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warum
Veröffentlicht am Donnerstag, 29. Juli 2004 - 21:32 Uhr:   

Auf der Seite über Listenverbindungen (Wahlrechtslexikon) geht der Verweis zur BVerfGE leider ins Leere. Kann mir jemand mitteilen ob das nur für Bundestagswahlen oder für alle Wahlen in der BRD gelten soll? Falls letzteres - warum soll das zur Überwindung einer Sperrklausel gegen die Chancengleichheit verstoßen, zur Reststimmenzusammenlegung für einen zusätzlichen Sitz aber nicht, weiß das wer?
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Matthias Cantow
Veröffentlicht am Donnerstag, 29. Juli 2004 - 21:40 Uhr:   

Der Link ist repariert.
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c07
Veröffentlicht am Freitag, 30. Juli 2004 - 11:23 Uhr:   

Nach meinem Verständnis (bin kein Jurist) gilt das für alle Wahlen, für die prinzipiell ein Verhältniswahlrecht gilt. Eigentlich sind die Argumente auch auf Wahlen ohne künstliche Sperrklausel anwendbar, weil sie ebenso bei der natürlichen Sperrklausel zutreffen. Ausnahme ist vielleicht der Fall, wo innerhalb der Listenverbindung nach d'Hondt verteilt wird, weil da bei ungleich großen Partnern ein zusätzlicher Restsitz in der Regel an den größeren geht, womit das Argument abgeschwächt wird, dass ein größerer Partner willkürlich einen kleinen über die Hürde heben könnte.

Allerdings weigern sich die Gerichte ziemlich beharrlich, die objektiven Kriterien anzuerkennen, die es bei der Wahl zwischen Sainte-Laguë, Hare/Niemeyer und d'Hondt gibt. Folglich ignorieren sie alle Abweichungen, die ungefähr in den Unschärfebereich zwischen diesen Verfahren fallen. Damit ist die Reststimmenverwertung ohnehin ziemlich bedeutungslos.
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Fragender
Veröffentlicht am Sonntag, 01. August 2004 - 18:06 Uhr:   

@c07

Und wie geht diese Auffassung mit dem bayerischen Kommunalwahlrecht zusammen, daß explizit Listenverbindungen zuläßt? Oder ist das mal wieder die typische bayerische CSU-Selbstherrlichkeit zu sagen, daß das Bundesverfassungsgericht in Bayern nichts zu sagen hat (siehe nur Kruzifix-Urteil)? Wäre ja nichts neues, aber "CSU" und "Rechtsstaatlichkeit und Demokratie" sind ja eh unvereinbare Begriffe, wie man derzeit an Frau Hohlmeier/Strauß sieht.
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c07
Veröffentlicht am Sonntag, 01. August 2004 - 20:17 Uhr:   

Erstens sind das ja nur logische Folgerungen und keine direkten Aussagen des Gerichts. Deswegen allein fühlt sich leider selten ein Politiker zu irgendwas veranlasst. Außerdem gehört das bayrische Kommunalwahlrecht ja zu den Ausnahmen, wo eine große Partei eine kleine wegen fehlender Sperrklausel und internem d'Hondt kaum begünstigen kann.

Dass das Bundesverfassungsgericht in Bayern bei ähnlich gelagerten Fällen nichts zu sagen hat, hat es übrigens selber festgestellt.

Ein anderes Problem ist, dass in Bayern bei der Kommunalwahl überhaupt noch d'Hondt gilt, obwohl die Mängel von d'Hondt gerichtlich festgestellt worden sind und d'Hondt in der Folge bei der Landtagswahl aufgegeben werden hat müssen. Wegen fehlender Mehrfachanwendung ist das zwar noch zulässig, reizt aber den gegebenen Spielraum bis zum Äußersten aus (das war nicht nur Unterlassen einer Anpassung, sondern bei der Bezirkswahl, die ansonsten das Landtagswahlsystem übernimmt, ist das Verfahren ausdrücklich auf d'Hondt festgelegt worden).
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Fragender
Veröffentlicht am Sonntag, 01. August 2004 - 20:42 Uhr:   

@c07

Aber mehrere kleine Parteien können sich durchaus begünstigen. Gerade in Vertretungskörperschaften mit weniger als 50 Mitgliedern führen diese Zählgemeinschaften häufiger dazu, daß überhaupt eine der Gruppierungen einzieht, was auch absehbar ist, da allen Beteiligten klar ist, daß keine der Listen die notwendige Stimmenzahl erhält. Das zeigt, daß gerade bei D'Hondt die Zählgemeinschaften ihren Sinn haben. Bei Listengemeinschaften von kleineren mit größeren Listen führt es sogar häufig dazu, die größere gegenüber gleichgroßen Dritten zu begünstigen, was im Extremfall dazu führen kann, daß eine Liste (aufgrund der Zählgemeinschaft) mehr Sitze bekommt, als eine konkurriende Liste, die einen höheren Stimmenanteil erhalten hat.
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c07
Veröffentlicht am Sonntag, 01. August 2004 - 22:05 Uhr:   

Ja, aber das hat das Bundesverfassungsgericht auch nicht beanstandet. 1990 war ja genau das das Problem, dass sich Listenverbindungen eben nicht frei bilden hätten können, sondern faktisch nur die Version "große Westpartei (=CSU) protegiert schwache Ostpartei (=DSU)" möglich gewesen wär. Gegen einen freien Zusammenschluss mehrerer kleiner Parteien oder dagegen, dass eine große Partei von einer kleinen profitiert, bringt das Urteil keine Argumente.

Ich seh da auch tatsächlich kein Problem, solang die Listenverbindung den Wählern bekannt ist. Entgegen dem, was ich oben geschrieben hab, ist auch die natürliche Sperrklausel kein Problem, solang nur in Ober- und Unterverteilung dasselbe Verfahren verwendet wird. Auch bei doppeltem Hare/Niemeyer kann eine große Partei eine kleine kaum systematisch über die natürliche Sperrklausel bringen, bei Sainte-Laguë erst recht nicht. Wirklich problematisch ist nur der Fall, wo die Oberverteilung nach d'Hondt und die interne mit einem gerechteren Verfahren berechnet wird (gibt es das nicht tatsächlich wo?).
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Mörsberg
Veröffentlicht am Montag, 02. August 2004 - 13:15 Uhr:   

> gibt es das nicht tatsächlich wo?
Niederlande, EP-Wahl, ist so ähnlich. Da wird aber die Sperrklausel (volle Hare-Quota) nicht auf die Listenverbindung angewendet, sondern auf jede Liste einzeln. Bleibt ein Teil drunter, findet die Verbindung nicht voll statt. Und so ist das dann wieder unproblematisch.
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Norddeutscher
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Mittwoch, 04. Januar 2017 - 17:15 Uhr:   

Wieso sind hier eigentlich die Antworten von c07 weg? Der Thread ist absolut unverständlich geworden. Ich hätte gerne die Antworten auf die Fragen gelesen.
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Good Entity
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Mittwoch, 04. Januar 2017 - 18:48 Uhr:   

@Norddeutscher: Ich vermute mal, dass es da so eine Art Listenverbindung zwischen c07 und Ratinger Linke gibt, die leider jetzt Auswirkungen hat. Schade.
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Norddeutscher
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Mittwoch, 04. Januar 2017 - 19:35 Uhr:   

Das ist doch aber kein Grund alte Diskussionsbeiträge zu löschen und damit den Thread unbrauchbar zu machen.
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Good Entity
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Donnerstag, 05. Januar 2017 - 12:45 Uhr:   

Soweit von außen ersichtlich, hat sich Ratinger Linke (und somit in Personalunion oder Listenverbindung auch c07) entschlossen, seine gesamten eigenen Beiträge aus den beiden Jahrzehnten von Wahlrecht.de zu löschen.

Der Grund dafür liegt offenbar in einer fachlichen Meinungsverschiedenheit zwischen Ratinger Linke und den (anderen) Verantwortlichen der Seite Wahlrecht.de. Den Grund habe ich nicht verstanden, zumindest nicht den Zusammenhang zwischen dieser Meinungsverschiedenheit und dem Löschbedürfnis. Aber er ist offenbar vorhanden.

Ratinger Linke aka c07 hat zwar imho keinen Anspruch darauf, dass alle seine Beiträge gelöscht werden, andererseits gibt es auch keinen Grund, warum die Verantwortlichen zur Deeskalierung der Meinungsverschiedenheit diesem Wunsch nicht einfach folgen sollten. Wahlrecht.de ist eine ehrenamtlich betriebene Seite, zumindest in der Vergangenheit hat man sich offenbar gut verstanden, was soll also ein Beharren auf (vielleicht berechtigten) Standpunkten. Der leidgeprüfte User bringt ja auch den Müll runter, obwohl die sonst so gleichberechtigte Partnerin eigentlich dran ist. Das hebt die Stimmung und vermeidet (weiteren) Streit. Wir sehen es am Ergebnis: Alle Beiträge sind weg.

Und wir als User haben keinen Anspruch welcher Art auch immer darauf, dass vorhanden gewesene Beiträge auch bleiben müssen. Man könnte ja auch die gesamte Seite vom Netz nehmen. Pech, aber isso.
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Norddeutscher
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Donnerstag, 05. Januar 2017 - 18:26 Uhr:   

Ich würde aber gerne den Grund verstehen, warum c07 (ob der mit "Ratinger Linke" identisch ist, weiß ich nicht und interessiert mich auch nicht) seine Beiträge gelöscht hat und damit Threads verstümmelt, so dass sie nicht mehr verständlich sind. Dass ich keinen Rechtsanspruch auf Wiederherstellung habe, ist mir auch klar, aber ich kenne es aus langjähriger Netzerfahrung eigentlich so, dass es ein don't ist, Beiträge zu löschen, auf die andere bereits geantwortet haben. Das gilt als absoluter Verstoss gegen die Netiquette.
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Good Entity
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 06. Januar 2017 - 21:20 Uhr:   

Dann sind wir uns einig.

Ratinger Linke hatte erläutert, dass und welche Meinungsverschiedenheit mit den Admins es gibt und die daraus folgende Löschung seiner eigenen Beiträge begründet - das ist inzwischen aber wohl auch gelöscht, verstanden hatte ich die Begründung und erst recht die zwingende Folge einer Löschung seiner eigenen Beiträge sowieso nicht.

Ratinger Linke hatte ferner mitgeteilt, früher einen anderen Namen benutzt zu haben, schrieb aber nicht, welchen. Aus den von Dir entdeckten Löschungen folgere ich, dass er mit c07 identisch ist, so dass die Begründung von Ratinger Linke für die eigenen Beiträge auch auf die Beiträge von c07 zutreffen dürfte.

Das beantwortet zwar Deine Frage nach dem Löschungsgrund, nützt Dir aber genauso wenig wie mir. Ich habe auch nicht den Eindruck, dass er sich von diesen Beiträgen als solche distanzieren will, sondern eher ein grundsätzliches Problem mit sich und außerdem mit den Admins hat. Das ist schade. Gerade für uns (und die Netiquette).
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Wilko Zicht
Moderator
Veröffentlicht am Freitag, 06. Januar 2017 - 21:55 Uhr:   

Ich fand und finde das auch sehr schade. Und die Begründung habe ich auch nicht verstanden.

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