Bremen (Kommunalwahl)

[Kommunalwahlrecht]

Kommunalwahlen in Bremen

Im Zweitstädtestaat Bremen sind die Kommunalwahlen eng mit der Landtagswahl verknüpft. Es gelten im Wesentlichen die gleichen Regelungen wie zur Landtagswahl. Im Folgenden werden daher vor allem die Besonderheiten und Unterschiede beschrieben:

Es geht dabei um folgende Gremien:

Besonderheit

Stadtbürgerschaft der Stadt Bremen und Bürgerschaftswahl im Wahlbereich Bremen

Bis zur Bürgerschaftswahl 1995 waren die Landtagsabgeordneten der Stadt Bremen automatisch auch kommunale Abgeordnete der Stadtbürgerschaft. Durch die Einführung des kommunalen Wahlrechts von EU-Bürgern, wurde dies insoweit geändert, dass EU-Bürger zur Stadtbürgerschaft aktiv und passiv wahlberechtigt sind. Die Abgeordnete müssen jetzt nicht mehr identisch sein,

Abgeordnetenzahl

Für die Stadtbürgerschaft der Stadt Bremen werden, wie für die Bürgerschaft im Wahlbereich Bremen, 68 Abgeordnete gewählt.

Für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven werden 48 Abgeordnete gewählt.

Wahlperiode

Die Wahlperiode beträgt vier Jahre.

Die Wahl der Beiräte findet am Tage der Wahl zur Bürgerschaft statt.

Nach der vorgezogenen Landtagswahl vom 14. Mai 1995 fanden die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven nicht mehr am Tag der Landtagswahl statt. Seit 2007 gibt es aber wieder einen gemeinsamen Wahltermin.

Aktives und passives Wahlrecht

Aktiv Wahlberechtigt sind alle Deutschen, die im Wahlgebiet zur Landtagswahl wahlberechtigt sind und Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger), unter den übrigen Wahlrechtsvoraussetzungen.

Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltage seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet eine Wohnung innehat oder, sofern er eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland nicht innehat, sich sonst gewöhnlich aufhält.

Sperrklausel

Für die Sitzverteilung der Stadtbürgerschaft der Stadt Bremen werden nur jene Parteien berücksichtigt, die im jeweiligen Wahlbereich mindestens fünf Prozent der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.

Keine Sperrklausel gilt hingegen für die Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven und zu den Beiräten der Stadt Bremen.


von Martin Fehndrich und Wilko Zicht (02.10.2003, letzte Aktualisierung: 06.01.2009)