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Sole
| | Veröffentlicht am Dienstag, 08. Juni 2004 - 21:32 Uhr: | |
Das wesentliche negative Element an der Erststimme ist, dass man nur die Wahl hat, den einen von der Partei aufgestellten Kandidaten zu wählen oder eben den einer anderen Partei. Welche Probleme entstehen, wenn man den Parteien ermöglicht, in einem Wahlkreis zwei Direktkandidaten zu benennen? Der Wähler hätte so die Option, einen Direktkandidaten nicht zu wählen, ohne das Direktmandat einer anderen Partei zu "schenken". Am Ende ist der gewählt, der auf dem stärksten Vorschlag die meisten Stimmen hat. Wäre also nichts anderes, als für Einerwahlkreise lokale Listen zuzulassen. |

J.A.L.
| | Veröffentlicht am Dienstag, 08. Juni 2004 - 22:50 Uhr: | |
Dann müsste man allerdings die Parteien zwingen, mehr als einen Kandidaten aufzustellen, denn von sich aus wird das keine tun. |

Martin Fehndrich
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 09. Juni 2004 - 09:35 Uhr: | |
Etwas ähnliches wird in dem neuen Wahlgesetz für Hamburg vorgeschlagen, wobei man hier auch mehrere Stimmen und mehrere Direktmandate pro Wahlkreis hat. Das "schenken" eines Direktmandats gibt es aber nicht, da ja im Erfolgsfall der Partei ein Listenmandat wieder genommen wird. |

Sole
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 09. Juni 2004 - 10:13 Uhr: | |
Zur Verhinderung von Überhangmandaten einer Gegenpartei kann es schon sinnvoll sein, einer Partei im Wahlkreis das Mandat geben zu wollen. Das bringt aber immer den Konflikt um die konkret aufgestellte Person. "Dann müsste man allerdings die Parteien zwingen, mehr als einen Kandidaten aufzustellen, denn von sich aus wird das keine tun. " Die Aufstellung zweier Kandidaten mit nur wenig überschneidendem Wählerpotential kann sich für eine Partei lohnen und nach dem oben beschriebenen Modell hat sie außer einer Ungewissheit, wer im Falle des Sieges dieser Lokalliste einzieht, keine Nachteile. |

Mörsberg
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 09. Juni 2004 - 12:55 Uhr: | |
Warum sollte man Parteien in Abhängigkeit von ihrer Größe eine zusätzliche Personalisierungsoption einräumen? Es wäre ein ähnlicher Murks wie beim bayrischen LTW-Recht zu befürchten. |

Philipp Wälchli
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 10. Juni 2004 - 11:41 Uhr: | |
Eine Möglichkeit wäre auch, statt der relativen die absolute Mehrheit für einen Wahlkreisgewinn zu verlangen. Erreicht in einem Wahlkreis kein Kandidat die absolute Mehrheit, dann verfällt dieses Kreismandat zu Gunsten eines Listenmandates, der relative Gewinner rutscht aber innerhalb seiner Landesliste nach vorn. |
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