Thüringer Verfassungsgerichtshof

[Pressemitteilungen]

Pressemitteilung

16.03.2007


Presse-Information

 
Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat in dem konkreten Normenkontrollverfahren betreffend die 5-vom-Hundert-Sperrklausel bei Wahlen zu den Gemeinderäten und Kreistagen (VerfGH 22/05) am 12. März 2007 beschlossen, den Sachverhalt vor einer abschließenden Entscheidung weiter aufzuklären. 1
Das Verwaltungsgericht hatte dem Verfassungsgericht aus Anlass einer Anfechtung der Stadtratswahl in Weimar die Frage vorgelegt, ob die Bestimmung über die 5 %-Klausel im Thüringer Kommunalwahlgesetz mit der Thüringer Verfassung vereinbar ist. Am 18. Januar 2007 wurde über diese Frage mündlich verhandelt. 2
Der Verfassungsgerichtshof ist nun mehrheitlich durch Beschluss zu der Auffassung gelangt, dass Beweis erhoben werden soll, ob seit Bestehen des Landes Sachsen-Anhalt Tatsachen bekannt geworden sind, wonach bei Gemeinden von mehr als 10.000 Einwohnern und/oder bei Kreisen die Entscheidungsfähigkeit der Gemeinderäte bzw. der Kreistage ohne 5-vom-Hundert-Sperrklausel wegen Zersplitterung beeinträchtigt war bzw. ist, insbesondere in Haushaltsfragen, durch Vernehmung von zuständigen und fachkundigen Personen aus dem Innenministerium des Landes Sachsen-Anhalt als sachverständige Zeugen. 3
Der bereits festgesetzte Verkündungstermin am 26. März 2007 wurde deshalb aufgehoben. Ein neuer Termin wird demnächst von Amts wegen festgesetzt. 4
Die Entscheidung ist mit 5 zu 4 Stimmen ergangen. 5
Von einer Begründung der obigen Entscheidung sieht der Verfassungsgerichtshof ab, weil sie derzeit nicht geboten erscheint. 6
Weimar, den 16.03.2007  

 


eingetragen von Matthias Cantow