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Sollten Jugendliche ab 14 Wählen?

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Ratinger Linke
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Donnerstag, 26. November 2009 - 00:15 Uhr:   

Bei Abstimmungen auf Bundesebene wäre eine Beschränkung der Stimmberechtigten auf den Kreis der zum Bundestag Wahlberechtigten meines Erachtens verfassungswidrig, da sich Art. 38 GG nur auf Bundestagswahlen bezieht. Bei einer Neugliederung des Bundesgebiets setzt Art. 29 GG allerdings wohl implizit die Wahlberechtigung zum Bundestag voraus, auch wenn das der Wortlaut eigentlich nicht hergibt.

Wie gesagt halte ich die Anforderungen bei Abstimmungen eher für niedriger als bei Wahlen, zumal man sich da problemloser in Einzelfällen enthalten kann.

"Mangelndes Interesse" an Abstimmungen ist relativ. Wenn das Interesse der Abstimmenden im Allgemeinen kleiner ist, als es das Quorum erfordert, induziert das natürlich mangelndes Interesse, ein Volksbegehren überhaupt zu initiieren.

Dass der Wähler die politische Landschaft verändern kann, bestreite ich nicht, wohl aber, dass er es so zielgerichtet kann, dass einige zusätzliche Wähler das Ergebnis grundsätzlich beeinträchtigen könnten, selbst wenn sie völlig anders wählen würden als der Rest.
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mma
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 26. November 2009 - 17:30 Uhr:   

("Zu begründen ist die Einschränkung eines Grundrechts und nicht umgekehrt.")

Nein, hier wird kein Grundrecht eingeschränkt. Es ist nirgends im GG ein altersunabhängiges Grundrecht zu wählen verankert, folglich kann es auch gar nicht eingeschränkt worden sein.
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 26. November 2009 - 18:42 Uhr:   

"Bei Abstimmungen auf Bundesebene wäre eine Beschränkung der Stimmberechtigten auf den Kreis der zum Bundestag Wahlberechtigten meines Erachtens verfassungswidrig, da sich Art. 38 GG nur auf Bundestagswahlen bezieht."
Art. 38 kann sich deshalb nur auf Bundestagswahlen beziehen, weil das GG gar keine andere direkte Mitwirkung der Bürger auf Bundesebene vorsieht. Würde man z.B. eine Direktwahl des BuPrä oder Volksbegehren und Volksentscheid einführen, würde die Altergrenze auch dort gelten, wenn nicht explizit anders bestimmt. Es liegt in der Natur der Sache, daß der Gesetzgeber nicht jemandem, dem er die Ausübung des Stimmrechts bei Abstimmungen zugesteht, dies für Wahlen nicht tut. Das wäre willkürlich. Das gilt natürlich auch umgekehrt, wer nicht wählen darf, darf auch nicht abstimmen.
Der Gesetzgeber wäre auch dann nicht gehindert, eine Altersgrenze vorzusehen, wenn das GG gar keine enthielte.
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Ratinger Linke
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 27. November 2009 - 00:33 Uhr:   

@mma:

Grundrechte gelten grundsätzlich für alle (oder zumindest alle Staatsbürger). Abgesehn davon wird das allgemeine Wahlrecht ja teilweise schon aus Art. 20 Abs. 2 GG abgeleitet.

@Thomas Frings:

Das Grundgesetz könnte ohne Weiteres eine allgemeinere Einschränkung des Stimmrechts vorsehen. Tut es aber nicht. Wobei das relativ belanglos ist, weil Volksentscheide vermutlich eh im Grundgesetz geregelt werden und diese Frage dann wahrscheinlich explizit auch.

Dass Stimm- und Wahlrecht auseinanderfallen, wäre sicher nicht willkürlicher als das teilweise schon in sich auseinanderfallende Wahlrecht auf verschiedenen Ebenen. Außerdem kann das Grundgesetz auch willkürliche Regeln aufstellen, wie es ja bei der Altersgrenze des Wahlrechts der Fall ist.

Eine Altersgrenze von 7 Jahren wäre wohl nicht zu beanstanden, wenn das Grundgesetz keine Einschränkung enthielte, aber 18 ist für mich völlig eindeutig jenseits dessen, was der einfache Gesetzgeber bestimmen kann.
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mma
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 27. November 2009 - 12:42 Uhr:   

("Abgesehn davon wird das allgemeine Wahlrecht ja teilweise schon aus Art. 20 Abs. 2 GG abgeleitet.")

In Art. 20 II enthält kein Grundrecht, also auch keines, das durch Artikel 38 unzulässig (auf Erwachsene) eingeschränkt werden könnte.
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 27. November 2009 - 16:19 Uhr:   

"Das Grundgesetz könnte ohne Weiteres eine allgemeinere Einschränkung des Stimmrechts vorsehen. Tut es aber nicht. Wobei das relativ belanglos ist, weil Volksentscheide vermutlich eh im Grundgesetz geregelt werden und diese Frage dann wahrscheinlich explizit auch."
Wie schon gesagt deshalb überflüssig, weil das GG derzeit nur die Bundestagswahl als direkte Mitwirkungsmöglichkeit auf Bundesebene kennt.


"Dass Stimm- und Wahlrecht auseinanderfallen, wäre sicher nicht willkürlicher als das teilweise schon in sich auseinanderfallende Wahlrecht auf verschiedenen Ebenen."
Unterschiedliche Altergrenzen für Wahlen und Abstimmungen auf gleicher Ebene sind sehr wohl noch willkürlicher, so etwas gibt es übrigens auch nirgends. Wenn ich einem Wähler das Recht gebe, bei Abstimmungen als Gesetzgeber zu entscheiden, dann liegt es in der Natur der Sache, daß sie auch Repräsentanten wählen dürfen, die stellvertretend für das Volk gesetzgebend tätig sind. Wenn sich überhaupt eine Differenzierung rechtfertigen ließe, dann ein noch höhere Altersgrenze bei Abstimmungen, falls das Mindestalter für passives Wahlrecht höher wäre als für das aktive.

"Wobei das relativ belanglos ist, weil Volksentscheide vermutlich eh im Grundgesetz geregelt werden und diese Frage dann wahrscheinlich explizit auch."
So belanglos ist das nicht. In NRW war z.B. bis 2002 die Altergrenze nur für das Wahlrecht zum Landtag ausdrücklich in Verfassung festgelegt und galt auch vorher für Volksbegehren und Volksentscheide. Der Art. 68 spricht nur von Stimmberechtigten, ohne zu sagen, wer stimmberechtigt ist. Erst seit 2002 steht das im neuen Art. 67 a. Offenbar wurde vorausgesetzt, daß aktiv Wahlberechtigte identisch mit den Stimmberechtigten sind. Zwischen 1950 und 2002 gab es allerdings nur ein erfolgreiches Volksbegehren 1978, der Volksenscheid unterblieb aber, weil sich der Landtag dem Volksbehren anschloß, nachdem 29,85% (!) gegen die "Kooperative Schule" unterschrieben hatten.
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Ratinger Linke
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 27. November 2009 - 18:21 Uhr:   

In Italien fällt schon das Wahlrecht zu Kammer und Senat auseinander (und damit das Stimmrecht im Vergleich zum Wahlrecht zum Senat). Ob in Deutschland Wahlrecht und Stimmrecht wirklich in jedem Fall deckungsgleich sind (insbesondere was die Wartezeiten anbelangt), ist mir jetzt zu mühsam zu überprüfen, aber jedenfalls sind beide systematisch oft getrennt geregelt.

Generell muss man die Praxis vom Zulässigen unterscheiden. Dass willkürliche Altersgrenzen häufiger nicht als Selbstverständlichkeit gesehen werden, ist zudem eine recht junge Entwicklung, so dass früher niemand gegen sowas geklagt hat und auch die Entscheidungen der Gerichte heute anders ausfallen könnten als früher.
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Ratinger Linke
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 27. November 2009 - 18:30 Uhr:   

Übrigens sind auch Quoren eine deutliche Einschränkung des Stimmrechts, was es beim Wahlrecht in dieser Form nicht gibt. Ich will zwar nicht für Quoren argumentieren, aber offenbar sehen die Gesetzgeber insoweit einen deutlichen Unterschied zwischen Stimm- und Wahlrecht.
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Ratinger Linke
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 27. November 2009 - 21:05 Uhr:   

Noch ein Beispiel: In Irland sind nur Iren stimmberechtigt, zum Parlament wahlberechtigt sind aber auch in Irland wohnhafte Briten. Deutsche wären auch wahlberechtigt, wenn Iren bei Bundestagswahlen wahlberechtigt wären (das Angebot auf Gegenseitigkeit gilt für alle EU-Staaten).

In Großbritannien gibt es gar kein generelles Stimmrecht, sondern es wird in jedem Einzelfall festgelegt. Beim EU-Referendum 1975 waren auch Mitglieder des Oberhaus stimmberechtigt, die nur auf kommunaler Ebene ein Wahlrecht besitzen.
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Marc K.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 29. November 2009 - 14:30 Uhr:   

@Ratinger Linker,

die Beispiele die sie bringen sind interessant. Nur ist das kein Argument dafür, dass diese Regelungen sinnvoll sind. In GB sind sie vielfach historisch tradiert und Überbleibsel aus einer gemischten Staatsform, in der das Unterhaus ursprünglich gegenüber dem Oberhaus eine untergeordnete Rolle spielte, während heute das Oberhaus nur noch von (relativ) geringer Bedeutung ist.

Im Grundgesetz findet sich schon deshalb keine Regelung zur Altersgrenze für Abstimmungen, weil Abstimmungen auf Bundesebene im Grundgesetz nicht vorgesehen sind. Ausnahe hierzu ist die Frage der Neugliederung des Bundesgebietes (Art. 29 GG). Aufgrund der Merheitsanfoderungen für die Neugliederung die sich jeweils auf die für den Budnestag Wahlberechtigten beziehen, läßt sich im Wege eines Rückschlusses folgern, dass auch die Altersgrenze für Bundestagswahlen für diese Abstimmungen als gegeben vorausgesetzt wird (sonst wäre kein Bezug zu den zum Bundestag wahlberechtigten, sondern allgemein zu den Abstimmungsberechtigten erwähnt. Das explizit ein Bezug zu den zum Bundestag wahlberechtigten hergestellt wird macht nur Sinn, wenn der Verfassungsgesetzgeber für beides die selbe Altersgrenze als gegeben vorausgesetzt hat).

Bei einer Kommentierung zur Regelung des Stimmrechts in GB halte ich mich etwas zurück. Es fällt schwer da überhaupt eine Regelung zu erkennen. So haben dort vereinzelt auch Commonwealth-Angehörige, die nicht britische Staatsangehörige sind, Stimmrecht. GB fällt damit innerhalb Europas sehr weit aus den Rahmen. Das gilt in abgeschwächter Form auch für Irland, dass ja bis 1921 Teil des Vereinigten Königreichs war und daher dessen besondere Rechtstradition "geerbt" hat.
Es ist allgemein üblich die Frage des Stimmrechts an die Staatsangehörigkeit zu koppeln. Art. 38 GG tut dies auch. Eine Ausnahme hiervon - wie bei den Kommunalwahlen - bedurfte daher auch einer verfassungsrechtlichen Regelung.
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Ratinger Linke
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 30. November 2009 - 04:18 Uhr:   

Commonwealth-Staatsangehörige haben in Großbritannien (ebenso wie Iren) auf allen Ebenen volles Wahlrecht, wenn sie dort wohnhaft sind.

Staatsangehörigkeit ist relativ und wird mit zunehmender Mobilität immer relativer. Im Prinzip wird halt von einer gemeinsamen Commonwealth-Staatsangehörigkeit ausgegangen, auch wenn daneben speziellere Staatsangehörigkeiten existieren. Die Iren praktizieren mit ihrem Wahlgesetz nur die gemeinsame EU-Staatsbürgerschaft (die ja seit Maastricht formal existiert, auch wenn die deutsche Version vorsichtshalber von "Unionsbürgerschaft" spricht, um gewisse Befindlichkeiten nicht zu sehr zu stören).

In Deutschland gewähren die Länder ja auch gegenseitig das Wahlrecht (und schließen weggezogene Bürger davon aus). Zwar wird oft behauptet, die Länder hätten keine eigenen Staatsbürgerschaften (obwohl sie teilweise in den Verfassungen verankert sind), aber letztlich ist das nur eine Frage der Begrifflichkeit. Im Prinzip hat das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 28, 220 <225f> eine badische Staatsbürgerschaft, die auch nach dem Wegzug fortbesteht, nicht bezweifelt, sondern eine (zulässige) Einschränkung des allgemeinen Stimmrechts in dieser Hinsicht gesehen (Art. 29 GG war damals ähnlich unsauber formuliert wie heute).
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Marc K.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 30. November 2009 - 22:23 Uhr:   

@Ratinger Linke,

Das Britische Empire ist allerdings läßt zerbrochen. Das ist der Ursprung der Commonwealth-Angehörigkeit. Es handelt sich letztlich um ein Überbleibsel des britischen Imperialismus.
Im übrigen entspricht die irische Regelung nicht der Unionsbürgerschaft. Die ist ausdrücklich auf Kommunalwahlen und auf Europawahlen beschränkt.
Die Unionsbürgerschaft leitet sich im übrigen aus der nationalen Staatsangehörigkeit.

Ebenso leitet sich die hessische oder bayerische Staatsangehörigkeit aus der deutschen Staatsangehörigkeit + Wohnsitz in den jeweiligen Bundesland ab. Ähnlich ist es auch mit der "Stadtbürgerschaft". Diese Fragen sind aber durch die Bundesverfassung - das Grundgesetz - geregelt. Das Grundgesetz schreibt dies so vor. Originär ist allein die nationale Staatsangehörigkeit. Alle weiteren sind aus dieser abgeleitet.
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Ratinger Linke
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Dienstag, 01. Dezember 2009 - 03:44 Uhr:   

Die "Unionsbürgerschaft" ist nicht ausdrücklich auf Kommunal- und Europawahlen beschränkt, sondern garantiert nur bei diesen das Wahlrecht. Dass das Stimmrecht im Übrigen auch an die Staatsangehörigkeit gekoppelt sein sollte, war nicht meine Idee (inwieweit es sinnvoll ist, hängt vom jeweiligen Konzept der Staatsbürgerschaft ab).
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Marc K.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 02. Dezember 2009 - 00:48 Uhr:   

@Ratinger Linke,

das Wahlrecht, das aus dieser erwächst ist aber hierauf beschränkt. Nichts anderes meinte ich.
Das Wahlrecht ist ein Bürgerrecht. Angesichts dessen ist es logisch es auf Staatsbürger (bzw. in den dafür vorgesehenen Ebenen auf Unionsbürger) zu beschränken.
Ansonsten geht von der Systematik her so ziemlich alles durcheinander. Es gibt "Jedermannsrechte" (darunter sicher auch die Menschenrechte) die jedem zustehen (unabhängig von der Staatsangehörigkeit). Und es gibt Bürgerrechte (in der Terminologie des GG "Deutschenrechte"), die nur Staatsbürgern (bzw. soweit vorgesehen Unionsbürgern) zustehen.

Für diese Unterscheidung - die aus der Tradition stammt (auch in der Französischen Revolution wurde zwischen Menschen- und Bürgerrechten unterschieden) gibt es gute Gründe.
Sie führt auch zu einer klaren und transparenten Unterscheidung zwischen zwei Rechtsgruppen und den Personenkreis den diese zustehen.
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Ratinger Linke
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Mittwoch, 02. Dezember 2009 - 03:22 Uhr:   

Die "dafür vorgesehenen Ebenen" sind eine Nullaussage. Es geht ja gerade darum, auf welchen Ebenen man ein Stimm- oder Wahlrecht an welche Staatsangehörigkeit koppelt (wenn überhaupt).

Willkürlich bleibt jede solche Entscheidung sowieso, weil auch die Staatsangehörigkeiten völlig willkürlich zugeordnet werden.
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Marc K.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 02. Dezember 2009 - 14:18 Uhr:   

@Ratinger Linke,

also die Vergabe der Staatsangehörigkeit erfolgt natürlich nicht willkürlich. Willkürlich ist eine Regelung nur, wenn es für sie keine sachliche Gründe gibt. In Deutschland ist primär die Abstammung das Kriterium für den Erwerb der Staatsangehörigkeit (daneben gibt es andere Möglichkeiten zum Erwerb der Staatsangehörigkeit). Das die Kinder deutscher Staatsangehöriger deutsche Staatsangehörige werden kann man nun wirklich nicht als willkürlich bezeichnen.

Das auf bestimmten Ebenen auch jenseits der nationalen Staatsangehörigkeit ein Wahlrecht besteht hängt mit der Europäischen Integration und der Errichtung der Unionsbürgerschaft - die aus der nationalen Staatsangehörigkeit abgeleitet ist - zusammen. Das war eine politische Entscheidung, die in der Tat eine Abweichung von den bisherigen System darstellt. Die Europäische Union ist als Staatenverbund eine völkerrechtliche Konstruktion sui generis. Neben dem Völkerrecht und dem nationalen Recht gibt es inzwischen als dritte Ebene das Europäische Recht, dass zwischen diesen Kategorien steht. Das ist nicht nur politisch, sondern auch rechtsdogmatisch eine Neuerung. Diese Sonderstellung begründet und ermöglicht auch den starken Einfluss des Europäischen Rechts auf das nationale Recht der Mitgliedsstaaten. Dies führt auch zu einer anderen Rechtsstellung von Unionsbürgern, die in einem anderen Mitgliedsstaat leben, gegenüber (anderen) Ausländern, die nicht aus einem außereuropäischen Staat kommen....
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Ratinger Linke
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Mittwoch, 02. Dezember 2009 - 20:29 Uhr:   

Die tatsächliche Vergabe der Staatsangehörigkeit erfolgt nicht willkürlich, aber die Aufstellung der Regeln ist willkürlich. Das zeigt ja schon die Existenz sehr verschiedener Konzepte. Daneben sind auch weniger statische Konzepte denkbar, die stärker auf den tatsächlichen Wohnort Rücksicht nehmen.
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Marc K.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 02. Dezember 2009 - 23:25 Uhr:   

@Ratinger Linke,

das es verschiedene Konzepte gibt ist kein Zeichen von Willkür. Willkür liegt vor, wenn es keine sachlichen Gründe gibt. Jede Konzeption liegen aber sachliche Gründe zugrunde.
Nur weil es mehrere Möglichkeiten für eine Gestaltung gibt, ist das keine Zeichen für Willkür. Auch die Auswahl zwischen diesen erfolgt nicht willkürlich, sondern erfolgt bzw. erfolgte vor bestimmten historischen Hintergründen. Für einige Länder war das Abstammungsprinzip die einzig plausible Lösung (etwa Israel), für ein Einwanderungsland wie die USA das Ortsprinzip.
Wir könnten das jetzt für jedes Land durchgehen. Aber in den meisten Fällen werden wir sachliche Gründe für die Wahl zwischen diesen beiden Modellen finden (und es gibt nur diese zwei Grundmodelle). Ob man jetzt diese Erwägungen in jedem Fall teilt ist eine andere Frage. Aber nur weil jemand eine andere Abwägungsentscheidung trifft als man selbst kann man sein Handeln nicht als "willkürlich" bezeichnen.
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Alexandra Maier
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 03. Februar 2012 - 14:20 Uhr:   

Meiner Meinung nach ist ein Wahlrecht für 14jährige zu früh. Es mag Fälle geben, in denen ein 14jähriger reif genug für eine politische Wahlentscheidung ist. Aber das ist in den meisten Fällen eben nicht so. Und das Wahlrecht an eine "Wahlrechtsfähigkeit" im Einzelfall zu knüpfen ist unpraktikabel.
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Martin Schwarz
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 14. März 2012 - 18:51 Uhr:   

Ich denke, dass Jugendliche viel leichter beeinflussbar sind als Erwachsene. Gerade in diesem Alter gibt es viele Jugendliche die erstmals politische Luft aufschnuppern. Leider weht diese oft von den Extremseiten.

Mitten in der Pubertät ist die Einsichtsfähigkeit der Jugendlichen leider auch zurückgefahren.

Meiner Ansicht nach würde es viel mehr Trendparteien oder Trendrichtungen geben, die die alltägliche politische Arbei erschweren würden.

Was spricht gegen das Wahlalter von 16? Man ist einsichtsfähiger, reifer und man würde Jugendlichen vermitteln, dass sie ernst genommen werden.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 14. März 2012 - 21:01 Uhr:   

Es gibt zwar keine harten Daten dazu, aber ich würd davon ausgehn, dass die maximale Neigung, gegen den Mainstream zu wählen, zumindest oberhalb von 16 Jahren liegt. Die Quellen für die Bildung einer eigenen Meinung sind in dem Alter noch ziemlich begrenzt, und die Eltern machen einen wesentlichen Teil davon aus, auch wenn die Jugendlichen bemüht sind, den zu verringern.

Die Beeinflussbarkeit ist bei Wahlen generell eine positive Sache; es soll ja ein Wettbewerb um die besten Lösungen sein und nicht eine Zählung verschiedener Milieus. Wer nicht mehr beeinflussbar ist, weil er im Lauf der Zeit schon komplett beeinflusst worden ist, dient nurnoch dazu, eine konservative Komponente in die Wahlergebnisse zu bringen (die in Maßen auch ihren Wert hat).
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Gisbert
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Mittwoch, 25. Juli 2012 - 13:02 Uhr:   

Wer 18 ist, ist voll verantwortlich für sich (Ausnahme: Jugendstrafrecht kann noch angewandt werden) und gilt als volljährig. Darunter ist man minderjährung, was vor allem als Schutz gedacht ist. Daran und an nichts anderen sollte sich ermessen, wer wahlberechtigt ist: wer mit entscheiden will muss auch die Verantwortung zumindest für sich selbst tragen.

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