DDR – Volkskammerwahl bis 1986

[Wahlrechtslexikon]

Wahl der DDR-Volkskammer bis 1986

Die Beschreibung bezieht sich – wenn nicht anders angegeben – auf das 1981 gültige Wahlgesetz vom 24. Juni 1976. Zum Wahlgesetz vom 20. Februar 1990 siehe die Informationen über das Wahlsystem zur Wahl der DDR-Volkskammer am 18. März 1990.

Wahlsystem

Besonderheiten

Übersicht über die Wahlen zur Volkskammer

Abgeordnetenzahl

Die DDR-Volkskammer bestand aus 500 Sitzen.

In der 8. Wahlperiode von 1981 bis 1986 bestand folgender Schlüssel für die Zusammensetzung der Volkskammer:

Partei/MassenorganisationMandate
SEDSozialistische Einheitspartei Deutschlands 127
CDUChristlich-Demokratische Union Deutschlands52
LDPDLiberal-Demokratische Partei Deutschlands52
DBDDemokratische Bauernpartei Deutschlands52
NDPDNationaldemokratische Partei Deutschlands52
FDGBFreier Deutsche Gewerkschaftsbund68
FDJFreie Deutsche Jugend40
DFDDemokratischer Frauenbund Deutschlands35
KBKulturbund der DDR 22

Zum Vergleich: In der 9. Wahlperiode von 1986 bis 1990 sah der Schlüssel für die Zusammensetzung der Volkskammer so aus:

Partei/MassenorganisationMandate
SEDSozialistische Einheitspartei Deutschlands 127
CDUChristlich-Demokratische Union Deutschlands52
LDPDLiberal-Demokratische Partei Deutschlands52
DBDDemokratische Bauernpartei Deutschlands52
NDPDNationaldemokratische Partei Deutschlands52
FDGBFreier Deutsche Gewerkschaftsbund61
FDJFreie Deutsche Jugend37
DFDDemokratischer Frauenbund Deutschlands32
KBKulturbund der DDR 21
VdgBVereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe 14

Wahlperiode

Die Legislaturperiode betrug seit der Verfassungsänderung 1974 fünf Jahre (erstmals wirksam in der laufenden (!) 6. Wahlperiode). Davor betrug die Wahlperiode vier Jahre, mit Ausnahme der 3. Wahlperiode, welche durch eine verschobene Wahl verlängert wurde.

Aktives und passives Wahlrecht

Wahlberechtigt war jeder Staatsbürger der DDR, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Wählbar war von der 1. bis zur 6. Wahlperiode jeder DDR-Bürger ab Vollendung des 21. Lebensjahres. Durch Änderung der Verfassung der DDR am 7. Oktober 1974 und der Anpassung des Wahlgesetzes der DDR wurde das Alter der Wählbarkeit auf das 18. Lebensjahr gesenkt.

Einteilung des Wahlgebietes

Es gab 72 Wahlkreise in denen eine feste Zahl von Abgeordneten (fünf bis elf) gewählt wurden.

Stimmabgabe

Die Zustimmung zur Einheitliste erfolgte durch Einwurf des unmarkierten Stimmzettels („Zettel falten“).

Zur Ablehnung eines oder aller Kandidaten musste der Stimmzettel entsprechend markiert werden.
In „Wahlen in der DDR“ von Peter J. Lapp wird berichtet, daß die Wahlergebnisse generell „geschönt“ und „frisiert“ werden und es es keine schriftliche Dokumente gibt, die regeln, wann eine Stimme ungültig oder als Gegenstimme zu werten sei. (Siehe dazu auch Geheime Anweisung des Politbüros der SED zur Gültigkeit der Stimmzettel bei den Kommunalwahlen [15. Juni 1957]).

Sitzverteilung

In einen Wahlkreis sind die Kandidaten der Einheitsliste, die mehr als 50 % der gültigen Stimmen erhalten haben gewählt. Sind dies mehr als Kandidaten im Wahlkreis zu wählen sind, gilt die Listenreihenfolge, die anderen Kandidaten sind als Nachfolgekandidaten gewählt.

Erhalten weniger Kandidaten als im Wahlkreis zu wählen sind 50 % gültige Stimmen, erfolgt innerhalb von 90 Tagen eine Nachwahl.

Regelungslücke beim Antreten mehrerer Wahlvorschläge

Paragraph 16 des Gesetzes über die Wahlen zu den Volksvertretungen der Deutschen Demokratischen Republik (Wahlgesetz) gewährt wohl die Option, dass die demokratischen Parteien das Recht haben, ihre Vorschläge zu dem gemeinsamen Wahlvorschlag der Nationalen Front zu vereinigen. Eine explizite Regelung für den Fall, dass sich Wahlvorschläge nicht vereinigen, gibt es aber nicht (weder bei Stimmabgabe, Stimmenauszählung, noch Sitzverteilung). Bei der Auszählung der Stimmen und Verteilung der Sitze ist nur noch von dem Wahlvorschlag die Rede.


von Martin Fehndrich und Matthias Cantow (2002, letzte Änderung vom 17.03.2009, letzte Aktualisierung der Links vom 11.09.2021)