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Jürgen
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 25. November 2004 - 19:01 Uhr: | |
Wer kann mir weiterhelfen ? Bei der diesjährigen NRW Kommunalwahl hat die Partei A in 3 Stimmbezirken zur Bestimmung des Ortsvorstehers 2,4 % ( 30 Stimmen ) Vorsprung vor Partei B. Diese hat jedoch in 2 von den 3 Stimmbezirken die absolute Mehrheit. Der von Partei B dominierte Stadtrat nahm die durch OVG Münster beschlossene Ausnahme für sich in Anspruch, dass der Rat den Ortsvorsteher wählt, wenn der Vorsprung so gering ist, dass es den Wählerwillen nicht wieder geben würde.Der Rat wählte natürlich einen Ortsvorsteher der Partei B. Ist hier der im Gesetz bestehende Spielraum anzuwenden, da Partei B 2 von 3 Wahlbezirken für sich bestimmt hat ? Es sind insgesamt ca. 1200 Personen zur Wahl erschienen, einer dieser beiden von Partei B gewonnene Wahlkreis hat jedoch nur 55 zur Wahl erschienene Bürger ( Wahlbeteiligung in allen Bezirken normal ). M.E. findet die Ausnahmeregelung von der Mehrheit hier keine Anwendung, ich kann jedoch keine Quelle finden. Damit die Politikverdrossenheit weiter zunimmt, möchte ich irgendwo eine Antwort für diese Entscheidung finden. Für Hilfe bin ich ( sehr ) dankbar. |

Kai
| | Veröffentlicht am Freitag, 26. November 2004 - 01:52 Uhr: | |
Ich kenne jetzt die Judikatur des OVG Münster nicht im Einzelnen (welches im Übrigen die letzte Instanz für die Auslegung des einschlägigen § 39 Abs. 6 Satz 1 GO NRW ist). Bei einem so knappen Wahlergebnis hat der Rat in der Tat einen gewissen Entscheidungsspielraum. Allerdings gibt es m.E. mehr Argumente dafür, den Vorsteher entsprechend dem Vorschlag der Partei B zu wählen als nach dem Vorschlag der Partei A. Wenn es allerdings eine nicht unbedeutende Partei C gäbe, die auch im Gemeindebezirk den Vorschlag der Partei A unterstützt, sähe es wiederum anders aus. Daher wäre es hilfreich, wenn Sie etwas konkreter angeben könnten, um welche Gemeinde es sich handelt, und wie das Stimmergebnis für alle Parteien im Gemeindebezirk aussieht. |

Thomas Frings
| | Veröffentlicht am Freitag, 26. November 2004 - 12:00 Uhr: | |
"wenn Sie etwas konkreter angeben könnten, um welche Gemeinde es sich handelt"" Vermutlich geht es um Rheinbach, Ortschaft Neukirchen. Wenn es überhaupt einen Spielraum gibt, dann wird der bei 2,4% Prozentpunkten sicher noch gegeben sein. Per Gerichtsbeschluß wird die SPD den Ortsvorsteher in Neukirchen wohl kaum bekommen. Auch mit den Grünen zusammen erreichen sie die absolute Mehrheit nicht. Knapp 20 Kilometer entfernt in Bornheim sehen die Genossen die einschlägige Bestimmung übrigens ganz anders. Dort hat sie durch Absprache mit Grünen, UWG und FDP zahlreiche Ortsvorsteherposten erhalten obwohl die CDU in den betreffenden Orten mehr oder weniger eindeutig stärkste Partei ist (auch UWG und Grüne bekamen ein paar Orstsvorsteher). Es stellt sich auch die Frage, ob dieser völlig unwichtige Posten eine juristische Auseinandersetzung mit geringer Erfolgsaussicht überhaupt wert ist. Das Sagen in Rheinbach und damit auch in allen Ortsteilen hat die CDU mit Hilfe der FDP, daran ändert ein zusätzlicher Ortsvorsteherposten gar nichts. |

Kai
| | Veröffentlicht am Freitag, 26. November 2004 - 16:33 Uhr: | |
Wenn CDU und FDP zusammen die Mehrheit der Stimmen in Rheinbach-Neukirchen erhalten haben, spricht nichts dagegen, dass der Stadtrat den von CDU und FDP gemeinsam vorgeschlagenen Ortsvorsteher wählt. Auch eine solche nachträgliche Listenverbindung wäre eindeutig eine Wahl auf der Grundlage des Stimmergebnisses im Gemeindebezirk - dieses Procedere ist für die Ausschusswahlen des Rates unzweifelhaft - und der Ortsvorsteher ist letztlich ein gemeindebezirksbezogener Ein-Mann-Ausschuss, wie sich im Zusammenhang mit § 39 Abs. 4 GO ergibt - zulässig. |
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