Gesetz über die Landtagswahlen in Baden-Württemberg
(Landtagswahlgesetz – LWG)
in der Fassung vom 6. September 1983 (GBl. S. 509),
geändert durch Gesetz vom 15. Oktober 1990 (GBl. S. 293),
vom 18. Februar 1991 (GBl. S. 85), vom 3. Juli 1995
(GBl. S. 509) und vom 12. Februar 1996 (GBl. S. 94)
Erster Abschnitt
Wahlsystem
§ 1
Zahl der Abgeordneten und Art der Wahl
(1) Der Landtag setzt sich aus mindestens 120 Abgeordneten zusammen,
die in 70 Wahlkreisen nach Wahlvorschlägen von Parteien
oder von Wahlberechtigten für Einzelbewerber gewählt
werden
(2) Parteien können in jedem Wahlkreis einen Bewerber und einen
Ersatzbewerber vorschlagen. Ein Einzelbewerber kann nur
in einem Wahlkreis vorgeschlagen werden.
(3) Jeder Wähler hat eine Stimme. Die Summe der Stimmenzahlen
der Bewerber einer Partei in den Wahlkreisen ergibt die
Gesamtstimmenzahl der Partei im Land.
§ 2
Verteilung der Abgeordnetensitze
(1) 120 Abgeordnetensitze werden auf die Parteien im Verhältnis
ihrer Gesamtstimmenzahlen im Land nach dem d’Hondtschen
Höchstzahlverfahren verteilt. Parteien, die weniger als 5 vom
Hundert der im Land abgegebenen gültigen Stimmen erreicht
haben, werden hierbei nicht berücksichtigt. Haben Parteien mit
einem geringeren Stimmenanteil als 5 vom Hundert oder Einzelbewerber
Sitze nach Absatz 3 Satz 1 erlangt, so werden entsprechend
weniger Sitze verteilt.
(2) Die jeder Partei im Land zustehenden Sitze werden auf die
Regierungsbezirke im Verhältnis der von ihr dort erreichten
Stimmenzahlen nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren
verteilt.
(3) In jedem Wahlkreis ist der Bewerber gewählt, der die meisten
Stimmen erreicht hat. Stehen einer Partei nach Absatz 2 in einem
Regierungsbezirk mehr Sitze zu, als ihre Bewerber dort erlangt haben,
so werden die weiteren Sitze ihren nicht nach Satz 1 gewählten
Bewerbern in diesem Regierungsbezirk in der Reihenfolge der
Höhe ihrer Stimmenzahlen in den Wahlkreisen zugeteilt.
(4) Erlangt eine Partei in einem Regierungsbezirk nach Absatz 3
Satz 1 mehr Sitze, als ihr dort nach Absatz 2 zustehen, so erhöht
sich die Zahl der auf den Regierungsbezirk insgesamt entfallenden
Sitze um so viele als erforderlich sind, um unter Einbeziehung
der Mehrsitze die Sitzverteilung im Regierungsbezirk im
Verhältnis der von den Parteien dort erreichten Stimmenzahlen
nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren zu gewährleisten;
die Zahl der Abgeordneten erhöht sich über 120 hinaus entsprechend.
Bei gleicher Höchstzahl fällt der letzte Sitz an die Partei,
die Mehrsitze erlangt hat. Für die Zuteilung der weiteren
Sitze gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
(5) Stehen einer Partei in einem Regierungsbezirk nach Absatz 2
oder nach Absatz 4 mehr Sitze zu, als die dort Bewerber hat, so
werden die weiteren Sitze den Ersatzbewerbern im Regierungsbezirk
in der Reihenfolge der Höhe der Stimmenzahlen der Bewerber
in den Wahlkreisen zugeteilt.
(6) Bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet im Fall des Absatzes
3 Satz 1 das vom Kreiswahlleiter, in den übrigen Fällen und
bei gleichen Höchstzahlen das vom Landeswahlleiter zu ziehende
Los. Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt.
(7) Sitze, die nach den vorstehenden Bestimmungen nicht verteilt
werden können, bleiben auch dann unbesetzt, wenn dadurch
die Zahl der Abgeordneten 120 nicht erreicht.
§ 3
Verbot der Verbindung von Wahlvorschlägen
Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien und die
Aufstellung gemeinsamer Wahlvorschläge ist nicht zulässig.
Zweiter Abschnitt
Gliederung des Wahlgebietes
§ 4
Wahlgebiet
Wahlgebiet ist das Land. Es gliedert sich in Wahlkreise und
Wahlbezirke.§ 5
Wahlkreise
(1) Das Wahlgebiet wird in die Wahlkreise 1 bis 70 eingeteilt. Die
Wahlkreise ergeben sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.
(2) Werden Grenzen von Gemeinden oder Landkreisen geändert,
so ändern sich entsprechend die Grenzen der betroffenen Wahlkreise.
Bei der Neubildung einer Gemeinde aus Gemeinden oder
Teilen von Gemeinden eines Landkreises, die zu verschiedenen
Wahlkreisen gehören, fällt die neue Gemeinde dem nach der
Einwohnerzahl kleineren Wahlkreis zu. Sätze 1 und 2 gelten
nicht für Grenzänderungen, die später als sechs Monate vor dem
Wahltag rechtswirksam werden.
(3) Das Innenministerium wird ermächtigt, die Anlage zu diesem
Gesetz erneut ganz oder teilweise bekannt zu machen, wenn
sich Wahlkreise nach Absatz 2 ändern oder wenn die Beschreibung
des Gebiets eines Wahlkreises oder der Name eines Wahlkreises
sonst unrichtig geworden ist.
§ 6
Wahlbezirke
Jede Gemeinde bildet mindestens einen Wahlbezirk; in größeren
Gemeinden sind mehrere Wahlbezirke zu bilden. Das Nähere
über die Bildung der Wahlbezirke und ihre öffentliche Bekanntmachung
bestimmt die Wahlordnung. Sie kann auch Bestimmungen
über die Einrichtung von Sonderwahlbezirken treffen,
in denen nur mit Wahlschein gewählt werden kann.
Dritter Abschnitt
Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 7
Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne von Artikel 116
Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag
1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg ihre
Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben
oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
3. nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (Absatz 2).
Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Satz 1 Nr. 2 ist der
Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen.
(2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,
l. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
2. wem zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer
nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist;
dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in
§ 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten
Angelegenheiten nicht erfasst.
§ 8
Ausübung des Wahlrechts
(1) Ein Wahlberechtigter kann sein Wahlrecht nur ausüben,
wenn er in ein Wählerverzeichnis (§ 21) eingetragen ist oder einen
Wahlschein (§ 22) hat.
(2) Wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann durch
persönliche Stimmabgabe in dem Wahlbezirk wählen, in dessen
Wählerverzeichnis er geführt wird. Wer einen Wahlschein hat,
kann innerhalb des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt
ist, entweder
l. durch persönliche Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk
dieses Wahlkreises oder
2. durch Briefwahl wählen.
§ 9
Wählbarkeit
(1) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte.
(2) Von der Wählbarkeit ist ausgeschlossen, wer infolge Richterspruchs
die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Ämter nicht besitzt.
Vierter Abschnitt
Wahlorgane
§ 10
Gliederung der Wahlorgane
(1) Wahlorgane sind der Landeswahlleiter und der Landeswahlausschuss
für das gesamte Wahlgebiet, ein Kreiswahlleiter und
ein Kreiswahlausschuss für jeden Wahlkreis, ein Wahlvorsteher
und ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk, mindestens ein
Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für die Briefwahl (Briefwahlvorstand)
für jeden Wahlkreis.
(2) Der Kreiswahlleiter kann anordnen, dass Briefwahlvorstände
statt für den Wahlkreis für einzelne oder mehrere Gemeinden
einzusetzen sind.
(3) Wie viele Briefwahlvorstände einzusetzen sind, bestimmt der
Kreiswahlleiter.
(4) Das Nähere über die Einsetzung der Briefwahlvorstände bestimmt
die Wahlordnung.
§ 11
Landeswahlleiter und Landeswahlausschuss
(1) Der Landeswahlleiter und der Landeswahlausschuss haben
ihren Sitz in Stuttgart.
(2) Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden vom Innenministerium
berufen.
(3) Der Landeswahlausschuss besteht aus dem Landeswahlleiter
als Vorsitzendem und vier bis zehn vom Innenministerium zu
berufenden Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer bestimmt das Innenministerium.
Für jeden Beisitzer ist ein Stellvertreter zu berufen.
Bei der Berufung der Beisitzer sollen die im Land bestehenden
Parteien angemessen berücksichtigt werden.
(4) Das Innenministerium macht die Berufung des Landeswahlleiters
und seines Stellvertreters und die Bestellung des Landeswahlausschusses
im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt.
Es stellt die erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel
zur Verfügung.
§ 12
Kreiswahlleiter und Kreiswahlausschüsse
(1) Der Sitz der Kreiswahlleiter und der Kreiswahlausschüsse
wird vom Innenministerium bestimmt.
(2) Die Kreiswahlleiter und ihre Stellvertreter werden vom Innenministerium
berufen.
(3) Die Kreiswahlausschüsse bestehen aus dem Kreiswahlleiter
als Vorsitzendem und vier bis sieben vom Kreiswahlleiter zu berufenden
Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer bestimmt der Kreiswahlleiter.
Für jeden Beisitzer ist ein Stellvertreter zu berufen.
Bei der Berufung der Beisitzer sollen die im Wahlkreis bestehenden
Parteien angemessen berücksichtigt werden. Besteht der
Wahlkreis aus mehreren Landkreisen, Stadtkreisen oder Teilen
von solchen, so sollen die einzelnen Gebiete, aus denen sich der
Wahlkreis zusammensetzt, nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
(4) Das Innenministerium macht die Berufung der Kreiswahlleiter
und ihrer Stellvertreter im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg,
die Kreiswahlleiter machen die Bestellung des Kreiswahlausschusses
wie die amtlichen Veröffentlichungen der
Stadt- oder Landkreise im Wahlkreis bekannt. Die Landkreise
und Stadtkreise sind verpflichtet, die erforderlichen Hilfskräfte
und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.
§ 13
Wahlvorsteher und Wahlvorstände
(1) Die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter werden vom Bürgermeister
berufen.(2) Die Wahlvorstände bestehen aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem,
seinem Stellvertreter und weiteren drei bis sechs
vom Bürgermeister zu berufenden Wahlberechtigten als Beisitzern.
Die in der Gemeinde bestehenden Parteien sollen angemessen berücksichtigt werden.
(3) Die Gemeinden sind verpflichtet, die erforderlichen Hilfskräfte
und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.
§ 14
Wahlvorsteher und Briefwahlvorstände
(1) Die Briefwahlvorstände haben ihren Sitz am Sitz des Kreiswahlleiters,
wenn dieser nichts anderes bestimmt.
(2) Die Wahlvorsteher für die Briefwahl, ihre Stellvertreter und
die weiteren Beisitzer des Briefwahlvorstandes werden, wenn
nach § 10 Abs. 2 für eine einzelne Gemeinde ein oder mehrere
Briefwahlvorstände einzusetzen sind, vom Bürgermeister dieser
Gemeinde, im übrigen vom Kreiswahlleiter berufen.
(3) Für die Zusammensetzung der Briefwahlvorstände gilt § 13
Abs. 2 entsprechend.
(4) Sind nach § 10 Abs. 2 für einzelne oder für mehrere Gemeinden
Briefwahlvorstände eingesetzt, sind die Gemeinden, im übrigen
die Landkreise verpflichtet, die erforderlichen Hilfskräfte
und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.
§ 15
Mitgliedschaft in Wahlorganen
(1) Zu Mitgliedern der Wahlausschüsse und Wahlvorstände dürfen
nur Wahlberechtigte berufen werden. Sie sollen in dem Gebiet
wahlberechtigt sein, für das der Wahlausschuss oder Wahlvorstand
bestellt wird.
(2) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein.
Wahlbewerber und Vertrauensleute für Wahlvorschläge dürfen
nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans berufen werden.
§ 16
Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände
(1) Die Wahlausschüsse und Wahlvorstände verhandeln und entscheiden
in öffentlicher Sitzung. Bei den Abstimmungen entscheidet
Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Das Nähere über die öffentliche Bekanntmachung der Sitzungen
der Wahlausschüsse und Wahlvorstände sowie über deren
Verfahren bestimmt die Wahlordnung.
§ 17
Ehrenämter
(1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der
Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme
dieses Ehrenamtes ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet.
Das Ehrenamt darf nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.
Das Nähere hierüber sowie über die reisekostenrechtliche Entschädigung
und die Gewährung eines Zehrgeldes bestimmt die
Wahlordnung.(2) Den Beisitzern der Wahlausschüsse und den Mitgliedern der
Wahlvorstände kann Ersatz für Sachschäden, die sie bei Ausübung
ihres Ehrenamtes erlitten haben, nach den für Ehrenbeamte
geltenden Bestimmungen gewährt werden; ein zugleich
erlittener Körperschaden schließt eine Ersatzleistung nicht aus.
§ 18
Amtsdauer und Beschlussfähigkeit. der Wahlausschüsse und
Wahlvorstände
(1) Die Wahlausschüsse bestehen auch nach der Hauptwahl fort,
längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode.
(2) Mitglieder der Wahlausschüsse und der Wahlvorstände können
aus wichtigem Grund entpflichtet oder ersetzt werden.
(3) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Beisitzer beschlussfähig.
(4) Die Wahlvorstände sind beschlussfähig während der Wahlhandlung,
wenn mindestens drei Mitglieder bei der Feststellung
des Wahlergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter
jeweils der Wahlvorsteher und der von ihm aus den Beisitzern
bestellte Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind.
Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher durch Wahlberechtigte
zu ersetzen, wenn dies zur Herstellung der Beschlussfähigkeit
des Wahlvorstandes erforderlich ist.
Fünfter Abschnitt
Vorbereitung der Wahl
§ 19
Wahltag
Die Regierung bestimmt den Wahltag und gibt ihn im Staatsanzeiger
für Baden-Württemberg bekannt. Der Wahltag ist auf einen Sonntag festzusetzen.
§ 20
Mitwirkung der Landkreise und Gemeinden
Die Landkreise und Gemeinden sind zur Mitwirkung bei der
Vorbereitung und Durchführung der Wahl nach Maßgabe der gesetzlichen
Vorschriften verpflichtet. Das Innenministerium kann
den Landkreisen und Gemeinden Weisungen erteilen.
§ 21
Wählerverzeichnisse
(1) Die Aufstellung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden.
Sie führen für jeden Wahlbezirk ein Wählerverzeichnis.
(2) In die Wählerverzeichnisse einer Gemeinde sind alle Personen
einzutragen, die voraussichtlich am Wahltag das Wahlrecht
und in der Gemeinde ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen
ihre Hauptwohnung haben oder sich dort sonst gewöhnlich aufhalten.
(3) Das Wählerverzeichnis ist an den Werktagen vom 20. bis zum
16. Tag vor der Wahl öffentlich auszulegen.
(4) Jeder Wahlberechtigte, der ein Wählerverzeichnis für unrichtig
oder unvollständig hält, kann innerhalb der Auslegungsfrist
beim Bürgermeister Einspruch einlegen. Über den Einspruch
entscheidet der Bürgermeister. Gegen seine Entscheidung kann
binnen zwei Tagen nach ihrer Zustellung Beschwerde an den
Kreiswahlleiter erhoben werden. Der Kreiswahlleiter entscheidet
spätestens am vierten Tag vor der Wahl über die Beschwerde.
(5) Das Nähere über die Aufstellung, die Berichtigung und den
Abschluss der Wählerverzeichnisse, über deren öffentliche Auslegung
sowie über die Einspruchs- und Beschwerdeverfahren bestimmt
die Wahlordnung.
§ 22
Wahlscheine
(1) Ein Wahlberechtigter, der verhindert ist, in dem Wahlbezirk
zu wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist, oder
der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das
Wählerverzeichnis nicht eingetragen ist, erhält auf Antrag einen
Wahlschein.
(2) Bei Versagung eines Wahlscheines gilt § 21 Abs. 4 Sätze 2
bis 4 entsprechend.
(3) Das Nähere über die Voraussetzungen für die Erteilung und
Ausgabe der Wahlscheine und Briefwahlunterlagen sowie über
das Einspruchs- und Beschwerdeverfahren bestimmt die Wahlordnung.
Sie kann für besondere Fälle zulassen, dass Wahlscheine
von Amts wegen erteilt werden.
§ 23
Wahlräume und deren Ausstattung
(1) Die Gemeinden haben für die Bereitstellung und Ausstattung
der Wahlräume zu sorgen und das erforderliche Bedienungspersonal
zu stellen.
(2) Das Nähere über die Ausstattung der Wahlräume und die Beschaffung
der Stimmzettel und Wahlumschläge bestimmt die Wahlordnung.
Sechster Abschnitt
Wahlvorschläge
§ 24
Aufstellung von Wahlbewerbern und Unterzeichnung der Wahlvorschläge
(1) Parteien müssen ihre Bewerber in einer Versammlung ihrer
wahlberechtigten Mitglieder im Wahlkreis (Mitgliederversammlung)
oder in einer Versammlung der von diesen nicht früher als
18 Monate vor Ablauf der Wahlperiode aus ihrer Mitte gewählten
Vertreter (Vertreterversammlung) in den letzten 15 Monaten
vor Ablauf der Wahlperiode in geheimer Wahl aufstellen. In
Stadtkreisen, die mehrere ganze Wahlkreise umfassen, können
die Bewerber für diese Wahlkreise in einer gemeinsamen Mitglieder-
oder Vertreterversammlung aufgestellt werden.
(2) Wahlvorschläge von Parteien müssen von dem Vorstand des
Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen,
von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7
Abs. 2 des Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis
liegt, unterzeichnet sein. Parteien, die während der letzten
Wahlperiode im Landtag nicht vertreten waren, bedürfen für
ihre Wahlvorschläge außerdem der Unterschriften von mindestens
150 Wahlberechtigten des Wahlkreises. Wahlvorschläge
für Einzelbewerber müssen von mindestens 150 Wahlberechtigten
des Wahlkreises unterzeichnet sein. Die Unterschriften müssen
jeweils persönlich und handschriftlich geleistet werden. Die
Wahlberechtigung der Unterzeichner ist in den Fällen der Sätze
2 und 3 bei Einreichung des Wahlvorschlags, spätestens bis zum
Ablauf der Einreichungsfrist, nachzuweisen.
(3) Die einen Wahlvorschlag unterzeichnenden Wahlberechtigten
können nicht zugleich andere Wahlvorschläge unterzeichnen.
(4) Parteien müssen nachweisen, dass sie ihre Bewerber nach den
Vorschriften des Absatzes 1 und satzungsgemäß aufgestellt haben.
In einen Wahlvorschlag dürfen nur Bewerber aufgenommen
werden, die hierzu schriftlich ihre Zustimmung erteilt haben.
Die Zustimmung ist unwiderruflich.
(5) Das Nähere über die Unterzeichnung der Wahlvorschläge
und über den Nachweis der ordnungsmäßigen Aufstellung der
Bewerber bestimmt die Wahlordnung.
§ 25
Inhalt der Wahlvorschläge
(1) Bewerber und Ersatzbewerber einer Partei können höchstens
in zwei Wahlkreisen vorgeschlagen werden. Niemand darf in einem
Wahlkreis in verschiedenen Wahlvorschlägen vorgeschlagen werden.
(2) Das Nähere über Form und Inhalt der Wahlvorschläge bestimmt
die Wahlordnung. Sie kann für Wahlvorschläge für Einzelbewerber
vorschreiben, dass sie ein Kennwort enthalten müssen.
§ 26
Einreichung der Wahlvorschläge
(1) Wahlvorschläge müssen spätestens am 45. Tag vor der Wahl
bis 18 Uhr beim zuständigen Kreiswahlleiter schriftlich eingereicht
werden.
(2) Das Nähere über die einzureichenden Nachweise und deren
Form und Inhalte sowie über die Zuständigkeit für die Ausstellung
von Wahlrechtsbescheinigungen und Wählbarkeitsbescheinigungen
bestimmt die Wahlordnung.
§ 27
Vertrauensleute
(1) In jedem Wahlvorschlag sollen zwei Vertrauensleute bezeichnet
werden. Sind keine Vertrauensleute benannt, gelten die beiden
ersten Unterzeichner des Wahlvorschlags als Vertrauensleute.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind
nur die Vertrauensleute, jeder für sich, berechtigt, verbindliche
Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und Erklärungen
von Wahlorganen entgegenzunehmen.
(3) Die Vertrauensleute können durch schriftliche Erklärung der
Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags an den Kreiswahlleiter
abberufen und durch andere ersetzt werden.
§ 28
Zurücknahme und Änderung von Wahlvorschlägen
(1) Ein Wahlvorschlag kann bis zum Ablauf der Einreichungsfrist
durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensleute
zurückgenommen oder geändert werden. Die Vorschriften
über die Aufstellung der Bewerber, die Unterzeichnung des
Wahlvorschlags und die Beibringung von weiteren Unterschriften
bleiben unberührt.
(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist gilt Absatz 1 Satz 1 ent-sprechend
mit der Maßgabe, dass eine Zurücknahme oder Änderung
nur bis zur Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags
zulässig ist, eine Änderung ferner nur dann, wenn der
Bewerber oder Ersatzbewerber gestorben ist oder die Wählbarkeit
verloren hat. Das Verfahren nach § 24 braucht bei einer solchen
Änderung nicht eingehalten zu werden; der Unterschriften
nach § 24 Abs. 2 bedarf es nicht.
§ 29
Beseitigung von Mängeln der Wahlvorschläge
(1) Der Kreiswahlleiter hat die Wahlvorschläge unverzüglich
nach Eingang zu prüfen. Stellt er bei einem Wahlvorschlag Mängel
fest, so benachrichtigt er sofort die Vertrauensleute und fordert
sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.
(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel
an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein Wahlvorschlag
ist nicht gültig, wenn
1. die Form oder Frist des § 26 Abs. 1 nicht gewahrt ist,
2. die nach § 24 Abs. 2 erforderlichen gültigen Unterschriften
mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner
fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen,
die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten
hat, nicht rechtzeitig erbracht werden,
3. bei dem Wahlvorschlag einer Partei die Parteibezeichnung
fehlt oder die Nachbeweise des § 24 Abs. 4 nicht erbracht
sind.
Ist der Bewerber oder Ersatzbewerber so mangelhaft bezeichnet,
daß seine Person nicht feststeht, ist der Wahlvorschlag für diesen
Bewerber oder Ersatzbewerber ungültig.
(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags
(§ 30 Abs. 1) können Mängel nicht mehr behoben werden.
§ 30
Zulassung der Wahlvorschläge
(1) Der Kreiswahlausschuss entscheidet am 40. Tag vor der Wahl
über die Zulassung der Wahlvorschläge.
(2) Der Kreiswahlausschuss hat Wahlvorschläge zurückzuweisen,
die verspätet eingegangen sind oder den Vorschriften dieses Gesetzes
oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Wahlordnung
nicht entsprechen. Beziehen sich die Beanstandungen nur
auf einzelne Bewerber, so sind diese zu streichen. Wird auf einem
Wahlvorschlag der Bewerber gestrichen und ist ein Ersatzbewerber
benannt, so tritt der Ersatzbewerber an die Stelle des
Bewerbers.
(3) Die Prüfungspflicht des Kreiswahlausschusses erstreckt sich
nur auf die Wahlvorschläge und die zu ihnen zu erbringenden
Nachweise. Tatsachen, die dem Kreiswahlausschuss zuverlässig
bekannt oder die offenkundig sind, können jedoch von ihm
berücksichtigt werden. Das Nähere über die Prüfung und Zulassung
der Wahlvorschläge bestimmt die Wahlordnung.
§ 31
Rechtsmittel
(1) Die Vertrauensleute können gegen Verfügungen der Kreiswahlleiter
im Mängelbeseitigungsverfahren (§ 29) den Kreiswahlausschuss anrufen.
(2) Weist der Kreiswahlausschuss einen Wahlvorschlag ganz oder
teilweise zurück, so kann bis 18 Uhr des dritten Tages nach der
Verkündung der Entscheidung Beschwerde an den Landeswahlausschuss
erhoben werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensleute
des zurückgewiesenen Wahlvorschlags, der Landeswahlleiter
und der Kreiswahlleiter. Der Landeswahlleiter und
der Kreiswahlleiter können auch gegen die Zulassung eines
Wahlvorschlags Beschwerde erheben.
(3) Die Beschwerdeentscheidungen des Landeswahlausschusses
müssen spätestens am 30. Tag vor der Wahl ergehen.
(4) Das Nähere über das Verfahren nach Absatz 1 und über das
Beschwerdeverfahren nach Absatz 3 bestimmt die Wahlordnung.
§ 32
Bekanntmachung der Wahlvorschläge
(1) Der Kreiswahlleiter macht die zugelassenen Wahlvorschläge
wie die amtlichen Veröffentlichungen der Stadt- oder Landkreise
im Wahlkreis spätestens am 20. Tag vor der Wahl bekannt.
(2) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge in den Bekanntmachungen
der Kreiswahlleiter richtet sich bei den im Landtag vertretenen
Parteien nach der Stimmenzahl dieser Parteien bei der letzten
Landtagswahl. Im Anschluss hieran sind sonstige Parteien in
der alphabetischen Reihenfolge ihrer ausgeschriebenen Parteinamen
aufzuführen. Sodann folgen die übrigen Wahlvorschläge
in der Reihenfolge ihres Eingangs beim Kreiswahlleiter. Die
Wahlvorschläge sind in der angegebenen Reihenfolge fortlaufend
zu nummerieren. Hat in einem Wahlkreis eine in anderen Wahlkreisen
vertretene Partei keinen Wahlvorschlag eingereicht oder
ist ihr Wahlvorschlag zurückgewiesen worden, so fällt die Nummer
dieser Partei aus.
Siebter Abschnitt
Wahlhandlung
§ 33
Wahlzeit
Die Wahl im Wahlbezirk kann am Wahltag von 8 bis 18 Uhr aus-geübt
werden. Die Wahlordnung kann für besondere Verhältnisse
eine andere Festsetzung der Wahlzeit zulassen.
§ 34
Öffentlichkeit der Wahlhandlung
(1) Die Wahlhandlung ist öffentlich.
(2) Der Wahlvorstand hat für den geordneten Ablauf der Wahlhandlung
zu sorgen. Er kann insbesondere Personen, welche die
Ruhe oder Ordnung stören, nach vergeblicher Ermahnung aus
dem Wahlraum und den Zugängen zum Wahlraum verweisen.
Ist der Betroffene in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen
oder hat er einen Wahlschein, so ist ihm zuvor Gelegenheit
zur Ausübung des Wahlrechts zu geben.
§ 35
Unzulässige Wahlpropaganda, unzulässige Veröffentlichung von
Wählerbefragungen
(1) In dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, ist jede
Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild verboten.
(2) Die Veröffentlichung der Ergebnisse von Wählerbefragungen
nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung
ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig.
§ 36
Wahrung des Wahlgeheimnisses
Die zur Wahrung des Wahlgeheimnisses erforderlichen Vorkehrungen
regelt die Wahlordnung. Der Wahlvorsteher hat die Einhaltung
dieser Bestimmungen zu überwachen.
§ 37 Stimmzettel, Wahlumschläge
(1) Für die Wahl dürfen nur amtliche Stimmzettel in amtlich abgestempelten
Wahlumschlägen verwendet werden. Stimmzettel
und Wahlumschläge müssen innerhalb eines Wahlkreises in
Form und Farbe einheitlich sein. In Wahlbezirken, in denen die
Wahlstatistik nach § 58 Abs. 2 bis 8 durchgeführt wird, werden
bei der Stimmabgabe im Wahlraum Stimmzettel mit Unterscheidungsbezeichnungen
nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen
verwendet.(2) Auf den Stimmzetteln erhält jeder im Wahlkreis zugelassene
Wahlvorschlag eines von mehreren untereinander stehenden
waagrechten Feldern. Jedes Feld enthält
1. die laufende Nummer des Wahlvorschlags,
2. den Namen, Beruf oder Stand und Wohnort und, soweit es
zur Vermeidung von Zweifeln über die Person erforderlich
ist, auch den Geburtstag und Geburtsort des aufgestellten
Bewerbers und gegebenenfalls des Ersatzbewerbers,
3. bei Wahlvorschlägen von Parteien den Namen der Partei gegebenenfalls
unter Beifügung der geführten Kurzbezeichnung,
bei anderen Wahlvorschlägen die Bezeichnung "Einzelbewerber",
4. einen ausreichend großen Kreis für die Stimmabgabe (§ 38).
Die Wahlvorschläge sind in der in § 32 Abs. 2 bestimmten Reihenfolge
unter der ihnen hiernach zukommenden laufenden
Nummer aufzuführen. Für ausgefallene Nummern sind keine
Felder freizulassen.
(3) Die Wahlordnung kann weitere Bestimmungen über Form
und Inhalt des Stimmzettels und über die Beschaffenheit der
Wahlumschläge treffen.
(4) Das Innenministerium kann zulassen, dass anstelle von
Stimmzetteln amtlich zugelassene Stimmenzählgeräte verwendet werden.
§ 38 Stimmabgabe
(1) Wer seine Stimme im Wahlraum abgibt, erhält dort einen
Stimmzettel und einen Wahlumschlag. Er kann erforderlichenfalls
weitere Stimmzettel und Wahlumschläge nachfordern. In
Wahlbezirken, in denen die Wahlstatistik nach § 58 Abs. 2 bis 8
durchgeführt wird, ist der Wahlberechtigte verpflichtet, bei der
Stimmabgabe im Wahlraum Stimmzettel mit Unterscheidungsbezeichnungen
nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen zu verwenden.
(2) Der Wahlberechtigte kann seine Stimme nur persönlich abgeben.
Ein Wahlberechtigter, der nicht lesen kann oder durch körperliche
Gebrechen gehindert ist, seine Stimme allein abzugeben,
kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens bedienen.
(3) Der Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht in der Weise aus,
dass er auf dem Stimmzettel in einen der hinter den Wahlvorschlägen
befindlichen Kreise ein Kreuz einsetzt oder durch eine
andere Art der Kennzeichnung des Stimmzettels eindeutig zu erkennen
gibt, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheiden will.
Der so gekennzeichnete Stimmzettel ist in den Wahlumschlag zu legen.
(4) Über Zweifelsfragen, die sich bei der Stimmabgabe im Wahlraum
ergeben, entscheidet der Wahlvorstand.
(5) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem auf dem Wahlbriefumschlag
als Empfänger vorgesehenen Kreiswahlleiter oder Bürgermeister
im Wahlbrief den verschlossenen Wahlumschlag, der
den Stimmzettel enthält, sowie den Wahlschein so rechtzeitig zu
übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht.
Auf dem Wahlschein ist durch Unterschrift an Eides Statt
zu versichern, dass der Wähler den Stimmzettel persönlich oder
nach Absatz 2 Satz 2 gekennzeichnet hat.
(6) Im einzelnen wird der Vorgang der Stimmabgabe und die
Ausübung der Briefwahl durch die Wahlordnung geregelt.
Achter Abschnitt
Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses
§ 39
Öffentlichkeit der Ergebnisfeststellung
Das Wahlergebnis ist in öffentlicher Sitzung zu ermitteln und
festzustellen.
§ 40
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
(1) Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand
das Wahlergebnis im Wahlbezirk fest.
(2) Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen
Stimmen und über sonstige bei der Feststellung des
Wahlergebnisses sich ergebende Fragen.
(3) Das Nähere über die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre
Weitermeldung und Bekanntgabe bestimmt die Wahlordnung.
§ 41
Feststellung des Briefwahlergebnisses
(1) Der Briefwahlvorstand stellt nach Beendigung der Wahlhandlung
das Wahlergebnis aus den ihm zugewiesenen Wahlbriefen fest.
(2) § 40 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 42
Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen
(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
1. nicht in einem amtlichen Wahlumschlag abgegeben worden ist,
2. in einem Wahlumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich
in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den
übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält,
3. nicht amtlich hergestellt oder für einen anderen Wahlkreis gültig ist.
4. keine Kennzeichnung enthält,
5. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
6. ganz durchgestrichen, durchgerissen oder durchgeschnitten ist,
7. eine Änderung, einen Vorbehalt oder einen beleidigenden oder
auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz enthält oder
wenn sich in dem Wahlumschlag sonst eine derartige Äußerung befindet.
(2) Leer abgegebene Wahlumschläge werden als ungültige Stimmen
gewertet. Mehrere in einem Wahlumschlag abgegebene
Stimmzettel gelten als eine gültige Stimme, wenn sie gleich gekennzeichnet
sind oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist;
bei inhaltlich verschiedener Kennzeichnung gelten sie als eine
ungültige Stimme.
(3) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn
l. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
2. dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt
3. dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beiliegt,
4. weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen ist,
5. der Wahlbriefumschlag mehrere Wahlumschläge, aber nicht
die gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung
an Eides Statt versehener Wahlscheine enthält,
6. der Wähler oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene
Versicherung an Eides Statt auf dem Wahlschein nicht
unterschrieben hat,
7. kein amtlicher Wahlumschlag benutzt worden ist,
8. ein Wahlumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer
das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen
abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.
Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als
Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(4) Die Stimme eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen
hat, wird nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am
Wahltag stirbt, aus Baden-Württemberg verzieht oder sein
Wahlrecht nach § 7 Abs. 2 verliert.
§ 43
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
(1) Der Kreiswahlausschuss stellt das Wahlergebnis im Wahlkreis
fest. Er hat dabei die Feststellungen der Wahlvorstände
und Briefwahlvorstände nachzuprüfen. Er kann fehlerhafte Entscheidungen
abändern; zurückgewiesene Wahlbriefe kann er nicht zulassen.
(2) § 40 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 44
Feststellung des Wahlergebnisses im Land und Sitzverteilung
1) Der Landeswahlausschuss ermittelt auf Grund der von den
Kreiswahlausschüssen getroffenen Feststellungen das Ergebnis
der Wahl im Land und stellt es fest. Zählfehler kann er berichtigen.
Im übrigen kann er die Feststellungen nur ändern, wenn sie
offenkundig unrichtig sind.
(2) Auf Grund des von ihm festgestellten Ergebnisses beschließt
der Landeswahlausschuss über die Sitzverteilung und stellt die
hiernach gewählten Bewerber fest (§ 2). Bewerber, die in zwei
Wahlkreisen aufgestellt sind (§ 25 Abs. 1 Satz 1) und in jedem
der beiden Wahlkreise einen Sitz erlangt haben, gelten in dem
Wahlkreis als gewählt, in dem sie den Sitz mit der höchsten
Stimmenzahl des Wahlkreises (§ 2 Abs. 3 Satz 1) erlangt haben.
Trifft dies in beiden Wahlkreisen oder in keinem von beiden zu,
so gelten sie in dem Wahlkreis als gewählt, in dem sie die höhere
Stimmenzahl erreicht haben. Für den anderen Wahlkreis gilt in
beiden Fällen § 47 Abs. 1 entsprechend.
§ 45
Bekanntmachung des Wahlergebnisses
Der Landeswahlleiter macht das vom Landeswahlausschuss festgestellte
Ergebnis der Wahl im Land einschließlich der Sitzverteilung
und der gewählten Bewerber im Staatsanzeiger für Baden-
Württemberg bekannt. Er benachrichtigt die gewählten Bewerber
von ihrer Wahl und fordert sie auf, binnen einer Woche
schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.
§ 46
Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag
(1) Die gewählten Bewerber erwerben die Mitgliedschaft im
Landtag mit dem frist- und formgerechten Eingang der Annahmeerklärung
auf die Benachrichtigung nach § 45 Satz 2 beim
Landeswahlleiter. Geht bis zum Ablauf der in § 45 Satz 2 bestimmten
Frist beim Landeswahlleiter keine oder keine formgerechte
Erklärung ein, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen.
Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung.
Annahme- und Ablehnungserklärungen können nicht widerrufen werden.
(2) Der Landeswahlleiter stellt den Bewerbern, die die Wahl angenommen
haben oder bei denen die Wahl als angenommen gilt, eine Wahlurkunde aus.
Neunter Abschnitt
Ausscheiden und Ersatz von Abgeordneten
§ 47
Mandatsnachfolge
(1) Lehnt ein gewählter Bewerber die Annahme der Wahl ab,
stirbt er vor der Annahme der Wahl, verliert er vor der Annahme
der Wahl die Wählbarkeit oder scheidet ein Abgeordneter aus
dem Landtag aus, so tritt der Ersatzbewerber (§ 1 Abs. 2 Satz 1)
an seine Stelle. Ist kein Ersatzbewerber vorhanden so finden die
Vorschriften des § 2 Abs. 3 Satz 2 und des § 2 Abs. 5 mit der
Maßgabe entsprechende Anwendung, dass gewählte Bewerber,
die zugleich in einem zweiten Wahlkreis als Bewerber oder Ersatzbewerber
aufgestellt waren, für die Mandatsnachfolge ausscheiden.
Hinsichtlich der Parteizugehörigkeit des Bewerbers
oder Abgeordneten ist entscheidend, für welche Partei er bei der
Wahl aufgetreten ist.
(2) Ein Abgeordneter scheidet aus dem Landtag aus
1. durch Tod,
2. durch Mandatsverzicht (Artikel 41 Abs. 2 der Landesverfassung)
3. durch Verlust der Wählbarkeit (Artikel 41 Abs. 3 der Landesverfassung)
4. durch Ungültigerklärung der Wahl oder der Sitzzuteilung im
Wahlprüfungsverfahren (§ 52),
5. durch Aberkennung des Mandats (Artikel 42 der Landesverfassung).
§ 48
Feststellung der Mandatsnachfolge
Die Feststellung, welcher Bewerber nach der Ablehnung eines
gewählten Bewerbers oder dem Ausscheiden eines Abgeordneten
nachrückt, trifft der Landeswahlleiter. In den Fällen des § 47 Abs.
2 kann er diese Feststellung erst treffen, nachdem ihm das Ausscheiden
des Abgeordneten vom Präsidenten des Landtags
schriftlich mitgeteilt worden ist.
§ 49
Folgen eines Parteiverbots
(1) Wird eine Partei oder eine Teilorganisation einer Partei
durch das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 21 Abs. 2
des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, so verlieren
die Abgeordneten, die dieser Partei oder Teilorganisation zur
Zeit der Stellung des Verbotsantrags oder der Verkündigung des
Urteils angehört haben, ihren Sitz. § 47 Abs. 1 und § 48 finden
mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass Bewerber, die
der verbotenen Partei oder Teilorganisation zur Zeit der Antragstellung
oder der Verkündigung des Urteils angehört haben, für
die Mandatsnachfolge unberücksichtigt bleiben. Sind keine geeigneten
Mandatsnachfolger vorhanden, so bleiben freigewordene
Sitze unbesetzt.
Zehnter Abschnitt
Nachwahl und Wiederholungswahl
§ 50
Nachwahl
(1) Steht fest, dass die Wahl infolge höherer Gewalt oder aus einem
sonstigen Grund in einem Wahlkreis oder einem Wahlbezirk
nicht durchgeführt werden kann, oder wird ein offenkundiger,
vor der Wahl nicht mehr behebbarer Mangel festgestellt, wegen
dem die Wahl im Fall ihrer Durchführung im Wahlprüfungsverfahren
ganz oder teilweise für ungültig erklärt werden müsste,
sagt der Kreiswahlleiter die Wahl ganz oder teilweise ab
und macht dies öffentlich mit dem Hinweis bekannt, dass eine
Nachwahl stattfinden wird.
(2) Ist in einem Wahlkreis oder einem Wahlbezirk die Wahl nicht
durchgeführt worden, findet eine Nachwahl statt. Die Nachwahl
soll spätestens drei Wochen nach dem Tag der Hauptwahl stattfinden.
Den Tag der Nachwahl bestimmt der Landeswahlleiter.
(3) Die Nachwahl findet nach denselben Vorschriften und auf
denselben Grundlagen wie die Hauptwahl statt.
(4) Das Nähere über die Vorbereitung und Durchführung der
Nachwahl bestimmt die Wahlordnung.
§ 51
Wiederholungswahl
(1) Wird im Wahlprüfungsverfahren die Wahl ganz oder teilweise
für ungültig erklärt, so ist sie in dem in der Entscheidung bestimmten
Umfang zu wiederholen.(2) Bei der Wiederholungswahl
wird vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahl-prüfungsverfahren
nach denselben Wahlvorschlägen und, wenn
seit der Hauptwahl noch nicht sechs Monate verstrichen sind,
auf Grund derselben Wählerverzeichnisse gewählt wie bei der
für ungültig erklärten Wahl.
(3) Die Wiederholungswahl muss spätestens 60 Tage nach dem
Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung stattfinden, durch
welche die Wahl für ungültig erklärt worden ist. Ist die Wahl nur
teilweise für ungültig erklärt worden, so unterbleibt die Wiederholungswahl,
wenn feststeht, dass innerhalb von sechs Monaten
nach dem genannten Zeitpunkt der Landtag neu gewählt wird.
Der Tag der Wiederholungswahl bestimmt der Landeswahlleiter.
(4) Das Nähere über die Vorbereitung und Durchführung der
Wiederholungswahl bestimmt die Wahlordnung.
(5) Auf Grund der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis
neu festgestellt.
Elfter Abschnitt
Staatliche Mittel für Parteien und Einzelbewerber
§ 51a
Auszahlung staatlicher Mittel an Parteien
(1) Die staatlichen Mittel nach dem Parteiengesetz für die bei
Landtagswahlen erzielten Stimmen werden vom Präsidenten
des Landtags an die Landesverbände der Parteien ausgezahlt.
(2) Die erforderlichen Mittel sind im Staatshaushaltsplan des
Landes – Einzelplan 01 – Landtag – auszubringen.
(3) Der Rechnungshof prüft, ob der Präsident des Landtags als
mittelverwaltende Stelle die staatlichen Mittel nach den Vorschriften
des Parteiengesetzes ausgezahlt hat.
§ 51b
Staatliche Mittel für Einzelbewerber
(1) Einzelbewerber, die mindestens 10 vom Hundert der in einem
Wahlkreis abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben, erhalten
je gültige Stimme 4,00 Deutsche Mark.
(2) Die Festsetzung und die Auszahlung der staatlichen Mittel
sind von dem Einzelbewerber innerhalb von zwei Monaten nach
dem Zusammentritt des Landtags beim Präsidenten des Landtags
schriftlich zu beantragen; danach eingehende Anträge bleiben
unberücksichtigt. Der Betrag wird vom Präsidenten des
Landtags festgesetzt und ausgezahlt.
(3) § 51a Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Der Rechnungshof prüft, ob der Präsident des Landtags als
mittelverwaltende Stelle die staatlichen Mittel nach den Absätzen
1 und 2 festgesetzt und ausgezahlt hat.
Zwölfter Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 52
Anfechtung
Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf die
Vorbereitung und Durchführung der Wahl beziehen, können nur
mit den in diesem Gesetz und in der Landeswahlordnung vorgesehenen
Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren nach
dem Wahlprüfungsgesetz angefochten werden.
§ 53
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
l. entgegen § 17 Abs. 1 ohne wichtigen Grund ein Ehrenamt ablehnt
oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten
eines solchen Ehrenamts entzieht oder
2. entgegen § 35 Abs. 2 Ergebnisse von Wählerbefragungen nach
der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor
Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer
Geldbuße bis zu 1000 Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit
nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Deutsche
Mark geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten ist
1. bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1
a) der Landeswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt
eines Beisitzers im Landeswahlausschuss,
b) der Kreiswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines
Wahlvorstehers, eines stellvertretenden Wahlvorstehers
oder eines Beisitzers im Wahlvorstand oder im Kreiswahlausschuss.
unberechtigt abgelehnt oder sich ohne genügende Entschuldigungen
den Pflichten eines solchen Amtes entzieht.
2. bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 der Landeswahlleiter.
§ 54
Wahlkosten
(1) Die Kosten der Landtagswahlen trägt das Land. Es erstattet
den Landkreisen und Gemeinden die durch die Vorbereitung und
Durchführung der Wahlen einschließlich der Übermittlung des
Wahlergebnisses entstandenen notwendigen Kosten unter Ausschluss
der laufenden Ausgaben persönlicher und sachlicher Art.
Für die Inanspruchnahme von Räumen in Anstalten und Gebäuden
der Landkreise und Gemeinden wird keine Vergütung gewährt.
(2) Art und Höhe des Kostenersatzes bestimmt das Innenministerium
im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.
§ 55
Wahlordnung
Das Innenministerium erlässt durch Rechtsverordnung (Wahlordnung)
die in diesem Gesetz vorgesehenen und die zu seiner
Durchführung sonst erforderlichen Vorschriften. In der Wahlordnung
können auch Sonderbestimmungen über das Wahlverfahren
in Krankenhäusern, Heimen, Klöstern, sozialtherapeutischen
Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie für solche
Wahlberechtigte getroffen werden, deren Wohnstätten aus gesundheits-
oder viehseuchenpolizeilichen Gründen gesperrt sind.
§ 56
Ermächtigung zur Verkürzung von Fristen und Terminen bei
Auflösung des Landtags
Bei einer Auflösung des Landtags vor Ablauf der Wahlperiode
kann das Innenministerium um eine ordnungsgemäße Vorbereitung
der Wahl zu gewährleisten, die in diesem Gesetz und in der
Wahlordnung bestimmten Fristen und Terminen durch Rechtsverordnung
abkürzen oder ändern und damit zusammenhängende
ergänzende Verfahrensvorschriften erlassen.
§ 57
Fristen und Termine
Die in diesem Gesetz und in der Wahlordnung bestimmten Fristen
und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch,
daß der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Samstag,
einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung
in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen.
§ 58
Wahlstatistik
(1) Das Ergebnis der Wahl ist vom Statistischen Landesamt statistisch
auszuwerten und zu veröffentlichen.
(2) Über das Ergebnis der Wahl wird eine Landesstatistik auf repräsentativer
Grundlage über
a) die Wahlberechtigten und ihre Beteiligung an der Wahl nach
Geschlecht und Geburtsjahresgruppen,
b) die Wähler und ihre Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge
nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen sowie die
Gründe für die Ungültigkeit von Stimmen erstellt. Die Erhebung
wird mit einem Auswahlsatz von bis zu 3 vom Hundert
der Wahlbezirke des Landes in ausgewählten Wahlbezirken
durchgeführt. Die Wahlbezirke werden vom Landeswahlleiter
im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt ausgewählt.
Ein Wahlbezirk muss mindestens 500 Wahlberechtigte
umfassen. Die betroffenen Wahlberechtigten sind von den Gemeinden
rechtzeitig vor dem Wahltag individuell oder durch
öffentliche Bekanntmachung auf die Durchführung der Erhebung
hinzuweisen; dabei sind insbesondere die Rechtsgrundlage
sowie die Tatsache anzugeben, dass bei der Stimmabgabe
im Wahlraum nur Stimmzettel mit Unterscheidungsbezeichnungen
verwendet werden dürfen. Entsprechende Hinweise
sind an geeigneter Stelle vor oder in den Wahlräumen anzubringen.
(3) Erhebungsmerkmale für die Statistik nach Absatz 2 Satz 1
Buchst. a sind Wahlscheinvermerk, Beteiligung an der Wahl, Geschlecht
und Geburtsjahresgruppe. Erhebungsmerkmale für die
Statistik nach Absatz 2 Satz 1 Buchst. b sind abgegebene
Stimme, ungültige Stimme, Ungültigkeitsgrund, Geschlecht und
Geburtsjahresgruppe. Hilfsmerkmale sind Wahlkreis, Gemeinde
und Wahlbezirk.
(4) Für die Erhebung nach Absatz 2 Satz 1 Buchst. a dürfen
höchstens zehn Geburtsjahresgruppen je Geschlecht gebildet
werden, in denen jeweils mindestens drei Geburtsjahrgänge zusammengefasst
sind. Für die Erhebung nach Absatz 2 Satz 1
Buchst. b dürfen höchstens fünf Geburtsjahresgruppen je Ge-schlecht
gebildet werden, in denen jeweils mindestens sieben
Geburtsjahrgänge zusammengefasst sind.
(5) Die Erhebung nach Absatz 2 Satz l Buchst. a wird nach der
Wahl von den Gemeinden, in denen ausgewählte Wahlbezirke
liegen, durch Auszählung der Wählerverzeichnisse durchgeführt.
Das Ergebnis wird dem Statistischen Landesamt übermittelt.
(6) Die Erhebung nach Absatz 2 Satz 1 Buchst. b wird unter Verwendung
von Stimmzetteln mit Unterscheidungsbezeichnungen
nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppe durchgeführt. Die
Gemeinden leiten die ihnen von den Wahlvorstehern übergebenen
versiegelten Pakete mit den gültigen Stimmzetteln der aus-gewählten
Wahlbezirke ungeöffnet zur Auswertung der Stimmzettel
an das Statistische Landesamt weiter; Entsprechendes gilt
für die weiteren Stimmzettel der ausgewählten Wahlbezirke.
(7) Gemeinden mit ausgewählten Wahlbezirken dürfen mit Zustimmung
des Kreiswahlleiters in weiteren Wahlbezirken, die jeweils
mindestens 500 Wahlberechtigte umfassen müssen, für eigene
statistische Zwecke wahlstatistische Auszählungen unter
Verwendung gekennzeichneter Stimmzettel mit den in Absatz 3
genannten Erhebungs- und Hilfsmerkmalen durchführen. Absatz
2 Sätze 5 und 6 sowie Absatz 4 gelten entsprechend. Die
wahlstatistischen Auszählungen dürfen innerhalb einer Gemeinde
nur von eine Statistikstelle im Sinne von § 9 Abs. 1 des
Landesstatistikgesetzes vorgenommen werden. Der Landeswahlleiter
kann in begründeten Einzelfällen auf Antrag zulassen,
dass auch Gemeinden, in denen kein ausgewählter Wahlbezirk
liegt, wahlstatistische Auszählungen nach Maßgabe der
Sätze l bis 3 durchführen.
(8) Durch die Statistiken nach Absatz 2 und die wahlstatistischen
Auszählungen nach Absatz 7 darf die Feststellung des
Wahlergebnisses nicht verzögert werden. Die Veröffentlichung
von Ergebnissen der Statistiken nach Absatz 2 ist dem Statistischen
Landesamt vorbehalten; sie sind auf Anforderung den Statistikstellen
der Gemeinden, die wahlstatistische Auszählungen
nach Absatz 7 Satz 1 durchführen, zu deren Ergänzung und zusammengefasster
Veröffentlichung zu überlassen. Die Ergebnisse
für einzelne Wahlbezirke dürfen nicht bekannt gegeben werden.
Für die weitere Behandlung und die Vernichtung der Stimmzettel
gelten die Vorschriften der Wahlordnung.
§ 59*
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
256
* ) Diese Vorschrift bezieht sich auf das Gesetz in der ursprünglichen Fassung vom
9. Mai 1955 (GBl. S. 71).
Anlage
(zu § 5 Abs. 1 Satz 2)
Einteilung des Landes in Wahlkreise
für die Wahlen zum Landtag von Baden-Württemberg
Nr. 1 Stuttgart I
Stadtbezirke Stuttgart-Mitte, Stuttgart-Nord, Stuttgart-Süd mit
Kaltental, Stuttgart-West mit Rotwildpark, Schwarzwildpark
und Solitude des Stadtkreises Stuttgart
Nr. 2 Stuttgart II
Stadtbezirke Birkach mit Schönberg, Degerloch mit Hoffeld, Hedelfingen
mit Lederberg und Rohracker, Möhringen mit Fasanenhof
und Sonnenberg, Plieningen mit Asemwald, Hohenheim und
Steckfeld, Sillenbuch mit Heumaden und Riedenberg, Vaihingen
mit Büsnau, Dürrlewang und Rohr des Stadtkreises Stuttgart
Nr. 3 Stuttgart III
Stadtbezirke Botnang, Feuerbach Mühlhausen mit Freiberg,
Hofen, Mönchfeld und Neugereut, Münster, Stammheim, Weilimdorf
mit Bergheim, Giebel, Hausen und Wolfbusch, Zuffenhausen
mit Neuwirtshaus, Rot und Zazenhausen des Stadtkreises Stuttgart
Nr. 4 Stuttgart IV
Stadtbezirke Stuttgart-Ost mit Frauenkopf, Bad Cannstatt mit
Burgholzhof, Sommerrain und Steinhaldenfeld, Obertürkheim
mit Uhlbach, Untertürkheim mit Luginsland und Rotenberg,
Wangen des Stadtkreises Stuttgart
Nr. 5 Böblingen
Gemeinden Altdorf, Böblingen, Hildrizhausen, Holzgerlingen,
Magstadt, Schönaich, Sindelfingen, Steinenbronn, Waldenbuch
und Weil im Schönbuch des Landkreises Böblingen
Nr. 6 Leonberg
Gemeinden Aidlingen, Bondorf, Deckenpfronn, Ehningen, Gärtringen,
Gäufelden, Grafenau, Herrenberg, Jettingen, Leonberg,
Mötzingen, Nufringen, Renningen, Rutesheim, Weil der Stadt
und Weissach des Landkreises Böblingen
Nr. 7 Esslingen
Gemeinden Aichwald, Denkendorf, Esslingen am Neckar, Neuhausen
auf den Fildern und Ostfildern des Landkreises Esslingen
Nr. 8 Kirchheim
Gemeinden Altbach, Baltmannsweiler, Bissingen an der Teck,
Deizisau, Dettingen unter Teck, Erkenbrechtsweiler, Hochdorf,
Holzmaden, Kirchheim unter Teck, Köngen, Lenningen, Lichtenwald,
Neidlingen, Notzingen, Ohmden, Owen, Plochingen, Reichenbach
an der Fils, Weilheim an der Teck, Wendlingen am
Neckar und Wernau (Neckar) des Landkreises Esslingen
Nr. 9 Nürtingen
Gemeinden Aichtal, Altdorf, Altenried, Bempflingen, Beuren, Filderstadt,
Frickenhausen, Großbettlingen, Kohlberg, Leinfelden-Echterdingen,
Neckartailfingen, Neckartenzlingen, Neuffen,
Nürtingen, Oberboihingen, Schlaitdorf, Unterensingen und Wolfschlugen
des Landkreises Esslingen
Nr. 10 Göppingen
Gemeinden Adelberg, Albershausen, Birenbach, Börtlingen,
Ebersbach an der Fils, Eislingen/Fils, Eschenbach, Göppingen,
Heiningen, Ottenbach, Rechberghausen, Schlat, Schlierbach,
Uhingen, Wäschenbeuren und Wangen des Landkreises Göppingen
Nr. 11 Geislingen
Gemeinden Aichelberg, Bad Ditzenbach, Bad Überkingen, Böhmenkirch,
Boll, Deggingen, Donzdorf, Drackenstein, Dürnau,
Gammelshausen, Geislingen an der Steige, Gingen an der Fils,
Gruibingen, Hattenhofen, Hohenstadt, Kuchen, Lauterstein,
Mühlhausen im Täle, Salach, Süßen, Wiesensteig und Zell unter
Aichelberg des Landkreises Göppingen
Nr. 12 Ludwigsburg
Gemeinden Asperg, Kornwestheim, Ludwigsburg, Möglingen,
Remseck am Neckar und Tamm des Landkreises Ludwigsburg
Nr. 13 Vaihingen
Gemeinden Ditzingen, Eberdingen, Gerlingen, Hemmingen,
Korntal-Münchingen, Markgröningen, Oberriexingen, Schwieberdingen,
Sersheim und Vaihingen an der Enz des Landkreises
Ludwigsburg
Nr. 14 Bietigheim-Bissingen
Gemeinden Affalterbach, Benningen am Neckar, Besigheim, Bietigheim-
Bissingen, Bönnigheim, Erdmannhausen, Erligheim,
Freiberg am Neckar, Freudental, Gemmrigheim, Großbottwar,
Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Löchgau, Marbach
am Neckar, Mundelsheim, Murr, Oberstenfeld, Pleidelsheim,
Sachsenheim, Steinheim an der Murr und Walheim des
Landkreises Ludwigsburg.
Nr. 15 Waiblingen
Gemeinden Fellbach, Korb, Leutenbach, Schwaikheim, Waiblingen
und Winnenden des Rems-Murr-Kreises
Nr. 16 Schorndorf
Gemeinden Berglen, Kernen im Remstal, Plüderhausen, Remshalden,
Rudersberg, Schorndorf, Urbach, Weinstadt und Winterbach
des Rems-Murr-Kreises
Nr. 17 Backnang
Gemeinden Alfdorf, Allmersbach im Tal, Althütte, Aspach, Auenwald,
Backnang, Burgstetten, Großerlach, Kaisersbach, Kirchberg
an der Murr, Murrhardt, Oppenweiler, Spiegelberg, Sulzbach
an der Murr, Weissach im Tal und Welzheim des Rems-Murr-Kreises
Nr. 18 Heilbronn
Stadtkreis Heilbronn
Nr. 19 Eppingen
Gemeinden Abstatt, Bad Rappenau, Beilstein, Brackenheim,
Cleebronn, Eppingen, Flein, Gemmingen, Güglingen, Ilsfeld, Ittlingen,
Kirchardt, Lauffen am Neckar, Leingarten, Massenbachhausen,
Neckarwestheim, Nordheim, Pfaffenhofen, Schwaigern,
Siegelsbach, Talheim, Untergruppenbach und Zaberfeld des
Landkreises Heilbronn
Nr. 20 Neckarsulm
Gemeinden Bad Friedrichshall, Bad Wimpfen, Eberstadt, Ellhofen,
Erlenbach, Gundelsheim, Hardthausen am Kocher, Jagsthausen,
Langenbrettach, Lehrensteinsfeld, Löwenstein, Möckmühl,
Neckarsulm, Neudenau, Neuenstadt am Kocher, Obersulm,
Oedheim, Offenau, Roigheim, Untereisesheim, Weinsberg,
Widdern und Wüstenrot des Landkreises Heilbronn
Nr. 21 Hohenlohe
Hohenlohekreis, Gemeinden Blaufelden, Braunsbach, Gerabronn,
Langenburg, Schrozberg und Untermünkheim des
Landkreises Schwäbisch Hall
Nr. 22 Schwäbisch Hall
Gemeinden Bühlertann, Bühlerzell, Crailsheim, Fichtenau, Fichtenberg,
Frankenhardt, Gaildorf, Ilshofen, Kirchberg an der
Jagst, Kreßberg, Mainhardt, Michelbach an der Bilz, Michelfeld,
Oberrot, Obersontheim, Rosengarten, Rot am See, Satteldorf,
Schwäbisch Hall, Stimpfach, Sulzbach-Laufen, Vellberg, Wallhausen
und Wolpertshausen des Landkreises Schwäbisch Hall.Nr. 23 Main-Tauber
Main-Tauber-Kreis
Nr. 24 Heidenheim
Landkreis Heidenheim
Nr. 25 Schwäbisch Gmünd
Gemeinden Abtsgmünd, Bartholomä, Böbingen an der Rems,
Durlangen, Eschach, Göggingen, Gschwend, Heubach, Heuchlingen,
Iggingen, Leinzell, Lorch, Mögglingen, Mutlangen, Obergröningen,
Ruppertshofen, Schechingen, Schwäbisch Gmünd,
Spraitbach, Täferrot und Waldstetten des Ostalbkreises
Nr. 26 Aalen
Gemeinden Aalen, Adelmannsfelden, Bopfingen, Ellenberg, Ellwangen
(Jagst), Essingen, Hüttlingen, Jagstzell, Kirchheim am
Ries, Lauchheim, Neresheim, Neuler, Oberkochen, Rainau, Riesbürg,
Rosenberg, Stödtlen, Tannhausen, Unterschneidheim,
Westhausen und Wört des Ostalbkreises
Nr. 27 Karlsruhe I
Stadtteile Beiertheim-Bulach, Durlach-Aue, Grötzingen, Grünwettersbach,
Hagsfeld, Hohenwettersbach, Innenstadt-Ost, Oststadt,
Palmbach, Rintheim, Rüppurr, Stupferich, Südstadt, Waldstadt,
Weiherfeld-Dammerstock und Wolfartsweier des Stadtkreises
KarlsruheNr. 28 Karlsruhe II
Stadtteile Daxlanden, Grünwinkel, Innenstadt-West, Knielingen,
Mühlburg, Neureut, Nordweststadt, Oberreut, Südweststadt und
Weststadt des Stadtkreises Karlsruhe
Nr. 29 Bruchsal
Gemeinden Bad Schönborn, Bruchsal, Forst, Hambrücken, Karlsdorf-
Neuthard, Kronau, Oberhausen-Rheinhausen, Östringen,
Philippsburg, Ubstadt-Weiher und Waghäusel des Landkreises
KarlsruheNr. 30 Bretten
Gemeinden Bretten, Dettenheim, Eggenstein-Leopoldshafen,
Gondelsheim, Graben-Neudorf, Kraichtal, Kürnbach, Linkenheim-
Hochstetten, Oberderdingen, Stutensee, Sulzfeld, Walzbachtal,
Weingarten (Baden) und Zaisenhausen des Landkreises
KarlsruheNr. 31 Ettlingen
Gemeinden Ettlingen, Karlsbad, Malsch, Marxzell, Pfinztal,
Rheinstetten und Waldbronn des Landkreises Karlsruhe
Nr. 32 Rastatt
Gemeinden Au am Rhein, Bietigheim, Bischweier, Durmersheim,
Elchesheim-Illingen, Forbach, Gaggenau, Gernsbach, Iffezheim,
Kuppenheim, Loffenau, Muggensturm, Ötigheim, Rastatt, Steinmauern
und Weisenbach des Landkreises Rastatt
Nr. 33 Baden-Baden
Stadtkreis Baden-Baden
Gemeinden Bühl, Bühlertal, Hügelsheim, Lichtenau, Ottersweier,
Rheinmünster und Sinzheim des Landkreises Rastatt
Nr. 34 Heidelberg
Stadtkreis Heidelberg
Nr. 35 Mannheim I
Stadtbezirke Käfertal, Neckarstadt-Ost/Wohlgelegen, Neckarstadt-
West, Sandhofen, Schönau, Vogelstang, Waldhof und Wallstadt
des Stadtkreises Mannheim
Nr. 36 Mannheim II
Stadtbezirke Feudenheim, Friedrichsfeld, Innenstadt/Jungbusch,
Lindenhof, Neckarau, Neuostheim/Neuhermsheim, Rheinau,
Schwetzingerstadt/Oststadt und Seckenheim des Stadtkreises
Mannheim
Nr. 37 Wiesloch
Gemeinden Dielheim, Leimen, Malsch, Mühlhausen, Nußloch,
Rauenberg, Sandhausen, Sankt Leon-Rot, Walldorf und Wiesloch
des Rhein-Neckar-Kreises
Nr. 38 Neckar-Odenwald
Neckar-Odenwald-Kreis
Nr. 39 Weinheim
Gemeinden Dossenheim, Edingen-Neckarhausen, Heddesheim,
Hemsbach, Hirschberg an der Bergstraße, Ilvesheim, Ladenburg,
Laudenbach, Schriesheim und Weinheim des Rhein-Neckar-Kreises
Nr. 40 Schwetzingen
Gemeinden Altlußheim, Brühl, Eppelheim, Hockenheim, Ketsch,
Neulußheim, Oftersheim, Plankstadt, Reilingen und Schwetzingen
des Rhein-Neckar-Kreises.
Nr. 41 Sinsheim
Gemeinden Angelbachtal, Bammental, Eberbach, Epfenbach,
Eschelbronn, Gaiberg, Heddesbach, Heiligkreuzsteinach, Helm-stadt-
Bargen, Lobbach, Mauer, Meckesheim, Neckarbischofsheim,
Neckargemünd, Neidenstein, Reichartshausen, Schönau, Schönbrunn,
Sinsheim, Spechbach, Waibstadt, Wiesenbach, Wilhelmsfeld
und Zuzenhausen des Rhein-Neckar-Kreises
Nr. 42 Pforzheim
Stadtkreis Pforzheim
Gemeinde Birkenfeld des Enzkreises
Nr. 43 Calw
Landkreis Calw
Nr. 44 Enz
Gemeinden Eisingen, Engelsbrand, Friolzheim, Heimsheim, Illingen,
Ispringen, Kämpfelbach, Keltern, Kieselbronn, Knittlingen,
Königsbach-Stein, Maulbronn, Mönsheim, Mühlacker, Neuenbürg,
Neuhausen, Neulingen, Niefern-Öschelbronn, Ölbronn-Dürrn,
Ötisheim, Remchingen, Sternenfels, Straubenhardt, Tiefenbronn,
Wiernsheim, Wimsheim und Wurmberg des Enzkreises
Nr. 45 Freudenstadt
Landkreis Freudenstadt
Nr. 46 Freiburg I
Stadtteil Altstadt, Ebnet, Günterstal, Herdern, Kappel, Littenweiler,
Mittelwiehre, Neuburg, Oberau, Oberwiehre und Waldsee
des Stadtkreises Freiburg
Gemeinden Breitnau, Buchenbach, Eisenbach (Hochschwarzwald),
Feldberg (Schwarzwald), Friedenweiler, Glottertal, Gundelfingen,
Heuweiler, Hinterzarten, Kirchzarten, Lenzkirch, Löffingen,
Oberried, Sankt Märgen, Sankt Peter, Schluchsee, Stegen
und Titisee-Neustadt des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald
Gemeinden Bernau, Dachsberg (Südschwarzwald), Häusern,
Höchenschwand, Ibach, Sankt Blasien und Todtmoos des Landkreises
Waldshut
Nr. 47 Freiburg II
Stadtteile Betzenhausen, Brühl, Haslach, Hochdorf, Landwasser,
Lehen, Mooswald, Munzingen, Opfingen, Sankt Georgen, Stühlingen,
Tiengen, Unterwiehre, Waltershofen und Zähringen des
Stadtkreises Freiburg
Nr. 48 Breisgau
Gemeinden Au, Auggen, Bad Krozingen, Badenweiler, Ballrechten-
Dottingen, Bötzingen, Bollschweil, Breisach am Rhein, Buggingen,
Ebringen, Ehrenkirchen, Eichstetten, Eschbach, Gottenheim,
Hartheim, Heitersheim, Horben, Ihringen, March, Merdingen,
Merzhausen, Müllheim, Münstertal/Schwarzwald, Neuenburg
am Rhein, Pfaffenweiler, Schallstadt, Sölden, Staufen im
Breisgau, Sulzburg, Umkirch, Vogtsburg im Kaiserstuhl und
Wittnau des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald
Nr. 49 Emmendingen
Landkreis Emmendingen
Nr. 50 Lahr
Gemeinden Ettenheim, Fischerbach, Friesenheim, Gutach
(Schwarzwaldbahn), Haslach im Kinzigtal, Hausach, Hofstetten,
Hornberg, Kappel-Grafenhausen, Kippenheim, Lahr/Schwarzwald,
Mahlberg, Meißenheim, Mühlenbach, Oberwolfach, Ringsheim,
Rust, Schuttertal, Schwanau, Seelbach, Steinach und Wolfach
des Ortenaukreises
Nr. 51 Offenburg
Gemeinden Bad Peterstal-Griesbach, Berghaupten, Biberach,
Durbach, Gengenbach, Hohberg, Neuried, Nordrach, Oberharmersbach,
Offenburg, Ohlsbach, Oppenau, Ortenberg, Schutterwald
und Zell am Harmersbach des Ortenaukreises
Nr. 52 Kehl
Gemeinden Achern, Appenweier, Kappelrodeck, Kehl, Lauf, Lautenbach,
Oberkirch, Ottenhöfen im Schwarzwald, Renchen,
Rheinau, Sasbach, Sasbachwalden, Seebach und Willstätt des
OrtenaukreisesNr. 53 Rottweil
Landkreis Rottweil
Nr. 54 Villingen-Schwenningen
Gemeinden Bad Dürrheim, Brigachtal, Dauchingen, Furtwangen,
Gütenbach, Königsfeld im Schwarzwald, Mönchweiler, Niedereschach,
Sankt Georgen im Schwarzwald, Schönwald im
Schwarzwald, Schonach im Schwarzwald, Triberg im Schwarzwald,
Tuningen, Unterkirnach, Villingen-Schwenningen und
Vöhrenbach des Schwaldwald-Baar-Kreises
Nr. 55 Tuttlingen-Donaueschingen
Landkreis Tuttlingen
Gemeinden Blumberg, Bräunlingen, Donaueschingen und Hüfingen
des Schwarzwald-Baar-Kreises
Nr. 56 Konstanz
Gemeinden Allensbach, Gaienhofen, Konstanz, Moos, Öhningen,
Radolfzell am Bodensee und Reichenau des Landkreises Konstanz
Nr. 57 Singen
Gemeinden Aach, Bodman-Ludwigshafen, Büsingen am Hochrhein,
Eigeltingen, Engen, Gailingen, Gottmadingen, Hilzingen,
Hohenfels, Mühlhausen-Ehingen, Mühlingen, Orsingen-Nenzingen,
Rielasingen-Worblingen, Singen (Hohentwiel), Steißlingen,
Stockach, Tengen und Volkertshausen des Landkreises Konstanz
Nr. 58 Lörrach
Gemeinden Aitern, Bad Bellingen, Binzen, Böllen, Bürchau,
Efringen-Kirchen, Eimeldingen, Elbenschwand, Fischingen,
Fröhnd, Grenzach-Wyhlen, Häg-Ehrsberg, Hasel, Hausen im
Wiesental, Inzlingen, Kandern, Lörrach, Malsburg-Marzell,
Maulburg, Neuenweg, Raich, Rümmingen, Sallneck, Schallbach,
Schliengen, Schönau im Schwarzwald, Schönenberg, Schopfheim,
Steinen, Tegernau, Todtnau, Tunau, Utzenfeld, Weil am Rhein,
Wembach, Wieden, Wies, Wieslet, Wittlingen und Zell im Wiesental
des Landkreises Lörrach
Nr. 59 Waldshut
Gemeinden Albbruck, Bad Säckingen, Bonndorf im Schwarzwald,
Dettighofen, Dogern, Eggingen, Görwihl, Grafenhausen, Herrischried,
Hohentengen am Hochrhein, Jestetten, Klettgau, Küssaberg,
Lauchringen, Laufenburg (Baden), Lottstetten, Murg,
Rickenbach, Stühlingen, Ühlingen-Birkendorf, Waldshut-Tiengen,
Wehr, Weilheim, Wutach und Wutöschingen des Landkreises
WaldshutGemeinden Rheinfelden (Baden) und Schwörstadt des Landkreises
Lönach
Nr. 60 Reutlingen
Gemeinden Eningen unter Achalm, Lichtenstein, Pfullingen,
Pliezhausen, Reutlingen, Walddorfhäslach und Wannweil des
Landkreises Reutlingen
Gemeinden Kirchentellinsfurt und Kusterdingen des Landkreises
Tübingen
Nr. 61 Hechingen-Münsingen
Gemeinden Bad Urach, Dettingen an der Erms, Engstingen, Gomadingen,
Grabenstetten, Grafenberg, Hayingen, Hohenstein,
Hülben, Mehrstetten, Metzingen, Münsingen einschließlich gemeindefreiem
Gutsbezirk, Pfronstetten, Riederich, Römerstein,
Sankt Johann, Sonnenbühl, Trochtelfingen und Zwiefalten des
Landkreises Reutlingen
Gemeinden Bisingen, Burladingen, Grosselfingen, Hechingen,
Jungingen und Rangendingen des Zollernalbkreises
Nr. 62 Tübingen
Gemeinden Ammerbuch, Bodelshausen, Dettenhausen, Dußlingen,
Gomaringen, Hirrlingen, Mössingen, Nehren, Neustetten,
Ofterdingen, Rottenburg am Neckar, Starzach und Tübingen des
Landkreises Tübingen
Nr. 63 Balingen
Gemeinden Albstadt, Balingen, Bitz, Dautmergen, Dormettingen,
Dotternhausen, Geislingen, Haigerloch, Hausen am Tann,
Meßstetten, Nusplingen, Obernheim, Ratshausen, Rosenfeld,
Schömberg, Straßberg, Weilen unter den Rinnen, Winterlingen
und Zimmern unter der Burg des Zollernalbkreises
Nr. 64 Ulm
Stadtkreis Ulm
Gemeinden Balzheim, Blaustein, Dietenheim, Erbach, Hüttisheim,
Illerkirchberg, Illerrieden, Schnürpflingen und Staig des
Alb-Donau-Kreises
Nr. 65 Ehingen
Gemeinden Allmendingen, Altheim, Altheim (Alb), Amstetten,
Asselfingen, Ballendorf, Beimerstetten, Berghülen, Bernstadt,
Blaubeuren, Börslingen, Breitingen, Dornstadt, Ehingen (Donau),
Emeringen, Emerkingen, Griesingen, Grundsheim, Hausen
am Bussen, Heroldstatt, Holzkirch, Laichingen, Langenau, Lauterach,
Lonsee, Merklingen, Munderkingen, Neenstetten, Nellingen,
Nerenstetten, Oberdischingen, Obermarchtal, Oberstadion,
Öllingen, Öpfingen, Rammingen, Rechtenstein, Rottenacker,
Schelklingen, Setzingen, Untermarchtal, Unterstadion, Unterwachingen,
Weidenstetten, Westerheim und Westerstetten des
Alb-Donau-Kreises
Nr. 66 Biberach
Landkreis Biberach
Nr. 67 Bodensee
Gemeinden Bermatingen, Daisendorf, Deggenhausertal, Eriskirch,
Frickingen, Friedrichshafen, Hagnau am Bodensee, Heiligenberg,
Immenstaad am Bodensee, Kressbronn am Bodensee,
Langenargen, Markdorf, Meckenbeuren, Meersburg, Oberteuringen,
Owingen, Salem, Sipplingen, Stetten, Überlingen und Uhldingen-
Mühlhofen des Bodenseekreises
Nr. 68 Wangen
Gemeinden Achberg, Aichstetten, Aitrach, Amtzell, Argenbühl,
Bad Waldsee, Bad Wurzach, Bergatreute, Isny im Allgäu,
Kißlegg, Leutkirch im Allgäu, Vogt, Wangen im Allgäu und Wolfegg
des Landkreises Ravensburg
Nr. 69 Ravensburg
Gemeinden Altshausen, Aulendorf, Baienfurt, Baindt, Berg, Bodnegg,
Boms, Ebenweiler, Ebersbach-Musbach, Eichstegen,
Fleischwangen, Fronreute, Grünkraut, Guggenhausen, Horgenzell,
Hoßkirch, Königseggwald, Ravensburg, Riedhausen, Schlier,
Unterwaldhausen, Waldburg, Weingarten, Wilhelmsdorf und
Wolpertswende des Landkreises Ravensburg
Gemeinden Neukirch und Tettnang des Bodenseekreises
Nr. 70 Sigmaringen
Landkreis Sigmaringen