Wahlsystem der Bundestagswahl 2009

[Bundestagswahlrecht]

► Zum aktuellen Wahlsystem der Bundestagswahl 2021 in Deutschland
► Zum erfolgreichen Verfahren vor dem BVerfG in Sachen „Negatives Stimmgewicht / Überhangmandate“

Da es im Internet inzwischen zahlreiche systematische Darstellungen des Bundestags­wahlrechts gibt, beschrän­ken wir uns in dieser Darstellung auf die entscheidenden Punkte. Weitere Informationen hierzu sind in den Rubriken „Überhangmandate“ und „Negatives Stimmgewicht“ zu finden, u. a. gibt es dort detaillierte Beispielrechnungen der Bundestagswahl 1998 sowie zu Thüringen 2002 (warum die SPD einen Sitz mehr hätte, wenn alle SPD-Wähler im Wahlkreis Eichsfeld-Nordhausen zu Hause geblieben wären) und zur Nachwahl 2005 im Wahlkreis Dresden I (siehe dazu auch negative Stimmgewichte bei bisherigen Bundestagswahlen).

Zudem haben wir den Verlauf der Wahlprüfungsverfahren zur Bundestagswahl 2005 wegen des negativen Stimmgewichts dokumentiert, in denen das Bundesverfassungsgericht die entsprechende Regelung für verfassungswidrig erklärt hat. Nicht nur in diesem Zusammenhang lesenswert sind die Tipps und Tricks zur Bundestagswahl 2009 zur optimalen Nutzung der eigenen Stimmen, die wir auch vor den letzten beiden Bundestagswahlen 2002 und 2005 veröffentlicht haben.

Wahlsystem 2009

Personalisierte Verhältniswahl mit geschlossenen Listen

Besonderheiten

Abgeordnetenzahl

Der Deutsche Bundestag besteht seit der Bundestagswahl 2002 aus mindestens 598 Sitzen (zuvor: 656). Davon werden 299 Mandate (zuvor: 328) in Einerwahlkreisen nach relativer Mehrheitswahl und die restlichen Mandate über die Landeslisten der Parteien vergeben.

Wahlperiode

Die Legislaturperiode beträgt vier Jahre (die Einführung einer fünfjährigen Legislaturperiode wird regelmäßig diskutiert).

Aktives und passives Wahlrecht

Aktiv wahlberechtigt ist jeder Deutsche, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und irgendwann nach dem 23. Mai 1949 mindestens drei Monate lang ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland oder der Deutschen Demokratischen Republik gelebt hat. Frühere Einschränkungen für im Ausland lebende Deutsche wurden 2008 aufgehoben. (Im Ausland lebende Deutsche erfahren beim Bundeswahlleiter, wie sie an der Bundestagswahl teilnehmen können.)

Passiv wahlberechtigt (wählbar) sind alle aktiv Wahlberechtigten, darüber hinaus auch jene volljährigen Deutschen, die nicht mindestens drei Monate in der BRD oder DDR gelebt haben. Die Regelung, wonach man mindestens seit einem Jahr die deutsche Staatsbürgerschaft haben muss, wurde zur Wahl des 15. Deutschen Bundestages abgeschafft.

Ausgeschlossen vom aktiven und passiven Wahlrecht sind Personen, für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist oder die nach einer Straftat wegen Gemeingefährlichkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind. Wer wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert automatisch sein passives Wahlrecht für fünf Jahre. Darüber hinaus kann ein Gericht das aktive und passive Wahlrecht für zwei bis fünf Jahre unter bestimmten Vorraussetzungen bei politischen Straftaten entziehen.

Stimmenzahl

Jeder Wähler hat zwei Stimmen. Die Erststimme für den Direktkandidaten im Wahlkreis, die Zweitstimme für eine Partei und deren Landesliste.

Einteilung des Wahlgebietes

In den 16 Bundesländern treten die Parteien mit Landeslisten an. Die Bundesländer bestehen je nach Bevölkerung aus mehreren Wahlkreisen, in denen jeweils ein Direktkandidat einer Partei (oder auch parteiunabhängige Bewerber) antreten kann.

Zur Berechnung der Zahl der Wahlkreise der Bundesländer ist das Divisorverfahren mit Standardrundung (Sainte-Laguë) vorgeschrieben.

Wahlkreiseinteilung

Die Bundesrepublik ist seit 2002 in 299 Wahlkreise eingeteilt (zuvor: 328). Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises soll vom Durchschnitt nicht um mehr als 15 Prozent (zuvor: 25) abweichen; beträgt die Abweichung mehr als 25 Prozent (zuvor: 33 1/3), ist zwingend eine Neuabgrenzung vorzunehmen.

Sperrklausel

Beim Verhältnisausgleich werden nur jene Parteien berücksichtigt, die insgesamt mindestens fünf Prozent der gültigen Zweitstimmen erhalten haben (Fünf-Prozent-Hürde) oder in mindestens drei Wahlkreisen ein Direktmandat gewonnen haben (Grundmandatsklausel). Dies gilt nicht für Parteien von nationalen Minderheiten (Dänen, Friesen, Sorben, Sinti und Roma), wodurch ein Minderheiten-Paradoxon auftreten kann (nach dem Wechsel des Sitzzuteilungsverfahrens auf Sainte-Laguë/Schepers kann dieses Paradoxon nicht mehr auftreten).

Sitzzuteilungsverfahren

Die Sitze werden nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung (Sainte-Laguë) an die Parteien verteilt. Dasselbe Verfahren gilt für die Unterverteilung an die verbundenen Landeslisten der Parteien.

Davor wurde seit der Bundestagswahl am 25. Januar 1987 das Quotenverfahren mit Restausgleich nach größten Bruchteilen (Hare/Niemeyer) verwendet (bis zur Bundestagswahl 1983 das Divisorverfahren mit Abrundung – d’Hondt). Auf Vorschlag der Autoren von Wahlrecht.de und unterstützt durch eine Stellungnahme des Bundeswahlleiters dazu, ließ der Deutsche Bundestag die Bundesregierung einen Wechsel vom Verfahren nach Hare/Niemeyer zum Divisorverfahren mit Standardrundung (Sainte-Laguë/Schepers) prüfen. Das zuständige Innenministerium übersandte dem Wahlprüfungsauschuss des Bundestages seinen Prüfbericht im August 2002, wo er im April 2004 beraten wurde.

Am 24. Januar 2008 beschloss der 16. Deutsche Bundestag in seiner 139. Sitzung (BT-Plenarprotokoll 16/139, S. 14670B–14670C), das Quotenverfahren mit Restausgleich nach größten Bruchteilen (Hare/Niemeyer) durch das Divisorverfahren mit Standardrundung (Sainte-Laguë) zu ersetzen. Diese Änderung trat am 21. März 2008 in Kraft und kam erstmals bei der Bundestagswahl am 27. September 2009 zur Anwendung.

Sitzverteilung

In den Wahlkreisen sind diejenigen Kandidaten gewählt, die die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben. Für die Verteilung der Gesamtmandate nach Verhältniswahlgrundsätzen werden von der Ausgangszahl von 598 Sitzen diejenigen Wahlkreissitze abgezogen, die von Kandidaten errungen wurden,

Diese verbleibende Sitzzahl wird auf die Parteien, die die Sperrklausel überwinden konnten, nach dem Verfahren Sainte-Laguë entsprechend dem Verhältnis der von den im Bundesgebiet erreichten Zweitstimmenzahlen verteilt (Oberverteilung). Unberücksichtigt bleiben dabei die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Einzelbewerber oder Parteibewerber ohne angeschlossene Landesliste abgegeben haben.

Die Gesamtsitzzahl einer jeden Partei wird in einem zweiten Schritt, wiederum nach Sainte-Laguë, auf der Grundlage der von ihren Landeslisten errungenen Zweitstimmenzahl im jeweiligen Bundesland auf die Landeslisten der Parteien verteilt (Unterverteilung). Von der so ermittelten Sitzzahl, die einer Partei in einem Bundesland zusteht, werden die dort in den Wahlkreisen direkt errungenen Mandate abgezogen. Stehen einer Partei dann noch weitere Sitze zu, so werden diese an die Landesliste der Partei vergeben.

Überhang- und Ausgleichsmandate

Gewinnt eine Partei in den Wahlkreisen eines Bundeslandes mehr Mandate als ihr dort nach dem Verhältnisausgleich zustehen, verbleiben diese Sitze der Partei. Weder erhalten die übrigen Parteien Ausgleichsmandate noch findet eine parteiinterne Kompensation statt.

Die Gesamtzahl der Abgeordneten erhöht sich über 598 hinaus entsprechend.

Das Wahlsystem ordnet damit dem parteiinternen Landesproporz eine höhere Priorität zu als dem bundesweiten Proporz der Parteien untereinander, dies führt zu negativ wirkenden Stimmen. Um diese zu verhindern, bieten sich folgende Verbesserungs­möglichkeiten an:

  1. Alle Landeslisten einer Partei gelten als verbunden (abgelehnt durch Bundestagsbeschluss am 03.07.2009)
  2. Oberverteilung mit Divisorverfahren (Sainte-Laguë) (umgesetzt durch Bundestagsbeschluss am 24.01.2008)
  3. Unterverteilung nach Sainte-Laguë (umgesetzt durch Bundestagsbeschluss am 24.01.2008)
  4. Kompensation interner Überhangmandate (abgelehnt durch Bundestagsbeschluss am 03.07.2009)
  5. Neuformulierung der §§ 6 und 7 BWahlG (abgelehnt durch Bundestagsbeschluss am 03.07.2009)

    Zusätzlich: Abschaffung der weitgehend wirkungslosen Erststimme

Ergebnisse


von Martin Fehndrich, Wilko Zicht und Matthias Cantow (07.01.2000, letzte Aktualisierung: 26.08.2013, letzte Aktualisierung der Links: 26.09.2021)