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Georg Jähnig
| | Veröffentlicht am Samstag, 10. April 2004 - 16:57 Uhr: | |
Ich hab eine Frage zu der ab und zu geäußerten Idee, das Nichtwähler ihre Briefwahlunterlagen an Nicht-Wahlberechtigte (z.B. Ausländer) verschenken sollen. Das soll ja illegal sein, da das Wahlrecht höchstpersönlich ist. Nach §36 (2) Bundeswahlgesetz aber kann der Stimmzettel vom Wähler persönlich _oder_ von einer Hilfsperson gekennzeichnet werden. Für den Einsatz der Hilfsperson werden keine Bedingungen genannt, sie kann also auch ankreuzen, wenn der Wähler kerngesund ist. Die Hilfsperson muß nach dem Willen des Wählers handeln. Der "Wille des Wählers" ist auch nicht genau definiert. Ab welcher dieser folgenden Aufforderungen wäre es ungesetzlich? a) "Kreuz mir die SPD an." b) "Kreuz mir den Schröder an." (SPD, Grüne, sogar PDS sind möglich; alle haben öffentlich bekundet, Schröder zum Kanzler zu wählen.) c) "Kreuz mir die Linken an." (Gesamtes Linkes Parteienspektrum) d) "Kreuz mir die an, die das Beste für mich tun wollen." e) "Kreuz mir die an, die das Beste für dich tun wollen." f) "Kreuz doch an, was _Du_ willst." |

c07
| | Veröffentlicht am Samstag, 10. April 2004 - 18:08 Uhr: | |
§ 36 (2) BWG sagt ja nur, dass die Hilfsperson gegebenenfalls die eidesstattliche Erklärung abgeben muss, sagt aber nichts darüber aus, wann man sich ihrer Hilfe bedienen darf. Prinzipiell gilt ja § 14 (4) BWG: "Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben." § 33 (2) BWG schränkt das nur für relativ klar umrissene Fälle ein: "Ein Wähler, der des Lesens unkundig ist oder der durch körperliche Gebrechen gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen." Das wird noch ein bisschen von § 57 und 66 der Bundeswahlordnung konkretisiert. |

Georg Jähnig
| | Veröffentlicht am Samstag, 10. April 2004 - 22:48 Uhr: | |
Zu § 14 (4): Nun, es kann doch durchaus der Wählerwille sein, dass man die Interessen eines anderen vertreten will. Mein Kind könnte ja ein Interesse haben, kann aber selbst nicht wählen. Ich möchte, dass sein Interesse berücksichtgt wird, also beeinflusse ich meine Wahlentscheidung vom Willen meines Kindes. Oder noch radikaler: Ich lasse den anderen ganz entscheiden - weil ich es _will_. Kurz: Mein Wille ist, dass Du entscheidest. Wenn das so nicht gedacht - also illegal - ist: wo ist dann die Grenze. Bei welcher der o.g. Aufzählungen von a) bis f) wird es illegal? Aber §33 (2) scheint ja eineutig zu sein. Schließt der wirklich alles aus, was nicht Analphabetismus / köperliche Gebrechen sind? |

Fragender
| | Veröffentlicht am Sonntag, 16. Januar 2005 - 21:59 Uhr: | |
@Georg Jähnig Wenn ich selbst nach den Interessen eines Anderen wähle, aber dieses aufgrund meiner eigenen Entscheidung tue, ist es legal. Wenn ich hingegen die Briefwahlunterlagen einfach meinem Nachbarn gebe, ist es illegal. Und ja: § 33 II BWahlG schließt alles aus, was nicht Analphabetismus oder körperliche Gebrechen sind. |

Kai
| | Veröffentlicht am Sonntag, 16. Januar 2005 - 22:22 Uhr: | |
Überdies macht sich der Wähler, der mit den Briefwahlunterlagen eines anderen wählt, gemäß § 107a Abs. 1 StGB strafbar: Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Das unbefugte Mitwählen ist also genauso sanktioniert wie z.B. Diebstahl. Im Kommentar von Tröndle/Fischer heißt es sogar ausdrücklich: ... kommen in Betracht: ... Abgabe eines Stimmzettels unter Missbrauch des Namens des Wahlberechtigten, selbst wenn dieser ebenso abgestimmt hätte... Der Wahlberechtigte, der seine Briefwahlunterlagen hierfür zur Verfügung stellt, wäre definitiv als Gehilfe, wenn nicht als Anstifter oder Mittäter zu verurteilen. |

Fragender
| | Veröffentlicht am Dienstag, 21. Juni 2005 - 13:17 Uhr: | |
In Hamburg kursieren diese Aufrufe im Übrigen schon wieder. Inzwischen ist eine gut gemachte Fälschung eines angeblichen Briefes des Landeswahlleiters aufgetaucht, in dem dazu aufgerufen wird, mittels Briefwahl das Stimmrecht an Bürger aus den neuen EU-Staaten zu vergeben, falls man selbst nicht wählen wolle. |
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