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Archiv bis 06. September 2005

Wahlrecht.de Forum » Familien-, Jugend- und Ausländerwahlrecht » Wahlrecht für EU-Bürger bei Bundestagswahl » Archiv bis 06. September 2005 « Zurück Weiter »

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Christine H.
Veröffentlicht am Mittwoch, 06. März 2002 - 21:15 Uhr:   

Wer ist berechtigt an der Bundestagswahl seine Wählerstimme abzugeben ?
Auch EU - Bürger, die sich länger als 3 Monate hier aufhalten?
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Matthias Cantow
Veröffentlicht am Mittwoch, 06. März 2002 - 23:00 Uhr:   

Nein, ausländische EU-Bürger sind gemäß Artikel 39 Abs. II und III Grundgesetz i.V. mit § 12 Abs. I und II Bundeswahlgesetz bei der Bundestagswahl nicht wahlberechtigt, nur Deutsche im Sinne des Grundgesetzes.
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Matthias Cantow
Veröffentlicht am Mittwoch, 06. März 2002 - 23:09 Uhr:   

Sorry, Artikel 38 (nicht 39) Grundgesetz.
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Eike Biehler
Veröffentlicht am Donnerstag, 14. März 2002 - 19:05 Uhr:   

Der 28 I ist hier auch ganz entscheidend. Es gab ja Anfang der 90er dieses BVerfG-Urteil, dass Ausländer (auch EU-) nicht einmal an Gemeinderatswahlen teilnehmen dürfen. Deswegen wurde der Satz 3 damals eingefügt. Im Umkehrschluss gilt aber natürlich, was Matthias schon geschrieben hatte.
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Matthias Cantow
Veröffentlicht am Freitag, 15. März 2002 - 21:47 Uhr:   

Artikel 28 Abs. I Grundgesetz spielt bei den Bundestagswahlen keine Rolle, "nur" bei den Wahlen in den Ländern, Kreisen und Gemeinden - worauf Eike sich mit der Erwähnung der (beiden) Ausländerwahlrechts-Entscheidung(en) des BVerfG´s sicherlich bezog.
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Eike Biehler
Veröffentlicht am Samstag, 16. März 2002 - 21:28 Uhr:   

Wollte deine These nur untermauern ...
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Europäer
Veröffentlicht am Donnerstag, 28. August 2003 - 21:58 Uhr:   

Ändert sich eigentlich durch die EU-Verfassung etwas an der Frage des Wahlrechts von EU-Bürgern zu den nationalen Wahlen? Die EU bekommt doch eine eigene Rechtspersönlichkeit, womit die EU-Mitgliedsstaaten quasi zu Bundesländern innerhalb der EU degradiert werden. Dann müßte es doch konsequenterweise auch eine EU-Staatsbürgerschaft mit Wahlrecht in allen EU-Ländern geben.
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Marc K.
Veröffentlicht am Freitag, 29. August 2003 - 10:16 Uhr:   

"Ändert sich eigentlich durch die EU-Verfassung etwas an der Frage des Wahlrechts von EU-Bürgern zu den nationalen Wahlen?" Nein
"Die EU bekommt doch eine eigene Rechtspersönlichkeit, womit die EU-Mitgliedsstaaten quasi zu Bundesländern innerhalb der EU degradiert werden." - Nein. Die EU bleibt eine Union der Nationen und Völker Europas und wird nicht zu einem Superstaat!!!!

"Dann müßte es doch konsequenterweise auch eine EU-Staatsbürgerschaft mit Wahlrecht in allen EU-Ländern geben." Eine EU-Staatsbürgerschaft gibt es schon, mit Wahlrecht auf kommunaler Ebene. Schauen Sie mal auf ihren Reisepaß: da steht Europäische Union drüber.
Visabestimmungen sind EU-weit weitgehend angeglichen.
Die EU-Verfassung verändert grudsätzlich nichts an der Rechtslage der EU, sondern faßt weitgehend die bestehenden Verträge in einem Text zusammen. Zudem erweitert sie die Bereiche in denen mit qualifizierter Mehrheit entschieden wird. Die Außenpolitik gehört aber NICHT dazu. Die nationale Souveränität und der Status der Mitgliedsstaaten als souveräne Staaten (Staatlichkeit), mit einer eigenen Außen- und Sicherheitspolitik bleibt erhalten.
Und das ist auch ganz richtig so.
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ich
Veröffentlicht am Donnerstag, 21. Oktober 2004 - 09:57 Uhr:   

Darf ich als Deutscher, der in Spanien wohnhaft ist, trotzdem in der Bundesrepublik den Bundestag wählen oder an Kommunalwahlen teilnehmen?
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agon
Veröffentlicht am Freitag, 22. Oktober 2004 - 08:33 Uhr:   

Moin,

Bundeswahlgesetz, § 12 Abs. 2:

"Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage
1. als Beamte, Soldaten, Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst auf Anordnung ihres Dienstherrn außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sowie die Angehörigen ihres Hausstandes,
2. in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates leben, sofern sie nach dem 23. Mai 1949 und vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben,
3. in anderen Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und seit dem Fortzug nicht mehr als 25 Jahre verstrichen sind. Entsprechendes gilt für Seeleute auf Schiffen, die nicht die Bundesflagge führen, sowie die Angehörigen ihres Hausstandes.
Bei Rückkehr eines nach Satz 1 Wahlberechtigten in die Bundesrepublik Deutschland gilt die Dreimonatsfrist des Absatzes 1 Nr. 2 nicht. Für die Anwendung der Nummern 2 und 3 ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zu berücksichtigen."

Das ist die Regelung für die Bundestagswahlen, für Europawahlen gilt Ähliches, nur kannst Du u.U. wählen, ob Du an Deinem Wohnort oder in Deutschland wählen möchtest.
Bei Landtags- und Kommunalwahlen ist AFAIK eine Teilnahme nicht möglich, da jeweils verlangt wird, daß der Wahlberechtigte einen bestimmten Zeitraum im Wahlgebiet wohnt; z.B. sagt das Niedersächsische Landeswahlgesetz (§ 2):

"Wahlberechtigt ist, wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und am Wahltage
1. das 18. Lebensjahr vollendet hat und
2. seit drei Monaten im Lande Niedersachsen seinen Wohnsitz hat.
Der Wohnsitz im Sinne diese Gesetzes ist der Ort der Wohnung im Sinne des Melderechts. Hat eine Person im Bundesgebiet mehrere Wohnungen, so ist ihr Wohnsitz der Ort der Hauptwohnung. Weist sie jedoch nach, dass sich der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen am Ort einer Nebenwohnung befindet, so ist dieser ihr Wohnsitz. Bei Personen ohne Wohnung gilt der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts als Wohnsitz."

Gruß
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Sven
Veröffentlicht am Mittwoch, 31. August 2005 - 00:11 Uhr:   

Hallo,

meine Frau ist ungarische Staatsangehörige und lebt seit ca. 6 Jahren in Deutschland ( unbefristete aufenthaltsgenehmigung). darf sie an der Wahl zum deutschen Bundestag 2005 am 18.09. teilnehmen ?
Sie hat nämlich eine Wahlbenachrichtigung bekommen.
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Wilko Zicht
Veröffentlicht am Mittwoch, 31. August 2005 - 00:35 Uhr:   

Nein, wenn sie keine deutsche Staatsangehörigkeit, darf sie nicht wählen. Wenn sie wider besseren Wissens trotzdem zur Wahl geht, macht sie sich trotz der von Amts wegen (fälschlicherweise) erfolgten Eintragung ins Wählerverzeichnis strafbar.
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Philipp Wälchli
Veröffentlicht am Mittwoch, 31. August 2005 - 10:34 Uhr:   

Mal kurz zum Konzept der EU-Wahlberechtigungen:
In der EU gibt es eine Volksvertretung und eine Vertretung der Mitgliedstaaten bzw. ihrer Regierungen.
Wenn man das nun sauber genug durchdenkt, kommt man automatisch zu den richtigen Schlüssen.
Ergänzend zum Verständnis der Regelungen sei noch angefügt, dass wirtschaftliche Ungleichgewichte zwischen den Ländern nicht mehr durch den Wechselkurs oder unterschiedliche Wirtschaftspolitik ausgeglichen werden kann. Somit bleiben als Ausgleichsmöglichkeiten noch Transferzahlungen (politisch) oder die Wanderung von Arbeitskräften. Erfahrungsgemäss wandern aber Arbeitskräfte nur ungern und vor allem auch dann nicht gerne, wenn sie im Zielland Rechte verlieren, die sie vorher hatten, etwa das politische Mitspracherecht.
Daraus ergibt sich: EU-Bürger sind in kommunalen Angelegenheiten grundsätzlich in jedem Staat wie Inländer mitspracheberechtigt. Die Idee ist, dass sie in ihrem unmittelbaren Wohn- und Lebensraum volle Rechte geniessen sollen. Das ist gleichsam der Zucker, mit dem die Wanderung versüsst werden soll.
Zudem können EU-Bürger in jedem Fall das EU-Parlament wählen, wobei sie wählen können, ob sie in ihrem Herkunftsstaat oder im Wohnsitzstaat wählen wollen. Dabei kann man u. U. auch ein Majorz- gegen ein Proporz-Land tauschen o. dgl.
Nun gibt es noch die zweite Vertretung auf EU-Ebene, jene, die durch die Länderregierungen wahrgenommen wird. Auch an dieser ist ein EU-Bürger grundsätzlich immer beteiligt, weil er entweder als Inländer seine Regierung wählt oder aber als EU-Ausländer in einem andern Eu-Staat in aller Regel in seinem Herkunftsstaat wählen darf. So verliert er im Grunde aus EU-Sicht nie etwas.
Was dabei allerdings nicht in Betracht kommt, ist die Mittelebene von Bundesländern, Provinzen usw. Diese haben allerdings geringfügige Kompetenzen (etwa in Frankreich) oder fehlen in manchen Ländern auch ganz (Bundesländer gibt es ausser in Deutschland nur noch in Österreich), so dass in diesem Bereich eine volle Gegenseitigkeit zwischen den Staaten gar nicht möglich ist.
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MMA
Veröffentlicht am Dienstag, 06. September 2005 - 12:00 Uhr:   

@Wilko Zicht:
Was passiert eigentlich, wenn die fälschlich ins Wählerverzichnis eingetragene Person beim Wahlamt nachfragt und dort der Fehler aufgedeckt wird? Müssen dann ggf. alle irrtümlich benachrichtigten Leute vom Wählen abgehalten werden? Muss das Wählerverzeichnis aktualisiert werden?
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Londoner
Veröffentlicht am Dienstag, 06. September 2005 - 14:46 Uhr:   

>> Was dabei allerdings nicht in Betracht kommt, ist die Mittelebene von Bundesländern, Provinzen usw. Diese haben allerdings geringfügige Kompetenzen (etwa in Frankreich) oder fehlen in manchen Ländern auch ganz (Bundesländer gibt es ausser in Deutschland nur noch in Österreich), so dass in diesem Bereich eine volle Gegenseitigkeit zwischen den Staaten gar nicht möglich ist.<<

Wobei es auch unterschiedliche Regelungen gibt. Waehrend man m.W.n. als EU-Auslaender kein deutsches Landesparlament waehlen darf (wobei, wie ist das in den Stadtstaaten - ist die Buergerschaftswahl in Bremen nicht gleichzeitig eine Kommunalwahl?), duerfen in Schottland lebende Deutsche das schottische Parlament mitwaehlen!

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