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Mecklenburg-Vorpommern – Wahlberechti...

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Fragender
Veröffentlicht am Sonntag, 29. April 2001 - 14:32 Uhr:   

Hi

Ich mal eine Frage:

In M-V ist man ab dem vollendeten 16. Lebensjahr zur OB- Kommunalwahl berechtigt.

D.h. Wenn z.B. die Wahl heute stattfindet, aber ich erst morgen das 16. Lebensjahr vollendet habe, bin ich nicht zur Wahl berechtigt.

Was aber, wenn kein OB- Kandidat die Mehrheit erreicht und so eine Stichwahl nötig ist? Wen die Stichwahl ca. 1 Woche später stattfindet habe ich ja bereits das 16. Lebensjahr vollendet.
Bin ich deshalb laut Wahlrecht zur OB- Stichwahl berechtigt teilzunehmen?
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Fragender
Veröffentlicht am Mittwoch, 02. Mai 2001 - 17:40 Uhr:   

Hat sich schon geklärt.

Um an einer Stichwahl teilzunehmen, muss man zum Zeitpunkt der Erstwahl ds 16. Lebensjahr vollendet haben.
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Wilko Zicht
Veröffentlicht am Freitag, 04. Mai 2001 - 02:34 Uhr:   

Stimmt. Geregelt ist das übrigens in § 13 Abs. 4 der Kommunalwahlordnung von MV.

Ob eine solche Beschränkung des aktiven Wahlrechts durch eine bloße Verordnung geschehen kann (das Gesetz schweigt sich zu diesem Thema aus), ist m.E. durchaus fragwürdig.
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Fragender
Veröffentlicht am Montag, 07. Mai 2001 - 19:39 Uhr:   

Ich denke, da dies als Verordnung geregelt wurde, da die angelegenheit auch eher verwaltungstechnischer Natur ist. Schließlich müssen alle berechtigten Wähler vor der Wahl erfasst werden und ihnen eine Wahleinladung zugeschickt werden. Wahrscheinlich ist es für die Behörden zu knapp und einfach unnötig nochmal vor der Stichwahl zu prüfen, wer alles Wahlberechtigt ist.
'Kostet schließlich viel zu viel arbeit für ein paar mehr Wähler, die sowieso niemanden interessieren.'
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pico
Veröffentlicht am Donnerstag, 09. September 2004 - 18:53 Uhr:   

In welchen fall kommt es zur einer Stichwahl?
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Matthias Cantow
Veröffentlicht am Freitag, 10. September 2004 - 00:27 Uhr:   

In welchen fall kommt es zur einer Stichwahl?

Wenn im ersten Wahlgang einer Bürgermeister-, Landratswahl o.ä. kein Kandidat mehr als die Hälfte der gültigen Stimmern erhält.

Wahrscheinlich ist es für die Behörden zu knapp und einfach unnötig nochmal vor der Stichwahl zu prüfen, wer alles Wahlberechtigt ist.

Das wär alles kein Problem, man könnte z. B. vorsorglich für den ersten Wahlgang die Wählerverzeichnisse mit den dann noch nicht Wahlberechtigten (mit einem Sperrvermerk versehen) erstellen. Kommt es nun zu einer Stichwahl, könnten diese ohne zusätzliche Arbeit erneut verwendet werden.
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Kai
Veröffentlicht am Freitag, 10. September 2004 - 09:19 Uhr:   

Der Grund ist schlicht der, dass die Stichwahl als unselbständige Wahl angesehen wird. Sie findet nur dann statt, wenn die Wähler der Hauptwahl sich nicht mit absoluter Mehrheit für eine Kandidatin oder einen Kandidaten entscheiden konnten. Daher wird auch die Stichfrage nur den Wahlberechtigten der Hauptwahl unterbreitet. Das Wahlrecht knüpft gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 KWG M-V an das Alter am Wahltag an. Der Wahltag selbst ist gemäß § 57 Abs. 2 KWG M-V der Tag der Hauptwahl. Die Stichwahl ist nach Abs. 3 eine Art Nachschlag zum Wahltag.

Deswegen ist z.B. auch für eine innerhalb von drei Monaten nach der Hauptwahl durchgeführte Wiederholungswahl vorgeschrieben, dass aufgrund der selben Wählerverzeichnisse zu wählen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 1 KWG M-V), weil man eben soweit vertretbar, ein Auseinanderfallen des Kreises der Wahlberechtigten vermeiden will.
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Matthias Cantow
Veröffentlicht am Freitag, 10. September 2004 - 11:29 Uhr:   

@Kai
Der Grund ist schlicht der, dass die Stichwahl als unselbständige Wahl angesehen wird.

Dass das - so wie in den KWG´s anderer Länder - eigentlich so gewollt ist, ist schon klar.

Der Wahltag selbst ist gemäß § 57 Abs. 2 KWG M-V der Tag der Hauptwahl.

Dass nur der Haupwahltag Wahltag sein soll, steht da gerade nicht. Dagegen spricht auch § 57 Abs. 2 KWG M-V Satz 4:

Der Wahlleiter macht den Tag der Hauptwahl und den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl [...]

Die Kritik Wilkos an einer inhaltlichen Gesetzesänderung durch eine Verordnung ist durchaus berechtigt. In anderen Ländern (z.B. Brandenburg) ist das sauber im KWG selbst geregelt.
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Kai
Veröffentlicht am Freitag, 10. September 2004 - 12:29 Uhr:   

Um eine inhaltliche Änderung handelt es sich bei der Regelung in der KWO keinesfalls. Wenn man auch bei der rein grammatischen Auslegung vielleicht noch Zweifel haben kann, kommt man mittels historischer und teleologischer Auslegung dazu, dass auch gem. §§ 7, 57 ausschließlich der Hauptwahltag für das Wahlrecht entscheidend ist. § 13 KWO hat damit lediglich klarstellende Funktion.
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c07
Veröffentlicht am Montag, 13. September 2004 - 21:03 Uhr:   

Kai:
> Daher wird auch die Stichfrage nur den Wahlberechtigten der Hauptwahl unterbreitet.

Wobei dann noch stärker als ohnehin die Frage ist, warum sie nicht gleich zusammen mit der Hauptwahl entschieden wird (per IRV, wobei sich aber auch das derzeit übliche Verfahren, bei dem alle außer den zwei Führenden sofort ausscheiden, problemlos nachbilden ließe).
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Sebastian
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Donnerstag, 01. Oktober 2009 - 10:37 Uhr:   

Hallo
Wie sieht es aus wenn man bei dem ersten Wahlgang der Bürgermeisterwahl nicht wählen war,aber will zur Stichwahl gehen?

Gruß Sebastian
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AeD
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Donnerstag, 01. Oktober 2009 - 10:54 Uhr:   

Wenn man zur Hauptwahl wahlberechtigt war, ist man auch zur Stichwahl wahlberechtigt.

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