Gesetz über die Landtagswahlen in Baden-Württemberg

(Landtagswahlgesetz – LWG)

in der Fassung vom 6. September 1983 (GBl. S. 509),

geändert durch Gesetz vom 15. Oktober 1990 (GBl. S. 293),

vom 18. Februar 1991 (GBl. S. 85), vom 3. Juli 1995

(GBl. S. 509) und vom 12. Februar 1996 (GBl. S. 94)

Erster Abschnitt

Wahlsystem

§ 1

Zahl der Abgeordneten und Art der Wahl

(1) Der Landtag setzt sich aus mindestens 120 Abgeordneten zusammen,

die in 70 Wahlkreisen nach Wahlvorschlägen von Parteien

oder von Wahlberechtigten für Einzelbewerber gewählt

werden

(2) Parteien können in jedem Wahlkreis einen Bewerber und einen

Ersatzbewerber vorschlagen. Ein Einzelbewerber kann nur

in einem Wahlkreis vorgeschlagen werden.

(3) Jeder Wähler hat eine Stimme. Die Summe der Stimmenzahlen

der Bewerber einer Partei in den Wahlkreisen ergibt die

Gesamtstimmenzahl der Partei im Land.

§ 2

Verteilung der Abgeordnetensitze

(1) 120 Abgeordnetensitze werden auf die Parteien im Verhältnis

ihrer Gesamtstimmenzahlen im Land nach dem d’Hondtschen

Höchstzahlverfahren verteilt. Parteien, die weniger als 5 vom

Hundert der im Land abgegebenen gültigen Stimmen erreicht

haben, werden hierbei nicht berücksichtigt. Haben Parteien mit

einem geringeren Stimmenanteil als 5 vom Hundert oder Einzelbewerber

Sitze nach Absatz 3 Satz 1 erlangt, so werden entsprechend

weniger Sitze verteilt.

(2) Die jeder Partei im Land zustehenden Sitze werden auf die

Regierungsbezirke im Verhältnis der von ihr dort erreichten

Stimmenzahlen nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren

verteilt.

(3) In jedem Wahlkreis ist der Bewerber gewählt, der die meisten

Stimmen erreicht hat. Stehen einer Partei nach Absatz 2 in einem

Regierungsbezirk mehr Sitze zu, als ihre Bewerber dort erlangt haben,

so werden die weiteren Sitze ihren nicht nach Satz 1 gewählten

Bewerbern in diesem Regierungsbezirk in der Reihenfolge der

Höhe ihrer Stimmenzahlen in den Wahlkreisen zugeteilt.

(4) Erlangt eine Partei in einem Regierungsbezirk nach Absatz 3

Satz 1 mehr Sitze, als ihr dort nach Absatz 2 zustehen, so erhöht

sich die Zahl der auf den Regierungsbezirk insgesamt entfallenden

Sitze um so viele als erforderlich sind, um unter Einbeziehung

der Mehrsitze die Sitzverteilung im Regierungsbezirk im

Verhältnis der von den Parteien dort erreichten Stimmenzahlen

nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren zu gewährleisten;

die Zahl der Abgeordneten erhöht sich über 120 hinaus entsprechend.

Bei gleicher Höchstzahl fällt der letzte Sitz an die Partei,

die Mehrsitze erlangt hat. Für die Zuteilung der weiteren

Sitze gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.

(5) Stehen einer Partei in einem Regierungsbezirk nach Absatz 2

oder nach Absatz 4 mehr Sitze zu, als die dort Bewerber hat, so

werden die weiteren Sitze den Ersatzbewerbern im Regierungsbezirk

in der Reihenfolge der Höhe der Stimmenzahlen der Bewerber

in den Wahlkreisen zugeteilt.

(6) Bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet im Fall des Absatzes

3 Satz 1 das vom Kreiswahlleiter, in den übrigen Fällen und

bei gleichen Höchstzahlen das vom Landeswahlleiter zu ziehende

Los. Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt.

(7) Sitze, die nach den vorstehenden Bestimmungen nicht verteilt

werden können, bleiben auch dann unbesetzt, wenn dadurch

die Zahl der Abgeordneten 120 nicht erreicht.

§ 3

Verbot der Verbindung von Wahlvorschlägen

Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien und die

Aufstellung gemeinsamer Wahlvorschläge ist nicht zulässig.

Zweiter Abschnitt

Gliederung des Wahlgebietes

§ 4

Wahlgebiet

Wahlgebiet ist das Land. Es gliedert sich in Wahlkreise und Wahlbezirke.

§ 5

Wahlkreise

(1) Das Wahlgebiet wird in die Wahlkreise 1 bis 70 eingeteilt. Die

Wahlkreise ergeben sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.

(2) Werden Grenzen von Gemeinden oder Landkreisen geändert,

so ändern sich entsprechend die Grenzen der betroffenen Wahlkreise.

Bei der Neubildung einer Gemeinde aus Gemeinden oder

Teilen von Gemeinden eines Landkreises, die zu verschiedenen

Wahlkreisen gehören, fällt die neue Gemeinde dem nach der

Einwohnerzahl kleineren Wahlkreis zu. Sätze 1 und 2 gelten

nicht für Grenzänderungen, die später als sechs Monate vor dem

Wahltag rechtswirksam werden.

(3) Das Innenministerium wird ermächtigt, die Anlage zu diesem

Gesetz erneut ganz oder teilweise bekannt zu machen, wenn

sich Wahlkreise nach Absatz 2 ändern oder wenn die Beschreibung

des Gebiets eines Wahlkreises oder der Name eines Wahlkreises

sonst unrichtig geworden ist.

§ 6

Wahlbezirke

Jede Gemeinde bildet mindestens einen Wahlbezirk; in größeren

Gemeinden sind mehrere Wahlbezirke zu bilden. Das Nähere

über die Bildung der Wahlbezirke und ihre öffentliche Bekanntmachung

bestimmt die Wahlordnung. Sie kann auch Bestimmungen

über die Einrichtung von Sonderwahlbezirken treffen,

in denen nur mit Wahlschein gewählt werden kann.

Dritter Abschnitt

Wahlrecht und Wählbarkeit

§ 7

Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne von Artikel 116

Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag

1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,

2. seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg ihre

Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben

oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und

3. nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (Absatz 2).

Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Satz 1 Nr. 2 ist der

Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen.

(2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,

l. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,

2. wem zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer

nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist;

dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in

§ 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten

Angelegenheiten nicht erfasst.

§ 8

Ausübung des Wahlrechts

(1) Ein Wahlberechtigter kann sein Wahlrecht nur ausüben,

wenn er in ein Wählerverzeichnis (§ 21) eingetragen ist oder einen

Wahlschein (§ 22) hat.

(2) Wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann durch

persönliche Stimmabgabe in dem Wahlbezirk wählen, in dessen

Wählerverzeichnis er geführt wird. Wer einen Wahlschein hat,

kann innerhalb des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt

ist, entweder

l. durch persönliche Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk

dieses Wahlkreises oder

2. durch Briefwahl wählen.

§ 9

Wählbarkeit

(1) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte.

(2) Von der Wählbarkeit ist ausgeschlossen, wer infolge Richterspruchs

die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher

Ämter nicht besitzt.

Vierter Abschnitt

Wahlorgane

§ 10

Gliederung der Wahlorgane

(1) Wahlorgane sind der Landeswahlleiter und der Landeswahlausschuss

für das gesamte Wahlgebiet, ein Kreiswahlleiter und

ein Kreiswahlausschuss für jeden Wahlkreis, ein Wahlvorsteher

und ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk, mindestens ein

Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für die Briefwahl (Briefwahlvorstand)

für jeden Wahlkreis.

(2) Der Kreiswahlleiter kann anordnen, dass Briefwahlvorstände

statt für den Wahlkreis für einzelne oder mehrere Gemeinden

einzusetzen sind.

(3) Wie viele Briefwahlvorstände einzusetzen sind, bestimmt der

Kreiswahlleiter.

(4) Das Nähere über die Einsetzung der Briefwahlvorstände bestimmt

die Wahlordnung.

§ 11

Landeswahlleiter und Landeswahlausschuss

(1) Der Landeswahlleiter und der Landeswahlausschuss haben

ihren Sitz in Stuttgart.

(2) Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden vom Innenministerium

berufen.

(3) Der Landeswahlausschuss besteht aus dem Landeswahlleiter

als Vorsitzendem und vier bis zehn vom Innenministerium zu

berufenden Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer bestimmt das Innenministerium.

Für jeden Beisitzer ist ein Stellvertreter zu berufen.

Bei der Berufung der Beisitzer sollen die im Land bestehenden

Parteien angemessen berücksichtigt werden.

(4) Das Innenministerium macht die Berufung des Landeswahlleiters

und seines Stellvertreters und die Bestellung des Landeswahlausschusses

im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt.

Es stellt die erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel

zur Verfügung.

§ 12

Kreiswahlleiter und Kreiswahlausschüsse

(1) Der Sitz der Kreiswahlleiter und der Kreiswahlausschüsse

wird vom Innenministerium bestimmt.

(2) Die Kreiswahlleiter und ihre Stellvertreter werden vom Innenministerium

berufen.

(3) Die Kreiswahlausschüsse bestehen aus dem Kreiswahlleiter

als Vorsitzendem und vier bis sieben vom Kreiswahlleiter zu berufenden

Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer bestimmt der Kreiswahlleiter.

Für jeden Beisitzer ist ein Stellvertreter zu berufen.

Bei der Berufung der Beisitzer sollen die im Wahlkreis bestehenden

Parteien angemessen berücksichtigt werden. Besteht der

Wahlkreis aus mehreren Landkreisen, Stadtkreisen oder Teilen

von solchen, so sollen die einzelnen Gebiete, aus denen sich der

Wahlkreis zusammensetzt, nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(4) Das Innenministerium macht die Berufung der Kreiswahlleiter

und ihrer Stellvertreter im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg,

die Kreiswahlleiter machen die Bestellung des Kreiswahlausschusses

wie die amtlichen Veröffentlichungen der

Stadt- oder Landkreise im Wahlkreis bekannt. Die Landkreise

und Stadtkreise sind verpflichtet, die erforderlichen Hilfskräfte

und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.

§ 13

Wahlvorsteher und Wahlvorstände

(1) Die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter werden vom Bürgermeister berufen.

(2) Die Wahlvorstände bestehen aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem,

seinem Stellvertreter und weiteren drei bis sechs

vom Bürgermeister zu berufenden Wahlberechtigten als Beisitzern.

Die in der Gemeinde bestehenden Parteien sollen angemessen berücksichtigt werden.

(3) Die Gemeinden sind verpflichtet, die erforderlichen Hilfskräfte

und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.

§ 14

Wahlvorsteher und Briefwahlvorstände

(1) Die Briefwahlvorstände haben ihren Sitz am Sitz des Kreiswahlleiters,

wenn dieser nichts anderes bestimmt.

(2) Die Wahlvorsteher für die Briefwahl, ihre Stellvertreter und

die weiteren Beisitzer des Briefwahlvorstandes werden, wenn

nach § 10 Abs. 2 für eine einzelne Gemeinde ein oder mehrere

Briefwahlvorstände einzusetzen sind, vom Bürgermeister dieser

Gemeinde, im übrigen vom Kreiswahlleiter berufen.

(3) Für die Zusammensetzung der Briefwahlvorstände gilt § 13

Abs. 2 entsprechend.

(4) Sind nach § 10 Abs. 2 für einzelne oder für mehrere Gemeinden

Briefwahlvorstände eingesetzt, sind die Gemeinden, im übrigen

die Landkreise verpflichtet, die erforderlichen Hilfskräfte

und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.

§ 15

Mitgliedschaft in Wahlorganen

(1) Zu Mitgliedern der Wahlausschüsse und Wahlvorstände dürfen

nur Wahlberechtigte berufen werden. Sie sollen in dem Gebiet

wahlberechtigt sein, für das der Wahlausschuss oder Wahlvorstand

bestellt wird.

(2) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein.

Wahlbewerber und Vertrauensleute für Wahlvorschläge dürfen

nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans berufen werden.

§ 16

Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände

(1) Die Wahlausschüsse und Wahlvorstände verhandeln und entscheiden

in öffentlicher Sitzung. Bei den Abstimmungen entscheidet

Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die

Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Das Nähere über die öffentliche Bekanntmachung der Sitzungen

der Wahlausschüsse und Wahlvorstände sowie über deren

Verfahren bestimmt die Wahlordnung.

§ 17

Ehrenämter

(1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der

Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme

dieses Ehrenamtes ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet.

Das Ehrenamt darf nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.

Das Nähere hierüber sowie über die reisekostenrechtliche Entschädigung

und die Gewährung eines Zehrgeldes bestimmt die Wahlordnung.

(2) Den Beisitzern der Wahlausschüsse und den Mitgliedern der

Wahlvorstände kann Ersatz für Sachschäden, die sie bei Ausübung

ihres Ehrenamtes erlitten haben, nach den für Ehrenbeamte

geltenden Bestimmungen gewährt werden; ein zugleich

erlittener Körperschaden schließt eine Ersatzleistung nicht aus.

§ 18

Amtsdauer und Beschlussfähigkeit. der Wahlausschüsse und

Wahlvorstände

(1) Die Wahlausschüsse bestehen auch nach der Hauptwahl fort,

längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode.

(2) Mitglieder der Wahlausschüsse und der Wahlvorstände können

aus wichtigem Grund entpflichtet oder ersetzt werden.

(3) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen

Beisitzer beschlussfähig.

(4) Die Wahlvorstände sind beschlussfähig während der Wahlhandlung,

wenn mindestens drei Mitglieder bei der Feststellung

des Wahlergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter

jeweils der Wahlvorsteher und der von ihm aus den Beisitzern

bestellte Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind.

Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher durch Wahlberechtigte

zu ersetzen, wenn dies zur Herstellung der Beschlussfähigkeit

des Wahlvorstandes erforderlich ist.

Fünfter Abschnitt

Vorbereitung der Wahl

§ 19

Wahltag

Die Regierung bestimmt den Wahltag und gibt ihn im Staatsanzeiger

für Baden-Württemberg bekannt. Der Wahltag ist auf einen Sonntag festzusetzen.

§ 20

Mitwirkung der Landkreise und Gemeinden

Die Landkreise und Gemeinden sind zur Mitwirkung bei der

Vorbereitung und Durchführung der Wahl nach Maßgabe der gesetzlichen

Vorschriften verpflichtet. Das Innenministerium kann

den Landkreisen und Gemeinden Weisungen erteilen.

§ 21

Wählerverzeichnisse

(1) Die Aufstellung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden.

Sie führen für jeden Wahlbezirk ein Wählerverzeichnis.

(2) In die Wählerverzeichnisse einer Gemeinde sind alle Personen

einzutragen, die voraussichtlich am Wahltag das Wahlrecht

und in der Gemeinde ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen

ihre Hauptwohnung haben oder sich dort sonst gewöhnlich aufhalten.

(3) Das Wählerverzeichnis ist an den Werktagen vom 20. bis zum

16. Tag vor der Wahl öffentlich auszulegen.

(4) Jeder Wahlberechtigte, der ein Wählerverzeichnis für unrichtig

oder unvollständig hält, kann innerhalb der Auslegungsfrist

beim Bürgermeister Einspruch einlegen. Über den Einspruch

entscheidet der Bürgermeister. Gegen seine Entscheidung kann

binnen zwei Tagen nach ihrer Zustellung Beschwerde an den

Kreiswahlleiter erhoben werden. Der Kreiswahlleiter entscheidet

spätestens am vierten Tag vor der Wahl über die Beschwerde.

(5) Das Nähere über die Aufstellung, die Berichtigung und den

Abschluss der Wählerverzeichnisse, über deren öffentliche Auslegung

sowie über die Einspruchs- und Beschwerdeverfahren bestimmt

die Wahlordnung.

§ 22

Wahlscheine

(1) Ein Wahlberechtigter, der verhindert ist, in dem Wahlbezirk

zu wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist, oder

der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das

Wählerverzeichnis nicht eingetragen ist, erhält auf Antrag einen

Wahlschein.

(2) Bei Versagung eines Wahlscheines gilt § 21 Abs. 4 Sätze 2

bis 4 entsprechend.

(3) Das Nähere über die Voraussetzungen für die Erteilung und

Ausgabe der Wahlscheine und Briefwahlunterlagen sowie über

das Einspruchs- und Beschwerdeverfahren bestimmt die Wahlordnung.

Sie kann für besondere Fälle zulassen, dass Wahlscheine

von Amts wegen erteilt werden.

§ 23

Wahlräume und deren Ausstattung

(1) Die Gemeinden haben für die Bereitstellung und Ausstattung

der Wahlräume zu sorgen und das erforderliche Bedienungspersonal

zu stellen.

(2) Das Nähere über die Ausstattung der Wahlräume und die Beschaffung

der Stimmzettel und Wahlumschläge bestimmt die Wahlordnung.

Sechster Abschnitt

Wahlvorschläge

§ 24

Aufstellung von Wahlbewerbern und Unterzeichnung der Wahlvorschläge

(1) Parteien müssen ihre Bewerber in einer Versammlung ihrer

wahlberechtigten Mitglieder im Wahlkreis (Mitgliederversammlung)

oder in einer Versammlung der von diesen nicht früher als

18 Monate vor Ablauf der Wahlperiode aus ihrer Mitte gewählten

Vertreter (Vertreterversammlung) in den letzten 15 Monaten

vor Ablauf der Wahlperiode in geheimer Wahl aufstellen. In

Stadtkreisen, die mehrere ganze Wahlkreise umfassen, können

die Bewerber für diese Wahlkreise in einer gemeinsamen Mitglieder-

oder Vertreterversammlung aufgestellt werden.

(2) Wahlvorschläge von Parteien müssen von dem Vorstand des

Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen,

von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7

Abs. 2 des Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis

liegt, unterzeichnet sein. Parteien, die während der letzten

Wahlperiode im Landtag nicht vertreten waren, bedürfen für

ihre Wahlvorschläge außerdem der Unterschriften von mindestens

150 Wahlberechtigten des Wahlkreises. Wahlvorschläge

für Einzelbewerber müssen von mindestens 150 Wahlberechtigten

des Wahlkreises unterzeichnet sein. Die Unterschriften müssen

jeweils persönlich und handschriftlich geleistet werden. Die

Wahlberechtigung der Unterzeichner ist in den Fällen der Sätze

2 und 3 bei Einreichung des Wahlvorschlags, spätestens bis zum

Ablauf der Einreichungsfrist, nachzuweisen.

(3) Die einen Wahlvorschlag unterzeichnenden Wahlberechtigten

können nicht zugleich andere Wahlvorschläge unterzeichnen.

(4) Parteien müssen nachweisen, dass sie ihre Bewerber nach den

Vorschriften des Absatzes 1 und satzungsgemäß aufgestellt haben.

In einen Wahlvorschlag dürfen nur Bewerber aufgenommen

werden, die hierzu schriftlich ihre Zustimmung erteilt haben.

Die Zustimmung ist unwiderruflich.

(5) Das Nähere über die Unterzeichnung der Wahlvorschläge

und über den Nachweis der ordnungsmäßigen Aufstellung der

Bewerber bestimmt die Wahlordnung.

§ 25

Inhalt der Wahlvorschläge

(1) Bewerber und Ersatzbewerber einer Partei können höchstens

in zwei Wahlkreisen vorgeschlagen werden. Niemand darf in einem

Wahlkreis in verschiedenen Wahlvorschlägen vorgeschlagen werden.

(2) Das Nähere über Form und Inhalt der Wahlvorschläge bestimmt

die Wahlordnung. Sie kann für Wahlvorschläge für Einzelbewerber

vorschreiben, dass sie ein Kennwort enthalten müssen.

§ 26

Einreichung der Wahlvorschläge

(1) Wahlvorschläge müssen spätestens am 45. Tag vor der Wahl

bis 18 Uhr beim zuständigen Kreiswahlleiter schriftlich eingereicht

werden.

(2) Das Nähere über die einzureichenden Nachweise und deren

Form und Inhalte sowie über die Zuständigkeit für die Ausstellung

von Wahlrechtsbescheinigungen und Wählbarkeitsbescheinigungen

bestimmt die Wahlordnung.

§ 27

Vertrauensleute

(1) In jedem Wahlvorschlag sollen zwei Vertrauensleute bezeichnet

werden. Sind keine Vertrauensleute benannt, gelten die beiden

ersten Unterzeichner des Wahlvorschlags als Vertrauensleute.

(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind

nur die Vertrauensleute, jeder für sich, berechtigt, verbindliche

Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und Erklärungen

von Wahlorganen entgegenzunehmen.

(3) Die Vertrauensleute können durch schriftliche Erklärung der

Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags an den Kreiswahlleiter

abberufen und durch andere ersetzt werden.

§ 28

Zurücknahme und Änderung von Wahlvorschlägen

(1) Ein Wahlvorschlag kann bis zum Ablauf der Einreichungsfrist

durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensleute

 zurückgenommen oder geändert werden. Die Vorschriften

über die Aufstellung der Bewerber, die Unterzeichnung des

Wahlvorschlags und die Beibringung von weiteren Unterschriften

bleiben unberührt.

(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist gilt Absatz 1 Satz 1 ent-sprechend

mit der Maßgabe, dass eine Zurücknahme oder Änderung

nur bis zur Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags

zulässig ist, eine Änderung ferner nur dann, wenn der

Bewerber oder Ersatzbewerber gestorben ist oder die Wählbarkeit

verloren hat. Das Verfahren nach § 24 braucht bei einer solchen

Änderung nicht eingehalten zu werden; der Unterschriften

nach § 24 Abs. 2 bedarf es nicht.

§ 29

Beseitigung von Mängeln der Wahlvorschläge

(1) Der Kreiswahlleiter hat die Wahlvorschläge unverzüglich

nach Eingang zu prüfen. Stellt er bei einem Wahlvorschlag Mängel

fest, so benachrichtigt er sofort die Vertrauensleute und fordert

sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.

(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel

an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein Wahlvorschlag

ist nicht gültig, wenn

1. die Form oder Frist des § 26 Abs. 1 nicht gewahrt ist,

2. die nach § 24 Abs. 2 erforderlichen gültigen Unterschriften

mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner

fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen,

die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten

hat, nicht rechtzeitig erbracht werden,

3. bei dem Wahlvorschlag einer Partei die Parteibezeichnung

fehlt oder die Nachbeweise des § 24 Abs. 4 nicht erbracht

sind.

Ist der Bewerber oder Ersatzbewerber so mangelhaft bezeichnet,

daß seine Person nicht feststeht, ist der Wahlvorschlag für diesen

Bewerber oder Ersatzbewerber ungültig.

(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags

(§ 30 Abs. 1) können Mängel nicht mehr behoben werden.

§ 30

Zulassung der Wahlvorschläge

(1) Der Kreiswahlausschuss entscheidet am 40. Tag vor der Wahl

über die Zulassung der Wahlvorschläge.

(2) Der Kreiswahlausschuss hat Wahlvorschläge zurückzuweisen,

die verspätet eingegangen sind oder den Vorschriften dieses Gesetzes

oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Wahlordnung

nicht entsprechen. Beziehen sich die Beanstandungen nur

auf einzelne Bewerber, so sind diese zu streichen. Wird auf einem

Wahlvorschlag der Bewerber gestrichen und ist ein Ersatzbewerber

benannt, so tritt der Ersatzbewerber an die Stelle des

Bewerbers.

(3) Die Prüfungspflicht des Kreiswahlausschusses erstreckt sich

nur auf die Wahlvorschläge und die zu ihnen zu erbringenden

Nachweise. Tatsachen, die dem Kreiswahlausschuss zuverlässig

bekannt oder die offenkundig sind, können jedoch von ihm

berücksichtigt werden. Das Nähere über die Prüfung und Zulassung

der Wahlvorschläge bestimmt die Wahlordnung.

§ 31

Rechtsmittel

(1) Die Vertrauensleute können gegen Verfügungen der Kreiswahlleiter

im Mängelbeseitigungsverfahren (§ 29) den Kreiswahlausschuss anrufen.

(2) Weist der Kreiswahlausschuss einen Wahlvorschlag ganz oder

teilweise zurück, so kann bis 18 Uhr des dritten Tages nach der

Verkündung der Entscheidung Beschwerde an den Landeswahlausschuss

erhoben werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensleute

des zurückgewiesenen Wahlvorschlags, der Landeswahlleiter

und der Kreiswahlleiter. Der Landeswahlleiter und

der Kreiswahlleiter können auch gegen die Zulassung eines

Wahlvorschlags Beschwerde erheben.

(3) Die Beschwerdeentscheidungen des Landeswahlausschusses

müssen spätestens am 30. Tag vor der Wahl ergehen.

(4) Das Nähere über das Verfahren nach Absatz 1 und über das

Beschwerdeverfahren nach Absatz 3 bestimmt die Wahlordnung.

§ 32

Bekanntmachung der Wahlvorschläge

(1) Der Kreiswahlleiter macht die zugelassenen Wahlvorschläge

wie die amtlichen Veröffentlichungen der Stadt- oder Landkreise

im Wahlkreis spätestens am 20. Tag vor der Wahl bekannt.

(2) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge in den Bekanntmachungen

der Kreiswahlleiter richtet sich bei den im Landtag vertretenen

Parteien nach der Stimmenzahl dieser Parteien bei der letzten

Landtagswahl. Im Anschluss hieran sind sonstige Parteien in

der alphabetischen Reihenfolge ihrer ausgeschriebenen Parteinamen

aufzuführen. Sodann folgen die übrigen Wahlvorschläge

in der Reihenfolge ihres Eingangs beim Kreiswahlleiter. Die

Wahlvorschläge sind in der angegebenen Reihenfolge fortlaufend

zu nummerieren. Hat in einem Wahlkreis eine in anderen Wahlkreisen

vertretene Partei keinen Wahlvorschlag eingereicht oder

ist ihr Wahlvorschlag zurückgewiesen worden, so fällt die Nummer

dieser Partei aus.

Siebter Abschnitt

Wahlhandlung

§ 33

Wahlzeit

Die Wahl im Wahlbezirk kann am Wahltag von 8 bis 18 Uhr aus-geübt

werden. Die Wahlordnung kann für besondere Verhältnisse

eine andere Festsetzung der Wahlzeit zulassen.

§ 34

Öffentlichkeit der Wahlhandlung

(1) Die Wahlhandlung ist öffentlich.

(2) Der Wahlvorstand hat für den geordneten Ablauf der Wahlhandlung

zu sorgen. Er kann insbesondere Personen, welche die

Ruhe oder Ordnung stören, nach vergeblicher Ermahnung aus

dem Wahlraum und den Zugängen zum Wahlraum verweisen.

Ist der Betroffene in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen

oder hat er einen Wahlschein, so ist ihm zuvor Gelegenheit

zur Ausübung des Wahlrechts zu geben.

§ 35

Unzulässige Wahlpropaganda, unzulässige Veröffentlichung von

Wählerbefragungen

(1) In dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, ist jede

Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild verboten.

(2) Die Veröffentlichung der Ergebnisse von Wählerbefragungen

nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung

ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig.

§ 36

Wahrung des Wahlgeheimnisses

Die zur Wahrung des Wahlgeheimnisses erforderlichen Vorkehrungen

regelt die Wahlordnung. Der Wahlvorsteher hat die Einhaltung

dieser Bestimmungen zu überwachen.

§ 37 Stimmzettel, Wahlumschläge

(1) Für die Wahl dürfen nur amtliche Stimmzettel in amtlich abgestempelten

Wahlumschlägen verwendet werden. Stimmzettel

und Wahlumschläge müssen innerhalb eines Wahlkreises in

Form und Farbe einheitlich sein. In Wahlbezirken, in denen die

Wahlstatistik nach § 58 Abs. 2 bis 8 durchgeführt wird, werden

bei der Stimmabgabe im Wahlraum Stimmzettel mit Unterscheidungsbezeichnungen

nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen verwendet.

(2) Auf den Stimmzetteln erhält jeder im Wahlkreis zugelassene

Wahlvorschlag eines von mehreren untereinander stehenden

waagrechten Feldern. Jedes Feld enthält

1. die laufende Nummer des Wahlvorschlags,

2. den Namen, Beruf oder Stand und Wohnort und, soweit es

zur Vermeidung von Zweifeln über die Person erforderlich

ist, auch den Geburtstag und Geburtsort des aufgestellten

Bewerbers und gegebenenfalls des Ersatzbewerbers,

3. bei Wahlvorschlägen von Parteien den Namen der Partei gegebenenfalls

unter Beifügung der geführten Kurzbezeichnung,

bei anderen Wahlvorschlägen die Bezeichnung "Einzelbewerber",

4. einen ausreichend großen Kreis für die Stimmabgabe (§ 38).

Die Wahlvorschläge sind in der in § 32 Abs. 2 bestimmten Reihenfolge

unter der ihnen hiernach zukommenden laufenden

Nummer aufzuführen. Für ausgefallene Nummern sind keine

Felder freizulassen.

(3) Die Wahlordnung kann weitere Bestimmungen über Form

und Inhalt des Stimmzettels und über die Beschaffenheit der

Wahlumschläge treffen.

(4) Das Innenministerium kann zulassen, dass anstelle von

Stimmzetteln amtlich zugelassene Stimmenzählgeräte verwendet werden.

§ 38 Stimmabgabe

(1) Wer seine Stimme im Wahlraum abgibt, erhält dort einen

Stimmzettel und einen Wahlumschlag. Er kann erforderlichenfalls

weitere Stimmzettel und Wahlumschläge nachfordern. In

Wahlbezirken, in denen die Wahlstatistik nach § 58 Abs. 2 bis 8

durchgeführt wird, ist der Wahlberechtigte verpflichtet, bei der

Stimmabgabe im Wahlraum Stimmzettel mit Unterscheidungsbezeichnungen

nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen zu verwenden.

(2) Der Wahlberechtigte kann seine Stimme nur persönlich abgeben.

Ein Wahlberechtigter, der nicht lesen kann oder durch körperliche

Gebrechen gehindert ist, seine Stimme allein abzugeben,

 kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens bedienen.

(3) Der Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht in der Weise aus,

dass er auf dem Stimmzettel in einen der hinter den Wahlvorschlägen

befindlichen Kreise ein Kreuz einsetzt oder durch eine

andere Art der Kennzeichnung des Stimmzettels eindeutig zu erkennen

gibt, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheiden will.

Der so gekennzeichnete Stimmzettel ist in den Wahlumschlag zu legen.

(4) Über Zweifelsfragen, die sich bei der Stimmabgabe im Wahlraum

ergeben, entscheidet der Wahlvorstand.

(5) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem auf dem Wahlbriefumschlag

als Empfänger vorgesehenen Kreiswahlleiter oder Bürgermeister

im Wahlbrief den verschlossenen Wahlumschlag, der

den Stimmzettel enthält, sowie den Wahlschein so rechtzeitig zu

übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht.

Auf dem Wahlschein ist durch Unterschrift an Eides Statt

zu versichern, dass der Wähler den Stimmzettel persönlich oder

nach Absatz 2 Satz 2 gekennzeichnet hat.

(6) Im einzelnen wird der Vorgang der Stimmabgabe und die

Ausübung der Briefwahl durch die Wahlordnung geregelt.

Achter Abschnitt

Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

§ 39

Öffentlichkeit der Ergebnisfeststellung

Das Wahlergebnis ist in öffentlicher Sitzung zu ermitteln und

festzustellen.

§ 40

Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

(1) Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand

das Wahlergebnis im Wahlbezirk fest.

(2) Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen

Stimmen und über sonstige bei der Feststellung des

Wahlergebnisses sich ergebende Fragen.

(3) Das Nähere über die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre

Weitermeldung und Bekanntgabe bestimmt die Wahlordnung.

§ 41

Feststellung des Briefwahlergebnisses

(1) Der Briefwahlvorstand stellt nach Beendigung der Wahlhandlung

das Wahlergebnis aus den ihm zugewiesenen Wahlbriefen fest.

(2) § 40 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 42

Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen

(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

1. nicht in einem amtlichen Wahlumschlag abgegeben worden ist,

2. in einem Wahlumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich

in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den

übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält,

3. nicht amtlich hergestellt oder für einen anderen Wahlkreis gültig ist.

4. keine Kennzeichnung enthält,

5. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,

6. ganz durchgestrichen, durchgerissen oder durchgeschnitten ist,

7. eine Änderung, einen Vorbehalt oder einen beleidigenden oder

auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz enthält oder

wenn sich in dem Wahlumschlag sonst eine derartige Äußerung befindet.

(2) Leer abgegebene Wahlumschläge werden als ungültige Stimmen

gewertet. Mehrere in einem Wahlumschlag abgegebene

Stimmzettel gelten als eine gültige Stimme, wenn sie gleich gekennzeichnet

sind oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist;

bei inhaltlich verschiedener Kennzeichnung gelten sie als eine

ungültige Stimme.

(3) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn

l. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,

2. dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt

3. dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beiliegt,

4. weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen ist,

5. der Wahlbriefumschlag mehrere Wahlumschläge, aber nicht

die gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung

an Eides Statt versehener Wahlscheine enthält,

6. der Wähler oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene

Versicherung an Eides Statt auf dem Wahlschein nicht

unterschrieben hat,

7. kein amtlicher Wahlumschlag benutzt worden ist,

8. ein Wahlumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer

das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen

abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.

Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als

Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

(4) Die Stimme eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen

hat, wird nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am

Wahltag stirbt, aus Baden-Württemberg verzieht oder sein

Wahlrecht nach § 7 Abs. 2 verliert.

§ 43

Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

(1) Der Kreiswahlausschuss stellt das Wahlergebnis im Wahlkreis

fest. Er hat dabei die Feststellungen der Wahlvorstände

und Briefwahlvorstände nachzuprüfen. Er kann fehlerhafte Entscheidungen

abändern; zurückgewiesene Wahlbriefe kann er nicht zulassen.

(2) § 40 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 44

Feststellung des Wahlergebnisses im Land und Sitzverteilung

1) Der Landeswahlausschuss ermittelt auf Grund der von den

Kreiswahlausschüssen getroffenen Feststellungen das Ergebnis

der Wahl im Land und stellt es fest. Zählfehler kann er berichtigen.

Im übrigen kann er die Feststellungen nur ändern, wenn sie

offenkundig unrichtig sind.

(2) Auf Grund des von ihm festgestellten Ergebnisses beschließt

der Landeswahlausschuss über die Sitzverteilung und stellt die

hiernach gewählten Bewerber fest (§ 2). Bewerber, die in zwei

Wahlkreisen aufgestellt sind (§ 25 Abs. 1 Satz 1) und in jedem

der beiden Wahlkreise einen Sitz erlangt haben, gelten in dem

Wahlkreis als gewählt, in dem sie den Sitz mit der höchsten

Stimmenzahl des Wahlkreises (§ 2 Abs. 3 Satz 1) erlangt haben.

Trifft dies in beiden Wahlkreisen oder in keinem von beiden zu,

so gelten sie in dem Wahlkreis als gewählt, in dem sie die höhere

Stimmenzahl erreicht haben. Für den anderen Wahlkreis gilt in

beiden Fällen § 47 Abs. 1 entsprechend.

§ 45

Bekanntmachung des Wahlergebnisses

Der Landeswahlleiter macht das vom Landeswahlausschuss festgestellte

Ergebnis der Wahl im Land einschließlich der Sitzverteilung

und der gewählten Bewerber im Staatsanzeiger für Baden-

Württemberg bekannt. Er benachrichtigt die gewählten Bewerber

von ihrer Wahl und fordert sie auf, binnen einer Woche

schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.

§ 46

Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag

(1) Die gewählten Bewerber erwerben die Mitgliedschaft im

Landtag mit dem frist- und formgerechten Eingang der Annahmeerklärung

auf die Benachrichtigung nach § 45 Satz 2 beim

Landeswahlleiter. Geht bis zum Ablauf der in § 45 Satz 2 bestimmten

Frist beim Landeswahlleiter keine oder keine formgerechte

Erklärung ein, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen.

Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung.

Annahme- und Ablehnungserklärungen können nicht widerrufen werden.

(2) Der Landeswahlleiter stellt den Bewerbern, die die Wahl angenommen

haben oder bei denen die Wahl als angenommen gilt, eine Wahlurkunde aus.

Neunter Abschnitt

Ausscheiden und Ersatz von Abgeordneten

§ 47

Mandatsnachfolge

(1) Lehnt ein gewählter Bewerber die Annahme der Wahl ab,

stirbt er vor der Annahme der Wahl, verliert er vor der Annahme

der Wahl die Wählbarkeit oder scheidet ein Abgeordneter aus

dem Landtag aus, so tritt der Ersatzbewerber (§ 1 Abs. 2 Satz 1)

an seine Stelle. Ist kein Ersatzbewerber vorhanden so finden die

Vorschriften des § 2 Abs. 3 Satz 2 und des § 2 Abs. 5 mit der

Maßgabe entsprechende Anwendung, dass gewählte Bewerber,

die zugleich in einem zweiten Wahlkreis als Bewerber oder Ersatzbewerber

aufgestellt waren, für die Mandatsnachfolge ausscheiden.

Hinsichtlich der Parteizugehörigkeit des Bewerbers

oder Abgeordneten ist entscheidend, für welche Partei er bei der

Wahl aufgetreten ist.

(2) Ein Abgeordneter scheidet aus dem Landtag aus

1. durch Tod,

2. durch Mandatsverzicht (Artikel 41 Abs. 2 der Landesverfassung)

3. durch Verlust der Wählbarkeit (Artikel 41 Abs. 3 der Landesverfassung)

4. durch Ungültigerklärung der Wahl oder der Sitzzuteilung im

Wahlprüfungsverfahren (§ 52),

5. durch Aberkennung des Mandats (Artikel 42 der Landesverfassung).

§ 48

Feststellung der Mandatsnachfolge

Die Feststellung, welcher Bewerber nach der Ablehnung eines

gewählten Bewerbers oder dem Ausscheiden eines Abgeordneten

nachrückt, trifft der Landeswahlleiter. In den Fällen des § 47 Abs.

2 kann er diese Feststellung erst treffen, nachdem ihm das Ausscheiden

des Abgeordneten vom Präsidenten des Landtags

schriftlich mitgeteilt worden ist.

§ 49

Folgen eines Parteiverbots

(1) Wird eine Partei oder eine Teilorganisation einer Partei

durch das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 21 Abs. 2

des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, so verlieren

die Abgeordneten, die dieser Partei oder Teilorganisation zur

Zeit der Stellung des Verbotsantrags oder der Verkündigung des

Urteils angehört haben, ihren Sitz. § 47 Abs. 1 und § 48 finden

mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass Bewerber, die

der verbotenen Partei oder Teilorganisation zur Zeit der Antragstellung

oder der Verkündigung des Urteils angehört haben, für

die Mandatsnachfolge unberücksichtigt bleiben. Sind keine geeigneten

Mandatsnachfolger vorhanden, so bleiben freigewordene

Sitze unbesetzt.

Zehnter Abschnitt

Nachwahl und Wiederholungswahl

§ 50

Nachwahl

(1) Steht fest, dass die Wahl infolge höherer Gewalt oder aus einem

sonstigen Grund in einem Wahlkreis oder einem Wahlbezirk

nicht durchgeführt werden kann, oder wird ein offenkundiger,

vor der Wahl nicht mehr behebbarer Mangel festgestellt, wegen

dem die Wahl im Fall ihrer Durchführung im Wahlprüfungsverfahren

ganz oder teilweise für ungültig erklärt werden müsste,

sagt der Kreiswahlleiter die Wahl ganz oder teilweise ab

und macht dies öffentlich mit dem Hinweis bekannt, dass eine

Nachwahl stattfinden wird.

(2) Ist in einem Wahlkreis oder einem Wahlbezirk die Wahl nicht

durchgeführt worden, findet eine Nachwahl statt. Die Nachwahl

soll spätestens drei Wochen nach dem Tag der Hauptwahl stattfinden.

Den Tag der Nachwahl bestimmt der Landeswahlleiter.

(3) Die Nachwahl findet nach denselben Vorschriften und auf

denselben Grundlagen wie die Hauptwahl statt.

(4) Das Nähere über die Vorbereitung und Durchführung der

Nachwahl bestimmt die Wahlordnung.

§ 51

Wiederholungswahl

(1) Wird im Wahlprüfungsverfahren die Wahl ganz oder teilweise

für ungültig erklärt, so ist sie in dem in der Entscheidung bestimmten

Umfang zu wiederholen.(2) Bei der Wiederholungswahl

wird vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahl-prüfungsverfahren

nach denselben Wahlvorschlägen und, wenn

seit der Hauptwahl noch nicht sechs Monate verstrichen sind,

auf Grund derselben Wählerverzeichnisse gewählt wie bei der

für ungültig erklärten Wahl.

(3) Die Wiederholungswahl muss spätestens 60 Tage nach dem

Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung stattfinden, durch

welche die Wahl für ungültig erklärt worden ist. Ist die Wahl nur

teilweise für ungültig erklärt worden, so unterbleibt die Wiederholungswahl,

wenn feststeht, dass innerhalb von sechs Monaten

nach dem genannten Zeitpunkt der Landtag neu gewählt wird.

Der Tag der Wiederholungswahl bestimmt der Landeswahlleiter.

(4) Das Nähere über die Vorbereitung und Durchführung der

Wiederholungswahl bestimmt die Wahlordnung.

(5) Auf Grund der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis

neu festgestellt.

Elfter Abschnitt

Staatliche Mittel für Parteien und Einzelbewerber

§ 51a

Auszahlung staatlicher Mittel an Parteien

(1) Die staatlichen Mittel nach dem Parteiengesetz für die bei

Landtagswahlen erzielten Stimmen werden vom Präsidenten

des Landtags an die Landesverbände der Parteien ausgezahlt.

(2) Die erforderlichen Mittel sind im Staatshaushaltsplan des

Landes – Einzelplan 01 – Landtag – auszubringen.

(3) Der Rechnungshof prüft, ob der Präsident des Landtags als

mittelverwaltende Stelle die staatlichen Mittel nach den Vorschriften

des Parteiengesetzes ausgezahlt hat.

§ 51b

Staatliche Mittel für Einzelbewerber

(1) Einzelbewerber, die mindestens 10 vom Hundert der in einem

Wahlkreis abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben, erhalten

je gültige Stimme 4,00 Deutsche Mark.

(2) Die Festsetzung und die Auszahlung der staatlichen Mittel

sind von dem Einzelbewerber innerhalb von zwei Monaten nach

dem Zusammentritt des Landtags beim Präsidenten des Landtags

schriftlich zu beantragen; danach eingehende Anträge bleiben

unberücksichtigt. Der Betrag wird vom Präsidenten des

Landtags festgesetzt und ausgezahlt.

(3) § 51a Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Der Rechnungshof prüft, ob der Präsident des Landtags als

mittelverwaltende Stelle die staatlichen Mittel nach den Absätzen

1 und 2 festgesetzt und ausgezahlt hat.

Zwölfter Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 52

Anfechtung

Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf die

Vorbereitung und Durchführung der Wahl beziehen, können nur

mit den in diesem Gesetz und in der Landeswahlordnung vorgesehenen

Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren nach

dem Wahlprüfungsgesetz angefochten werden.

§ 53

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

l. entgegen § 17 Abs. 1 ohne wichtigen Grund ein Ehrenamt ablehnt

oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten

eines solchen Ehrenamts entzieht oder

2. entgegen § 35 Abs. 2 Ergebnisse von Wählerbefragungen nach

der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor

Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer

Geldbuße bis zu 1000 Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit

nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Deutsche

Mark geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes

über Ordnungswidrigkeiten ist

1. bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1

a) der Landeswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt

eines Beisitzers im Landeswahlausschuss,

b) der Kreiswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines

Wahlvorstehers, eines stellvertretenden Wahlvorstehers

oder eines Beisitzers im Wahlvorstand oder im Kreiswahlausschuss.

unberechtigt abgelehnt oder sich ohne genügende Entschuldigungen

den Pflichten eines solchen Amtes entzieht.

2. bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 der Landeswahlleiter.

§ 54

Wahlkosten

(1) Die Kosten der Landtagswahlen trägt das Land. Es erstattet

den Landkreisen und Gemeinden die durch die Vorbereitung und

Durchführung der Wahlen einschließlich der Übermittlung des

Wahlergebnisses entstandenen notwendigen Kosten unter Ausschluss

der laufenden Ausgaben persönlicher und sachlicher Art.

Für die Inanspruchnahme von Räumen in Anstalten und Gebäuden

der Landkreise und Gemeinden wird keine Vergütung gewährt.

(2) Art und Höhe des Kostenersatzes bestimmt das Innenministerium

im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

§ 55

Wahlordnung

Das Innenministerium erlässt durch Rechtsverordnung (Wahlordnung)

die in diesem Gesetz vorgesehenen und die zu seiner

Durchführung sonst erforderlichen Vorschriften. In der Wahlordnung

können auch Sonderbestimmungen über das Wahlverfahren

in Krankenhäusern, Heimen, Klöstern, sozialtherapeutischen

Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie für solche

Wahlberechtigte getroffen werden, deren Wohnstätten aus gesundheits-

oder viehseuchenpolizeilichen Gründen gesperrt sind.

§ 56

Ermächtigung zur Verkürzung von Fristen und Terminen bei

Auflösung des Landtags

Bei einer Auflösung des Landtags vor Ablauf der Wahlperiode

kann das Innenministerium um eine ordnungsgemäße Vorbereitung

der Wahl zu gewährleisten, die in diesem Gesetz und in der

Wahlordnung bestimmten Fristen und Terminen durch Rechtsverordnung

abkürzen oder ändern und damit zusammenhängende

ergänzende Verfahrensvorschriften erlassen.

§ 57

Fristen und Termine

Die in diesem Gesetz und in der Wahlordnung bestimmten Fristen

und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch,

daß der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Samstag,

einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung

in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen.

§ 58

Wahlstatistik

(1) Das Ergebnis der Wahl ist vom Statistischen Landesamt statistisch

auszuwerten und zu veröffentlichen.

(2) Über das Ergebnis der Wahl wird eine Landesstatistik auf repräsentativer

Grundlage über

a) die Wahlberechtigten und ihre Beteiligung an der Wahl nach

Geschlecht und Geburtsjahresgruppen,

b) die Wähler und ihre Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge

nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen sowie die

Gründe für die Ungültigkeit von Stimmen erstellt. Die Erhebung

wird mit einem Auswahlsatz von bis zu 3 vom Hundert

der Wahlbezirke des Landes in ausgewählten Wahlbezirken

durchgeführt. Die Wahlbezirke werden vom Landeswahlleiter

im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt ausgewählt.

Ein Wahlbezirk muss mindestens 500 Wahlberechtigte

umfassen. Die betroffenen Wahlberechtigten sind von den Gemeinden

rechtzeitig vor dem Wahltag individuell oder durch

öffentliche Bekanntmachung auf die Durchführung der Erhebung

hinzuweisen; dabei sind insbesondere die Rechtsgrundlage

sowie die Tatsache anzugeben, dass bei der Stimmabgabe

im Wahlraum nur Stimmzettel mit Unterscheidungsbezeichnungen

verwendet werden dürfen. Entsprechende Hinweise

sind an geeigneter Stelle vor oder in den Wahlräumen anzubringen.

(3) Erhebungsmerkmale für die Statistik nach Absatz 2 Satz 1

Buchst. a sind Wahlscheinvermerk, Beteiligung an der Wahl, Geschlecht

und Geburtsjahresgruppe. Erhebungsmerkmale für die

Statistik nach Absatz 2 Satz 1 Buchst. b sind abgegebene

Stimme, ungültige Stimme, Ungültigkeitsgrund, Geschlecht und

Geburtsjahresgruppe. Hilfsmerkmale sind Wahlkreis, Gemeinde

und Wahlbezirk.

(4) Für die Erhebung nach Absatz 2 Satz 1 Buchst. a dürfen

höchstens zehn Geburtsjahresgruppen je Geschlecht gebildet

werden, in denen jeweils mindestens drei Geburtsjahrgänge zusammengefasst

sind. Für die Erhebung nach Absatz 2 Satz 1

Buchst. b dürfen höchstens fünf Geburtsjahresgruppen je Ge-schlecht

gebildet werden, in denen jeweils mindestens sieben

Geburtsjahrgänge zusammengefasst sind.

(5) Die Erhebung nach Absatz 2 Satz l Buchst. a wird nach der

Wahl von den Gemeinden, in denen ausgewählte Wahlbezirke

liegen, durch Auszählung der Wählerverzeichnisse durchgeführt.

Das Ergebnis wird dem Statistischen Landesamt übermittelt.

(6) Die Erhebung nach Absatz 2 Satz 1 Buchst. b wird unter Verwendung

von Stimmzetteln mit Unterscheidungsbezeichnungen

nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppe durchgeführt. Die

Gemeinden leiten die ihnen von den Wahlvorstehern übergebenen

versiegelten Pakete mit den gültigen Stimmzetteln der aus-gewählten

Wahlbezirke ungeöffnet zur Auswertung der Stimmzettel

an das Statistische Landesamt weiter; Entsprechendes gilt

für die weiteren Stimmzettel der ausgewählten Wahlbezirke.

(7) Gemeinden mit ausgewählten Wahlbezirken dürfen mit Zustimmung

des Kreiswahlleiters in weiteren Wahlbezirken, die jeweils

mindestens 500 Wahlberechtigte umfassen müssen, für eigene

statistische Zwecke wahlstatistische Auszählungen unter

Verwendung gekennzeichneter Stimmzettel mit den in Absatz 3

genannten Erhebungs- und Hilfsmerkmalen durchführen. Absatz

2 Sätze 5 und 6 sowie Absatz 4 gelten entsprechend. Die

wahlstatistischen Auszählungen dürfen innerhalb einer Gemeinde

nur von eine Statistikstelle im Sinne von § 9 Abs. 1 des

Landesstatistikgesetzes vorgenommen werden. Der Landeswahlleiter

kann in begründeten Einzelfällen auf Antrag zulassen,

dass auch Gemeinden, in denen kein ausgewählter Wahlbezirk

liegt, wahlstatistische Auszählungen nach Maßgabe der

Sätze l bis 3 durchführen.

(8) Durch die Statistiken nach Absatz 2 und die wahlstatistischen

Auszählungen nach Absatz 7 darf die Feststellung des

Wahlergebnisses nicht verzögert werden. Die Veröffentlichung

von Ergebnissen der Statistiken nach Absatz 2 ist dem Statistischen

Landesamt vorbehalten; sie sind auf Anforderung den Statistikstellen

der Gemeinden, die wahlstatistische Auszählungen

nach Absatz 7 Satz 1 durchführen, zu deren Ergänzung und zusammengefasster

Veröffentlichung zu überlassen. Die Ergebnisse

für einzelne Wahlbezirke dürfen nicht bekannt gegeben werden.

Für die weitere Behandlung und die Vernichtung der Stimmzettel

gelten die Vorschriften der Wahlordnung.

§ 59*

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

256

* ) Diese Vorschrift bezieht sich auf das Gesetz in der ursprünglichen Fassung vom

9. Mai 1955 (GBl. S. 71).

Anlage

(zu § 5 Abs. 1 Satz 2)

Einteilung des Landes in Wahlkreise

für die Wahlen zum Landtag von Baden-Württemberg

Nr. 1 Stuttgart I

Stadtbezirke Stuttgart-Mitte, Stuttgart-Nord, Stuttgart-Süd mit

Kaltental, Stuttgart-West mit Rotwildpark, Schwarzwildpark

und Solitude des Stadtkreises Stuttgart

Nr. 2 Stuttgart II

Stadtbezirke Birkach mit Schönberg, Degerloch mit Hoffeld, Hedelfingen

mit Lederberg und Rohracker, Möhringen mit Fasanenhof

und Sonnenberg, Plieningen mit Asemwald, Hohenheim und

Steckfeld, Sillenbuch mit Heumaden und Riedenberg, Vaihingen

mit Büsnau, Dürrlewang und Rohr des Stadtkreises Stuttgart

Nr. 3 Stuttgart III

Stadtbezirke Botnang, Feuerbach Mühlhausen mit Freiberg,

Hofen, Mönchfeld und Neugereut, Münster, Stammheim, Weilimdorf

mit Bergheim, Giebel, Hausen und Wolfbusch, Zuffenhausen

mit Neuwirtshaus, Rot und Zazenhausen des Stadtkreises Stuttgart

Nr. 4 Stuttgart IV

Stadtbezirke Stuttgart-Ost mit Frauenkopf, Bad Cannstatt mit

Burgholzhof, Sommerrain und Steinhaldenfeld, Obertürkheim

mit Uhlbach, Untertürkheim mit Luginsland und Rotenberg,

Wangen des Stadtkreises Stuttgart

Nr. 5 Böblingen

Gemeinden Altdorf, Böblingen, Hildrizhausen, Holzgerlingen,

Magstadt, Schönaich, Sindelfingen, Steinenbronn, Waldenbuch

und Weil im Schönbuch des Landkreises Böblingen

Nr. 6 Leonberg

Gemeinden Aidlingen, Bondorf, Deckenpfronn, Ehningen, Gärtringen,

Gäufelden, Grafenau, Herrenberg, Jettingen, Leonberg,

Mötzingen, Nufringen, Renningen, Rutesheim, Weil der Stadt

und Weissach des Landkreises Böblingen

Nr. 7 Esslingen

Gemeinden Aichwald, Denkendorf, Esslingen am Neckar, Neuhausen

auf den Fildern und Ostfildern des Landkreises Esslingen

Nr. 8 Kirchheim

Gemeinden Altbach, Baltmannsweiler, Bissingen an der Teck,

Deizisau, Dettingen unter Teck, Erkenbrechtsweiler, Hochdorf,

Holzmaden, Kirchheim unter Teck, Köngen, Lenningen, Lichtenwald,

Neidlingen, Notzingen, Ohmden, Owen, Plochingen, Reichenbach

an der Fils, Weilheim an der Teck, Wendlingen am

Neckar und Wernau (Neckar) des Landkreises Esslingen

Nr. 9 Nürtingen

Gemeinden Aichtal, Altdorf, Altenried, Bempflingen, Beuren, Filderstadt,

Frickenhausen, Großbettlingen, Kohlberg, Leinfelden-Echterdingen,

Neckartailfingen, Neckartenzlingen, Neuffen,

Nürtingen, Oberboihingen, Schlaitdorf, Unterensingen und Wolfschlugen

des Landkreises Esslingen

Nr. 10 Göppingen

Gemeinden Adelberg, Albershausen, Birenbach, Börtlingen,

Ebersbach an der Fils, Eislingen/Fils, Eschenbach, Göppingen,

Heiningen, Ottenbach, Rechberghausen, Schlat, Schlierbach,

Uhingen, Wäschenbeuren und Wangen des Landkreises Göppingen

Nr. 11 Geislingen

Gemeinden Aichelberg, Bad Ditzenbach, Bad Überkingen, Böhmenkirch,

Boll, Deggingen, Donzdorf, Drackenstein, Dürnau,

Gammelshausen, Geislingen an der Steige, Gingen an der Fils,

Gruibingen, Hattenhofen, Hohenstadt, Kuchen, Lauterstein,

Mühlhausen im Täle, Salach, Süßen, Wiesensteig und Zell unter

Aichelberg des Landkreises Göppingen

Nr. 12 Ludwigsburg

Gemeinden Asperg, Kornwestheim, Ludwigsburg, Möglingen,

Remseck am Neckar und Tamm des Landkreises Ludwigsburg

Nr. 13 Vaihingen

Gemeinden Ditzingen, Eberdingen, Gerlingen, Hemmingen,

Korntal-Münchingen, Markgröningen, Oberriexingen, Schwieberdingen,

Sersheim und Vaihingen an der Enz des Landkreises

Ludwigsburg

Nr. 14 Bietigheim-Bissingen

Gemeinden Affalterbach, Benningen am Neckar, Besigheim, Bietigheim-

Bissingen, Bönnigheim, Erdmannhausen, Erligheim,

Freiberg am Neckar, Freudental, Gemmrigheim, Großbottwar,

Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Löchgau, Marbach

am Neckar, Mundelsheim, Murr, Oberstenfeld, Pleidelsheim,

Sachsenheim, Steinheim an der Murr und Walheim des

Landkreises Ludwigsburg.

Nr. 15 Waiblingen

Gemeinden Fellbach, Korb, Leutenbach, Schwaikheim, Waiblingen

und Winnenden des Rems-Murr-Kreises

Nr. 16 Schorndorf

Gemeinden Berglen, Kernen im Remstal, Plüderhausen, Remshalden,

Rudersberg, Schorndorf, Urbach, Weinstadt und Winterbach

des Rems-Murr-Kreises

Nr. 17 Backnang

Gemeinden Alfdorf, Allmersbach im Tal, Althütte, Aspach, Auenwald,

Backnang, Burgstetten, Großerlach, Kaisersbach, Kirchberg

an der Murr, Murrhardt, Oppenweiler, Spiegelberg, Sulzbach

an der Murr, Weissach im Tal und Welzheim des Rems-Murr-Kreises

Nr. 18 Heilbronn

Stadtkreis Heilbronn

Nr. 19 Eppingen

Gemeinden Abstatt, Bad Rappenau, Beilstein, Brackenheim,

Cleebronn, Eppingen, Flein, Gemmingen, Güglingen, Ilsfeld, Ittlingen,

Kirchardt, Lauffen am Neckar, Leingarten, Massenbachhausen,

Neckarwestheim, Nordheim, Pfaffenhofen, Schwaigern,

Siegelsbach, Talheim, Untergruppenbach und Zaberfeld des

Landkreises Heilbronn

Nr. 20 Neckarsulm

Gemeinden Bad Friedrichshall, Bad Wimpfen, Eberstadt, Ellhofen,

Erlenbach, Gundelsheim, Hardthausen am Kocher, Jagsthausen,

Langenbrettach, Lehrensteinsfeld, Löwenstein, Möckmühl,

Neckarsulm, Neudenau, Neuenstadt am Kocher, Obersulm,

Oedheim, Offenau, Roigheim, Untereisesheim, Weinsberg,

Widdern und Wüstenrot des Landkreises Heilbronn

Nr. 21 Hohenlohe

Hohenlohekreis, Gemeinden Blaufelden, Braunsbach, Gerabronn,

Langenburg, Schrozberg und Untermünkheim des

Landkreises Schwäbisch Hall

Nr. 22 Schwäbisch Hall

Gemeinden Bühlertann, Bühlerzell, Crailsheim, Fichtenau, Fichtenberg,

Frankenhardt, Gaildorf, Ilshofen, Kirchberg an der

Jagst, Kreßberg, Mainhardt, Michelbach an der Bilz, Michelfeld,

Oberrot, Obersontheim, Rosengarten, Rot am See, Satteldorf,

Schwäbisch Hall, Stimpfach, Sulzbach-Laufen, Vellberg, Wallhausen

und Wolpertshausen des Landkreises Schwäbisch Hall.Nr. 23 Main-Tauber

Main-Tauber-Kreis

Nr. 24 Heidenheim

Landkreis Heidenheim

Nr. 25 Schwäbisch Gmünd

Gemeinden Abtsgmünd, Bartholomä, Böbingen an der Rems,

Durlangen, Eschach, Göggingen, Gschwend, Heubach, Heuchlingen,

Iggingen, Leinzell, Lorch, Mögglingen, Mutlangen, Obergröningen,

Ruppertshofen, Schechingen, Schwäbisch Gmünd,

Spraitbach, Täferrot und Waldstetten des Ostalbkreises

Nr. 26 Aalen

Gemeinden Aalen, Adelmannsfelden, Bopfingen, Ellenberg, Ellwangen

(Jagst), Essingen, Hüttlingen, Jagstzell, Kirchheim am

Ries, Lauchheim, Neresheim, Neuler, Oberkochen, Rainau, Riesbürg,

Rosenberg, Stödtlen, Tannhausen, Unterschneidheim,

Westhausen und Wört des Ostalbkreises

Nr. 27 Karlsruhe I

Stadtteile Beiertheim-Bulach, Durlach-Aue, Grötzingen, Grünwettersbach,

Hagsfeld, Hohenwettersbach, Innenstadt-Ost, Oststadt,

Palmbach, Rintheim, Rüppurr, Stupferich, Südstadt, Waldstadt,

Weiherfeld-Dammerstock und Wolfartsweier des Stadtkreises Karlsruhe

Nr. 28 Karlsruhe II

Stadtteile Daxlanden, Grünwinkel, Innenstadt-West, Knielingen,

Mühlburg, Neureut, Nordweststadt, Oberreut, Südweststadt und

Weststadt des Stadtkreises Karlsruhe

Nr. 29 Bruchsal

Gemeinden Bad Schönborn, Bruchsal, Forst, Hambrücken, Karlsdorf-

Neuthard, Kronau, Oberhausen-Rheinhausen, Östringen,

Philippsburg, Ubstadt-Weiher und Waghäusel des Landkreises Karlsruhe

Nr. 30 Bretten

Gemeinden Bretten, Dettenheim, Eggenstein-Leopoldshafen,

Gondelsheim, Graben-Neudorf, Kraichtal, Kürnbach, Linkenheim-

Hochstetten, Oberderdingen, Stutensee, Sulzfeld, Walzbachtal,

Weingarten (Baden) und Zaisenhausen des Landkreises Karlsruhe

Nr. 31 Ettlingen

Gemeinden Ettlingen, Karlsbad, Malsch, Marxzell, Pfinztal,

Rheinstetten und Waldbronn des Landkreises Karlsruhe

Nr. 32 Rastatt

Gemeinden Au am Rhein, Bietigheim, Bischweier, Durmersheim,

Elchesheim-Illingen, Forbach, Gaggenau, Gernsbach, Iffezheim,

Kuppenheim, Loffenau, Muggensturm, Ötigheim, Rastatt, Steinmauern

und Weisenbach des Landkreises Rastatt

Nr. 33 Baden-Baden

Stadtkreis Baden-Baden

Gemeinden Bühl, Bühlertal, Hügelsheim, Lichtenau, Ottersweier,

Rheinmünster und Sinzheim des Landkreises Rastatt

Nr. 34 Heidelberg

Stadtkreis Heidelberg

Nr. 35 Mannheim I

Stadtbezirke Käfertal, Neckarstadt-Ost/Wohlgelegen, Neckarstadt-

West, Sandhofen, Schönau, Vogelstang, Waldhof und Wallstadt

des Stadtkreises Mannheim

Nr. 36 Mannheim II

Stadtbezirke Feudenheim, Friedrichsfeld, Innenstadt/Jungbusch,

Lindenhof, Neckarau, Neuostheim/Neuhermsheim, Rheinau,

Schwetzingerstadt/Oststadt und Seckenheim des Stadtkreises

Mannheim

Nr. 37 Wiesloch

Gemeinden Dielheim, Leimen, Malsch, Mühlhausen, Nußloch,

Rauenberg, Sandhausen, Sankt Leon-Rot, Walldorf und Wiesloch

des Rhein-Neckar-Kreises

Nr. 38 Neckar-Odenwald

Neckar-Odenwald-Kreis

Nr. 39 Weinheim

Gemeinden Dossenheim, Edingen-Neckarhausen, Heddesheim,

Hemsbach, Hirschberg an der Bergstraße, Ilvesheim, Ladenburg,

Laudenbach, Schriesheim und Weinheim des Rhein-Neckar-Kreises

Nr. 40 Schwetzingen

Gemeinden Altlußheim, Brühl, Eppelheim, Hockenheim, Ketsch,

Neulußheim, Oftersheim, Plankstadt, Reilingen und Schwetzingen

des Rhein-Neckar-Kreises.

Nr. 41 Sinsheim

Gemeinden Angelbachtal, Bammental, Eberbach, Epfenbach,

Eschelbronn, Gaiberg, Heddesbach, Heiligkreuzsteinach, Helm-stadt-

Bargen, Lobbach, Mauer, Meckesheim, Neckarbischofsheim,

Neckargemünd, Neidenstein, Reichartshausen, Schönau, Schönbrunn,

Sinsheim, Spechbach, Waibstadt, Wiesenbach, Wilhelmsfeld

und Zuzenhausen des Rhein-Neckar-Kreises

Nr. 42 Pforzheim

Stadtkreis Pforzheim

Gemeinde Birkenfeld des Enzkreises

Nr. 43 Calw

Landkreis Calw

Nr. 44 Enz

Gemeinden Eisingen, Engelsbrand, Friolzheim, Heimsheim, Illingen,

Ispringen, Kämpfelbach, Keltern, Kieselbronn, Knittlingen,

Königsbach-Stein, Maulbronn, Mönsheim, Mühlacker, Neuenbürg,

Neuhausen, Neulingen, Niefern-Öschelbronn, Ölbronn-Dürrn,

Ötisheim, Remchingen, Sternenfels, Straubenhardt, Tiefenbronn,

Wiernsheim, Wimsheim und Wurmberg des Enzkreises

Nr. 45 Freudenstadt

Landkreis Freudenstadt

Nr. 46 Freiburg I

Stadtteil Altstadt, Ebnet, Günterstal, Herdern, Kappel, Littenweiler,

Mittelwiehre, Neuburg, Oberau, Oberwiehre und Waldsee

des Stadtkreises Freiburg

Gemeinden Breitnau, Buchenbach, Eisenbach (Hochschwarzwald),

Feldberg (Schwarzwald), Friedenweiler, Glottertal, Gundelfingen,

Heuweiler, Hinterzarten, Kirchzarten, Lenzkirch, Löffingen,

Oberried, Sankt Märgen, Sankt Peter, Schluchsee, Stegen

und Titisee-Neustadt des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald

Gemeinden Bernau, Dachsberg (Südschwarzwald), Häusern,

Höchenschwand, Ibach, Sankt Blasien und Todtmoos des Landkreises

Waldshut

Nr. 47 Freiburg II

Stadtteile Betzenhausen, Brühl, Haslach, Hochdorf, Landwasser,

Lehen, Mooswald, Munzingen, Opfingen, Sankt Georgen, Stühlingen,

Tiengen, Unterwiehre, Waltershofen und Zähringen des

Stadtkreises Freiburg

Nr. 48 Breisgau

Gemeinden Au, Auggen, Bad Krozingen, Badenweiler, Ballrechten-

Dottingen, Bötzingen, Bollschweil, Breisach am Rhein, Buggingen,

Ebringen, Ehrenkirchen, Eichstetten, Eschbach, Gottenheim,

Hartheim, Heitersheim, Horben, Ihringen, March, Merdingen,

Merzhausen, Müllheim, Münstertal/Schwarzwald, Neuenburg

am Rhein, Pfaffenweiler, Schallstadt, Sölden, Staufen im

Breisgau, Sulzburg, Umkirch, Vogtsburg im Kaiserstuhl und

Wittnau des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald

Nr. 49 Emmendingen

Landkreis Emmendingen

Nr. 50 Lahr

Gemeinden Ettenheim, Fischerbach, Friesenheim, Gutach

(Schwarzwaldbahn), Haslach im Kinzigtal, Hausach, Hofstetten,

Hornberg, Kappel-Grafenhausen, Kippenheim, Lahr/Schwarzwald,

Mahlberg, Meißenheim, Mühlenbach, Oberwolfach, Ringsheim,

Rust, Schuttertal, Schwanau, Seelbach, Steinach und Wolfach

des Ortenaukreises

Nr. 51 Offenburg

Gemeinden Bad Peterstal-Griesbach, Berghaupten, Biberach,

Durbach, Gengenbach, Hohberg, Neuried, Nordrach, Oberharmersbach,

Offenburg, Ohlsbach, Oppenau, Ortenberg, Schutterwald

und Zell am Harmersbach des Ortenaukreises

Nr. 52 Kehl

Gemeinden Achern, Appenweier, Kappelrodeck, Kehl, Lauf, Lautenbach,

Oberkirch, Ottenhöfen im Schwarzwald, Renchen,

Rheinau, Sasbach, Sasbachwalden, Seebach und Willstätt des Ortenaukreises

Nr. 53 Rottweil

Landkreis Rottweil

Nr. 54 Villingen-Schwenningen

Gemeinden Bad Dürrheim, Brigachtal, Dauchingen, Furtwangen,

Gütenbach, Königsfeld im Schwarzwald, Mönchweiler, Niedereschach,

Sankt Georgen im Schwarzwald, Schönwald im

Schwarzwald, Schonach im Schwarzwald, Triberg im Schwarzwald,

Tuningen, Unterkirnach, Villingen-Schwenningen und

Vöhrenbach des Schwaldwald-Baar-Kreises

Nr. 55 Tuttlingen-Donaueschingen

Landkreis Tuttlingen

Gemeinden Blumberg, Bräunlingen, Donaueschingen und Hüfingen

des Schwarzwald-Baar-Kreises

Nr. 56 Konstanz

Gemeinden Allensbach, Gaienhofen, Konstanz, Moos, Öhningen,

Radolfzell am Bodensee und Reichenau des Landkreises Konstanz

Nr. 57 Singen

Gemeinden Aach, Bodman-Ludwigshafen, Büsingen am Hochrhein,

Eigeltingen, Engen, Gailingen, Gottmadingen, Hilzingen,

Hohenfels, Mühlhausen-Ehingen, Mühlingen, Orsingen-Nenzingen,

Rielasingen-Worblingen, Singen (Hohentwiel), Steißlingen,

Stockach, Tengen und Volkertshausen des Landkreises Konstanz

Nr. 58 Lörrach

Gemeinden Aitern, Bad Bellingen, Binzen, Böllen, Bürchau,

Efringen-Kirchen, Eimeldingen, Elbenschwand, Fischingen,

Fröhnd, Grenzach-Wyhlen, Häg-Ehrsberg, Hasel, Hausen im

Wiesental, Inzlingen, Kandern, Lörrach, Malsburg-Marzell,

Maulburg, Neuenweg, Raich, Rümmingen, Sallneck, Schallbach,

Schliengen, Schönau im Schwarzwald, Schönenberg, Schopfheim,

Steinen, Tegernau, Todtnau, Tunau, Utzenfeld, Weil am Rhein,

Wembach, Wieden, Wies, Wieslet, Wittlingen und Zell im Wiesental

des Landkreises Lörrach

Nr. 59 Waldshut

Gemeinden Albbruck, Bad Säckingen, Bonndorf im Schwarzwald,

Dettighofen, Dogern, Eggingen, Görwihl, Grafenhausen, Herrischried,

Hohentengen am Hochrhein, Jestetten, Klettgau, Küssaberg,

Lauchringen, Laufenburg (Baden), Lottstetten, Murg,

Rickenbach, Stühlingen, Ühlingen-Birkendorf, Waldshut-Tiengen,

Wehr, Weilheim, Wutach und Wutöschingen des Landkreises Waldshut

Gemeinden Rheinfelden (Baden) und Schwörstadt des Landkreises

Lönach

Nr. 60 Reutlingen

Gemeinden Eningen unter Achalm, Lichtenstein, Pfullingen,

Pliezhausen, Reutlingen, Walddorfhäslach und Wannweil des

Landkreises Reutlingen

Gemeinden Kirchentellinsfurt und Kusterdingen des Landkreises

Tübingen

Nr. 61 Hechingen-Münsingen

Gemeinden Bad Urach, Dettingen an der Erms, Engstingen, Gomadingen,

Grabenstetten, Grafenberg, Hayingen, Hohenstein,

Hülben, Mehrstetten, Metzingen, Münsingen einschließlich gemeindefreiem

Gutsbezirk, Pfronstetten, Riederich, Römerstein,

Sankt Johann, Sonnenbühl, Trochtelfingen und Zwiefalten des

Landkreises Reutlingen

Gemeinden Bisingen, Burladingen, Grosselfingen, Hechingen,

Jungingen und Rangendingen des Zollernalbkreises

Nr. 62 Tübingen

Gemeinden Ammerbuch, Bodelshausen, Dettenhausen, Dußlingen,

Gomaringen, Hirrlingen, Mössingen, Nehren, Neustetten,

Ofterdingen, Rottenburg am Neckar, Starzach und Tübingen des

Landkreises Tübingen

Nr. 63 Balingen

Gemeinden Albstadt, Balingen, Bitz, Dautmergen, Dormettingen,

Dotternhausen, Geislingen, Haigerloch, Hausen am Tann,

Meßstetten, Nusplingen, Obernheim, Ratshausen, Rosenfeld,

Schömberg, Straßberg, Weilen unter den Rinnen, Winterlingen

und Zimmern unter der Burg des Zollernalbkreises

Nr. 64 Ulm

Stadtkreis Ulm

Gemeinden Balzheim, Blaustein, Dietenheim, Erbach, Hüttisheim,

Illerkirchberg, Illerrieden, Schnürpflingen und Staig des

Alb-Donau-Kreises

Nr. 65 Ehingen

Gemeinden Allmendingen, Altheim, Altheim (Alb), Amstetten,

Asselfingen, Ballendorf, Beimerstetten, Berghülen, Bernstadt,

Blaubeuren, Börslingen, Breitingen, Dornstadt, Ehingen (Donau),

Emeringen, Emerkingen, Griesingen, Grundsheim, Hausen

am Bussen, Heroldstatt, Holzkirch, Laichingen, Langenau, Lauterach,

Lonsee, Merklingen, Munderkingen, Neenstetten, Nellingen,

Nerenstetten, Oberdischingen, Obermarchtal, Oberstadion,

Öllingen, Öpfingen, Rammingen, Rechtenstein, Rottenacker,

Schelklingen, Setzingen, Untermarchtal, Unterstadion, Unterwachingen,

Weidenstetten, Westerheim und Westerstetten des

Alb-Donau-Kreises

Nr. 66 Biberach

Landkreis Biberach

Nr. 67 Bodensee

Gemeinden Bermatingen, Daisendorf, Deggenhausertal, Eriskirch,

Frickingen, Friedrichshafen, Hagnau am Bodensee, Heiligenberg,

Immenstaad am Bodensee, Kressbronn am Bodensee,

Langenargen, Markdorf, Meckenbeuren, Meersburg, Oberteuringen,

Owingen, Salem, Sipplingen, Stetten, Überlingen und Uhldingen-

Mühlhofen des Bodenseekreises

Nr. 68 Wangen

Gemeinden Achberg, Aichstetten, Aitrach, Amtzell, Argenbühl,

Bad Waldsee, Bad Wurzach, Bergatreute, Isny im Allgäu,

Kißlegg, Leutkirch im Allgäu, Vogt, Wangen im Allgäu und Wolfegg

des Landkreises Ravensburg

Nr. 69 Ravensburg

Gemeinden Altshausen, Aulendorf, Baienfurt, Baindt, Berg, Bodnegg,

Boms, Ebenweiler, Ebersbach-Musbach, Eichstegen,

Fleischwangen, Fronreute, Grünkraut, Guggenhausen, Horgenzell,

Hoßkirch, Königseggwald, Ravensburg, Riedhausen, Schlier,

Unterwaldhausen, Waldburg, Weingarten, Wilhelmsdorf und

Wolpertswende des Landkreises Ravensburg

Gemeinden Neukirch und Tettnang des Bodenseekreises

Nr. 70 Sigmaringen

Landkreis Sigmaringen