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Mira Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Sonntag, 26. April 2009 - 19:40 Uhr: | |
Ich studiere im EU-Ausland und würde gerne in meinem Studienland an den Europawahlen teilnehmen. Dass ich dann nicht an den Europawahlen in Deutschland teilnehmen kann, ist klar. Aber verliere ich damit auch das Recht an Kommunal- und Landtagswahlen an meinem deutschen Wohnsitz teilzunehmen? Ich habe ein bisschen im Internet gesucht, aber bis jetzt noch keine Antwort gefunden - kann mir hier jemand weiterhelfen? |

Thomas Frings
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Sonntag, 26. April 2009 - 21:47 Uhr: | |
"Aber verliere ich damit auch das Recht an Kommunal- und Landtagswahlen an meinem deutschen Wohnsitz teilzunehmen?" Ja. Wenn man mehrere Wohnsitze hat, ist der Hauptwohnsitz Wahlrechtsvoraussetzung. Nur in Brandenburg war das meines Wissens eine Zeit lang mal anders. Als Beispiel die Bestimmung im NRW-Landtagswahlgesetz: § 1 Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag 1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, 2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und 3. mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in Nordrhein-Westfalen seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Landes hat. |

Wilko Zicht
Moderator
| | Veröffentlicht am Sonntag, 26. April 2009 - 22:47 Uhr: | |
Wobei der Verlust des aktiven Wahlrechts bei Kommunal- und Landtagswahlen in Deutschland unabhängig davon eintritt, ob und wo man an den Europawahlen teilnimmt. Da geht es allein darum, wo der Hauptwohnsitz liegt. Wenn man im Studienland nur einen Nebenwohnsitz hat, und dieses nach dem dortigen Wahlrecht zur Teilnahme an der Europawahl ausreicht, dann bleibt man für Kommunal- und Landtagswahlen in Deutschland wahlberechtigt. |

Taugenichts
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Montag, 27. April 2009 - 01:01 Uhr: | |
Ich glaube, so einfach ist es nicht. Ich bin jedenfalls anderer Ansicht. Die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenwohnsitz gilt nur bei mehreren Wohnsitzen innerhalb Deutschlands. Wer nur einen einzigen Wohnsitz in Deutschland hat (wie die große Mehrzahl der Bevölkerung), hat eine alleinige Wohnung. Die alleinige Wohnung ist rechtlich mit einer Hauptwohnung identisch. Lebt man im Ausland und bleibt gleichzeitig in Deutschland gemeldet, so gilt die deutsche Adresse melderechtlich als alleinige Wohnung. Man behält dann, nach meiner Interpretation, das aktive Wahlrecht an seinem deutschen Wohnsitz ohne Einschränkungen (also auch zu Kommunalvertretungen und Landesparlamenten). Meine Antwort zur Frage „Aber verliere ich damit auch das Recht an Kommunal- und Landtagswahlen an meinem deutschen Wohnsitz teilzunehmen?“: Nein! Vgl. zu den verschiedenen Wohnsitzbegriffen beispielsweise: http://www.dsa-ev.de/?/178-0-wohnsitz-und-melderecht.htm (Freilich darf man sein Wahlrecht, es sei nochmals betont, bei der Wahl zum Europäischen Parlament nur einmal, also auch nur in einem einzigen EU-Staat, ausüben.) |

Matze Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Montag, 27. April 2009 - 08:00 Uhr: | |
Kann es denn dann durch unterschiedliche Gesetzgebungen in den verschiedenen Ländern dazu kommen, dass man in zwei Ländern gleichzeitig für die Europawahl wahlberechtigt ist? Matze |

Thomas Frings
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Montag, 27. April 2009 - 11:23 Uhr: | |
@Taugenichts Insofern richtig, als es die Kombination, Hauptwohnsitz im Ausland - Nebenwohnsitz in Deutschland tatsächlich nicht gibt. Viele Staaten kennen übrigens Nebenwohnsitze gar nicht. Die Frage ist aber, ob man sich ohne Abmeldung in Deutschland überhaupt in diesem Land anmelden kann. @Matze Natürlich kann man mehrfach registriert und faktisch mehrfach wahlberechtigt sein, da muß es nicht einmal unterschiedliche Regelungen geben. |

Matze Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Montag, 27. April 2009 - 11:57 Uhr: | |
Ich habe mir den Link von Taugenichts mal durchgelesen. Die Informationen haben mich doch überrascht. Ich hätte gedacht, dass mit dem Vertrag von Maastricht die Meldegesetze europaweit harmonisiert worden wären, da ich ja seitdem in Europa die freie Wahl des Wohnortes habe. Dies scheint aber nicht so zu sein. Habe ich also mehrere Wohnorte in verschiedenen Ländern der EU, würde ich vermutlich mehrere Wahlbenachrichtigungskarten zur Europawahl bekommen. Du schreibst jetzt aber, dass man sein Wahlrecht trotzdem nur einmal ausüben darf. Das ist ja auch sinnvoll. Sollte es dann nicht seitens der EU Möglichkeiten geben, das mehrfache Wählen zu verhindern? Sehe ich das richtig, dass ich mit mehreren Wohnsitzen in verschiedenen Ländern dann auch überall an Kommunalwahlen teilnehmen kann und darf? Irgendwie scheint mir das nicht richtig zu sein. Matze |

Mira Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Montag, 27. April 2009 - 16:19 Uhr: | |
Erstmal danke für die vielen Antworten. @Matze Ich habe in beiden EU Ländern das Wahlrecht, muss aber, wenn ich es in meine Studienland wahrnehmen möchte, das anmelden. Ich nehme an, dass das dann nach Deutschland weitergemeldet wird um eben ein Mehrfachwählen zu verhindern. Erst dann würde ich hier tatsächlich eine Wahlbenachrichtigungskarte bekommen. Kommunalwahlrecht habe ich hier. |

Taugenichts
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Montag, 27. April 2009 - 16:56 Uhr: | |
Viele europäische Staaten kennen überhaupt keine Meldepflicht. Das ist eine ziemlich deutsche Spezialität. Die meisten Engländer müssen nicht einmal einen Personalausweis haben. Und wer in Frankreich etwa ein Konto eröffnen will, der muss erst umständlich nachweisen (z.B. mit einer Strom- oder Telefonrechnung, die auf seinen Namen lautet), dass er auch wirklich dort wohnt, wo er angibt, es zu tun. Wer wählen will, muss sich im Regelfalle erst in das örtliche Wählerverzeichnis eintragen lassen. Ein EU-weit einheitliches Melderecht existiert also nicht und wird es wohl auch in absehbarer Zeit nicht geben, da die nationalen Traditionen in diesem Bereich einfach viel zu unterschiedlich sind. Ein einheitliches Europawahlrecht gibt es ja auch nicht. Mehrfaches (und dann selbstverständlich illegales) Wählen in unterschiedlichen EU-Staaten bei der Europawahl ließe sich wohl kaum gänzlich ausschließen. Selbst innerhalb mancher Staaten ist ja eine mehrfache Stimmabgabe an verschiedenen Wohnorten nicht von vornherein unmöglich. Wer in mehreren EU-Staaten Wohnsitze hat, sollte dort auch jeweils legal an den Kommunalwahlen teilnehmen können, sofern das örtliche Wahlrecht das zulässt. Weitgehend unproblematisch ist es deswegen, weil es sich um verschiedene Vertretungskörperschaften handelt. |

Florian das Original Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Montag, 27. April 2009 - 17:32 Uhr: | |
Man kann sich einmal den Spass machen und versuchen, einem Amerikaner oder Briten das deutsche Melderecht zu erklären. Man wird ungläubiges Staunen ernten, dass ein Mensch eine solche staatliche Gängelung ertragen kann. Je nach Temperament des Gesprächspartners dann vielleicht noch einen Hinweis auf "Big Brother". |

Thomas Frings
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Montag, 27. April 2009 - 23:36 Uhr: | |
@Taugenichts "Viele europäische Staaten kennen überhaupt keine Meldepflicht. Das ist eine ziemlich deutsche Spezialität. [...] Wer wählen will, muss sich im Regelfalle erst in das örtliche Wählerverzeichnis eintragen lassen." Deutschland ist da zumindest in Kontinentaleuropa keineswegs die Ausnahme, eher Normalfall. Ich habe mir mal einige Wahlgesetze angesehen, teils im Original (teils in englischer Übersetzung). Auch in vielen anderen Ländern ist das Bevölkerungsregister Basis für das Wählerverzeichnis, so in Österreich, der Schweiz, Polen, Ungarn, Dänemark, Schweden, Finnland, Belgien und den Niederlanden - wobei es mindestens in den letzten fünf ein zentrales Register gibt. "Selbst innerhalb mancher Staaten ist ja eine mehrfache Stimmabgabe an verschiedenen Wohnorten nicht von vornherein unmöglich." Allerdings, in Deutschland auch nicht. Ein Schlupfloch ist in der Bundeswahlordnung in § 28: (10) 1Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. 2Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden; Absatz 8 Satz 1 bis 3 und Absatz 9 gelten entsprechend. Daneben ist das Risiko natürlich nicht sonderlich groß, wenn man die Wahlbenachrichtigung eines Anderen vorlegt. @Mira "Ich nehme an, dass das dann nach Deutschland weitergemeldet wird um eben ein Mehrfachwählen zu verhindern." Nein, das ist nicht der Fall. Es gibt keinen Informationsaustausch zwischen den Staaten, in Europawahlgesetz und Wahlordnung findet sich auch nichts dergleichen. |

Roland Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Dienstag, 28. April 2009 - 09:25 Uhr: | |
@Thomas Frings auf Mira Doch, in § 17a Abs. 5 KomWO gibt es einen Informationsaustausch (wenn ein EU-Ausländer das erste Mal ein seinem Wohnsitzland europawählen will). Danach wird man wieder von Amts wegen eingetragen. Problematisch können also bestenfalls die Fälle sein, in denen der Wähler in beiden Staaten als Inländer gilt. |

Thomas Frings
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Dienstag, 28. April 2009 - 12:57 Uhr: | |
@Roland Stimmt, hatte ich glatt übersehen. "Problematisch können also bestenfalls die Fälle sein, in denen der Wähler in beiden Staaten als Inländer gilt." ...oder wenn man schon vor dem Zuzug in einem anderen EU-Land als dem Heimatland wohnte. In der Praxis dürfte das Problem aber überschaubar sein. (Beitrag nachträglich am 28., April. 2009 von frings editiert) |

gauss Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 29. April 2009 - 04:40 Uhr: | |
Ich studiere in England und wähle bei der Europawahl jeweils in Deutschland und in GB. 1. Tories 2. CDU |

Wahlticker
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| | Veröffentlicht am Mittwoch, 29. April 2009 - 07:49 Uhr: | |
Zitat Wahlgesetz für die Europawahl: "Eintragung des Unionsbürgers in das Wählerverzeichnis des Wohnsitzmitgliedstaats (die Modalitäten sind hierbei vergleichbar mit denen, die für einen nationalen Wahlberechtigten gelten; außerdem ist eine förmliche Erklärung vorzulegen, aus der insbesondere seine Staatsangehörigkeit sowie seine Anschrift im Wahlgebiet des Wohnsitzmitgliedstaats hervorgeht und in der er sich verpflichtet, sein aktives Wahlrecht nur im Wohnsitzmitgliedstaat auszuüben)." So wie ich das lese ist doppelte Stimmabgabe wohl eindeutig nicht gestattet, da würde es mich denn doch interessieren ob die angesprochene Erklärung vorgelegt wird? |

Wahlticker
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| | Veröffentlicht am Mittwoch, 29. April 2009 - 07:50 Uhr: | |
Nachtrag: Quelle http://www.europarl.europa.eu/workingpapers/poli/w13/intro_de.htm |

gauss Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 29. April 2009 - 07:57 Uhr: | |
Da es keinen Informationsaustausch gibt bzw. die Kontrolle der jeweiligen Ländern überlassen ist, ist eine doppelte Stimmenabgabe möglich, auch wenn nicht gestattet. Ein ehemaliger Mitstudent nutzt ebenfalls diese Lücke. Auch sind mir Personen mit 2 Staatsbürgerschaften bekannt, die doppelt wählen. |

Taugenichts
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 29. April 2009 - 12:58 Uhr: | |
Erfüllt denn die mehrfache Stimmabgabe bei einer Europawahl einen Straftatbestand? Ich denke schon. Infrage kommen § 107a StGB (Wahlfälschung) sowie § 107b StGB (Fälschung von Wahlunterlagen). |

Wahlticker
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 29. April 2009 - 13:08 Uhr: | |
Übrigens hab ich gerade gelesen (selbe Seite wie oben): "Die Mitgliedstaaten tauschen untereinander die Informationen aus, die notwendig sind, um eine doppelte Stimmabgabe oder Doppelkandidatur zu vermeiden." |

Taugenichts
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 29. April 2009 - 14:33 Uhr: | |
Dieser Informationsaustausch zwischen den Mitgliedsstaaten scheint ja alles andere als optimal zu funktionieren. |

Thomas Frings
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 29. April 2009 - 17:57 Uhr: | |
Lücken gibt es folgende: 1) doppelte (EU-)Staatsbürgerschaft 2) Zuzug in EU-Ausland, wenn man bereits zuvor in einem anderen EU-Land als dem Herkunftsland im Wählerverzeichnis eingetragen ist 3) Eintragung im EU-Ausland bei vorheriger Wahl, dann Zuzug ins Herkunftsland 4) natürlich immer möglich ist Behördenschlamperei @Taugenichts "Ich denke schon. Infrage kommen § 107a StGB (Wahlfälschung) sowie § 107b StGB (Fälschung von Wahlunterlagen)." Wahlfälschung ist es in jedem Fall. Es ist unvorstellbar, daß der Wähler hierbei nicht vorsätzlich handelt. Die Wahrscheinlich keit, erwischt zu werden, ist aber sehr gering. |

gauss Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Sonntag, 09. August 2009 - 23:49 Uhr: | |
ich habe auch bei dieser Europawahl doppelt gewählt! :-) Wie man sieht, es geht! |