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Kommunalwahlrecht für Unionsbürger in...

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Frank Bokelmann
Veröffentlicht am Dienstag, 26. April 2005 - 21:36 Uhr:   

Moin,

ich habe nach der letzten Hamburgwahl mit Wahleinspruch bezweifelt, daß Unionsbürger (Bürger anderer EU-Staaten mit Wohnsitz in Deutschland, hier: speziell Hamburg, noch spezieller Altona), bei der Wahl der Bezirksversammlung mitwählen dürfen (Verstoß gegen Art. 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 GG und gegen Art. 3 Abs. 2 HV). Die Sache liegt jetzt beim HVerfG (Az. HVerfG 10/04).

http://www.frank-bokelmann.de/WahlpruefungHH2004.htm

Bisher war es mir aber noch nicht vergönnt, von der Gegenseite richtig überzeugende Argumente für das Unionsbürgerwahlrecht in HH zu lesen. Klingt immer irgendwie nach: "Isso." Hat hier wer schlaue Ideen?

Gruß

Frank Bokelmann
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Kai
Veröffentlicht am Mittwoch, 27. April 2005 - 17:57 Uhr:   

Ja, es liegt an Art. 28 Abs. 1 Satz 3 GG: Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, anch Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar.

Das entsprechende Recht der EG ist die Richtline 94/80/EG vom 19. Dezember (ABlEG L 368 S. 38).

Bei der Einfügung des Art. 28 I 3 GG ging der verfassungändernde Gesetzgeber davon aus, dass sich dieses Wahlrecht auch auf Organe der Kommunalverwaltung unterhalb der Gemeindeebene bezieht. Da in Hamburg und Berlin die Einräumung des Wahlrechtes für das Stadtparlament an Art. 28 Abs. 1 Satz 2 scheitert, der für die Länder nicht durch Art. 28 Abs. 1 Satz 3 erweitert ist (Beschränkung des "Volkes" auf die Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG) ist in diesen beiden Städten das Kommunalwahlrecht der EU-Bürger, die nicht Deutsche sind, auf die Bezirksversammlungegen beschränkt.

In Nordrhein-Westfalen sind z.B. auch (indirekt) die Landschaftsversammlungen Rheinland und Westfalen als kommunale Vertretungsorgane durch die EU-Ausländer mitbestimmt.
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J.A.L.
Veröffentlicht am Mittwoch, 27. April 2005 - 19:31 Uhr:   

Ich würde sogar noch weiter gehen und das Vorenthalten des Wahlrechts für die Wahlen zu Bürgerschaft und Abgeordnetenhaus als offenkundig verfassungswidrig bezeichnen. Das Grundgesetz spricht von "Wahlen in Kreisen und Gemeinden". Und unabhängig von ihrem Status als Länder sind Hamburg und Berlin ja unbestritten _auch_ Gemeinden. vgl. Art. 4 I HVerf und noch deutlicher Art. 1 I VerfBer.

Dass ihre Wohnsitzgemeinde aus historischen Gründen (bei Berlin eher zeitgeschichtler Dauer) gleichzeitig Staaten sind, kann man den dortigen EU-Ausländern doch nicht diskriminierend entgegenhalten. Hätte etwa die Vereinigung Berlin/Brandenburg fuktioniert, so wären die EU-Ausländer doch unstrittig auch bei den "Groß-Berliner" Kommunalwahlen stimmberechtigt gewesen. Die Lage auf gemeindlicher Ebene kann sich aber durch Änderungen auf staatlicher Ebene nicht ändern.

Eine Lösung könnte hier jedoch ein Blick auf das vor eine ähnliche Situation gestellte Wien bringen. Dort treten _im Prinzip_ dieselben Leute mal als Gemeinderat und mal als Landtag zusammen, abhängig davon, ob sie sich nun mit einer gemeindlichen oder staatlichen Themensetzung befassen. Auch das oberste Amt der Verwaltung firmiert mal als Bürgermeister und mal als Landeshauptmann, die amtsführenden Stadträte als Landesminister usw.
Wenn man nun zweimal getrennt auszählt, so könnte man einmal eine Gemeindevertretung unter Einbeziehungen der EU-Ausländerstimmen bilden und sodann eine Landesvertretung ohne deren Mitzählen. Sie würden wohl sehr ähnlich, wenn nicht gleich, aber eventuelle Abweichungen wären ja zu verschmerzen, wenn immer nur klar ist, ob das gerade der Rat oder das Landesparlament agiert.

Übrigens sollte das alles müßig sein. Aber die völlig willkürliche Verknüpfung von Volk in Art. 20 II und 28 I mit der Definition des "Deutschen" in Art. 116 einer der diversen riesigen Klöpse, die dem Bundesverfassungsgericht immer wieder verziehen werden. Jeder Staatsorganisationsrecht I-Student, der solcherart freischwebende Gedankensprünge macht, würde wohl durch die Klausur fallen.
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Jorge
Veröffentlicht am Mittwoch, 27. April 2005 - 21:31 Uhr:   

oder Bremen
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Kai
Veröffentlicht am Mittwoch, 27. April 2005 - 21:58 Uhr:   

@J.A.L.

Ich bin mir sicher, dass Sie, wenn Sie die Materialien zu Art. 28 Abs. 1 Satz 3 GG durchschauen, finden werden, dass die Einräumung des kommunalen Wahlrechtes für EU-Bürger für die Hamburger Bürgerschaft und das Berliner Abgeordnetenhaus nicht gewollt war. Und bekanntlich ist der historische Wille des Gesetzgebers vorrangig bei der Auslegung zu berücksichtigen.
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Frank Bokelmann
Veröffentlicht am Mittwoch, 27. April 2005 - 23:45 Uhr:   

Moin,

es liegt sicher nicht an Art. 28 Abs. 1 Satz 3 GG. Den der setzt den Rahmen für das Unionsbürgerwahlrecht. Unionsbürgerwahlrecht dürfen danach nur in Kreisen und Gemeinden mitwählen. Dummerweise hat das Bundesverfassungsgericht aber schon im Jahr 1990 ganz klar herausgearbeitet, daß die Hamburger Bezirke keine Kreise oder Gemeinden sind. Das wurde bei der Änderung des Grundgesetzes im Jahr 1992 ja auch gesehen. Nur hat das niemanden vom Sessel gerissen. Vielmehr hat man sich fruchtlos um die Bremer "Stadtstaaten-Klausel" geprügelt, die vermutlich das Problem tatsächlich gelöst hätte. Wenn man die große Lösung schon ablehnt, hätte man doch wenigstens die heute praktizierte kleine Lösung einarbeiten können. Aber auch das tat man eben gerade nicht.

Und die Hamburgische Verfassung wurde bis heute nicht angepaßt (anders die Berliner Verfassung in Art 70 Abs. 1).

Alles was ich mitgeteilt bekomme, ist, daß das die EU so verlangt. Ein wenig dünn, finde ich.

Gruß

Frank Bokelmann
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Kai
Veröffentlicht am Donnerstag, 28. April 2005 - 10:06 Uhr:   

@Frank

Noch einmal: die Hamburger und Berliner Bezirke sind in der Tat keine Gemeinden, sondern Verwaltungseinheiten unterhalb der Gemeindeebene. Das Wahlrecht zur Bürgerschaft bzw. dem Abgeordnetenhaus kann wegen der Staatlichkeit der Stadtstaaten nicht gewährt werden (s. Bundestags-Drucksache 12/3338 S. 11). Der verfassungsändernde Gesetzgeber 1992 wollte das kommunale Wahlrecht so weit einräumen, dass lediglich die Vertretungsorgane der Landes- und Bundesverwaltung lediglich von den Deutschen, die übrigen Vertretungen aber von den EU-Bürgern gewählt werden. Aufgrund der Richtlinie 94/80/EG musste diese Umsetzung auch bis zum 1.1.1996 erfolgen; im Hinblick auf die entsprechende Ermächtigungsgrundlage für diese Richtlinie im Maastricht-Vertrag wurde die Verfassungsänderung vorgenommen.

Art. 28 Abs. 1 Satz 3 GG ist eine zwingende Norm des Bundes-Verfassungsrechtes: Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden (lies hinzu: und, soweit solche Wahlen stattfinden, weiteren Gemeindeverbänden und Untergliederungen der Gemeinden) sind (und nicht: können sein) auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft (also der Richtlinie 94/80/EG) wahlberechtigt und wählbar.

Jedenfalls nach Art. 31 GG bräche Art. 28 Abs. 1 Satz 3 GG eine ausdrücklich entgegenstehende Norm der Hamburgischen Verfassung, die ich überdies nicht finden kann, sodass sogar diskutiert werden könnte, für gemeindliche Aufgaben unterhalb der staatlichen Ebene sogar nach Art. 28 I 3 GG - wie in Bremen - zwischen gemeindlichen und staatlichen Aufgaben entgegen Art. 4 Abs. 1 der Hamburgischen Verfassung getrennte Vertretungsorgane zu bilden wären, wenn der verfassungsändernde Gesetzgeber nicht die Klarstellung in der o.g. Drucksache vorgenommen hätte (insoweit kann der verfassungsändernde hamburgische Gesetzgeber eine Regelung treffen, muss es aber nicht). Jedenfalls für die Bezirksversammlungen, die nach Art. 4 Abs. 2 HmbVf eine Ausnahme von der Identität staatlicher und kommunaler Verwaltung sind, ist daher eine Beteiligung der EU-Bürger geboten.
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J.A.L.
Veröffentlicht am Donnerstag, 28. April 2005 - 11:03 Uhr:   

@ Kai:
"Ich bin mir sicher, dass Sie, wenn Sie die Materialien zu Art. 28 Abs. 1 Satz 3 GG durchschauen, finden werden, dass die Einräumung des kommunalen Wahlrechtes für EU-Bürger für die Hamburger Bürgerschaft und das Berliner Abgeordnetenhaus nicht gewollt war. Und bekanntlich ist der historische Wille des Gesetzgebers vorrangig bei der Auslegung zu berücksichtigen."

Es gibt durchaus die Meinung, dass der historische Willen des Gesetzgebers auch die klare Wortlautgrenze durchbrechen kann. Dem kann ich so nicht folgen.

Außerdem ist die richtlinienkonforme Auslegung des EU-Rechts zu berücksichtigen. Und dort steht ja nicht, dass EU-Bürger das kommunale Wahlrecht und das Wahlrecht zu den Gemeindevertretungen genießen, außer sie haben zufälligerwiese das Pech, in den Gemeinden Berlin und Hamburg zu wohnen.

"Das Wahlrecht zur Bürgerschaft bzw. dem Abgeordnetenhaus kann wegen der Staatlichkeit der Stadtstaaten nicht gewährt werden."

Mein Gegenargument würde demgemäß lauten: Das Wahlrecht zur Bürgerschaft bzw. dem Abgeordnetenhaus muss wegewn der Gemeindlichkeit der Stadtstaatem gewährt werden.

@ Jorge:
Das Land Bremen besteht aus zwei Städten. Daher stellt sich das Problem sort nicht. Bremen ist _kein_ Stadtstaat, auch wenn bisweilen das Gegenteil behauptet wird.
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MMA
Veröffentlicht am Donnerstag, 28. April 2005 - 12:41 Uhr:   

Was sind denn eigentlich "Kreise"? Der Stadtverband Saarbrücken und der Regionalverband Hannover müssen ja wohl auch als solche gelten aus Gründen der Gleichbehandlung. Aber was ist mit den Wahlen zu den Bezirkstagen in Bayern und zum Bezirksverband Pfalz?
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J.A.L.
Veröffentlicht am Donnerstag, 28. April 2005 - 22:06 Uhr:   

Kreise würde ich, und da erhebe ich keinerlei Anspruch auf Korrektheit, wie folgt definieren: "Permanente, nach Kommunalrecht agierende Verbände von Gemeinden oder Samt-/Verbandsgemeinden der untersten Stufe, die auch als untere staatliche Verwaltungseinheit in Anspruch genommen werden können."

Da sind auch Umlandverbände wie Saarbrücken und Hannover einplanbar.

Die bayerischen Bezirkstage und auch der Bezirksverband Pfalz sind wohl eher der staatlichen Ebene zuzurechnen. Die Bezirkstage werden ja auch gleichzeitig mit dem Landtag gewählt. Im Gegensatz dazu etwa die nordrhein-westfälischen Landschaftsverbände, die der preußischen Tradition entstammen und sich nach dem Ergebnis der Kommunalwahl richten, und generell mutatis mutandis wie zwei sehr große Kreise aufgebaut sind. Ähnliches gilt auch vom neuen Regionalverband Ruhr.
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Kai
Veröffentlicht am Freitag, 29. April 2005 - 17:35 Uhr:   

Zur Klärung hier die entscheidenden Teile der Richtlinie 94/80/EG:

Artikel 2
(1) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) "lokale Gebietskörperschaft der Grundstufe" die im Anhang aufgeführten Verwaltungseinheiten, die nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in allgemeiner, unmittelbarer Wahl gewählte Organe besitzen und auf der Grundstufe der politischen und administrativen Organisation für die Verwaltung bestimmter örtlicher Angelegenheiten unter eigener Verantwortung zuständig sind;

Anhang

Im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a) dieser Richtlinie gelten als "lokale Gebietskörperschaften der Grundstufe":

in Deutschland:

kreisfreie Stadt bzw. Stadtkreis, Kreis;

Gemeinde, Bezirk in der Freien und Hansestadt Hamburg und im Land Berlin;

Stadtgemeinde Bremen in der Freien Hansestadt Bremen;

Stadt-, Gemeinde- oder Ortsbezirke bzw. Ortschaften;
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Frank Bokelmann
Veröffentlicht am Freitag, 29. April 2005 - 20:55 Uhr:   

@ Kai

Die EU kann doch nicht einfach lokale Gebietskörperschaften erfinden, die es nicht gibt oder nur für Zwecke der Wahl. Die Bezirksämter sind ungefähr so sehr die Verwaltung einer Gemeinde wie die Finanzämter oder Polizeistationen. Die Bezirksversammlungen sind demgemäß staatliche Organe der Verwaltung. In Hamburg gibt es nur eine einzige Gebietskörperschaft - die Freie und Hansestadt Hamburg. Die darf sogar die Bezirke zum nächsten Ersten auflösen, weil sie keine Bestandsgarantie haben - weder aus dem GG noch aus der HV. Da kann die EU in den Anhang ihrer Richtlinie schreiben, was sie mag. Es geht an der Wirklichkeit vorbei.

Den Anhang hat sowieso die Bundesregierung abgeliefert. Und die dürfte im Falle Hamburgs und Berlins mächtig ins Schwitzen gekommen sein.

Mich wundert, daß noch niemand das bis durchgezogen hat. Jedenfalls wurde mir kein entsprechendes Urteil entgegengehalten.

In Bremen sieht es auch nicht viel besser aus. Da werden die EU-Bürger bei der Wahl des Gemeinderates von Bremen m.E. offen diskrimiert. Wenn sie sich das gefallen lassen ...

Gruß

Frank
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Frank Bokelmann
Veröffentlicht am Freitag, 29. April 2005 - 21:04 Uhr:   

@kai

Natürlich steht Art. 3 Abs. 2 HV dem EU-Bürgerwahlrecht zur Bezirksversammlung entgegen. Der stand schon im Jahr 1990 dem Ausländerwahlrecht im Wege, weil er exakt den Anforderungen des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 GG entsprach und damit lt. BVerfG auch auf Bezirksversammlungen (wie auf die Bürgerschaft) anwendbar ist. Das ist auch heute so und wird nicht einmal von der Hamburgischen Bürgerschaft bestritten. Art. 31 GG gerade hier anwenden zu wollen kommt mir ein wenig wie die Operation am offenen Herzen mit dem Metzgerbeil vor, zumal Art 3 Abs. 2 HV noch immer GG-konform ist.

Man hätte natürlich ein wenig bessere Gesetze machen können. Aber das werde ich wohl nicht mehr erleben.

Gruß

Frank Bokelmann
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Philipp Wälchli
Veröffentlicht am Freitag, 29. April 2005 - 23:06 Uhr:   

Das ganze Problem geht mich als Nicht-Deutscher und Nicht-EU-Bürger nichts an, dennoch erlaube ich mir, etwas Senf hinzuzugeben:
Wir haben es hier mit zwei verschiedenen Problemkreisen zu tun:
Einerseits geht es um die Hierarchie von Normen verschiedener sich überlagender Rechtskreise.
Anderseits geht es um die Verschiedenheit des Verwaltungsaufbaues in verschiedenen Gebieten.
Zum ersten Problemkreis ist zu bemerken, dass es schlicht nicht angeht, mit Argumenten aus einem hierarchisch tieferen Rechtskreis gegen eindeutige Anordnungen des hierarchisch übergeordneten Rechtskreises vorgehen zu wollen. Das GG bestimmt dazu, dass Bundesrecht Landesrecht bricht. Schon in der Weimarer Verfassung stand prinzipiell dasselbe, nur dass es da noch Reichsrecht statt Bundesrecht hiess. Landesrecht seinerseits bricht Recht der Kreise, Bezirke, Gemeinden, Gemeindeverbände usw.
Nun bricht aber EU-Recht auch nationalstaatliches Recht. Im konkreten Falle besteht also die Möglichkeit, dass sich ein Unionsbürger in HH beschwert, wenn ihm das Wahlrecht verweigert wird. Das kann er bei den innerstaatlichen Gerichten tun, er kann aber auch nach Massgabe der EU-Verträge Beschwerden an die EU-Organe richten. Die Kommission könnte ihrerseits gegen Deutschland klagen, falls Unionsbürgern das Kommunalwahlrecht verweigert würde. Somit stellt sich eigentlich nur die Frage, welche Wahlen konkret als "kommunal" gelten sollen bzw. was "Verwaltungseinheiten, die nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in allgemeiner, unmittelbarer Wahl gewählte Organe besitzen und auf der Grundstufe der politischen und administrativen Organisation für die Verwaltung bestimmter örtlicher Angelegenheiten unter eigener Verantwortung zuständig sind" sein sollen. Im Zweifelsfall dürfte dabei wohl auf EU-Kriterien statt auf nationalstaatliche Bestimmungen abgestellt werden. Die Auflistung in der Richtlinie ist sodann nur in dem Sinne zu werten, dass sie den Status wiedergibt, wie er bei Erlass der Richtlinie bestanden hat. Wenn inzwischen ein Bundesland seine Gebietskörperschaften neu geordnet hat, dann stellt sich einfach die Frage, welche davon als "kommunal" im Sinne der Richtlinie zu gelten haben, mit deren etwaigem Fehlen in der Richtlinie kann nicht argumentiert werden.
Zum zweiten Problemkreis ist zu sagen, dass die Ausgestaltung der Gebietskörperschaften und der Gemeinden im besondern von Land zu Land sehr verschieden ist. Gemeinden in Frankreich nehmen andere Aufgaben wahr und haben eine andere Stellung als solche in Spanien, Italien oder Belgien, um nur einmal einige benachbarte Staaten zu nennen, die zudem teilweise gemeinsame Geschichte und verwandte Sprachen aufweisen. Für die Kreise, Bezirke, Verbände usw. gilt dies in noch vielfältigerer Weise.
Das ist auch der Grund, warum die Richtlinie nicht von Begriffen bestehender Gemeindeordnungen ausgeht, sondern eine generelle Umschreibung gibt, die in ihrer Allgemeinheit reichlich blass wirkt. Damit lässt sich allerdings nicht im negativen Sinne argumentieren. Im Einzelfall wird man fragen müssen, ob eine Gebietskörperschaft den Kriterien dieser Umschreibung entspricht oder nicht. Bei der Umsetzung von Richtlinien haben die Nationalstaaten gewissen Spielraum, so wäre es gewiss denkbar, dass sie die Grenzen des Kommunalwahlrechts ausdehnen. Ob man allerdings damit durchkommt, "Gemeinden" einfach aufzuheben und so das garantierte Wahlrecht zu unterlaufen, dürfte mit Fug und Recht zu bezweifeln sein.
Ein ganz ähnliches Problem stellte sich auch beim Erlass der neuen Schweizer Bundesverfassung. Darin sollte eine Garantie der Gemeindeautonomie stehen. Allerdings ist die Stellung der Gemeinden in allen Kantonen sehr verschieden. Schliesslich wurde eine sehr vage Garantie in die Verfassung aufgenommen, die den Gemeinden im Rahmen des Bundesrechts und des Rechts der Kantone Autonomie garantiert. Mehr als eine Absicherung, dass Gemeinden zu reinen Vollzugsorganen degradiert werden, ist das aber wohl kaum.
Wenn wir nun ein wenig vergleichen, was alles so unter "Gemeinde" fällt, so wird es bunt. Ich bschränke mich auf drei Kantone: Aargau kennt nur Einwohnergemeinden, Bürgergemeinden und Kirchgemeinden sowie Gemeindeverbände. Solothurn kennt Gemeinden, Ortsbürgergemeinden und Kirchgemeinden sowie deren Verbände, wobei Ortsbürgergemeinden das gleiche Gebiet wie die Gemeinden haben müssen, allerdings nicht in jeder Gemeinde existieren müssen.
Bern schliesslich kennt als Gemeinden wesentlich mehr verschiedene Körperschaften: Einwohnergemeinden, Burgergemeinden, burgerliche Korporationen, gemischte Gemeinden, Kirchgemeinden, Gesamtkirchgemeinden, Unterabteilungen und Gemeindeverbände.
Ich verweile etwas ausführlicher bei den Berner Gemeinden, weil diese besonders zahlreich und mannigfaltig sind: Eine Unterabteilung stellt eine eigene Organisation mit eigenem Statut innerhalb einer Gemeinde dar, die eine bestimmte Aufgabe selbständig übernimmt. Es handelt sich dabei um eine Art innergemeindlichen Föderalismus: Innerhalb einer Gemeinde können verschiedene Unterabteilungen bestehen wie mehrere Länder in einem Bundesstaat. Wenn wir die EU-Richtlinie auf Berner Gemeinden anwenden, dann folgt daraus, dass zweifellos nicht allein die normale Einwohnergemeinde den Unionsbürgern das Wahlrecht gewähren muss, sondern auch deren Unterabteilung.
Das gilt auch für die gemischte Gemeinde, die die Vereinigung einer Einwohner- mit einer Burgergemeinde darstellt. Das bedeutet aber, dass kraft der Vereinigung auch ein gewählter Ausländer in Angelegenheiten tätig sein kann, die burgerlicher Natur sind.
Das umgekehrte Phänomen liegt bei Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden vor: Eine Gesamtkirchgemeinde umfasst mehrere vereinigte Kirchgemeinden, die aber als solche weiterbestehen. Es geht aber wohl nicht an, zu argumentieren, die Gesamtkirchgemeinden seien KEINE Gemeinden.
Sehen wir uns nun ferner die Stellung der Gemeinden an:
Im Aargau ist den Gemeinden sehr viel sehr ausführlich vorgeschrieben. So haben sie nur die Möglichkeit, sich zwischen zwei Organisationsmodellen zu entscheiden. Innerhalb dieser Modelle sind alle wesentlichen Faktoren durchs Gestz festgelegt. Das Wahlrecht in den Gemeinden ist durch die Kantonsverfassung festgelegt: Es muss dasselbe sein wie bei den entsprechenden Wahlen des Kantons, d. h. für die Gemeindeparlamente kommt dasselbe Verfahren zur Anwendung wie fürs Kantonsparlament, für die Gemeinderegierungen dasselbe wie für die Kantonsregierung usw.
Solothurn lässt seinen Gemeinden etwas mehr Spielraum, schreibt aber auch eine ganze Menge vor. Die Stellung der Gemeinden wird sodann dadurch bestimmt, dass es zwischen ihnen und dem Kanton Amteien und Bezirke als Zwischenebenen gibt, wohingegen die beiden andern erwähnten Kantone nur gerade eine Zwischenebene kennen. Das Netz der Gebietskörperschaften ist also in Solothurn besonders engmaschig geknüpft. Aufgaben, die in den beiden andern Kantonen den Gemeinden überlassen bleiben, sind in Solothurn einer der beiden Zwischenebenen übertragen.
In Bern ist die Freiheit der Gemeinden hingegen deutlich grösser: So können sie in weitem Rahmen ihre Organisation selbständig festlegen, innerhalb gewisser Rahmenvorschriften, die Gewaltenteilung, Rechtsstaatlichkeit, Nichtdiskriminierung u. dgl. garantieren. Jede Gemeinde bestimmt selbst, welche Wahlverfahren zur Anwendung kommen, welche Behörden amtieren usw. Gemeinden können gegen ihre an der Urne ermittelte Zustimmung weder aufgelöst noch fusioniert werden. Gemischte Gemeinden dürfen nicht getrennt werden.
Im Aargau beschliessen die Gemeinden Hebesätze, nach denen ein Zuschlag zur Staatssteuer erhoben und ihnen überwiesen wird. In Solothurn und Bern können die Gemeinden auch eigene Steuern einführen.

Ich will diesen Vergleich nicht weiter ausführen. Das Wesentliche kommt darin bereits mehr als deutlich zum Ausdruck: Vergleichen wir Gemeinden verschiedener Länder, vergleichen wir im Grunde nicht bloss Äpfel mit Birnen, sondern vielleicht Bananen mit Orangen.
Das heisst jedoch nicht zwingend, dass solche Vergleiche unstatthaft seien. Die Grundidee der EU ist ja nicht, dass alle alles gleich machen, sondern dass in jedem Land alle Unionsbürger nach den dort geltenden inländischen Vorschriften gleiche Möglichkeiten haben.
Dieser Grundsatz gilt anerkanntermassen in vielen Bereichen: EU-Bürger können sich in jedem Land der EU um Arbeit bewerben - aber jeweils zu den Anstellungsbedingungen, die im jeweiligen Land gelten. Anbieter können an Ausschreibungen teilnehmen - jeweils zu den Bedingungen, die für Ausschreibungen im betreffenden Land gelten. EU-Bürger erhalten in jedem Land Sozialversicherungsleistungen - aber nicht überall dieselben, sondern jeweils die gleichen wie die Bürger des je betroffenen Landes.
Die Idee des Kommunalwahlrechtes ist ebenfalls, dass alle EU-Bürger in jedem EU-Staat, in dem sie sich aufhalten, nicht bloss zum EU-Parlament wählen können, sondern auf der lokalen Verwaltungsebene, die man als "kommunal" umschreiben kann, zu denselben Bedingungen wie einheimische Bürger aktiv werden dürfen.
Das schliesst nicht aus, dass diese Beteiligung je nach Staat sehr verschieden in Ausmass und Art sein kann. Wiederum das Beispiel Bern: Eine Einwohnergemeinde hat eine absolute Bestandesgarantie - eine Unterabteilung hat sie nicht. In einer Gemeinde kann es ein Parlament und Urnenabstimmungen geben, in einer andern kann sich die Beteiligung der Bürger weitestgehend nur auf die periodische Wahl der Gemeindeexekutive beschränken. Gleichwohl handelt es sich in allen diesen Fällen um "Gemeinden".
Und man muss damit leben, dass die Unterschiede zwischen zwei Gemeinden in Bern u. U. grösser sind als zwischen einer Gemeinde in Deutschland und einer in Frankreich.
In concreto stellt sich also in deutschen "Stadtstaaten" höchstens die Frage, ob die Vertretungen auf "Länderebene" mangels "echter" Gemeinden im Sinne des EU-Rechts als Gemeinden zu qualifizieren seien; die Richtlinie spricht allerdings von "lokalen" Verwaltungen, was wohl eher gegen diese Auslegung spricht. Wenn man diese ablehnt, dann müssten, um dem Sinn der Richtlinie irgendwie nachleben zu können, die untergeordneten gewählten Vertretungen als "lokal" und somit als "kommunal" im Sinne der Richtlinie angesehen werden. Und das ist ja genau der gegenwärtige Zustand. Die genaue Qualifikation einer Körperschaft als "kommunal", "staatlich" u. dgl. spielt, siehe obige Beispiele zu den Unterschieden zwischen Schweizer Gemeinden, dabei keine Rolle, sonst würde das System als solches zusammenbrechen.
Als Kuriosum möchte ich abschliessend noch Taiwan anführen:
Was wenige wissen, aber sich doch so verhält: Taiwan hat zwei Regierungen, zwei Volksvertretungen und zwei Verwaltungen, nämlich die der nationalchinesischen Republik und jene der Provinz Taiwan. Echte Macht besitzt heute letztlich nur die Ebene der "chinesischen Republik", die Provinz führt mehr ein Schattenleben. Das ist rein historisch bedingt und durch den Konflikt mit der Volksrepublik China zementiert worden: Als die Regierung Tschiang-kai-Tschek vor den Kommunisten nach Taiwan floh, machte sie sich ernstliche Hoffnungen auf eine baldige Rückeroberung ganz Chinas. Umgekehrt machten sich die Kommunisten Hoffnungen, bald auch Taiwan übernehmen zu können. Beide Seiten irrten sich. Um den Anspruch auf ganz China aufrecht zu erhalten, führte die vertriebene gesamtchinesische Regierung ihre Organisation und Arbeit fort, ähnlich wie eine Regierung im Exil, obwohl Taiwan nicht im eigentlichen Sinne ein Exil im Ausland darstellt. Daneben blieb die alte Provinzregierung bestehen.
Grundsätzlich könnte man natürlich auch in HH oder anderswo eine Ebene schaffen, die die "staatlichen" Aufgaben wahrnimmt und von der Unionsbürger ausgeschlossen wären, parallel dazu und mit demselben Territorium eine zweite Ebene, die die "kommunalen" Aufgaben wahrnimmt. Allerdings erscheint diese Abgrenzung willkürlich, weil sowohl Staaten als auch Kommunen hoheitliche Aufgaben wahrnehmen und weil zudem die Verteilung von Aufgaben auf beide Ebenen in den verschiedenen Ländern sehr unterschiedlich, teilweise historisch bedingt, ausgeformt ist, zudem dürfte sie auch eher unpraktisch sein. Man würde damit etwas ähnliches schaffen wie in Taiwan.
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MMA
Veröffentlicht am Montag, 02. Mai 2005 - 12:10 Uhr:   

@Kai

Wenn man streng nach dem Wortlaut ginge, wäre also im Stadtverband Saarbrücken und vor allem der erst nach 1994 (Zeitpunk der EU-Regelung) geschaffenen Region Hannover das Wahlrecht für EU-Ausländer nicht von der Ermächtigung gedeckt. Ebenso fehlt die Gemeinde Bremerhaven, wenn doch die Stadtgemeinde Bremen aufgezählt ist. Bei noch genauerer Betrachtung (es werden "Stadtkreise" und "kreisfreie Städte" gesondert bezeichnet), fehlen auch alle "Land"kreise, also alle, die nicht in Schleswig-Holstein oder NRW liegen, wo es "Kreise" heißt.
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J.A.L.
Veröffentlicht am Montag, 02. Mai 2005 - 16:01 Uhr:   

Zumindest ist festzuhalten, dass die EU-Richtlinie (was ich bei den dieversen Systemunterschieden in den Mitgliedsstaaten noch verstehe) als auch Art. 28 I 2 n.F. Grundgesetz mehr als vage sind, und das in einem bedeutsamen und sensiblen Bereich sind.
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Kai
Veröffentlicht am Dienstag, 03. Mai 2005 - 09:17 Uhr:   

@MMA:

Funktionell sind auch der Stadtverband Saarbrücken und die Region Hannover Kreise, so wie auch die kreisangehörigen Städte oder die Flecken (in Niedersachsen und Sachsen-Anhalt) und Marktgemeinden (in Bayern) unter die Kategorie Gemeinde fallen.

Die Stadtgemeinde Bremen ist gesondert aufgeführt, da es 1994 noch keine gesonderte Wahl eines bremischen Stadtrates gab (während Bremerhaven insoweit funktionell schon eine kreisfreie Stadt mit eigenem Stadtrat war). Vielmehr fungierten damals die 80 stadtbremischen Bürgerschaftsabgeordneten gleichzeitig als Stadtbürgerschaft. Die Aufführung der Stadtgemeinde Bremen ist damit - ebenso wie die der Bezirke in Berlin und Hamburg dahingehend zu verstehen, dass die Stadtstaate nicht unter Hinweis auf ihre Staatlichkeit die Umsetzung der Richtlinie verweigern durften.
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Sole
Veröffentlicht am Mittwoch, 04. Mai 2005 - 09:41 Uhr:   

Inzwischen ist es ja so, dass der stadtbremer Teil des Landesparlamentes nicht mehr deckungsgleich mit dem Stadtbremer "Stadtrat" sein muss, weil für letzteren auch die Stimmen der Unionsbürger gelen. Eine Lösung, die vielleicht auch in Hamburg möglich wäre?
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J.A.L.
Veröffentlicht am Mittwoch, 04. Mai 2005 - 13:24 Uhr:   

Das würde dann aber auf die von mir angesprochene Wiener Lösung hinauslaufen: Auch in den Stadtstaaten sind kommunale und staatliche Aufgaben zu trennen und zwei verschiedenen Gremien zuzuweisen. Dass die in ein und demselben Wahlgang gewählt werden, würde die alte Zusammengehörigkeit noch anklingen lassen.
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Frank Bokelmann (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Dienstag, 22. Januar 2008 - 22:11 Uhr:   

Und nun hat das BVerG die Sache wohl ein für alle Zeiten gelöst.

Beschluß des BVerfG vom 14.01.2008 - 2 BvR 1975/07

http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20080114_2bvr197507.html

aus Absatz-Nr. 28:

"Die Bezirksversammlungen üben damit selbst Staatsgewalt aus und bedürfen der demokratischen Legitimation. Diese Legitimation wird den Mitgliedern der Bezirksversammlungen unmittelbar durch Volkswahl vermittelt. Auf der Grundlage dieser staatsorganisatorischen Einordnung der Bezirksversammlungen hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 31. Oktober 1990 (BVerfGE 83, 60) das Ausländerwahlrecht zu den Bezirksversammlungen für mit dem Demokratieprinzip unvereinbar erklärt. An Wahlen, die im Sinne des Art. 20 Abs. 2 GG die Ausübung von Staatsgewalt demokratisch legitimieren, können nur Deutsche im Sinne des Grundgesetzes teilnehmen."

Noch Fragen?

Gruß

Frank Bokelmann

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