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Maja
| Veröffentlicht am Montag, 19. September 2005 - 12:01 Uhr: | |
Gestern auf dem Weg zur Wahl entstand unter uns Freunden eine heiße Diskussion darüber, ob Gefängnisinsassen ihr Recht auf (die Bundestags)wahl verloren haben. Im Netz habe ich jetzt nur diesen §13 Abs.1 Bundeswahlgesetz gefunden. Bezieht er sich darauf? Alle anderen Voraussetzungen sind ja da. 18 Jahre, 3 Monate in Deutschland und Wohnung (zum Wohnen und Schlafen laut Def.). Habe leider keine Informationen darüber gefunden, wer kann helfen? |
J.A.L.
| Veröffentlicht am Montag, 19. September 2005 - 21:29 Uhr: | |
Das bezieht sich auf § 45 Abs. 5 des Strafgesetzbuches, der vorsieht, dass bei ganz bestimmten eher seltenen und nur "politischen" Straftaten (z.B. Friedensverrat, Hochverrat, Landesverrat, Wahlfälschungen) das Wahlricht im Urteil (also "durch Richterspruch") für 2 bis 5 Jahre aberkannt werden kann. Der eine Freiheitsstrafe verbüßende gemeine Mörder, Vergewaltiger oder Räuber kann also wählen. Er ist allerdings für 5 Jahre nicht wählbar, soweit er ein Verbrechen (Mindeststrafe ein Jahr) begangen hat. |
Maja
| Veröffentlicht am Mittwoch, 21. September 2005 - 17:57 Uhr: | |
Vielen Dank für die Infos. Streit geschlichtet. In Nichtjura-Deutsch ist das auch zu verstehen. |
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