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Doppelwahlrecht fuer EU-Doppelstaatler?

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Silesianman
Veröffentlicht am Sonntag, 25. Mai 2003 - 16:20 Uhr:   

Jeder in Deutschland lebende EU-Ausländer ist bei der Wahl zum Europäischen Parlament wahlberechtigt. Im Normalfall wir die Wahlbehörde im Herkunftsland benachrichtigt damit der Wehler dort aus dem Wählerverzeichnis gestrichen werden kann. Was ist nun mit den Doppelstaatlern die 2 EU-Pässe haben? Die deutsch-französische oder deutsch- polnische Staatsangehörigkeit (ja wird ein Problem erst ab 2004) sind gar nicht so selten.

Aus der Rechtsprechung des EuGH geht hervor, dass die Staatsbürgerschaften der Mitgliedsaaten nicht ersetz worden sind und, dass die EU-Staatsangehörigkeit nur eine sekundäre, mit der Staatsangehörigkeiten der Mitgliedsaaten verbundene Rolle spielt. Sollen also die EU- Doppelstaatler in beiden Mitgliedsaaten wahlberechtigt sein? Kann die deutsche Wahlbehörde über die Wahlberechtigung eines Oberschlesiers entscheiden, wenn sich diese aus seiner polnischen Staatsangehörigkeit ergibt? Wird die polnische Wahlbehörde in Oberschlesien befugt sein einen Wehler aus dem Wählerverzeichnis zu streichen, nur weil er in Deutschland als Deutscher wahlberechtigt ist?
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Martin Fehndrich
Veröffentlicht am Sonntag, 25. Mai 2003 - 16:50 Uhr:   

http://www.bundeswahlleiter.de/rechteu/d/euwg1.htm#6
Europawahlgesetz §6
(4) Das Wahlrecht darf nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind.


D.h. ein in Deutschland lebender EU Wähler oder Doppelstaatler, darf nur einmal bei der Europawahl wählen. Er kann es sich ggfs. aussuchen ob hier oder im Heimatland.
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Silesianman
Veröffentlicht am Sonntag, 25. Mai 2003 - 20:35 Uhr:   

Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind.

Klar, dies löst aber die Probleme mit den Doppelstaatlern auf keinem Fall. Diese Vorschrift betrifft meiner Meinung nach die Fälle, wenn ein EU- Ausländer den Wohnort in dem Herkunftsland beibehaltet und deswegen – nicht wegen seinen 2 Staatsangehörigkeiten- in beiden Länder wahlberechtigt ist. Es wäre rechtswidrig (völkerrechtliches Einmischungsverbot i.V.m. 25 GG), wenn die Bundesrepublik versuchte die Rechte die sich aus dem Besitz anderer Staatsangehörigkeiten in anderen Ländern ergeben zu beschränken.
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c07
Veröffentlicht am Sonntag, 25. Mai 2003 - 21:15 Uhr:   

Das Problem ist, dass das Wahlrecht beim Wegzug ins Ausland nicht erlischt, sondern im Gegenteil immer weiter erleichtert und die Fristen verlängert werden. Ich seh eigentlich nicht ein, dass dauerhaft Weggezogene (länger als nur touristisch, also etwa 3 Monate, mit Ausnahme von Botschaftsangehörigen, UNO-Truppen u.Ä.) in einem fremden Land wahlberechtigt bleiben sollen. Sobald sie die Möglichkeit haben, eine entsprechende Staatsbürgerschaft zu erwerben, würd ich ihnen auch die des Ursprungslands nehmen, wie ich sie umgekehrt allen dauerhaft hier Lebenden zwangsweise verpassen würde.
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Martin Fehndrich
Veröffentlicht am Sonntag, 25. Mai 2003 - 21:43 Uhr:   

Für die Europawahl ist es irrelevant, ob jmd. eine Doppelte Staatsbürgerschaft hat oder als EU Bürger in Deutschland und im Heimatland wählen darf. Er darf auf jeden Fall nur einmal seine Stimme abgeben.
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alberto
Veröffentlicht am Montag, 26. Mai 2003 - 08:23 Uhr:   

smile
Heißt das,

Quote:

Von c07 am Sonntag, den 25. Mai 2003 - 21:15 Uhr:  Das Problem ist, dass das Wahlrecht beim Wegzug ins Ausland nicht erlischt, sondern im Gegenteil immer weiter erleichtert und die Fristen verlängert werden. Ich seh eigentlich nicht ein, dass dauerhaft Weggezogene (länger als nur touristisch, also etwa 3 Monate, mit Ausnahme von Botschaftsangehörigen, UNO-Truppen u.Ä.) in einem fremden Land wahlberechtigt bleiben sollen. Sobald sie die Möglichkeit haben, eine entsprechende Staatsbürgerschaft zu erwerben, würd ich ihnen auch die des Ursprungslands nehmen, wie ich sie umgekehrt allen dauerhaft hier Lebenden zwangsweise verpassen würde.


 daß die immer stärker anschwellende Schar von Republikflüchtlingen ihre Wahlbenachrichtigung etwa nach Paraguay nachgesandt bekommt und an der Briefwahl zum deutschen Bundestag teilnimmt?
WahlRechtReform
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Silesianman
Veröffentlicht am Montag, 26. Mai 2003 - 08:50 Uhr:   

Art. 12 BWG: Auslandsdeutschen, die nach 23. Mai 1949 mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik wohnten sind wahlberechtigt wenn seit dem Fortzug nicht mehr als 25 Jahre verstrichen sind. Die Frist gilt nicht für Deutschen, die in den Mitgliedstaaten des Europarates wohnen. Sie können die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Art. 16 Abs. 2 Nr. 2 a bzw. Nr 2 b beantragen, bekommen die Unterlagen per Post zugeschickt und können an der Briefwahl teilnehmen.
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c07
Veröffentlicht am Montag, 26. Mai 2003 - 09:17 Uhr:   

alberto:
> ihre Wahlbenachrichtigung etwa nach Paraguay nachgesandt bekommt

Nein, das bisher noch nicht. Immerhin müssen sie sich selber drum kümmern und im Fall von Paraguay dürfen sie wie gesagt auch noch nicht mehr als 25 Jahre weg sein. Für die Mitgliedstaaten des Europarates gibt es sogar auch eine Frist von momentan gut 54 Jahren (sie müssen noch zu Zeiten der BRD mal hier (oder in der DDR) gelebt haben).

Erleichterungen werden aber derzeit geprüft: http://wahlrecht.de/news/1999/057.htm (SIW bisher noch ohne konkretes Ergebnis).
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Silesianman
Veröffentlicht am Montag, 26. Mai 2003 - 09:32 Uhr:   

http://wahlrecht.de/news/1999/057.htm
"die Teilnahme von im Ausland lebenden Wahlberechtigten an der Wahl durch Verlängerung der Fristen und verbesserte Information erleichtert wird"

Nach Art. 20 Abs. 2 BWO sollte man die Deutschen in Polen durch eine deutschsprachige Anzeige in einer überregionalen Zeitung informieren. Satz 2 gilt aufgrund der Zahl des Wahlberechtigten in Polen nicht. Meines Wissens nach ist aber so was, ich nehme an, aus politischen Gründen (Reaktion der Polen), in Polen nie geschehen.
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C.-J. Dickow
Veröffentlicht am Freitag, 19. März 2004 - 13:28 Uhr:   

@ Silesianman

Die meisten in Polen lebenden Deutschen dürften ohnehin nicht betroffen sein, weil sie nach Inkrafttreten des Grundgesetzes nie innerhalb Deutschlands gelebt haben und damit die Voraussetzung des § 16 II Nr. 2a oder 2b nicht erfüllen.
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Schori21
Veröffentlicht am Dienstag, 06. September 2005 - 22:52 Uhr:   

Hi
Ich bin Schüler einer Berufschule in der Region Hannover!
Und ich habe eine Frage zum Aktieven Wahlrecht!!
Und zwar heißt es ja:
Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 Grundgesetz die am Wahltag:
Die das 18. Lebensjahr vollendet haben und
seit mindestens 3 Monaten eine Wohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Wahlgebiet haben
*auch Deutesche die im Ausland sind unter bestimmte Voraussetzung wahlberechtigt!!!

Meine Frage an euch welche bestimmte Voraussetzung sind das damit ich
aus dem Ausland wählen kann?????
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Kai
Veröffentlicht am Mittwoch, 07. September 2005 - 16:17 Uhr:   

Auslandsdeutsche können nach § 12 Abs. 2 wählen, wenn sie
1. nach dem 23. Mai 1949 mindestens drei Monate im Bundesgebiet (einschließlich der Neuen Länder) ununterbrochen eine Wohnung innegehabt haben,
2. die Aufnahme in das Wählerverzeichnis des Wohnortes, von dem sie zuletzt ins Ausland gezogen sind, bis zum 21. Tag vor der Wahl (28.8.05) beantragt hatten und
3.
a) entweder in einem Mitgliedstaat des Europarates leben oder
b) nicht länger als 25 Jahre (also seit dem 18.9.1980, wenn sie zuvor drei Monate am Stück in Deutschland gelebt hatten) im Ausland leben.

Das Ganze steht in § 12 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes.

Die größte Hürde für Auslandsdeutsche ist Nr. 2, da die wenigsten wissen, dass sie die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragen müssen.

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