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Sven W. (Jujore)
| | Veröffentlicht am Montag, 01. November 2004 - 11:47 Uhr: | |
Habt ihr eine Ahnung ob es irgendwo einen Kommentar zu $7 KWG gibt der die Gründe der 3 Monatssperrfrist bei Umzug wiedergibt, da dann ja nicht gewählt werden darf. |

agon
| | Veröffentlicht am Montag, 01. November 2004 - 13:55 Uhr: | |
Moin, welches Kommunalwahlgesetz? In meinem (Nds) regelt § 7 die Aufteilung des Wahlgebietes in Wahlbereiche... ;-) Spaß beiseite: ich kenne die Kommentierung nicht (gibt es AFAIK auch nicht im Netz, aber in größeren Bibliotheken oder im Zweifelsfall im nächstgelegenen Gericht), aber ich kann mir denken, daß dies mit der Organisation der Wahl, speziell der Erstellung der Wählerverzeichnisse und dem damit verbundenen organisatorischen Aufwand, begründet wird. Gruß |

52368 Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Freitag, 18. November 2011 - 15:18 Uhr: | |
Hallo Zusammen!, ich habe eine Frage bezüglich Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) Saarland, folgender Fall: Eine Stadt (37.000 Einwohner) hat aktuell vier ehrenamtliche Beigeordnete. §64 KSVG legt für eine Gemeinde dieser Größe die Höchstzahl der ehrenamtlichen und hauptamtlichen Beigeordneten auf vier fest. Wie kommt diese Stadt nun zu einem hauptamtlichen Beigeordneten? Meiner Meinung nach müsste entweder; a) Beschlossen werden (Rat einfache Mehrheit?), dass ein ehrenamtlicher Beigeordneter gemäß §66 Abs. 2 durch einen Hauptamtlichen ersetzt werden soll. Korrekt? oder b) Ein ehrenamtlicher gemäß §68a abgewählt werden, erst dann kann die Ausschreibung einer Stelle für den Hauptamtlichen erfolgen. Wie seht Ihr das? Im Voraus Danke! |

Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Samstag, 19. November 2011 - 08:51 Uhr: | |
§ 66 Abs. 2 KSVG ist offensichtlich genau für diesen Fall gedacht, während § 68a ausdrücklich nur für hauptamtliche Beigeordnete gilt. Es ist meines Erachtens auch völlig klar, dass der ehrenamtliche Beigeordnete bis zur Ernennung des hauptamtlichen Beigeordneten nach dem üblichen Prozedere im Amt bleibt. |

Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Samstag, 19. November 2011 - 09:53 Uhr: | |
@Ratinger Linke Im Ergebnis Zustimmung. Allerdings ist §68a KSVG aus § 65 (3) KSVG auch für ehrenamtlichen Beigeordneten anwendbar. Was mich etwas irritiert ist die Möglichkeit über § 66 (2) KSVG eine so niedrige Hürde hat. Dagegen § 65 (3) i.V.m. § 68a aber eine so hohe Hürde kennt. Naja die Hürde ist natürlich, dass man nicht willkürlich hauptamtliche Beigeordnete schaffen kann. |

Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Samstag, 19. November 2011 - 10:13 Uhr: | |
§ 65 Abs. 3 hab ich übersehn. Die einfache effektive Abwahlmöglichkeit von ehrenamtlichen Beigeordneten ist jedenfalls schon konsequent, weil sie bestellt werden sollen, bevor sich der Gemeinderat richtig damit auseinandersetzen kann, ob er künftig hauptamtliche Beigeordnete haben will. Sowas beschließt man ja nicht nebenbei in der konstituierenden Sitzung. Also muss es eine praktikable Möglichkeit geben, die Ehrenamtlichen wieder loszuwerden. Das Missbrauchspotenzial ist wohl nicht allzu hoch. |