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libi
| Veröffentlicht am Samstag, 29. Mai 2004 - 10:54 Uhr: | |
Ich hatte gestern bei der Einweisung für Wahlvorsteher zur Europawahl einen Disput mit dem Leiter unseres Wahlamtes: Unser Wahlamt hat uns dabei erklärt, dass Wahlbriefe, bei denen - der (rote) Wahlbriefumschlag verschlossen, - der (blaue) Wahlumschlag aber unverschlossen ist, zurückzuweisen seien. Begründung: Das Wahlgeheimnis sei nicht gewahrt. Ich lese jedoch aus der Formulierung im § 39 Abs. 4 BWG "Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn ..., 3. weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen ist, ..", dass der oben beschriebene Wahlbrief zuzulassen ist. Bevor ich mit unserem Wahlamt Streit anfange wollte ich mal hier nach fragen, ob ich da irgend etwas übersehen habe. |
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