste, trotz d'Hondt. Das kommt dann auf die Konstellation an.
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Mitdenker
Veröffentlicht am Dienstag, 13. Mai 2008 - 23:36 Uhr:   

Bei den Betriebsratswahlen geht es in der Regel um überschaubere Betriebsratsgrößen. Daher entscheidet das Verfahren nach d´Hondt stark darüber mit, wie viele Gruppen vertreten sind.

fiktives Beispiel:

Arbeitnehmer: 200
Sitze: 7
Wähler: 80
Wahlbeteiligung: 40 %

Interessengemeinschaft Metall: 60 Stimmen und 7 Sitze
Metaller für Metaller: 10 Stimmen und 0 Sitze
Wir für Euch: 10 Stimmen und 0 Sitze
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Mitdenker
Veröffentlicht am Dienstag, 13. Mai 2008 - 23:57 Uhr:   

Bei den Betriebsratswahlen geht es, in der Regel, um überschaubere Betriebsratsgrößen. Daher entscheidet das Verfahren nach d´Hondt stark darüber mit, wie viele Gruppen vertreten sind.
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Florian das Original (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Mittwoch, 14. Mai 2008 - 14:04 Uhr:   

@ Mitdenker:
Bei Deinem Beispiel komme ich zu einem anderen Ergebnis. Schon auf den 6. Sitz haben bei D'Hondt alle Gruppen den gleichen Anspruch. Der 7. Sitz geht aber auf jeden Fall an eine der kleinen Gruppen.

Im übrigen:
Ich kenne mich zwar bei Betriebsratswahlen nicht aus. Aber ist es denn wirklich realistisch, dass bei einem Betrieb mit 200 Arbeitnehmern überhaupt 3 Listen antreten? Ist so etwas nicht viel mehr eine Persönlichkeitswahl, bei der Listen ohnehin eher unüblich sind?
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Nachdenker
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Donnerstag, 08. Januar 2009 - 22:00 Uhr:   

Ja, Florian, zu diesem Ergebnis komme ich auch!

Nur Dein anderes Argument greift leider nicht. Sobald nicht nur eine Liste eingereicht wird, geht automatisch (bei über 50 Beschäftigten) die Persönlichkeiotswahl flöten! Ein einziger, der sich als Liste "bezeichnet" hebelt sofort das ganze System einer Persönlichkeitswahl aus! Grausam, dieseVorschrift!
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Wolfgang
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Donnerstag, 14. Januar 2010 - 16:55 Uhr:   

Hallo.
Ich bin seit langem im Betriebsrat in unserem Unternehmen (Dienstleister) und hatten bisher unter 100 Wahlberechtigte. Voraussichtlich werden es diesmal über 100 sein, also kommt das System mit den Vorschlagslisten zum tragen. BetrVG §14 sagt aber nicht "es müssen Vorschlagslisten" sonder in Absatz 2 steht, dass auch nur eine Vorschlagsliste eingereicht werden kann. Findet dann eine Personenwahls statt oder eine Listenwahl? D.hieße, daß die Namen von vornherein in der Reihenfoge stehen müssten, wie man sich später den Betriebsrat wünscht (Person an erster Stelle = BR Vorsitz) Sehe ich das richtig?
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 14. Januar 2010 - 21:41 Uhr:   

Ich denke, das Gesetz ist selbsterklärend:
(2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a zu wählen ist.

Näheres siehe in der Wahlordnung §§ 20 ff.
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/betrvgdv1wo/gesamt.pdf
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Wilko Zicht
Moderator
Veröffentlicht am Freitag, 15. Januar 2010 - 22:37 Uhr:   

Wobei Mehrheitswahl=Personenwahl und Verhältniswahl=Listenwahl. Da man in der Regel nicht weiß, ob nicht kurz vor Fristende noch eine Konkurrenzliste eingereicht wird, sollte man seine Liste aber in der Tat in der präferierten Reihenfolge erstellen. Nur wenn klar ist, dass es höchstens eine Liste geben wird, kann es sinnvoll sein, die Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge aufzustellen.

Wer am Ende den BR-Vorsitz übernimmt, hat damit aber formal nichts zu tun. Der BR kann ein beliebiges Mitglied zum Vorsitzenden wählen. Auch denjenigen, der die wenigsten Stimmen erhalten hat oder auf dem schlechtesten Listenplatz stand.
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Norddeutscher
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Sonntag, 17. Januar 2010 - 17:51 Uhr:   

@ Wilko Zicht:
"Auch denjenigen, der die wenigsten Stimmen erhalten hat oder auf dem schlechtesten Listenplatz stand."

Aber nur, wenn er auch in den Betriebsrat gewählt worden ist.
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Wilko Zicht
Moderator
Veröffentlicht am Sonntag, 17. Januar 2010 - 19:23 Uhr:   

Klar, sonst wär er ja kein "Mitglied" desselben.
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Horst
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Donnerstag, 28. Januar 2010 - 19:01 Uhr:   

Hallo,
Bei einer Listenwahl muß ja jede Liste für sich eine bestimmte Anzahl an Wahlstimmen sammeln um zur Betriebswahl zugelassen zu werden.
Das sammeln der Stimmen soll nicht in der Arbeitszeit geschehen.
Der alte Betriebsrat macht aber genau dieses.
Kann man die Wahlliste anfechten und für ungültig erklären lassen, weil die Chancengleichheit nicht gewährt worden ist? Welchen § gibt es da
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Mark Obrembalski
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 28. Januar 2010 - 20:19 Uhr:   

@Horst: Warum soll das Sammeln der Stimmen nicht in der Arbeitszeit geschehen?
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Wilko Zicht
Moderator
Veröffentlicht am Donnerstag, 28. Januar 2010 - 22:33 Uhr:   

@Horst: Es gibt da § 20 BetrVG:

http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__20.html

Die herrschende Meinung sieht den Arbeitgeber aber nicht dazu verpflichtet, einen Arbeitnehmer zwecks Sammeln von Stützunterschriften von der Arbeit zu befreien. Unmittelbar vor und nach der Arbeitszeit sowie in den Pausen dürfte genug Gelegenheit dafür bestehen. Natürlich haben freigestellte BR-Mitglieder es da leichter, das stellt aber keine unzulässige Behinderung oder Benachteiligung für dich dar.
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Mark Obrembalski
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 28. Januar 2010 - 23:20 Uhr:   

Direkt befreien ist im Normalfall ja auch nicht nötig; es ist ja auch zulässig, sich während der Arbeit mit einem Kollegen übers Wetter zu unterhalten. Dann ist es also erst recht erlaubt, auch über die anstehende Betriebsratswahl zu reden und die entsprechende Unterschrift zu sammeln.

Im m.E. eher untypischen Fall, dass es während der Arbeitszeit keine Gelegenheit gibt, sich mit Kollegen zu unterhalten, wäre die Frage nach einer Befreiung zwecks Unterschriftensammelns (oder vielleicht eher der Frage, ob das Unterschriftensammeln auch sonst zur Arbeit zählt) natürlich interessant.
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Horst
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Donnerstag, 18. Februar 2010 - 23:57 Uhr:   

Ich bin in der IGM und auch noch Vertrauensmann und habe eine eigene Liste eingereicht.
Danach ging die Post ab.
Kurz darauf rief mich der BR vorsitzende privat an und hat mich aufs übelste Beschimpft. Wie ich so etwas machen könnte, das wäre ja hinterfo... Ich wäre unten durch und hätte keine ruhigen 4 Jahre. In der Firma wurden Zettel aufgehangen (ohne Nahmen) wählt nicht diese Liste. Beim abgeben der Liste wurde gesagt, rechtlich ok, Moralisch aber sehr fragwürdig. Ein anderer BR Mitglied gratulierte mir das ich es geschafft hätte ihn mit 160 Stimmen aus dem Br zu kippen, weil er ganz unten auf der ersten Liste steht.
Ich sagte wir leben in der Demokratie und das jeder eine Liste einreichen könne. Darauf kam als Antwort, das ist nicht Demokratisch sondern asozial. Ich ging zum Wahlvorstand und beschwerte mich. Darauf kam als Antwort. Ja wenn man so etwas macht muß man mit Reaktionen rechnen.
Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich so etwas zu unterbinden. für 3 Sachen hab ich Zeugen. Nur für den Tel. Anruf nicht.
Wir sind eine große Firma mir über 600 Mitarbeitern. Da muß man doch immer mit einer 2ten Liste rechnen .
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Horst
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 19. Februar 2010 - 00:03 Uhr:   

Es gibt doch sicher besondere Regeln und Vorschriften wie sich ein Betriebsrat seinen Mitarbeitern gegenüber
zu verhalten hat. Bei der Arbeit und auch Privat.
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Wilko Zicht
Moderator
Veröffentlicht am Freitag, 19. Februar 2010 - 10:44 Uhr:   

Sofern die Kritik nur von der konkurrierenden BR-Liste kommt und nicht vom Arbeitgeber (der sich raushalten muss), wirst du das ertragen müssen. Das ist nunmal Wahlkampf.
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Horst
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Sonntag, 21. Februar 2010 - 11:27 Uhr:   

Listenwahl oder Personenwahl was ist Demokratischer

Kann man bei einer Betriebsgröße von fast 700 Mitarbeitern sagen das eine Listenwahl demokratischer ist als eine Personenwahl.

Mitarbeitern aus kleineren Abteilungen ist es nicht möglich genügend Stimmen bei einer Personenwahl zu bekommen.
Minderheiten sind dadurch klar im Nachteil.
Mitarbeiter aus großen Abteilungen sind bei einer Personenwahl klar im Vorteil.
Bei einer Listenwahl ist der Querschnitt der Belegschaft besser im Betriebsrat vertreten.
Man wählt keine Personen mehr, sondern muß sich mit deren Inhalt auseinandersetzen.
Wie ist eure Meinung dazu.
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Frank Schmidt
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 21. Februar 2010 - 11:56 Uhr:   

Gibt es geschlossene Listen? Dann hilft "Auseinandersetzung mit dem Inhalt" bei klarer Dominanz oder alleiniger Vertretung einer Gruppe gar nicht - dann kommt es für die Kandidaten nur darauf an, auf den richtigen Listenplatz aufgestellt zu werden.

Was ideal ist, hängt am Ende davon ab, wofür die Kandidaten sich letztendlich einsetzen: "politische" Ansichten, oder nur die eigenen Wähler, oder dass für alle langfristig das beste herauskommt - und natürlich, wie man selbst zu dieser Frage steht.
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Wilko Zicht
Moderator
Veröffentlicht am Sonntag, 21. Februar 2010 - 21:11 Uhr:   

Im Prinzip ist gegen eine Listenwahl nichts einzuwenden, da die Personenwahl bei nur einer Liste ja eine Mehrheitswahl darstellt, inkl. der dort üblichen Verzerrungen des Wählerwillens.

Nur ist nicht nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber geschlossene Listen vorschreibt, statt auch bei der Listenwahl Personenstimmen zuzulassen.
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Gerd
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 22. Februar 2010 - 14:20 Uhr:   

Hallo,
Die Listenwahl bei uns steht fest. Wir haben eine eigene Liste aber ein Kollege möchte nicht mehr mitmachen und sich von der eingereichten Liste wieder streichen lassen. Ist das überhaupt noch möglich?
Oder muß der Kollege bis nach der Wahl warten und dann auf sein Amt verzichten?
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Ratinger Linke
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 22. Februar 2010 - 17:47 Uhr:   

Ob man Listenwahl oder Personenwahl als demokratischer betrachten kann, hängt von den Umständen ab. Wenn es Konflikte gibt, hat die Listenwahl sicher Vorteile; insbesondere ist es richtig, dass bei der Personenwahl die Mehrheit 100% der Sitze bestimmen kann (und praktisch auch wird, wenn die Konfliktlinien klar sind, z.B. entlang Abteilungsgrenzen).

Wenn es keine Konflikte (im weiteren Sinn) gibt, dann ist eine Verhältniswahl relativ sinnlos. Bei einem harmonischen Verhältnis ist allerdings das Wort "Demokratie" weit hergeholt. Die Wahl ist dann lediglich ein technisches Mittel zur Bestimmung einer Vertretung; in kleineren Betrieben ließe sich das dann prinzipiell auch anders als durch Wahl vernünftig regeln.

Der sehr weitgehende Systembruch bei mehr als 1 Liste ist hier tatsächlich eher problematisch. Insbesondere lässt sich dadurch durch eine Scheinliste die Wahl u.U. fast ganz aushebeln. Wobei es im Konfliktfall wohl meistens auch eine zweite echte Liste geben würde.

@Gerd: Wenn die Einreichungsfrist noch nicht vorbei ist, besteht jedenfalls die Möglichkeit, sich noch auf einer zweiten Liste aufstellen zu lassen und auf die resultierende Aufforderung des Wahlvorstands, sich zwischen beiden zu entscheiden, nicht zu reagieren. Dann wird man von allen Listen gestrichen.
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Mike61
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Dienstag, 23. Februar 2010 - 11:45 Uhr:   

Hallo,

wenn bei einer Listenwahl auf zwei Kandidaten gleiche Stimmanteile fallen, auf wieviel Stellen hinter dem Komma wird nachgeschaut wer eine Mehrheit hat, oder entscheidet dann grundsätzlich das Los?

Danke schon für Eure Antworten
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Wilko Zicht
Moderator
Veröffentlicht am Dienstag, 23. Februar 2010 - 12:34 Uhr:   

Eine Beschränkung auf eine bestimmte Anzahl von Nschkommastellen ist nicht vorgesehen, also wird notfalls bis "unendlich" geschaut (wobei es kaum jemals über die dritte Stelle nach dem Komma hinausgehen dürfte). Einen Losentscheid gibt es nur bei exakt gleichen Höchstzahlen.
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Mike61
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Dienstag, 23. Februar 2010 - 12:50 Uhr:   

Danke Wilko Zicht für die schnelle Rückmeldung!
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Daniel
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 12. März 2010 - 18:11 Uhr:   

Auf die Aussage es gibt eine Listenwahl, kam diese Antwort. Was haltet ihr davon und wie kann man darauf antworten. Mir fehlen die Worte.

Du hast mir mein Demokratisches Recht gestohlen eine Personenwahl zu machen indem du dein Demokratisches recht in den Vordergrund gestellt hast eine eigene Liste zu machen. Du bevormundest alle Mitarbeiter weil sie nur noch Liste a oder b wählen können. Das sind Zustände wie in alten DDR
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sanetra
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Mittwoch, 01. September 2010 - 11:34 Uhr:   

Akt.-Fall: BR - Neugründung, 5 BR-Mitglieder werden gewählt.
Listenwahl (4 Vorschlagslisten). Gestern war Abgabefrist 31.08.2010
und Wahlvorstandsitzung. Wahlvorstand informiert den Listenvertreter
daß ein Kandidat irrtümlich sein Nachname unter Vorname geschrieben
hat und umgekeher. (10 Stelle auf der Vorschlagliste)
Frage: Wie kann man den Felher korrigieren ohne die gesamte Liste nicht
kapput zu machen ? da zwei Bewerber die auf den oberen Plätzen d. Liste
kandidieren sind z.Z. im Urlaub und nicht erreichbar.
Heilbare Mangel aber wie ? }
Danke für schnelle Vorschläge da morgen Fristende.
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Wilko Zicht
Moderator
Veröffentlicht am Mittwoch, 01. September 2010 - 12:28 Uhr:   

Wenn es keinen anderen Mitarbeiter mit dieser (umgekehrten) Namenskombination gibt und die Unterschrift passt, dann kann der Wahlvorstand solche offensichtlichen Versehen korrigieren.
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Sandra Kraus
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Mittwoch, 23. März 2016 - 06:44 Uhr:   

Wir haben eine Listenwahl mit 2 Listen durchgeführt. Die 5 BR-Mitglieder wurden nach der d'hondtschen Berechnung ermittelt. Nun geht es um die Ersatzmitglieder; wird dort weiterhin nach diesem Verfahren gerechnet, sodass jemand aus der Verliereliste benannt wird, oder werden die "überzähligen" Personen der Gewinnwerliste bevorzugt.b
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 23. März 2016 - 11:48 Uhr:   

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