Erster Teil
Wahlsystem

§ 1 Zusammensetzung des Sächsischen Landtages und Wahlrechtsgrundsätze

(1) Der Sächsische Landtag (Landtag) besteht vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen aus 120 Abgeordneten. Sie werden auf die Dauer von fünf Jahren in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach einem Verfahren gewählt, das die Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl verbindet.

(2) Von den Abgeordneten werden 60 nach Wahlkreisvorschlägen in den Wahlkreisen und die übrigen nach Landeslisten gewählt.

§ 2 Einteilung des Wahlgebietes

(1) Die Einteilung des Freistaates Sachsen (Wahlgebiet) in Wahlkreise ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.

(2) Werden Grenzen von Gemeinden oder Landkreisen geändert, so ändern sich die Grenzen der betroffenen Wahlkreise entsprechend. Wird eine Gemeinde oder ein Gemeindeteil in eine Gemeinde desselben Landkreises eingegliedert, die einem anderen Wahlkreis angehört, oder wird eine neue Gemeinde, ein Verwaltungsverband oder eine Verwaltungsgemeinschaft aus Gemeinden verschiedener Wahlkreise desselben Landkreises gebildet, fällt dieses Gebiet dem bisher kleinsten Wahlkreis zu. Grenzänderungen, die nach 1994 später als zwölf Monate vor dem Wahltag rechtswirksam werden, sind bei der übernächsten Wahl zu berücksichtigen.*

(3) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, die Anlage zu diesem Gesetz erneut bekanntzumachen, wenn sich Wahlkreise ändern oder wenn die Gebietsbeschreibung oder der Name eines Wahlkreises sonst unrichtig geworden ist.

(4) Jeder Wahlkreis wird für die Stimmabgabe in Wahlbezirke eingeteilt.

§ 3 Wahlkreiskommission und Wahlkreiseinteilung

(1) Der Landtagspräsident ernennt eine ständige unabhängige Wahlkreiskommission. Sie besteht aus dem Präsidenten des Statistischen Landesamtes, einem Richter des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes und drei weiteren Mitgliedern.

(2) Die Wahlkreiskommission hat die Aufgabe, über Änderungen der Bevölkerungszahlen zu berichten und darzulegen, ob und welche Änderungen der Wahlkreiseinteilung sie im Hinblick darauf für erforderlich hält. Sie kann in ihrem Bericht auch aus anderen Gründen Änderungsvorschläge machen. Bei ihren Vorschlägen zur Wahlkreiseinteilung hat sie folgende Grundsätze zu beachten:

1. Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises soll von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise nicht um mehr als 25 vom Hundert abweichen; beträgt die Abweichung mehr als 33 1/3 vom Hundert, ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen.

2. Der Wahlkreis soll ein zusammenhängendes Gebiet bilden.

3. Die Grenzen der Gemeinden, Verwaltungsverbände, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise sollen nach Möglichkeit eingehalten werden.

Bei Ermittlung der Bevölkerungszahlen bleiben Ausländer (§ 1 Abs. 2 des Ausländergesetzes) unberücksichtigt.

(3) Der Bericht der Wahlkreiskommission ist dem Staatsministerium des Innern zur Mitte der Wahlperiode des Landtages zu erstatten. Das Staatsministerium des Innern leitet den Bericht unverzüglich dem Landtagspräsidenten zu und veröffentlicht ihn im Sächsischen Amtsblatt.

(4) Zur nötigen Neuabgrenzung der Wahlkreise hat die Staatsregierung dem Landtag rechtzeitig vor der nächsten Landtagswahl einen Gesetzentwurf zur Änderung der Anlage zum Landeswahlgesetz vorzulegen.

§ 4 Direkt- und Listenstimmen

Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Direktstimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten (Direktbewerbers) und eine Listenstimme für die Wahl einer Landesliste einer Partei.

§ 5 Wahl in den Wahlkreisen

In jedem Wahlkreis wird ein Wahlkreisabgeordneter gewählt. Gewählt ist der Direktkandidat, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlkreisleiter zu ziehende Los.

§ 6 Wahl nach Landeslisten

(1) Bei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens fünf vom Hundert der abgegebenen gültigen Listenstimmen erhalten oder in mindestens zwei Wahlkreisen ein Direktmandat errungen haben.

(2) Von der Gesamtzahl der Abgeordneten (§ 1 Abs. 1) wird die Zahl jener erfolgreichen Wahlkreisbewerber (Direktkandidaten) abgezogen, die von einer nach Absatz 1 nicht zu berücksichtigenden Partei vorgeschlagen sind.

(3) Die nach Absatz 2 verbleibenden Sitze werden auf die gemäß Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Parteien nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren verteilt: Es werden die für jede Landesliste einer Partei insgesamt abgegebenen Listenstimmen zusammengezählt und die Gesamtstimmenzahl einer jeden Landesliste nacheinander solange durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt, bis so viele Höchstzahlen ermittelt sind, als Sitze zu vergeben sind. Jeder Landesliste wird dabei der Reihe nach so oft ein Mandat angerechnet, als sie jeweils die höchste Teilungszahl aufweist. Ergeben sich für den letzten Sitz oder die letzten Sitze gleiche Höchstzahlen für eine größere Anzahl von Landeslisten, als Sitze zu vergeben sind, entscheidet das vom Landeswahlleiter zu ziehende Los.

(4) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 3 eine Landesliste, auf die mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Listenstimmen aller zu berücksichtigenden Landeslisten entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze, wird ihr von den nach Absatz 3 zu vergebenden Sitzen abweichend von Absatz 3 zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt. Die restlichen Sitze werden dann nach Absatz 3 zugeteilt.

(5) Von der für jede Landesliste so ermittelten Zahl der Sitze werden die von der Partei in den Wahlkreisen errungenen Direktmandate abgezogen. Die restlichen Sitze werden aus der Landesliste in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt. Bewerber, die in einem Wahlkreis direkt gewählt sind, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. Entfallen auf eine Landesliste mehr Sitze, als Bewerber benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.

(6) In den Wahlkreisen errungene Direktmandate verbleiben einer Partei auch dann, wenn die Summe dieser Sitze die nach den Absätzen 3 und 4 ermittelte Zahl übersteigt (Überhangmandate). Die übrigen Landeslisten erhalten Ausgleichsmandate, wenn auf sie höhere Höchstzahlen entfallen als auf das letzte Überhangmandat. Die Zahl der Ausgleichsmandate darf die der Überhangmandate nicht übersteigen. Die Gesamtzahl der Abgeordneten (§ 1 Abs. 1) erhöht sich um die Zahl der Überhang- und Ausgleichsmandate.

Zweiter Teil
Wahlorgane

§ 7 Wahlorgane

(1) Wahlorgane sind

1. der Landeswahlleiter und der Landeswahlausschuß für das Wahlgebiet,

2. ein Wahlkreisleiter und ein Wahlkreisausschuß für jeden Wahlkreis,

3. ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk und

4. mindestens ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlkreis zur Feststellung des Briefwahlergebnisses.

(2) Der Landeswahlleiter kann bestimmen, daß für mehrere benachbarte Wahlkreise ein gemeinsamer Wahlkreisleiter bestellt und ein gemeinsamer Wahlkreisausschuß gebildet wird.

(3) Der Wahlkreisleiter kann anordnen, daß Briefwahlvorstände statt für den Wahlkreis für einzelne oder mehrere Gemeinden einzusetzen sind. Er bestimmt die Anzahl der Briefwahlvorstände und bei mehreren Gemeinden die mit der Briefwahldurchführung betraute Gemeinde.

§ 8 Berufung der Wahlorgane

(1) Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter sowie die Wahlkreisleiter und ihre Stellvertreter werden vom Staatsministerium des Innern berufen.

(2) Die Wahlausschüsse bestehen aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und sechs von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern. Für jeden Beisitzer ist ein Stellvertreter zu berufen. Bei Berufung der Beisitzer sind die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

(3) Die Wahlvorsteher (Briefwahlvorsteher) und ihre Stellvertreter werden vom Bürgermeister berufen.

(4) Die Wahlvorstände (Briefwahlvorstände) bestehen aus dem Wahlvorsteher (Briefwahlvorsteher) als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und weiteren fünf vom Bürgermeister zu berufenden Wahlberechtigten als Beisitzern. Bei der Zusammensetzung der Wahlvorstände sollen die in der Gemeinde bestehenden Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen angemessen berücksichtigt werden.

(5) Niemand darf in mehrere Wahlorgane berufen werden. Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen nicht in Wahlorgane berufen werden.

(6) Die Körperschaften und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, dem Bürgermeister auf dessen Anforderung für die Durchführung der Wahlen Angehörige ihrer Verwaltung zu benennen, die zur Tätigkeit in den Wahlvorständen geeignet sind, wenn der nötige Bedarf weder durch Freiwillige, noch durch die Gemeindeverwaltung gedeckt werden kann.

(7) Die Gemeinden sind verpflichtet, die erforderlichen sonstigen Hilfskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen.

§ 9 Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände

(1) Die Wahlausschüsse und Wahlvorstände verhandeln, beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Bei den Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreter und die Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.

§ 10 Ehrenämter

(1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Das Ehrenamt darf aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet hinsichtlich der Mitglieder der Wahlvorstände (Briefwahlvorstände) der Gemeinderat, im übrigen der betroffene Wahlausschuß.

(2) Die Übernahme eines Wahlamtes können ablehnen:

1. Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, des Landtages sowie der Bundes- oder Staatsregierung,

2. Wahlberechtigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,

3. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, daß ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,

4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, daß sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Gebrechen oder aus einem sonstigen wichtigen Grund gehindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben.

Dritter Teil
Wahlrecht und Wählbarkeit

§ 11 Wahlrecht

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag

1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,

2. seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben oder sich sonst im Freistaat Sachsen gewöhnlich aufhalten,

3. nicht nach § 12 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

§ 12 Ausschluß vom Wahlrecht

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,

1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,

2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt,

3. wer sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.

§ 13 Ausübung des Wahlrechts

(1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

(2) Wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.

(3) Wer einen Wahlschein hat, kann sein Wahlrecht in dem Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

1. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

2. durch Briefwahl

ausüben.

(4) Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

§ 14 Wählbarkeit

Wählbar sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag

1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,

2. seit mindestens 12 Monaten im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben oder sich sonst im Freistaat Sachsen gewöhnlich aufhalten,

3. nicht nach § 15 von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

§ 15 Ausschluß von der Wählbarkeit

Nicht wählbar ist,

1. wer nach § 12 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,

2. wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit nicht besitzt,

3. wer nicht rechtzeitig (§ 19) vor der Wahl gegenüber dem Landeswahlleiter die folgende schriftliche Erklärung abgibt:

"Gemäß Artikel 118 Abs. 1 der Verfassung des Freiststaates Sachsen kann der Landtag beim Verfassungsgerichtshof ein Verfahren mit dem Ziel der Aberkennung des Mandats von Mitgliedern beantragen, die vor ihrer Wahl

a) gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundrechte verletzt haben oder

b) für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit der DDR tätig waren,

wenn deshalb die fortdauernde Innehabung des Mandats als untragbar erscheint. Mir ist bekannt, daß mir das Mandat aberkannt werden kann, wenn diese Voraussetzungen auf mich zutreffen."

Die Erklärung ist zu unterschreiben und mit Ortsangabe und Datum zu versehen.

Vierter Teil
Vorbereitung der Wahlen

§ 16 Wahltag, Wahlzeit

(1) Die Staatsregierung bestimmt im Einvernehmen mit dem Präsidium des Sächsischen Landtages den Wahltag. Wahltag muß ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein. Die Stimmabgabe hat zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr (Wahlzeit) zu erfolgen.

(2) Der Wahltag muß zwischen dem Anfang des 57. und dem Ende des 59. Kalendermonats nach Beginn der Wahlperiode liegen. Hat sich der Landtag gemäß Artikel 58 der Verfassung des Freistaates Sachsen vom 27. Mai 1992 (SächsGVBl. S. 243) aufgelöst, muß die Neuwahl binnen 60 Tagen stattfinden.

(3) Abweichend von der in Absatz 2 getroffenen Regelung muß der Tag der Wahl des ersten nach diesem Gesetz zu wählenden Landtages zwischen dem 15. August 1994 und dem 27. September 1994 liegen. Dies gilt nicht für den Fall der Auflösung des Landtages.

§ 17 Wählerverzeichnis und Wahlschein

(1) Die Gemeinden führen für jeden Wahlbezirk ein Wählerverzeichnis. Es ist an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der üblichen Dienststunden, an einem dieser Tage jedoch bis 18.00 Uhr, öffentlich auszulegen.

(2) Ein Wahlberechtigter, der verhindert ist, in dem Wahlbezirk zu wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist, oder der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

§ 18 Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige

(1) Wahlvorschläge können von Parteien und nach Maßgabe des § 20 von Wahlberechtigten eingereicht werden.

(2) Parteien, die weder im Deutschen Bundestag noch in einem Landtag seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag einreichen, wenn sie spätestens am 90. Tag vor der Wahl bis 18.00 Uhr dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Landeswahlausschuß ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Die Anzeige muß enthalten:

1. den Namen und die Kurzbezeichnung, unter denen die Partei sich an der Wahl beteiligen wird, und

2. die eigenhändigen Unterschriften von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter oder, wenn ein Landesverband nicht besteht, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Parteien - ParteienG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1989 - BGBl. I S. 327, das mit Maßgaben nach Anlage I Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990, BGBl. II S. 885 gilt), in deren Bereich der Wahlkreis liegt.

Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Parteien sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind der Anzeige beizufügen.

(3) Der Landeswahlleiter hat die Anzeige nach Absatz 2 unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort den Vorstand und fordert ihn auf, behebbare Mängel zu beseitigen. Nach Ablauf der Anzeigefrist können nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden. Eine gültige Anzeige liegt nicht vor, wenn

1. Form oder Frist des Absatzes 2 nicht gewahrt ist,

2. die Parteibezeichnung fehlt,

3. die nach Absatz 2 erforderlichen Unterschriften und die der Anzeige beizufügenden Anlagen fehlen, es sei denn, diese Anlagen können infolge von Umständen, die die Partei nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig vorgelegt werden, oder

4. die Vorstandsmitglieder mangelhaft bezeichnet sind, so daß ihre Person nicht feststeht.

Nach der Entscheidung über die Feststellung der Parteieigenschaft ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Gegen Entscheidungen des Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann der Vorstand den Landeswahlausschuß anrufen.

(4) Der Landeswahlausschuß stellt spätestens am 72. Tag vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest,

1. welche Parteien im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren,

2. welche Vereinigungen, die nach Absatz 2 ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Partei anzuerkennen sind.

(5) Eine Partei kann im Wahlgebiet nur eine Landesliste und in jedem Wahlkreis nur einen Wahlkreisvorschlag einreichen.

§ 19 Einreichung der Wahlvorschläge

Wahlkreisvorschläge sind dem Wahlkreisleiter, Landeslisten sowie die Erklärung gemäß § 15 Nr. 3 dem Landeswahlleiter spätestens am 66. Tag vor der Wahl bis 18.00 Uhr schriftlich einzureichen.

§ 20 Inhalt und Form der Wahlkreisvorschläge

(1) Der Wahlkreisvorschlag muß den Namen eines Bewerbers enthalten. Der Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Wahlkreisvorschlag genannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung hierzu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

(2) Wahlkreisvorschläge von Parteien müssen von dem Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 ParteienG), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, eigenhändig unterzeichnet sein. Wahlkreisvorschläge der in § 18 Abs. 2 genannten Parteien müssen außerdem von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises eigenhändig unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlkreisvorschlages nachzuweisen.

(3) Andere Wahlkreisvorschläge müssen von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises eigenhändig unterzeichnet sein. Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

(4) Wahlkreisvorschläge von Parteien müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, andere Wahlkreisvorschläge ein Kennwort enthalten.

§ 21 Aufstellung von Parteibewerbern

(1) Als Bewerber einer Partei kann in einem Wahlkreisvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist. Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis berechtigten Mitglieder der Partei. Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter. Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei (§ 6 ParteienG) allgemein für bevorstehende Wahlen von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bestellte Versammlung.

(2) In Landkreisen und Kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreterversammlung gewählt werden. Dabei sind für jeden Wahlkreis getrennte Wahlen durchzuführen.

(3) Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlungen werden in geheimer Wahl mit Stimmzetteln gewählt. Die Wahlen dürfen frühestens vier Jahre nach Beginn der Wahlperiode des Landtages stattfinden; dies gilt nicht, wenn die Wahlperiode vorzeitig endet.

(4) Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlußfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber regeln die Parteien durch ihre Satzungen.

(5) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit Angaben über Ort, Art und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Ergebnis der Wahlen ist mit dem Wahlkreisvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Wahlkreisleiter an Eides Statt zu versichern, daß die Wahl des Bewerbers in geheimer Wahl erfolgt ist und die Einladung zur Versammlung und deren Durchführung der Parteisatzung entsprach. Der Wahlkreisleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

§ 22 Vertrauensperson

(1) In jedem Wahlkreisvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.

(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlkreisvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

(3) Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlkreisvorschlages an den Wahlkreisleiter abberufen und durch andere ersetzt werden.

§ 23 Zurücknahme von Wahlkreisvorschlägen

Ein Wahlkreisvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Ein von mindestens 100 Wahlberechtigten unterzeichneter Wahlkreisvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine schriftliche, öffentlich beglaubigte Erklärung zurückgenommen werden.

§ 24 Änderung von Wahlkreisvorschlägen

Ein Wahlkreisvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn der Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit oder die Mitgliedschaft der Partei, die den Wahlvorschlag eingereicht hat, verliert. Das Verfahren nach § 21 braucht nicht eingehalten zu werden; der Unterschriften nach § 20 Abs. 2 und 3 bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlkreisvorschlages (§ 26 Abs. 1 Satz 1) ist jede Änderung ausgeschlossen.

§ 25 Beseitigung von Mängeln

(1) Der Wahlkreisleiter hat die Wahlkreisvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er bei einem Wahlkreisvorschlag Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.

(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn

1. die Form oder Frist des § 19 nicht gewahrt ist,

2. die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden,

3. bei einem Parteiwahlvorschlag die Parteibezeichnung fehlt, die nach § 18 Abs. 2 erforderliche Feststellung der Parteieigenschaft abgelehnt ist oder die Nachweise des § 21 nicht erbracht sind,

4. der Bewerber mangelhaft bezeichnet ist, so daß seine Person nicht feststeht, oder

5. die Zustimmungserklärung des Bewerbers oder seine schriftliche Erklärung gemäß § 15 Nr. 3 fehlt.

(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlkreisvorschlages (§ 26 Abs. 2 Satz 1) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.

(4) Gegen Entscheidungen des Wahlkreisleiters im Mängelbeseitigungsverfahren können die Vertrauenspersonen oder der Bewerber den Wahlkreisausschuß anrufen.

§ 26 Zulassung der Wahlkreisvorschläge

(1) Der Wahlkreisausschuß entscheidet am 58. Tage vor der Wahl über die Zulassung der Wahlkreisvorschläge. Er hat Wahlkreisvorschläge zurückzuweisen, wenn sie

1. verspätet eingereicht sind oder

2. den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die Landeswahlordnung aufgestellt sind.

Die Entscheidung ist in der Sitzung des Wahlkreisausschusses bekanntzugeben.

(2) Weist der Wahlkreisausschuß einen Wahlkreisvorschlag zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Landeswahlausschuß eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind Bewerber und Vertrauensperson des Wahlkreisvorschlages, der Landeswahlleiter und der Wahlkreisleiter. Der Landeswahlleiter und der Wahlkreisleiter können auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Wahlkreisvorschlag zugelassen wird, Beschwerde einlegen. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde muß spätestens am 52. Tage vor der Wahl getroffen werden.

(3) Der Wahlkreisleiter macht die zugelassenen Wahlkreisvorschläge spätestens am 48. Tage vor der Wahl öffentlich bekannt.

§ 27 Landeslisten

(1) Eine Landesliste kann nur von einer Partei eingereicht werden. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien und die Aufstellung gemeinsamer Wahlvorschläge ist nicht zulässig. Die Landesliste muß von dem Vorstand des Landesverbandes oder, wenn ein Landesverband nicht besteht, von dem Vorstand des nächstniedrigen Gebietsverbandes nach § 7 Abs. 2 ParteienG, der im Wahlgebiet liegt, bei den in § 18 Abs. 2 genannten Parteien außerdem von 1 000 Wahlberechtigten eigenhändig unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner eines Wahlvorschlages einer der in § 18 Abs. 2 genannten Parteien muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung der Landesliste nachzuweisen.

(2) Landeslisten müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.

(3) Die Namen der Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein.

(4) Ein Listenbewerber kann nur in einer Landesliste vorgeschlagen werden. Hierzu bedarf es seiner schriftlichen Zustimmung; diese ist unwiderruflich.

(5) § 21 Abs. 1 und 3 bis 5 sowie die §§ 22 bis 25 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß die Versicherung an Eides Statt nach § 21 Abs. 5 Satz 2 sich auch darauf zu erstrecken hat, daß die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist.

§ 28 Zulassung der Landeslisten

(1) Der Landeswahlausschuß entscheidet am 58. Tage vor der Wahl über die Zulassung der Landeslisten. Er hat Landeslisten zurückzuweisen, wenn sie

1. verspätet eingereicht sind oder

2. den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die Landeswahlordnung aufgestellt sind.

Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus der Landesliste gestrichen und die folgenden Bewerber rücken nach. Die Entscheidung ist in der Sitzung des Landeswahlausschusses bekanntzugeben.

(2) Der Landeswahlleiter macht die zugelassenen Landeslisten spätestens am 48. Tage vor der Wahl öffentlich bekannt.

§ 29 Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel, die zugehörigen Umschläge und die Wahlbriefumschläge (§ 35 Abs. 1) werden amtlich hergestellt.

(2) Der Stimmzettel enthält

1. für die Wahl in den Wahlkreisen die Namen der Direktbewerber der zugelassenen Wahlkreisvorschläge, bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien außerdem die Namen der Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Wahlkreisvorschlägen außerdem das Kennwort,

2. für die Wahl nach Landeslisten die Namen der Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, sowie die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten.

(3) Die Reihenfolge der Landeslisten von Parteien, die im letzten Landtag vertreten waren, richtet sich nach der Zahl der Listenstimmen, die sie bei der letzten Landtagswahl erreicht haben. Die übrigen Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien an. Die Reihenfolge der Wahlkreisvorschläge richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten. Sonstige Wahlkreisvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien oder der Kennwörter an.

Fünfter Teil
Wahlhandlung

§ 30 Öffentlichkeit der Wahlhandlung

Die Wahlhandlung ist öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung stören, aus dem Wahlraum verweisen.

§ 31 Unzulässige Wahlbeeinflußung

(1) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

(2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig.

§ 32 Wahrung des Wahlgeheimnisses

(1) Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, daß der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und in den Umschlag legen kann. Für die Aufnahme der Umschläge sind Wahlurnen zu verwenden, die die Wahrung des Wahlgeheimnisses sicherstellen.

(2) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, in den Wahlumschlag zu legen, diesen dem Wahlvorsteher zu übergeben oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.

§ 33 Stimmabgabe mit Stimmzetteln

(1) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln in amtlichen Umschlägen.

(2) Der Wähler gibt

1. seine Direktstimme in der Weise ab, daß er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchen Direktbewerber er wählt,

2. seine Listenstimme in der Weise ab, daß er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welche Landesliste er wählt.

§ 34 Stimmabgabe mit Wahlgeräten

(1) Zur Erleichterung der Abgabe und Zählung der Stimmen können anstelle von Stimmzetteln, Wahlumschlägen und Wahlurnen amtlich zugelassene Wahlgeräte mit selbständigen Zählwerken benutzt werden, wenn die Geheimhaltung der Stimmabgabe gewährleistet ist.

(2) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über

1. die Voraussetzungen und das Verfahren für die amtliche Zulassung der Bauart von Wahlgeräten sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung,

2. das Verfahren über die Prüfung eines Wahlgerätes auf die der amtlich zugelassenen Bauart entsprechende Ausführung,

3. das Verfahren für die amtliche Genehmigung der Verwendung eines zugelassenen Wahlgerätes sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Genehmigung,

4. die durch die Verwendung von Wahlgeräten bedingten Besonderheiten im Zusammenhang mit der Wahl.

(3) Für die Betätigung eines Wahlgerätes gilt § 32 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend.

§ 35 Briefwahl

(1) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Wahlkreisleiter des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Briefumschlag

1. seinen Wahlschein und

2. in einem besonderen verschlossenen Umschlag seinen Stimmzettel

so rechtzeitig zu übersenden, daß der Wahlbrief spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. § 32 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber dem Wahlkreisleiter an Eides Statt zu versichern, daß der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist. Der Wahlkreisleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

Sechster Teil
Feststellung des Wahlergebnisses

§ 36 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand fest, wieviel Stimmen im Wahlbezirk auf die einzelnen Wahlkreisvorschläge (Direktkandidaten) und Landeslisten abgegeben worden sind.

§ 37 Feststellung des Briefwahlergebnisses

Der für die Briefwahl eingesetzte Wahlvorstand stellt fest, wieviel durch Briefwahl abgegebene Stimmen auf die einzelnen Wahlkreisvorschläge (Direktkandidaten) und Landeslisten entfallen.

§ 38 Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln

(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

1. nicht in einem amtlichen Wahlumschlag abgegeben worden ist,

2. in einem Wahlumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält,

3. nicht amtlich hergestellt ist oder für einen anderen Wahlkreis oder eine andere Wahl gültig ist,

4. keine Kennzeichnung enthält,

5. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen läßt,

6. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

In den Fällen der Nummern 1 bis 4 sind beide Stimmen (Direkt- und Listenstimme) ungültig.

(2) Mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst zählen sie als ein Stimmzettel mit zwei ungültigen Stimmen.

(3) Ist der Wahlumschlag leer abgegeben worden, so gelten beide Stimmen als ungültig. Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stimme ungültig.

(4) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn

1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,

2. dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,

3. dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beigefügt ist,

4. weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen ist,

5. der Wahlbriefumschlag mehrere Wahlumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Wahlscheine enthält,

6. der Wähler oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,

7. kein amtlicher Wahlumschlag benutzt worden ist,

8. ein Wahlumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.

Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

(5) Die Stimmen eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, daß er vor dem oder am Wahltage stirbt, aus dem Wahlgebiet wegzieht oder sein Wahlrecht nach § 12 verliert.

§ 39 Entscheidung des Wahlvorstandes

Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle Fragen, die sich bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses ergeben. Der Wahlkreisausschuß hat das Recht der Nachprüfung.

§ 40 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

(1) Der Wahlkreisausschuß stellt fest, wieviel Stimmen im Wahlkreis für die einzelnen Wahlkreisvorschläge (Direktbewerber) und Landeslisten abgegeben worden sind und welcher Direktbewerber als Wahlkreisabgeordneter gewählt ist.

(2) Der Wahlkreisleiter benachrichtigt den gewählten Wahlkreisabgeordneten und fordert ihn auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob er die Wahl annimmt.

§ 41 Feststellung des Ergebnisses der Wahl nach Landeslisten

(1) Der Landeswahlausschuß stellt fest, wieviel Stimmen im Wahlgebiet für die einzelnen Landeslisten abgegeben worden sind.

(2) Der Landeswahlausschuß stellt auch fest, wieviel Sitze auf die einzelnen Landeslisten entfallen und welche Bewerber gewählt sind.

(3) Der Landeswahlleiter benachrichtigt die Gewählten und fordert sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.

Siebter Teil
Besondere Vorschriften für eine Nachwahl oder Wiederholungswahl

§ 42 Nachwahl

(1) Eine Nachwahl findet statt,

1. wenn in einem Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk die Wahl nicht durchgeführt worden ist,

2. wenn ein Wahlkreisbewerber nach der Zulassung des Wahlkreisvorschlages, aber noch vor der Wahl stirbt.

(2) Die Nachwahl soll im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 spätestens drei Wochen, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 spätestens sechs Wochen nach dem Tage der Hauptwahl stattfinden. Den Tag der Nachwahl bestimmt der Landeswahlleiter.

(3) Die Nachwahl findet nach denselben Vorschriften, auf denselben Grundlagen und derselben Wählerverzeichnisse wie die Hauptwahl statt.

§ 43 Wiederholungswahl

(1) Wird im Wahlprüfungsverfahren eine Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie nach Maßgabe der Entscheidung zu wiederholen.

(2) Die Wiederholungswahl findet nach denselben Vorschriften, denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht sechs Monate verflossen sind, aufgrund derselben Wählerverzeichnisse wie die Hauptwahl statt, soweit nicht die Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren hinsichtlich der Wahlvorschläge und Wählerverzeichnisse Abweichungen vorschreibt.

(3) Die Wiederholungswahl muß spätestens 60 Tage nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung stattfinden, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist. Ist die Wahl nur teilweise für ungültig erklärt worden, so unterbleibt die Wiederholungswahl, wenn feststeht, daß innerhalb von sechs Monaten ein neuer Landtag gewählt wird. Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt der Landeswahlleiter.

(4) Aufgrund der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis nach den Vorschriften des Sechsten Teils neu festgestellt. § 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 3 gelten entsprechend.

Achter Teil
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag

§ 44 Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag

(1) Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im Landtag mit dem fristgerechten Eingang der auf die Benachrichtigung nach § 40 Abs. 2 oder § 41 Abs. 3 erfolgenden schriftlichen Annahmeerklärung beim zuständigen Wahlleiter, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode des letzten Landtages und im Falle des § 43 Abs. 4 nicht vor Ausscheiden des nach dem ursprünglichen Wahlergebnis gewählten Abgeordneten. Gibt der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist keine oder keine schriftliche Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Annahme und Ablehnung können nicht widerrufen werden.

(2) Nach Annahme des Mandats hat der Abgeordnete innerhalb einer Woche dem Präsidenten des Landtages seine Wohnanschriften der letzten zehn Jahre vor der Herstellung der Einheit Deutschlands schriftlich mitzuteilen. Der Abgeordnete soll seine Personenkennzahl nach dem Recht der DDR hinzufügen. Der Präsident des Landtages fordert vom Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR sämtliche, die Person des gewählten Abgeordneten betreffenden Unterlagen im Sinne der §§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b, 21 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b des Stasi-Unterlagen-Gesetzes an und gibt dem Abgeordneten hiervon Kenntnis. Der Präsident des Landtages übersendet dem Bundesbeauftragten die ihm nach Satz 1 zugegangenen Mitteilungen.

(3) Der Landtag bildet zu Beginn der Wahlperiode einen Bewertungsausschuß. Dieser setzt sich aus je zwei Mitgliedern der im Landtag vertretenen Fraktionen zusammen. Der Bewertungsausschuß bewertet die vom Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR übergebenen Unterlagen. Er erstellt einen Bericht mit einer Beschlußempfehlung, ob Antrag auf Erhebung der Anklage mit dem Ziel der Aberkennung des Mandats gemäß Artikel 118 der Verfassung des Freistaates Sachsen empfohlen werden soll. Der Landtag entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung.

(4) Die Sitzungen des Bewertungsausschusses sind nichtöffentlich.

Die Mitglieder des Bewertungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über die Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit im Bewertungsausschuß bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden.

(5) Der Bewertungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(6) Vor der Entscheidung über eine Beschlußempfehlung an den Landtag, ob ein Antrag auf Erhebung der Abgeordnetenanklage gemäß Artikel 118 der Verfassung empfohlen werden soll, gibt der Ausschuß dem betroffenen Mitglied des Landtages Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Betroffene kann Einsicht in die Unterlagen verlangen. Er hat das Recht, sich durch eine Person seines Vertrauens begleiten, bei der Einsichtnahme auch vertreten zu lassen.

(7) Eine Beschlußempfehlung, in der dem Landtag empfohlen werden soll, die Erhebung der Anklage mit dem Ziel der Aberkennung des Mandats gemäß Artikel 118 der Verfassung des Freistaates Sachsen zu empfehlen, bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bewertungsausschusses. In der Beschlußempfehlung ist zu begründen, weshalb die fortdauernde Innehabung des Mandats als untragbar erscheint. Die Beschlußempfehlung wird nur an die Mitglieder des Landtages verteilt.

§ 45 Verlust der Mitgliedschaft im Landtag

(1) Ein Abgeordneter verliert die Mitgliedschaft im Landtag bei

1. Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft,

2. Neufeststellung des Wahlergebnisses,

3. Wegfall einer Voraussetzung seiner jederzeitigen Wählbarkeit,

4. Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei oder der Teilorganisation einer Partei, der er angehört, durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes,

5. Verzicht,

6. Aberkennung seines Mandats gemäß Artikel 118 der Verfassung des Freistaates Sachsen.

Verlustgründe nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Bei Ungültigkeit seiner Direktwahl im Wahlkreis bleibt der Abgeordnete Mitglied des Landtags, wenn er zugleich auf einer Landesliste gewählt war, aber nach § 6 Abs. 5 Satz 3 unberücksichtigt geblieben ist.

(3) Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er zur Niederschrift des Präsidenten des Landtages oder eines Notars, der seinen Sitz im Wahlgebiet hat, erklärt wird. Die notarielle Verzichtserklärung hat der Abgeordnete dem Landtagspräsidenten zu übermitteln. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden.

(4) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, verlieren die Abgeordneten ihre Mitgliedschaft im Landtag und die Listennachfolger ihre Anwartschaft, sofern sie dieser Partei oder Teilorganisation in der Zeit zwischen der Antragstellung (§ 43 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) und der Verkündung der Entscheidung (§ 46 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) angehört haben. Haben gewählte Direktbewerber nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren, wird die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten in diesen Wahlkreisen bei entsprechender Anwendung des § 43 Abs. 2 bis 4 wiederholt; hierbei dürfen die Abgeordneten, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, nicht als Bewerber auftreten. Soweit Abgeordnete, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, nach einer Landesliste der für verfassungswidrig erklärten Partei oder Teilorganisation der Partei gewählt waren, bleiben die Sitze unbesetzt. Im übrigen gilt § 47 Abs. 1.

§ 46 Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft

(1) Über den Verlust der Mitgliedschaft nach § 45 Abs. 1 entscheidet

1. in den Fällen der Nr. 1 und 3 der Landtag im Wahlprüfungsverfahren,

2. in den Fällen der Nr. 2 und 4 der Landtag oder ein von ihm beauftragter Ausschuß,

3. im Falle der Nummer 5 der Landtagspräsident, der eine Verzichtserklärung schriftlich bestätigt,

4. im Falle der Nummer 6 der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen.

(2) Führt eine Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren zum Verlust der Mitgliedschaft, so scheidet der Abgeordnete mit der Rechtskraft der Entscheidung aus dem Landtag aus.

(3) Führt eine Entscheidung des Landtages, des Landtagspräsidenten oder eines Landtagsausschusses zum Verlust der Mitgliedschaft, so scheidet der Abgeordnete mit der Entscheidung aus dem Landtag aus. Die Entscheidung ist unverzüglich von Amts wegen zu treffen. Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung kann der Betroffene die Entscheidung des Landtages über den Verlust der Mitgliedschaft im Wahlprüfungsverfahren beantragen. Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwZG) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 362).

§ 47 Berufung von Mandatsnachfolgern und Ersatzwahlen

(1) Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder die Annahme der Wahl ablehnt oder wenn ein Abgeordneter stirbt oder sonst nachträglich aus dem Landtag ausscheidet, so wird der Sitz aus der Landesliste in der dort am Wahltag festgeschriebenen Reihenfolge derjenigen Partei besetzt, für die der Ausgeschiedene bei der Wahl aufgetreten ist. Bei der Nachfolge bleiben diejenigen Listenbewerber unberücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Landesliste aus dieser Partei ausgeschieden sind. Ist die Liste erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt. Die Feststellung, wer als Listennachfolger eintritt, trifft der Landeswahlleiter. § 41 Abs. 3 und § 44 gelten entsprechend.

(2) War der Ausgeschiedene als Wahlkreisabgeordneter einer Wählergruppe oder einer Partei gewählt, für die im Wahlgebiet keine Landesliste zugelassen worden war, so findet Ersatzwahl im Wahlkreis statt. Die Ersatzwahl muß spätestens 60 Tage nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens stattfinden. Sie unterbleibt, wenn feststeht, daß innerhalb von sechs Monaten ein neuer Landtag gewählt wird. Die Ersatzwahl wird nach den allgemeinen Vorschriften durchgeführt. Den Wahltag bestimmt der Landeswahlleiter. § 40 Abs. 2 und § 44 gelten entsprechend.

Neunter Teil
Schlußbestimmungen

§ 48 Anfechtung

Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in diesem Gesetz und in der Landeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.

§ 49 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 10 ein Ehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen entzieht oder

2. entgegen § 31 Abs. 2 ein Ergebnis einer Wählerbefragung veröffentlicht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 1 000 DM, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 100 000 DM geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

1. bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1

a) der Wahlkreisleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Wahlvorstehers (Briefwahlvorstehers), stellvertretenden Wahlvorstehers oder eines Beisitzers im Wahlvorstand oder im Wahlkreisausschuß,

b) der Landeswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Beisitzers im Landeswahlausschuß unberechtigt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen Amtes entzieht,

2. bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 der Landeswahlleiter.

§ 49 a Staatliche Mittel für andere Wahlkreisvorschläge

(1) Bewerber eines nach Maßgabe des § 20 Abs. 3 von Wahlberechtigten eingereichten Wahlvorschlages, die nach dem endgültigen Wahlergebnis mindestens 10 vom Hundert der in einem Wahlkreis abgegebenen gültigen Direktstimmen erreicht haben, erhalten je gültige Stimme 5,00 Deutsche Mark. Die Mittel sind im Staatshaushaltsplan auszubringen.

(2) Die Festsetzung und die Auszahlung der staatlichen Mittel sind von dem Bewerber innerhalb von zwei Monaten nach dem Zusammentritt des Sächsischen Landtages beim Präsidenten des Sächsischen Landtages zu beantragen; danach eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt. Der Betrag wird vom Präsidenten des Sächsischen Landtages festgesetzt und ausgezahlt.

(3) Die Vorschriften des Parteiengesetzes über die absolute und relative Obergrenze finden keine Anwendung.

§ 50 Wahlkosten

(1) Die Kosten der Landtagswahl trägt der Freistaat Sachsen. Er erstattet den Gemeinden (Verwaltungsverbänden) und Landkreisen die durch die Vorbereitung und Durchführung der Wahl entstandenen notwendigen Kosten durch einen festen, nach Bevölkerungszahl abgestuften Betrag.

(2) Der Betrag wird vom Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen festgesetzt. Bei der Festsetzung werden laufende persönliche und sachliche Kosten und Kosten für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Gemeinden (Verwaltungsgebäude) und Landkreise nicht berücksichtigt.

§ 51 Wahlstatistik

(1) Das Ergebnis der Wahlen zum Landtag ist statistisch zu bearbeiten.

(2) In den vom Landeswahlleiter im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen zu bestimmenden Wahlbezirken sind auch Statistiken über Geschlechts- und Altersgliederung der Wahlberechtigten und Wähler unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge zu erstellen. Die Trennung der Wahl nach Altersgruppen und Geschlechtern ist nur zulässig, soweit die Stimmabgabe der einzelnen Wähler dadurch nicht erkennbar wird.

§ 52 Landeswahlordnung

Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung (Landeswahlordnung) die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen, insbesondere über

1. die Bestellung der Wahlleiter und Wahlvorsteher (Briefwahlvorsteher), die Bildung der Wahlausschüsse und Wahlvorstände (Briefwahlvorstände) sowie über die Tätigkeit, Beschlußfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane einschließlich der Berufung in ein Wahlehrenamt und über den Ersatz von Auslagen für Inhaber von Wahlehrenämtern und über das Bußgeldverfahren,

2. die Bildung der Wahlbezirke und ihre Bekanntmachung,

3. die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Wählerverzeichnisse, deren Führung, Auslegung, Berichtigung und Abschluß, den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis sowie die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,

4. die Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen, deren Ausstellung, den Einspruch und die Beschwerde gegen die Ablehnung der Erteilung von Wahlscheinen,

5. den Nachweis der Wahlrechtsvoraussetzungen,

6. das Verfahren nach § 18 Abs. 2 bis 4,

7. Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung, ihre Zulassung, die Beseitigung von Mängeln, die Beschwerde gegen Entscheidungen des Wahlkreisausschusses und des Landeswahlausschusses sowie die Bekanntgabe der Wahlvorschläge,

8. Form und Inhalt des Stimmzettels und über den Wahlumschlag,

9. Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Wahlräume sowie über Wahlschutzvorrichtungen und Wahlzellen,

10. die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern,

11. die Briefwahl,

12. die Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten sowie in sozialtherapeutischen und Justizvollzugsanstalten,

13. die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der Gewählten,

14. die Durchführung von Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Ersatzwahlen sowie die Berufung von Listennachfolgern.

§ 53 Verwaltungsvorschriften

Das Staatsministerium des Innern erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 54 Fristen und Termine

(1) Die in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, daß der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder religiösen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

(2) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, für den Fall einer Auflösung des Landtages die in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehenen Fristen und Termine durch Rechtsverordnung abzukürzen.

§ 55 Änderung des Abgeordnetengesetzes

Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz) vom 26. Februar 1991 (SächsGVBl. S. 461), wird wie folgt geändert:

(eingearbeitet in 1101-2)

§ 56 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft;* hinsichtlich des ersten Sächsischen Landtages sind die §§ 44 bis 47 und 55 Nr. 4 nicht anzuwenden. Gleichzeitig treten das Gesetz über die Wahlen zu Landtagen in der Deutschen Demokratischen Republik (Länderwahlgesetz - LWG) vom 22. Juli 1990 (GBl. DDR I Nr. 51 S. 960), geändert durch Gesetz vom 30. August 1990 (GBl. DDR I Nr. 58 S. 1422) sowie die Ordnung zur Durchführung der Wahlen zu Landtagen in der Deutschen Demokratischen Republik am 14. Oktober 1990 (GBl. DDR I Nr. 51 S. 977) außer Kraft. Abweichend von Satz 2 bleiben die §§ 46 bis 49 des Länderwahlgesetzes hinsichtlich des ersten Sächsischen Landtages in Kraft.

§ 57 Übergangsvorschrift

§ 21 Abs. 3 Satz 2 gilt nicht für die erste Legislaturperiode des Sächsischen Landtages. Die Wahlen zu den Vertreterversammlungen können in diesem Falle ab Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt werden.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Der Landtagspräsident

Der Ministerpräsident

Der Staatsminister des Innern
 
 

Änderungen
 
Paragraph  Art der Änderung Geändert durch a) Datum
b) In Kraft ab
Fundstelle 
SächsGVBl. 
Anlage zu § 2,
Wahlkreis 10, 
Chemnitzer 
Land 1 und 
Wahlkreis 11, 
Chemnitzer 
Land 2 
geändert Änderungsgesetz a) 12.10.1993 
b) 23.10.1993 
S. 918
Anlage zu § 2; 
2 Abs. 2 Satz 3; 
6 Abs. 1; 
18 Abs. 2 Satz 1 
1. Halbsatz; 
19; 21 Abs. 3 
Satz 2 
geändert  Zweites Änderungs- 
gesetz
a) 17. 3.1994 
b) 26. 3.1994 
S. 461 
Anlage zu § 2 Neubekanntmachung a) 18. 3.1994 S. 468 
Anl. zu § 2, 
Wahlkreis 15 
Chemnitz 4, 
19 Freiberg 1 
geändert  Zweite Bekannt-
machung 
a) 21. 6.1994 S. 1115 
46 Abs. 1 Nr. 1
durch Nr. 1 und 2
ersetzt Wahlprüfungs-
gesetz (§ 19)
a) 22. 6.1994 
b) 20. 7.1994 
S. 1249 
46 Abs. 1 Nr. 2 
und 3 (alt) 
in Nr. 3 und 4 
(neu) 
geändert 
44 Abs. 3 Satz 2
44 Abs. 4-7 
neu gefaßt
angefügt
Änderungsgesetz  a) 12. 1.1995 
b) 28. 1.1995 
S. 2