Oberverwaltungsgericht für das
Land Nordrhein-Westfalen

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Pressemitteilung

 

30.03.2011


ELA bleibt ohne Sitz im Rat der Stadt Aachen

Der 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 25. März 2011 entschieden, dass die „Europäische Liste Aachen“ (ELA) keinen Sitz im Rat der Stadt Aachen erhält. 1
Die Beteiligten stritten um die Neufeststellung des Ergebnisses der Wahl zum Rat der Stadt Aachen vom 30. August 2009. An dieser nahm auch die ELA teil. Nach dem amtlichen Endergebnis der Kommunalwahlen in Aachen wurde der ELA kein Sitz im Stadtrat zugeteilt; insbesondere wurde sie als bei der ersten Berechnung der Sitzzuteilung erfolglos gebliebene Wählergruppe beim durch entstandene Überhangmandate erforderlich gewordenen Verhältnisausgleich nicht berücksichtigt. Dagegen klagte die ELA mit dem Ziel, dass ihr im Wege der Neufeststellung des Wahlergebnisses ein Sitz im Rat der Stadt Aachen zugesprochen werde. Das Verwaltungsgericht Aachen gab der Klage statt. 2
Der gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegten Berufung der Stadt Aachen (Beklagte) hat das Oberverwaltungsgericht mit dem eingangs genannten Beschluss stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt: 3
Die Ablehnung der Stadt, die Feststellung des Ergebnisses der Wahl zum Stadtrat vom 1. September 2009 für ungültig zu erklären und eine Neufeststellung anzuordnen, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Zuteilung der Sitze gemäß § 33 Abs. 2 und 3 KWahlG i. V. m. § 61 Abs. 5 KWahlO sei ordnungsgemäß vorgenommen worden. Deshalb habe die DIHS auch keinen Anspruch auf einen Sitz im Rat der Stadt. Die Sitzzuteilung und -verteilung erfolge nach der gesetzlichen Konstruktion in einem gestuften Verfahren. Bleibe eine Wählergruppierung auf der ersten Stufe erfolglos, reichten ihre Stimmen also bei der der Sitzzuteilung zugrunde liegenden Ausgangsberechnung nicht für die Erlangung eines ersten Sitzes aus, nehme sie nicht mehr an einem – wie hier – wegen entstandener Überhangmandate vorzunehmenden Verhältnisausgleich teil. Das besage § 61 Abs. 5 KWahlO ausdrücklich. Diese Regelung sei auch rechtswirksam. Sie ändere die maßgeblichen Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes nicht ab, sondern konkretisiere diese lediglich unter Beachtung des Grundsatzes der Wahlrechtsgleichheit. 4
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist eine Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. 5
Aktenzeichen: 15 A 1641/10 und 15 A 1642/10 6

 


eingetragen von Matthias Cantow