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Ralf Müller
| Veröffentlicht am Sonntag, 14. Januar 2001 - 23:08 Uhr: | |
Der Kreisverband einer Partei stellt eine Bewerberliste zur Kreistagswahl auf, dem Bezirks/landesvorstand passt diese Liste nicht, er stellt selbst eine Liste auf, lässt dabei Personen mitwählen, die am Kreisvorstand vorbei aufgenommen wurden, reicht diese Liste beim Kreiswahlleiter ein. Der Kreiswahlleiter will entweder die Liste des Landesverbandes annehmen (entgegen Parteigesetz, GG Art. 21 Abs. 1, Satz 3) oder beide Listen ablehnen. Was ist zu tun? Rechtsgrundlagen, evtl.Urteile?? Sind gleichgelagerte Fälle bekannt? |
Wilko Zicht
| Veröffentlicht am Montag, 15. Januar 2001 - 08:49 Uhr: | |
Mir ist der Sachverhalt noch nicht ganz klar. Geht es um eine Kommunalwahl in Hessen oder in Niedersachsen? Von welchem Personenkreis wurde die "Liste des Landesverbandes" aufgestellt? |
Ralf MŸller
| Veröffentlicht am Montag, 15. Januar 2001 - 22:50 Uhr: | |
Es handelt sich um eine Kreistagswahl im Lande Hessen am 18.03.01. Die Liste des Kreisverbandes wurde aufgestellt am 8.10.00, die Einladung wurde auf Grund eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses sowie eines einstimmigen Beschlusses der Kreismitgliederversammlung vorgenommen. Nachdem die Einladung verschickt war, verschickte der Bezirksvorsitzende eine "Ausladung". Die Versammlung wurde trotzdem durchgeführt, 21 teilnemende wahlberechtigte Mitglieder, die Bewerberliste aufgestellt. Der Bezirksvorsitzende ficht die Wahl an, beruft sich dabei auf einen Paragraphen der LS der nur für parteiinterne Wahlen gilt, gleichzeitig gibt er bekannt das drei Mitglieder des Kreisverbandes die Wahl angefochten hätten. Nach d. entsprechenden Paragraphen der BS (gilt meines Erachtens auch nur für parteiinterne Wahlen), können aber nur an der Wahl teilnehmende Personen die Wahl anfechten. Der Bezirksvorsitzende lädt den Kreisverband zu einer erneuten Listenwahl ein, dabei wird mit Hilfe einiger (elf an der Zahl) Anhänger des Landesvorsitzenden (der selbst Mitglied im Kreisverband ist) und weiteren sieben Personen, die unter Umgehung des Kreisvorstandes und der Satzungsbestimmungen schnell "aufgenommen" wurden, eine neue Liste gewählt und beim Kreiswahlleiter eingereicht. Der Kreiswahlleiter stellt sich auf den Standpunkt, das höchste Parteigremium müsste entscheiden, welche Liste gültig ist, das Bundesschiedsgericht entscheidet für die Liste des Landes-/Bezirksvorstandes. Offensichtlich will der Kreiswahlleiter dem Wahlausschuß die Annahme der Liste des Landesvorstandes empfehlen. m. E. ein eklatanter Verstoß gegen GG Art. 21 Abs. 1 S. 3, das Parteiengesetz sowie die Wahlgesetze. |
Norddt. Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Sonntag, 21. Juni 2009 - 19:17 Uhr: | |
@ Ralf Müller Wie ist die Angelegenheit eigentlich ausgegangen? |
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