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Journey
| | Veröffentlicht am Dienstag, 16. März 2004 - 22:58 Uhr: | |
Hallo ihr Cracks. Bei uns kam die oben genannte Frage auf. Leider habe ich dazu nichts im Internet gefunden. Irgendwo in unserer schönen Republik soll das jetzt gerade ablsufen oder zumindest versucht werden. Könnt Ihr mir weiterhelfen? Vor allem interessiert mich, gegen welche GG-Artikel und ggf. andere Gesetze dies verstoßen könnte. Danke für Euro Mühen Journey |

Thomas Frings
| | Veröffentlicht am Dienstag, 16. März 2004 - 23:08 Uhr: | |
Dies verstieße gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl (Art. 38I). |

c07
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 17. März 2004 - 09:34 Uhr: | |
Allerdings ist es z.B. bei Bundestags- und Europawahlen ganz normal, dass die Listen nach der Wahl verändert werden. Nämlich dann, wenn ein Nachrücker aus der aufstellenden Partei austritt. |

C.-J. Dickow
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 17. März 2004 - 16:26 Uhr: | |
@ c07 Daß dieses aber auch tatsächliche Auswirkungen auf die personelle Zusammensetzung des Parlaments hat, ist ein eher seltener Fall. In Hamburg ist dieses bei nunmehr 18 Bürgerschaftswahlen und 17 Bezirksversammlungswahlen (in jeweils 7 Bezirken) insgesamt weniger als 10 Mal vorgekommen. Viel häufiger ist der Fall, daß jemand nicht mehr im Wahlgebiet wohnt und damit das passive Wahlrecht verliert. Insbesondere bei Kommunal- und Landtagswahlen passiert das regelmäßig. |

C.-J. Dickow
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 17. März 2004 - 16:43 Uhr: | |
Ergänzung: Dafür gab es in Hamburg bei den Bezirksversammlungswahlen eine andere Besonderheit, die erst 1978 vom Gesetzgeber gestrichen wurde: Bis zur Wahl 1978 durfte bei Ausscheiden eines Abgeordneten aus der Bezirksversammlung die Restfraktion aus der Liste der nicht gewählten Kandidaten dieser Liste einen Nachrücker auswählen. War die Liste erschöpft hatte sie der Bezirksversammlung einen dreiköpfigen Wahlvorschlag zu machen, aus dem die Bezirksversammlung dann einen auswählte. In Hamburg-Mitte passierte das der SPD regelmäßig, da sie bis 1970 regelmäßig über 30 Sitze bekam, aber nach Wahlrecht nur 40 Kandidaten aufstellen durfte. Rückten dann einige in die Bürgerschaft nach und andere verzogen aus dem Bezirk, so war die Liste schnell erschöpft. Inzwischen gibt es eine andere fragwürdige Regel im Bezirksversammlungswahlgesetz: Ist eine Liste erschöpft, so bleiben die Sitze bei Ausscheiden eines Bezirksabgeordneten nicht etwa leer, sondern werden der Liste zugeteilt, der der nächste Sitz zusteht (§ 39 Absatz 4 Bezirksversammlungswahlgesetz). Das kann im Einzelfall zu einer deutlich krasseren Verzerrung des Wählerwillens führen, als ein leer bleibender Sitz. Diese Regelung gilt im Übrigen nur für das Nachrücken, nicht für den Fall, daß eine Liste von vorneherein nicht genügend Kandidaten aufgestellt hatte. Sie ist damit zusätzlich auch noch inkonsequent. |

Kai
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 17. März 2004 - 18:00 Uhr: | |
Zu den Hamburger Bezirksversammlungen ist vielleicht noch ergänzend hinzuzufügen, dass nach § 39 Abs. 3 Satz 1 ein Bezirksabgeordneter, der in einen anderen Bezirk der Freien und Hansestadt Hamburg verzieht, sein Mandat weiter ausüben kann, sodass sich hier das Problem nicht ganz so dramatisch stellt, wie beschrieben. |

C.-J. Dickow
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 17. März 2004 - 21:31 Uhr: | |
@ Kai 1) Das war früher nicht so, so daß bei der SPD im Verwaltungsbezirk Hamburg-Mitte mehr als einmal nachgewählt werden mußte. 2) Die Liste der ex-Schill-Partei (Partei Rechtsstaatlicher Offensive) war meines Wissens zumindest in Altona so weit abgearbeitet, daß ein Ausscheiden eines weiteren Abgeordneten der FDP ein drittes Mandat beschert hätte. Bei der GAL ist es in Zeiten der Rotation (könnte in der Wahlperiode 1982 bis 1986 gewesen sein) tatsächlich einmal geschehen, daß der SPD ein Sitz zugefallen ist, weil in einem Bezirk (ich glaube Hamburg-Nord) nach erfolgter Durchrotation ein Bezirksabgeordneter aus Hamburg verzog und einer verstarb. In jedem Falle halte ich eine Regelung, die frei werdende Plätze anderen Parteien überläßt, nicht gerade für sinnvoll. |

c07
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 17. März 2004 - 23:20 Uhr: | |
Die Regel ist allein schon mathematisch Schwachsinn. Bei Hare/Niemeyer gibt es nicht unbedingt einen "nächstberufenen Wahlvorschlag", jedenfalls nur eine sehr begrenzte Zahl (nämlich solang Listen mit unberücksichtigten Resten existieren). Wahrscheinlich ist die Regel ein Überbleibsel aus der d'Hondt-Zeit. Übrigens enthält auch das Volksbegehren eine ähnliche Vorschrift: In den Wahlkreisen gehen überzählige Sitze an die Konkurrenz (während sie bei den Landeslisten an die Wahlkreise fallen). Damit sollen möglichst lange Listen erzwungen werden (und bei Sainte-Laguë klappt das technisch auch problemlos). Allerdings sind solche Regeln durchaus konsequent. Es wird ja allgemein ziemlich als Dogma gehandelt, dass die Zahl der Sitze konstant bleiben muss (bis auf Überhangmandate). Dann kann man ja nicht einfach Sitze unbesetzt lassen, insbesondere wenn man auch noch Wert auf eine ungerade Sitzzahl legt. Etwas seltsam find ich es, wenn an Nachrücker ein anderer Maßstab als an die Abgeordneten angelegt wird. Wenn der Wegfall der Wählbarkeit für Abgeordnete nicht zum Mandatsverlust führt, ist es für mich nicht nachvollziehbar, warum für Nachrücker was anderes gelten sollte. Analog auch bei der Parteizugehörigkeit. |

Kai
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 18. März 2004 - 09:10 Uhr: | |
Die Regel, dass der nächstberufene Wahlvorschlag den frei werdenden Sitz bekommt (§ 39 Abs. 4) ist erst durch Gesetz vom 25.6.1997 eingefügt worden. Vorher hieß es: "Ist kein Bewerber mehr auf dem Bezirksvorschlag vorhanden, so wird der freie Platz nicht besetzt." D'Hondt ist hingegen schon durch Gesetz vom 14. September 1988 abgeschafft worden. Die Konstanz der Sitzzahl ist übrigens auch in den Bezirksversammlungen nicht konsequent durchgehalten. Schauen Sie mal in § 12 Abs. 2 über die Folgen des Ausscheidens von Vertretern wegen Parteiverbotes: "Die Zahl der Sitze in den Bezirksversammlungen vermindert sich für die Dauer der laufenden Wahlperiode entsprechend." |

libi
| | Veröffentlicht am Samstag, 20. März 2004 - 23:55 Uhr: | |
@Journey: Nachdem es hier jetzt einige interessante Diskussionen gegeben hat, würde es mich interessieren, was der Fragesteller eigentlich mit einer "Veränderung der Landesliste" gemeint hat? Da die Landesliste als Wahlvorschlag beim Landeswahlleiter eingereicht wird, kann ich mir eine nachträgliche Veränderung der Liste eigentlich überhaupt nicht vorstellen! |

Fragender (Unregistrierter Gast)
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 04. April 2007 - 18:51 Uhr: | |
@c07 Verbunden mit einer Beschränkung der Zahl der Kandidaten ist ein Weiterrücken an andere Parteien allerdings Unsinn. Wenn ich mir die o.g. Ergebnisse der SPD in HH-Mitte in den 60er und 70er Jahren mit so einer Klausel vorstelle, ist das doch hirnrissig. Was soll die SPD denn machen? 1966 hat sie glaube ich 32 von 40 Sitzen erhalten. Wegen der überaschenden 59% auf Landesebene verzichteten da gleich vier Abgeordnete, die plötzlich auch in der Bürgerschaft sassen. In der Wahlperiode sind 3 SPD'ler verstorben und dann reichen schon zwei Umzüge aus Hamburg weg (das sind ja keine Berufspolitiker, da kommt so ein Wegzug aus beruflichen Gründen schon mal vor) und schwupps geht ein Mandat an eine andere Partei, obwohl die SPD wahlrechtlich überhaupt keine Chance hatte mehr Kandidaten aufzustellen. Wäre doch Schwachfug, oder? |
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