Prüfbericht

[Dokumente]

Bundesministerium des Inneren

06.08.2002


Bericht des Bundesministeriums des Inneren

Bericht des Bundesinnenministeriums an den Wahlprüfungsauschuss des Deutschen Bundestages (PDF-Datei – 1,6 MB)

Auszug aus dem Bericht

[Bericht, S. 1] Der Deutsche Bundestag hat am 30. September 1999 aufgrund der Beschlussempfehlung Nr. 3 des Wahlprüfungsausschusses vom 8. September 1999 (BT-Drs. 14/1560 und Plenarprotokoll 14/58, Seite 5125) die Bundesregierung ohne ausdrückliche Bitte um einen Bericht um Prüfung gebeten, ob die Wahlrechtsvorschriften dahingehend zu ändern sind, dass 1
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  • Stimmzettel in Wahllokalen ohne amtliche Wahlumschläge abgegeben werden können,
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  • Bleistifte nicht mehr als Schreibstifte im Sinne des § 50 Abs. 2 Bundeswahlordnung zugelassen werden sollen,
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  • der Zugang für Behinderte zum Wahllokal sichergestellt wird,
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  • die Teilnahme von im Ausland lebenden Wahlberechtigten an der Wahl durch Verlängerung der Fristen und verbesserte Informationen erleichtert wird,
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  • die Wahlbenachrichtigung bei bestehendem Nachsendeauftrag des Empfängers bei der Deutschen Post AG nicht an die Gemeindebehörde zurückgesandt, sondern dem Empfänger nachgesandt wird (Änderung des Musters der Anlage 3 Bundeswahlordnung),
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  • über die ausdrückliche Belehrung des Wahlberechtigten bei der Anmeldung gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 Bundeswahlordnung durch die Meldebehörde ein Nachweis zu führen ist.
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Den Fragen ist im Einzelnen nachgegangen worden. Aufgrund dessen kann folgendes zusammengefasst ausgeführt werden: 9
  • Das Berechnungsverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers kann nach diesen Ausführungen gegenüber dem Berechnungsverfahren nach Hare/Niemeyer (§§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 3 Bundeswahlgesetz) als geringfügig vorzugswürdig betrachtet werden. Jedoch ist es der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers überlassen, für welches Verfahren er sich entscheiden will (im Einzelnen Nr. 1).
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  • [Bericht, S. 2] Auf amtliche Wahlumschläge bei der Urnenwahl wird bei Bundestagswahlen künftig verzichtet (im Einzelnen Nr. 2).
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  • Von einer Nichtzulassung von Bleistiften zur Kennzeichnung der Stimmzettel wurde abgesehen (im Einzelnen Nr. 3).
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  • Nach Art. 2 Nr. 2 und Art. 3 Nr. 2 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 4 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) werden die Bundeswahlordnung und die Europawahlordnung ab 1. Januar 2003 dahingehend geändert, dass die Wahlräume nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden sollen, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird (im Einzelnen Nr. 4).
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  • Die Fristen für im Ausland lebende Wahlberechtigte können nicht verlängert werden. Die Information dieser Wahlberechtigten wurde verbessert (im Einzelnen, Nr. 5).
14
  • Das Muster der Anlage 3 zur Bundeswahlordnung wurde geändert, so dass bei bestehendem Nachsendeauftrag die Wahlbenachrichtigung dem Empfänger zu seiner neuen Anschrift nachgesandt wird (im Einzelnen Nr. 6).
15
  • Von einer Festschreibung der Form der Belehrung in § 16 Abs. 3 Satz 3 Bundeswahlordnung wurde abgesehen (im Einzelnen Nr. 7).
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[...]

 


eingetragen von Martin Fehndrich und Matthias Cantow (10.02.2008)