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Uwe Pflaum
| Veröffentlicht am Dienstag, 13. Februar 2001 - 14:09 Uhr: | |
Kann mir jemand erklären, mit welchem Recht das d'Hondt'sche Sitzverteilungsverfahren im Bayerischen Kommunalwahlrecht vorgeschrieben wird, obwohl dieses Verfahren gemäß Bayerischem Verfassungsgericht verfassungswidrig ist und im Landeswahlrecht von Bayern ersetzt wurde? |
Wilko Zicht
| Veröffentlicht am Dienstag, 13. Februar 2001 - 16:05 Uhr: | |
Der Bayrische VerfGH hat das d'Hondtsche Verfahren nicht generell für verfassungswidrig erklärt, sondern nur in bezug auf das geltende Landtagswahlrecht, bei dem die Sitze nicht auf Landesebene verteilt werden, sondern getrennt in den sieben Regierungsbezirken. Dadurch wirken sich die Benachteiligungen kleiner Parteien durch d'Hondt in siebenfacher Weise aus und summieren sich landesweit. Statt auf Hare/Niemeyer umzustellen, hätte der bayrische Gesetzgeber auch die Sitzverteilung von Regierungsbezirks- auf Landesebene verlagern und dabei d'Hondt beibehalten dürfen. Da bei Kommunalwahlen in Bayern das d'Hondtsche Verfahren nur einmal angewendet wird, ist es nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs hier nicht zu beanstanden. |
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