Wahlsystem der Bundestagswahl

[Startseite]

Wahlsystem der Bundestagswahl 2021

Personalisierte Verhältniswahl mit geschlossenen Listen

Besonderheiten

Abgeordnetenzahl

Der Deutsche Bundestag besteht seit der Bundestagswahl 2002 aus mindestens 598 Sitzen (zuvor: 656). Davon werden 299 Mandate (zuvor: 328) in Einerwahlkreisen nach relativer Mehrheitswahl und die restlichen Mandate über die Landeslisten der Parteien vergeben. Durch Überhang- und Ausgleichsmandate kann die Sitzzahl erheblich steigen. Aber auch ohne Überhangmandate wird die Größe des Bundestages aufgrund der Neuregelungen von 2013 und 2020 in aller Regel über der Mindestsitzzahl liegen (siehe unten).

Wahlperiode

Die Legislaturperiode beträgt vier Jahre. (Die Einführung einer fünfjährigen Legislaturperiode wird regelmäßig diskutiert.)

Aktives und passives Wahlrecht

Aktiv wahlberechtigt ist jeder Deutsche, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und irgendwann nach Erreichen des 14. Lebensjahr und innerhalb der letzten 25 Jahre mindestens drei Monate lang ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland (oder der Deutschen Demokratischen Republik) gelebt hat.

Desweiteren wählen dürfen im Ausland lebende Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind – so die etwas schwammige Regelung im Bundeswahlgesetz. (Im Ausland lebende Deutsche erfahren beim Bundeswahlleiter, wie sie an der Bundestagswahl teilnehmen können.)

Passiv wahlberechtigt (wählbar) sind alle volljährigen Deutschen, unabhängig vom Wohnort. Die Regelung, wonach man für die Wählbarkeit mindestens seit einem Jahr die deutsche Staatsbürgerschaft haben muss, wurde zur Wahl des 15. Deutschen Bundestages (2002) abgeschafft.

Ausgeschlossen vom aktiven und passiven Wahlrecht sind lediglich Personen, denen das Wahlrecht von einem Gericht für zwei bis fünf Jahre unter bestimmten Voraussetzungen aufgrund politischer Straftaten entzogen wurde. Darüber hinaus verliert automatisch das passive Wahlrecht für fünf Jahre, wer wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird. Die zuvor geltenden Wahlrechtsausschlüsse für betreuungsbedürftige Personen und für als schuldunfähig in der Psychiatrie untergebrachte Personen wurden aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2019 aufgehoben.

Stimmenzahl

Jeder Wähler hat zwei Stimmen: die Erststimme für einen Direktkandidaten im Wahlkreis, die Zweitstimme für eine Partei und deren Landesliste.

Einteilung des Wahlgebietes

In den 16 Bundesländern treten die Parteien mit Landeslisten an. Die Bundesländer sind in – je nach Bevölkerungszahl – mehrere Wahlkreise eingeteilt, in denen jeweils ein Direktkandidat einer Partei (oder auch parteiunabhängige Bewerber) antreten kann.

Zur Berechnung der Zahl der auf die Bundesländer entfallenden Wahlkreise ist das Divisorverfahren mit Standardrundung (Sainte-Laguë) vorgeschrieben. Für die Bundestagswahl 2017 verteilen sich die Wahlkreise auf die Bundesländer wie folgt:

Bundesland Fortlaufende
Wahlkreisnummern
Zahl der
Wahlkreise
Schleswig-Holstein Wahlkreise 1 bis 11 11
Mecklenburg-Vorpommern Wahlkreise 12 bis 17 6
Hamburg Wahlkreise 18 bis 23 6
Niedersachsen Wahlkreise 24 bis 53 30
Bremen Wahlkreise 54 und 55 2
Brandenburg Wahlkreise 56 bis 65 10
Sachsen-Anhalt Wahlkreise 66 bis 74 9
Berlin Wahlkreise 75 bis 86 12
Nordrhein-Westfalen Wahlkreise 87 bis 150 64
Sachsen Wahlkreise 151 bis 166 16
Hessen Wahlkreise 167 bis 188 22
Thüringen Wahlkreise 189 bis 196 8
Rheinland-Pfalz Wahlkreise 197 bis 211 15
Bayern Wahlkreise 212 bis 257 46
Baden-Württemberg Wahlkreise 258 bis 295 38
Saarland Wahlkreise 296 bis 299 4

Wahlkreiseinteilung

Die Bundesrepublik ist seit 2002 in 299 Wahlkreise eingeteilt (zuvor: 328). Die Zahl der deutschen Bevölkerung eines Wahlkreises soll vom Durchschnitt nicht um mehr als 15 Prozent (zuvor: 25) abweichen; beträgt die Abweichung mehr als 25 Prozent (zuvor: 33 1/3), ist zwingend eine Neuabgrenzung vorzunehmen.

Sperrklausel

Beim Verhältnisausgleich werden nur jene Parteien berücksichtigt, die insgesamt mindestens fünf Prozent der gültigen Zweitstimmen erhalten haben (Fünf-Prozent-Hürde) oder in mindestens drei Wahlkreisen ein Direktmandat gewonnen haben (Grundmandatsklausel). Die Umfragen vor der Wahl deuten darauf hin, dass erstmals die Zweitstimmen der CSU nur aufgrund der Grundmandatsklausel berücksichtigt werden könnten. Auch die Linke könnte erstmals seit 2002 (damals als PDS) auf die Grundmandatsklausel angewiesen sein.

Die Sperrklausel gilt nicht für Parteien von nationalen Minderheiten (Dänen, Friesen, Sorben, Sinti und Roma). Der Südschleswigsche Wählerverband (SSW) tritt 2021 erstmals seit 1961 wieder zu einer Bundestagswahl an und wurde vom Bundeswahlausschuss als Partei der dänischen Minderheit anerkannt.

Sitzzuteilungsverfahren

Die Sitze werden nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung (Sainte-Laguë) an die Parteien verteilt. Dasselbe Verfahren gilt für die Rechenschritte zur Bestimmung der Gesamtsitzzahl sowie – in einer direktmandatsbedingten Variante – für die Unterverteilung an die verbundenen Landeslisten der Parteien.

Sitzverteilung

Direktmandate

In den Wahlkreisen sind diejenigen Kandidaten gewählt, die die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Erststimmen erzielt haben.

Erste Verteilung (Mindestsitzansprüche)

Die Verteilung der Sitze an die Parteien aufgrund ihrer Zweitstimmen erfolgt in einem sehr aufwendigen Verfahren. In einer ersten Verteilung werden Mindestsitzzahlen für die Parteien ermittelt.

Zunächst wird den Bundesländern ein nach den letzten amtlichen Bevölkerungszahlen (ohne Ausländer) ermittelter Anteil der 598 Sitze zugeordnet.

Die Bundeswahlordnung sieht vor, dass diese Zuordnung erst bei der Feststellung des endgültigen Ergebnisses durch den Bundeswahlausschuss (ca. drei Wochen nach dem Wahltag) amtlich festgestellt wird. Diese Regelung ist hinsichtlich der Unmittelbarkeit der Wahl problematisch, weil nicht klar definiert ist, welche Bevölkerungszahlen die „letzten amtlichen“ sind, und zum Zeitpunkt dieser Festlegung bereits bekannt ist, welche Parteien und welche Kandidaten von einer Entscheidung zugunsten bestimmter Bevölkerungszahlen profitieren würden. Der Bundeswahlleiter veröffentlicht daher bereits vor dem Wahltag eine (rechtlich allerdings unverbindliche) Zuordnung gemäß der letzten ihm vorliegenden Bevölkerungszahlen. Bei der Bundestagswahl 2017 ergab sich zwischen einer ersten Veröffentlichung des Bundeswahlleiters fünf Tage vor der Wahl (auf Grundlage der Bevölkerungszahlen mit Stand Mai 2016) und einer Korrektur zwei Tage vor der Wahl (Bevölkerungsstand Juni 2016) dann auch tatsächlich eine Verschiebung eines Sitzes von Sachsen-Anhalt nach Brandenburg. Der Bundeswahlausschuss hat bisher immer die Kontingente übernommen, die zuvor vom Bundeswahlleiter bekannt gemacht worden waren.

Zur Bundestagswahl 2021 hat der Bundeswahlleiter auf Grundlage der vorläufigen Bevölkerungszahlen zum Stichtag 31. Mai 2021 die folgende Zuordnung bekannt gegeben:

Bundesland Dt. Bevölkerung
am 31.05.2021
Sitzkon-
tingent
Quelle: Bundeswahlleiter; (in Klammern Veränderung gegenüber 2017)
Schleswig-Holstein 2.659.792 22
Mecklenburg-Vorpommern 1.532.412 13
Hamburg 1.537.766 13 (+1)
Niedersachsen 7.207.587 59
Bremen 548.941 5
Brandenburg 2.397.701 20
Sachsen-Anhalt 2.056.177 17
Berlin 2.942.960 24
Nordrhein-Westfalen 15.415.642 127 (-1)
Sachsen 3.826.905 32
Hessen 5.222.158 43
Thüringen 1.996.822 16 (-1)
Rheinland-Pfalz 3.610.865 30
Bayern 11.328.866 93
Baden-Württemberg 9.313.413 77 (+1)
Saarland 865.191 7
  73.377.332 598

Bei diesen „Länderkontingenten“ handelt es sich um eine bloße Rechengröße im Rahmen der Ermittlung der Gesamtsitzzahl. Es ist nicht gewährleistet, dass die Länder am Ende der Sitzverteilung tatsächlich die jeweils zugeordnete Sitzzahl erreichen. In Ländern, in denen eine Partei, die bundesweit Überhangmandate hat, keine oder nur wenige Direktmandate gewinnt, kann die Sitzzahl am Ende unter dem zugeordneten Kontingent liegen, weil die Sitze dieser Partei in diesem Land mit Überhangmandaten dieser Partei aus anderen Ländern verrechnet werden (siehe unten). Auch eine niedrige Wahlbeteiligung und/oder eine überdurchschnittlich hohe Zahl an Stimmen, die wegen der Fünfprozenthürde oder als ungültige Stimmen unter den Tisch fallen, kann hierzu führen. So wurde bei der Bundestagswahl 2013 für Bayern ein Kontingent von 92 Sitzen festgestellt, tatsächlich zogen aber – trotz Erhöhung der Gesamtsitzzahl durch Überhang- und Ausgleichsmandate – nur 91 Abgeordnete aus Bayern in den Bundestag ein; Leidtragende war die SPD, die nur 22 Sitze erhielt, obwohl sie in der ersten Verteilungsrunde noch auf 23 Sitze kam.

Von der so festgelegten Ausgangszahl der Sitze im Bundesland werden ggf. diejenigen Wahlkreissitze abgezogen, die von Kandidaten errungen wurden,

Im Folgenden bleiben die Zweitstimmen derjenigen Wähler unberücksichtigt, die ihre Erststimme für einen solchen erfolgreichen Kandidaten abgegeben haben.

In der Regel tritt keine dieser Fallkonstellationen auf. Die letzten Einzelbewerber waren bei der ersten Bundestagswahl 1949 erfolgreich. Den Fall, dass ein Parteibewerber ohne angeschlossene Landesliste ein Direktmandat erzielen konnte, gab es noch bei keiner Bundestagswahl. Direktmandate für Parteien, die an der Sperrklausel gescheitert sind, gab es bisher nur bei der Bundestagswahl 2002 für die PDS. Zwar wurden auch bei den Bundestagswahlen 1953 (DP und Zentrum), 1957 (DP) und 1994 (PDS) Wahlkreise von Parteien gewonnen, die an der Fünf-Prozent-Hürde „scheiterten“, doch profitierten diese von der Grundmandatsklausel, die ebenfalls Bestandteil der Sperrklausel ist.

In jedem Bundesland wird nun berechnet, wie viele der (ggf. übrigen) Sitze des Kontingents den Landeslisten der Parteien, die nicht von der Sperrklausel entsprechend dem Verhältnis der im Bundesland erreichten Zweitstimmen nach dem Verfahren Sainte-Laguë zustünden (Kontingentsitze). Diese Zahl wird nun mit der Anzahl der Direktmandate verglichen. Sind beide Zahlen identisch, gilt dieser Wert in den weiteren Verfahrensschritten als Mindestsitzanspruch, der der Partei in diesem Bundesland auf jeden Fall verbleibt. Weichen die Zahl der Kontingentsitze und die Zahl der Direktmandate voneinander ab, gilt für die Mindestsitzansprüche Folgendes:

Zweite Verteilung

Erst bei der zweiten Verteilung wird ermittelt, wie viele Sitze am Ende auf jede Partei entfallen und wie groß der Bundestag insgesamt wird. Die zweite Verteilung gliedert sich in eine Oberverteilung, bei der die Sitze auf Bundesebene an die Parteien verteilt werden, und in eine Unterverteilung, bei der einer Parteien zustehenden Sitze auf ihre Landeslisten verteilt wird.

Oberverteilung

Bei der Oberverteilung auf Bundesebene kommen für die Parteien jeweils drei unterschiedliche Mindestsitzansprüche der Reihe nach zum Tragen:

  1. proporzbasierter Mindestsitzanspruch: Dies ist die Sitzzahl einer Partei, die sich daraus ergibt, dass die Basissitzzahl von 598 (ggf. abzüglich der erfolgreichen Direktkandidaten ohne zu berücksichtigende Landesliste) auf die zu berücksichtigenden Parteien im Verhältnis ihrer bundesweiten Zweitstimmenzahlen nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung (Sainte-Laguë) verteilt wird. Es handelt sich hierbei um die klassische Oberverteilung, die bis zur Bundestagswahl 2009 die wesentliche Grundlage der Sitzverteilung war.

  2. kontingentsbasierter Mindestsitzanspruch: Dies ist die Summe der Kontingentsitze, die in der ersten Verteilung einer Partei in den Ländern zugeordnet wurden. Überhänge gegenüber den proporzbasierten Mindestsitzansprüchen werden für die anderen Parteien voll ausgeglichen. Die kontingentsbasierten Mindestsitzansprüche führen dazu, dass die gesetzlich vorgesehene Standard-Hausgröße des Bundestags von 598 auch ohne überhängende Direktmandate praktisch immer überschritten wird.

  3. direktmandatsbasierter Mindestsitzanspruch: Dies ist die Summe der Mindestsitzansprüche, die in der ersten Verteilung für eine Partei in den Ländern festgelegt wurden. Ein Überhang gegenüber dem proporzbasierten Mindestsitzanspruch wird für die anderen Parteien nur teilweise ausgeglichen: bis zu drei Direktmandats-Überhänge bleiben unausgeglichen.

Zunächst werden für alle zu berücksichtigenden Parteien die proporzbasierten Mindestsitzansprüche ermittelt und mit den kontingentsbasierten und direktmandatsbasierten Mindestsitzansprüchen verglichen. Nur wenn jede Partei hierbei exakt die Zahl ihrer Kontingentsitze erreicht und gleichzeitig nicht den direktmandatsbasierten Mindestsitzanspruch unterschreitet, bleibt es bei der Gesamtsitzzahl von 598 und den für die Parteien ermittelten Sitzzahlen.

Dass dieser Fall eintritt, ist praktisch unmöglich. Selbst wenn bei der ersten Verteilung in keinem Bundesland ein Direktmandats-Überhang auftritt, wird es bei den Kontingentsitzen allein dadurch Verzerrungen geben, weil es in den 16 Bundesländern stets deutliche Unterschiede bei der Wahlbeteiligung und beim Anteil der wegen der Sperrklausel unberücksichtigt bleibenden Stimmen gibt. Diese Verzerrungen führen dazu, dass die Zahl der Kontingentsitze bei einer oder mehreren Parteien über der Sitzzahl liegen wird, die sich bei der Oberverteilung der 598 Sitze ergibt. Vor diesem Hintergrund leuchtet nicht ein, warum der Gesetzgeber im Jahr 2020 dieses Relikt aus dem Bundeswahlrecht von 2012 beibehalten hat. Der kontingentsbasierte Mindestsitzanspruch dient keinem erkennbaren Zweck, zumal die Kontingentsitze der Partei in den einzelnen Bundesländern gerade nicht garantiert sind.

Praktisch immer wird also bei mindestens einer Partei der kontingentsbasierte Mindestsitzanspruch unterschritten. Dann muss die Sitzzahl erhöht werden, so dass die übrigen Parteien Ausgleichsmandate erhalten. Dazu wird in einem ersten Schritt die Gesamtsitzzahl von 598 (ggf. abzüglich der erfolgreichen Direktkandidaten ohne zu berücksichtigende Landesliste) ausgehend so lange erhöht, bis jede Partei bei der Verteilung nach Sainte-Laguë mindestens ihren kontingentsbasierten Mindestsitzanspruch erhält.

Die so ermittelten Sitzzahlen aller Parteien werden nun mit den direktmandatsbasierten Mindestsitzansprüchen verglichen. Wenn bei den Parteien, deren direktmandatsbasierte Mindestsitzansprüche noch nicht erreicht ist, insgesamt noch mehr als drei Sitze bis zum Erreichen dieser Ansprüche fehlen, wird die Sitzzahl in einem zweiten Schritt noch weiter erhöht, bis bei diesen Parteien insgesamt nur noch drei Sitze bis zum Erreichen der Ansprüche fehlen. Somit bleiben bis zu drei Direktmandats-Überhänge unausgeglichen. Sie verzerren entsprechend den Bundesproporz der Parteien.

Aus dem Wortlaut des Bundeswahlgesetzes ergibt sich nicht eindeutig, ob dabei drei Überhänge pro Landesliste und Partei gemeint sind, drei Überhänge pro Partei bundesweit oder drei Überhänge bezogen auf alle Parteien in allen Ländern. Der Bundeswahlleiter hat sich auf die letztgenannte Variante festgelegt und diese Auslegung auch seiner der Ermittlung des vorläufigen amtlichen Ergebnisses in der Wahlnacht zu Grunde gelegt. Der Bundeswahlausschuss hat sich dieser Auslegung beim endgültigen amtlichen Ergebnis angeschlossen. Schlussendlich hat auch das Bundesververfassungsgericht in seinem Urteil vom 29. November 2023 (Rn. 99-116) diese Auslegung bestätigt. Es bleiben also maximal drei Überhänge insgesamt ohne Ausgleich.

An dieser Stelle steht nun endlich fest – vorbehaltlich unbesetzter Sitze bei der Unterverteilung oder beim Nachrücken –, aus wie vielen Abgeordneten der neue Bundestag insgesamt besteht und wie viele Sitze davon auf die einzelnen Parteien entfallen.

Unterverteilung

Die Gesamtsitzzahl einer jeden Partei wird in einem weiteren Schritt auf der Grundlage der von ihren Landeslisten errungenen Zweitstimmenzahl im jeweiligen Bundesland auf die Landeslisten der Parteien nach Sainte-Laguë unterverteilt. Dabei wird darauf geachtet, dass jede Landesliste ihren Landes-Mindestsitzanspruch aus der ersten Verteilung erhält. Interne Überhangmandate werden auf diese Weise intern kompensiert. Die rechnerische Umsetzung erfolgt, indem ein Parteidivisor so gewählt wird, dass einer Landesliste der größere Wert von Mindestsitzanspruch im Land und dem standardgerundeten Quotienten Stimmen/Parteidivisor zugeteilt wird, und der Partei insgesamt die Sitzzahl aus der Oberverteilung.

Von der so ermittelten Sitzzahl, die einer Partei in einem Bundesland zusteht, werden die dort in den Wahlkreisen errungenen Mandate abgezogen. Stehen einer Partei dann noch weitere Sitze zu, so werden diese aus der Landesliste der Partei in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt, wobei erfolgreiche Wahlkreiskandidaten unberücksichtigt bleiben.

Das komplexe Verfahren bringt es mit sich, dass bereits kleine Verschiebungen in einzelnen Ländern oder Wahlkreisen zu umfangreichen Änderungen des gesamten hier dargestellten Rechengerüsts führen können. Insbesondere die Frage, welche Abgeordneten dem neuen Bundestag angehören werden, lässt sich daher erst in einem späten Stadium der Auszählung beantworten.

Die Sitzverteilung in einem Video kurz erklärt


Lizenz CC BY-NC-ND 4.0. Autorin: Bundeszentrale für politische Bildung für bpb.de

Überhang- und Ausgleichsmandate

Überhangmandate werden im Rahmen der Oberverteilung automatisch durch Ausgleichsmandate für die anderen Parteien teilweise ausgeglichen. Lediglich bis zu drei Überhangmandate bleiben unausgeglichen.

Was in diesem Wahlsystem ein Überhangmandat ist, ist nicht mehr eindeutig definiert, da die „Quasi-Überhangmandate“ der ersten Verteilung in der weiteren Verteilung nicht mehr überhängen müssen und dann Überhangmandate an anderer Stelle auftreten können. Das ist die Konsequenz zweier unterschiedlicher Verteilprinzipien. Überhangmandate und in der Folge Ausgleichsmandate können, wie oben dargestellt, sogar ganz ohne den Einfluss von Direktmandaten entstehen: Wenn eine Partei durch Rundungsglück, unterschiedliche Wahlbeteiligungen bzw. Anteile verlorener Stimmen sonstiger Parteien in den Ländern oder bei veralteten Bevölkerungszahlen als Basis der Sitzkontingente mehr Sitze erhält, als sie bei einer Verteilung von 598 Sitzen in der Oberverteilung erhielte, muss auch dieser Sitz ausgeglichen werden (Verzerrungsüberhang). Dieser Fall ist bei der Bundestagswahl 2013 aufgetreten.

Um diesen Eigenheiten des aktuellen Bundestagswahlsystems gerecht zu werden, sollte man von Überhangmandaten immer dann sprechen, wenn der Bundes-Mindestsitzanspruch einer Partei größer ist als ihre Sitzzahl bei der Oberverteilung der Basissitzzahl (598). Die Differenz ist dann die Zahl der Überhangmandate, unabhängig davon, ob der Überhang durch Direktmandate oder anders entstanden ist.

Listenerschöpfung

Wenn eine Landesliste so wenige Kandidaten aufweist, dass sie nicht alle ihr zustehenden Sitze besetzen kann, bleiben diese Sitze unbesetzt.

Mehrheitsklausel

Erhält bei der Sitzverteilung eine Partei, mit mehr als der Hälfte der Gesamtzahl der Zweitstimmen aller Parteien, die nicht unter die Sperrklausel fallen, nicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze, werden ihr weitere Sitze zugeteilt, und zwar so viele, dass sie danach einen Sitz mehr als die ursprüngliche Hälfte erhält.

Dass man sich auch bei einer Vergrößerung nur auf die ursprünglichen Wert von Hälfte bezieht, ergibt sich nicht aus dem Gesetztestext, sondern aus einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das mit dieser Auslegung der Gesetzesformulierung negatives Stimmgewicht heilt (2 BvR 2670/11, Abs. 153–157). Dafür führt diese Auslegung nicht immer zu einer Mehrheit der Mehrheitspartei.

Beispiel: Die Mehrheitspartei erhalte 299 von 600 Sitzen. Die Hälfte der Sitze ist 300. Ein Sitz mehr als die Hälfte ist 301. Die Mehrheitspartei erhält also 301 Sitze, neue Gesamtzahl ist 602 Sitze.

Unklar wird die Formulierung „ein Sitz mehr als die Hälfte“, wenn dies keine ganze Zahl ist. Da das Bundesverfassungsgericht mit viel Mühe eine Interpretation von ein Sitz mehr als die Hälfte im Sinne von ein halber Sitz mehr als die Hälfte vermeidet, erscheint hier eine Interpretation von Aufrunden (und nicht Abrunden) plausibler.

Beispiel: Die Mehrheitspartei erhalte 300 von 601 Sitzen. Die Hälfte der Sitze ist 300,5. Ein Sitz mehr als die Hälfte ist 301,5. Die Mehrheitspartei erhielte also 301,5 Sitze, auf ganze Sitze aufgerundet 302 Sitze.

Beachtet werden muss auch, welche Stimmen und welche Sitze für die Mehrheitsklausel in § 6 Abs. 7 BWahlG relevant sind. Es sind:

Das heißt, sie bezieht sich auch auf die bisher unberücksichtigten Zweitstimmen derjenigen Wähler, die mit der Erststimme erfolgreich einen Kandidaten gewählt haben, dem keine erfolgreiche Landesliste zugeordnet werden kann und auch auf die Sitze, die sich nicht auf Zweit-, sondern nur auf Erststimmen stützen. Wähler der Mehrheitspartei, die mit der Erststimme solche unabhängige Direktkandidaten wählen, können so einen dreifachen Stimmerfolg bekommen:

  1. mit der Erststimme, der Sitz des Unabhängigen,
  2. mit der Zweitstimme, deren Nichtberücksichtigung hier wieder aufgehoben wird und
  3. mit dem Ausgleich für die Sitze der (vom eigenen Lager gewählten) unabhängigen Kandidaten

Beispiel: Die Mehrheitspartei erhalte 50,01 % und 300 der 599 Sitze. Es gäbe keine erfolgreichen unabhängigen Wahlkreiskandidaten.
Nun wählten Wähler der Mehrheitspartei mit der Erststimme erfolgreich einen unabhängigen Wahlkreiskandidaten. Die Zweitstimmen derer Wähler werden bei Sitzverteilung nicht berücksichtigt (blieben 299 von 599 Sitzen). Mit Mehrheitsklausel wird dies korrigiert zu: 301 von 601 Sitzen.

Nachrücken in Überhang

In die drei nicht ausgeglichenen Überhangmandate darf nicht aus der Landesliste nachgerückt werden, weil diese Sitze nicht durch Zweitstimmen gedeckt sind. Nach der Auslegung im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29. November 2023 (Rn. 138-148) betrifft dies die jeweils am stärksten überhängenden Sitze einer Partei. Zur Ermittlung dieser Sitze werden für jede Landesliste mit Direktmandats-Überhang die Zweitstimmen durch die Mindestsitzzahl abzüglich 0,5 bzw. bei 2 oder 3 verbleibenden Überhängen noch zusätzlich durch die Mindestsitzzahl abzüglich 1,5 und 2,5 dividiert. Die Landesliste mit dem kleinsten Divisor ist die Landesliste – bzw. bei 2 oder 3 verbleibenden Überhängen sind die Landeslisten mit dem zweit- und drittkleinsten Divisor die Landeslisten – mit verbleibendem Überhang.

Negatives Stimmgewicht

Ziel des Ansatzes mit der ersten Verteilung über Sitzkontingente im Bundeswahlgesetz 2013 war es, das negative Stimmgewicht zu beseitigen. Die Sitzkontingente der Pseudoverteilung führen auch nicht zu negativem Stimmgewicht durch Überhangmandate. In der strengen Form kann negatives Stimmgewicht durch Überhangmandate nicht mehr auftreten.

Allerdings ist negatives Stimmgewicht (in der strengen Form) im seltenen Fall der Listenerschöpfung immer noch möglich.

Auch dem negativen Stimmgewicht ähnliche Effekte können durch den Ausgleich der Überhangmandate auftreten. Dies wird zum Teil auch als ein negatives Stimmgewicht im Sinne der Urteile des Bundesverfassungsgerichts zum negativen Stimmgewicht angesehen. In einem Wahlsystem mit Ausgleichsmandaten sind solche Effekte allerdings unvermeidlich und beträfen in ähnlicher Form auch 14 der Landtagswahlsysteme. So kann eine Stimme für eine Partei (entweder Erst- oder Zweitstimmen) dieser einen Sitz kosten, allerdings nur verbunden mit Sitzverlusten auch bei einer anderen Partei (absolutes negatives Stimmgewicht nach Definition U. Wiesner). Auch kann sich durch die durch Ausgleichmandate geänderte Gesamtmandatszahl der Sitzanteil (allerdings nur im Rahmen der Rundungen) reduzieren (relatives negatives Stimmgewicht).

Negatives Stimmgewicht, das durch den Wortlaut der Mehrheitsklausel möglich erscheint, wird bei Auslegung gemäß einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 2670/11, Abs. 157) vermieden, auch wenn die Regelung dann nicht mehr der Mehrheitspartei die Mehrheit garantiert.

Durch die im Jahr 2020 beschlossenen Änderungen mit bis zu drei unausgeglichenen Überhangmandaten kommen Effekte dazu:

  1. Nichtnachrückbare Überhangmandate fallen weg, die für diese Überhangmandate zugeteilten Ausgleichsmandate nicht.
  2. Mehr Zweitstimmen können aus einem nicht-ausgeglichenen Überhangmandat ein auszugleichendes Überhangmandat machen, so dass eine Zweitstimme nur zu mehr Sitzen aller anderen außer der gewählten führt.

von Martin Fehndrich, Wilko Zicht und Matthias Cantow (07.01.2000, letzte Aktualisierung: 02.04.2024, letzte Aktualisierung der Links: 01.10.2021)