DDR – Volkskammerwahl bis 1986 |
[Wahlrechtslexikon] |
Die Beschreibung bezieht sich – wenn nicht anders angegeben – auf das 1981 gültige Wahlgesetz vom 24. Juni 1976. Zum Wahlgesetz vom 20. Februar 1990 siehe die Informationen über das Wahlsystem zur Wahl der DDR-Volkskammer am 18. März 1990.
Die DDR-Volkskammer bestand aus 500 Sitzen.
In der 8. Wahlperiode von 1981 bis 1986 bestand folgender Schlüssel für die Zusammensetzung der Volkskammer:
Partei/Massenorganisation | Mandate | |
---|---|---|
SED | Sozialistische Einheitspartei Deutschlands | 127 |
CDU | Christlich-Demokratische Union Deutschlands | 52 |
LDPD | Liberal-Demokratische Partei Deutschlands | 52 |
DBD | Demokratische Bauernpartei Deutschlands | 52 |
NDPD | Nationaldemokratische Partei Deutschlands | 52 |
FDGB | Freier Deutsche Gewerkschaftsbund | 68 |
FDJ | Freie Deutsche Jugend | 40 |
DFD | Demokratischer Frauenbund Deutschlands | 35 |
KB | Kulturbund der DDR | 22 |
Zum Vergleich: In der 9. Wahlperiode von 1986 bis 1990 sah der Schlüssel für die Zusammensetzung der Volkskammer so aus:
Partei/Massenorganisation | Mandate | |
---|---|---|
SED | Sozialistische Einheitspartei Deutschlands | 127 |
CDU | Christlich-Demokratische Union Deutschlands | 52 |
LDPD | Liberal-Demokratische Partei Deutschlands | 52 |
DBD | Demokratische Bauernpartei Deutschlands | 52 |
NDPD | Nationaldemokratische Partei Deutschlands | 52 |
FDGB | Freier Deutsche Gewerkschaftsbund | 61 |
FDJ | Freie Deutsche Jugend | 37 |
DFD | Demokratischer Frauenbund Deutschlands | 32 |
KB | Kulturbund der DDR | 21 |
VdgB | Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe | 14 |
Die Legislaturperiode betrug seit der Verfassungsänderung 1974 fünf Jahre (erstmals wirksam in der laufenden (!) 6. Wahlperiode). Davor betrug die Wahlperiode vier Jahre, mit Ausnahme der 3. Wahlperiode, welche durch eine verschobene Wahl verlängert wurde.
Wahlberechtigt war jeder Staatsbürger der DDR, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Wählbar war von der 1. bis zur 6. Wahlperiode jeder DDR-Bürger ab Vollendung des 21. Lebensjahres. Durch Änderung der Verfassung der DDR am 7. Oktober 1974 und der Anpassung des Wahlgesetzes der DDR wurde das Alter der Wählbarkeit auf das 18. Lebensjahr gesenkt.
Es gab 72 Wahlkreise in denen eine feste Zahl von Abgeordneten (fünf bis elf) gewählt wurden.
Die Zustimmung zur Einheitliste erfolgte durch Einwurf des unmarkierten Stimmzettels („Zettel falten“).
Zur Ablehnung eines oder aller Kandidaten musste der Stimmzettel entsprechend markiert werden.
In „Wahlen in der DDR“ von Peter J. Lapp wird berichtet, daß die Wahlergebnisse generell „geschönt“ und „frisiert“ werden und es es keine schriftliche Dokumente gibt, die regeln, wann eine Stimme ungültig oder als Gegenstimme zu werten sei. (Siehe dazu auch Geheime Anweisung des Politbüros der SED zur Gültigkeit der Stimmzettel bei den Kommunalwahlen [15. Juni 1957]).
In einen Wahlkreis sind die Kandidaten der Einheitsliste, die mehr als 50 % der gültigen Stimmen erhalten haben gewählt. Sind dies mehr als Kandidaten im Wahlkreis zu wählen sind, gilt die Listenreihenfolge, die anderen Kandidaten sind als Nachfolgekandidaten gewählt.
Erhalten weniger Kandidaten als im Wahlkreis zu wählen sind 50 % gültige Stimmen, erfolgt innerhalb von 90 Tagen eine Nachwahl.
Paragraph 16 des Gesetzes über die Wahlen zu den Volksvertretungen der Deutschen Demokratischen Republik (Wahlgesetz) gewährt wohl die Option, dass die demokratischen Parteien das Recht haben, ihre Vorschläge zu dem gemeinsamen Wahlvorschlag der Nationalen Front zu vereinigen. Eine explizite Regelung für den Fall, dass sich Wahlvorschläge nicht vereinigen, gibt es aber nicht (weder bei Stimmabgabe, Stimmenauszählung, noch Sitzverteilung). Bei der Auszählung der Stimmen und Verteilung der Sitze ist nur noch von dem Wahlvorschlag die Rede.